Kollektivvertrag für die betriebliche Krankenversicherung

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1 Kollektivvertrag für die betriebliche Krankenversicherung zwischen Muster xxxxx Muster - im Folgenden Vertragspartner genannt - und SIGNAL Krankenversicherung a. G. Joseph-Scherer-Straße Dortmund - im Folgenden Versicherer genannt - wird folgender Vertrag geschlossen: Präambel Der Vertragspartner beabsichtigt, seinen Mitarbeitern im Wege der Betrieblichen Krankenversicherung die Möglichkeit einer Absicherung im Krankheitsfall zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zwecke schließen die Parteien den nachfolgenden Vertrag (nachfolgend "Kollektivvertrag"), in dem die Rahmenbedingungen für den dem jeweiligen Mitarbeiter als versicherte Person konkret gewährten Versicherungsschutz (nachfolgend "Versicherungsverhältnis") definiert werden. 1 Versicherungsnehmereigenschaft und Gegenstand der Versicherung (1) Der Versicherer übernimmt den Versicherungsschutz nach den Tarifen xxx gegen feste Prämie. (2) Der Vertragspartner ist Versicherungsnehmer für den unter 2 genannten Personenkreis. 2 - Personenkreis Versichert werden können die Arbeitnehmer des Vertragspartners, die nach den vereinbarten Tarifen versicherungsfähig sind. Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer eines fest umschriebenen Mitarbeiterkreises gemäß Anlage 1 versicherbar. Von diesem Personenkreis ausgenommen sind Personen, die dem Abschluss der betrieblichen Krankenversicherung widersprechen. 3 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz beginnt frühestens am Ersten des auf die Anmeldung der versicherten Personen durch den Vertragspartner folgenden Monats beim Versicherer, jedoch nicht vor Beginn dieses Kollektivvertrages. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. (2) Der Versicherungsschutz im Kollektivvertrag endet für die betroffenen Personen zum Ende des Monats, in dem die in 2 genannten Voraussetzungen entfallen oder eines der folgenden Ereignisse eintritt: a) mit dem Tod der versicherten Person; b) durch Rücktritt, Anfechtung und außerordentliche Kündigung; c) bei Verlegung des Wohnsitzes in das außereuropäische Ausland, soweit sich das Versicherungsverhältnis nicht aufgrund anderweitiger Vereinbarung fortsetzt; d) bei Wegfall einer im Tarif (Teil II) bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit; 1

2 e) durch Beendigung des Kollektivvertrages. (3) Vermindert der Versicherer seine Leistungen gemäß 17 Abs. 1 der AVB/bKV Teil I Abschnitt A (bspw. aufgrund gesetzlicher Änderungen), so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. 4 - Meldeverfahren Der Versicherer stellt dem Vertragspartner unter der Adresse ein Arbeitgeberportal zur Verfügung. Der Vertragspartner meldet über das Arbeitgeberportal die erforderlichen Daten (Nachname, Vorname, Anrede, Geburtsdatum, Anschrift). Er verpflichtet sich insbesondere: alle Personen auch neu hinzukommende zur Versicherung anzumelden, die zu dem gemäß Anlage 1 zu versichernden Personenkreis gehören und dem Abschluss einer betrieblichen Krankenversicherung nicht widersprochen haben dem Versicherer mitzuteilen, welche versicherten Personen aus diesem Personenkreis ausscheiden neu hinzukommende und ausscheidende Mitarbeiter spätestens bis zum 15. des Monats zu melden, der auf die Einbeziehung in den versicherbaren Personenkreis gemäß Anlage 1 bzw. das Ausscheiden folgt dem Versicherer mitzuteilen, für welche versicherten Personen er nach Ablauf der gesetzlichen Lohnfortzahlung von der Prämienzahlung für maximal 6 Monate unter den Voraussetzungen des 5 Abs. 7 freigestellt wird. 5 - Prämien (1) Dieser Kollektivvertrag ist eine Versicherung gegen feste Prämien. Weder der Vertragspartner noch die versicherten Personen werden Mitglieder der SIGNAL Krankenversicherung a.g.. (2) Der Vertragspartner ist Prämienschuldner. (3) Die Prämien für die in 2 genannten Tarife ergeben sich jeweils aus der Prämienübersicht. Die Prämie wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. (4) Zahlungsweise: monatlich ¼-jährlich ½-jährlich jährlich Der Vertragspartner ermächtigt den Versicherer, die jeweils fälligen Prämien von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Das Sepa-Mandat ist auf einem gesonderten Formular zu ergänzen. Einzelüberweisung nach Erhalt der jeweiligen Rechnung in einem Betrag auf das in der Rechnung benannte Konto des Versicherers. (5) Bei Zahlungsverzug und unter den Voraussetzungen der 37 Abs. 1 und 38 VVG kann der Versicherer leistungsfrei werden. In diesem Fall ist der Versicherer berechtigt, die versicherten Personen über den Verzug und die Leistungsfreiheit zu informieren. (6) Wird der Kollektivvertrag vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil der Prämien bzw. der Prämienrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird der Kollektivvertrag durch Rücktritt aufgrund des 19 Abs. 2 VVG oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bzw. die Prämienrate bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil die erste Prämie bzw. die erste Prämienrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. (7) Der Versicherungsnehmer wird von seiner Pflicht zur Prämienzahlung für alle versicherten Tarife einer versicherten Person ab dem Zeitpunkt befreit, in dem die gesetzliche Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers an diese Person im Fall der Arbeitsunfähigkeit endet. Die Prämienfreistellung beginnt am 01. des auf die Mitteilung des Endes der Entgeltfortzahlungspflicht nach 4 folgenden Monats. 2

3 Diese Freistellung von der Prämienzahlung gilt pro Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person maximal für sechs Monate, gerechnet vom Zeitpunkt des Beginns der Prämienbefreiung an. 6 Empfangsberechtigung der Versicherungsleistung und Schriftverkehr Der Vertragspartner benennt seine versicherten Arbeitnehmer i.s.d. 194 (3) VVG unwiderruflich als empfangsberechtigt. Soweit es sich um die Bearbeitung von Versicherungsfällen handelt, ist der Versicherer berechtigt, mit den Versicherten unmittelbar zu korrespondieren. 7 Pflichten des Versicherungsnehmers (1) Der Vertragspartner hat seine Erklärungen vollständig, aktuell und der Wahrheit gemäß abzugeben. Diese Wahrheitspflicht betrifft insbesondere Angaben des Vertragspartners zu: a) Belegschaftsgröße b) Größe des versicherbaren Personenkreises c) Zugehörigkeit zum versicherbaren Personenkreis. (2) Im Falle eines Verstoßes gegen diese Wahrheitspflicht ist der Vertragspartner verpflichtet, seine Angaben zu korrigieren. (3) Der Vertragspartner bestätigt dem Versicherer auf Anfrage schriftlich das Vorliegen eines laufenden Arbeitsverhältnisses zwischen Vertragspartner und versichertem Arbeitnehmer. 8 - Vertragsdauer (1) Dieser Kollektivvertrag beginnt am 01. des auf seine Unterzeichnung folgenden Monats. Der Kollektivvertrag wird für die Dauer von zwei Versicherungsjahren geschlossen. Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn und endet an dem auf den Versicherungsbeginn folgenden 30. Juni. Das zweite Versicherungsjahr beginnt am auf den Versicherungsbeginn folgenden 01. Juli und endet am 30.Juni des darauffolgenden Jahres. Ein Wechsel des Tarifs bzw. der Tarifstufe oder Erhöhung des Krankentagegeldes bzw. des Pflegetagegeldes haben keinen Einfluss auf das Versicherungsjahr, soweit der Tarif nichts anderes bestimmt. Nach Ablauf des Kollektivvertrages können Vertragsverlängerungen von jeweils einem Jahr vereinbart werden. Der Versicherer verpflichtet sich, dem Vertragspartner die Fortführung des Kollektivvertrags drei Monate vor dem jeweiligen Vertragsablauf anzubieten. Seinem Angebot kann der Versicherer geänderte Prämien und Bedingungen zugrunde legen. (2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Vertragspartnern aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt in folgenden Fällen vor: bei Verstoß gegen die Wahrheitspflicht nach 7 (1) dieses Kollektivvertrags für den Fall, dass die Tarife bkv-klinik oder bkv-zahnpro+ vereinbart werden: wenn der Personenkreis dauerhaft unter die bei Abschluss des Kollektivvertrags angegebene Größe fällt wenn mehr als 20 % des versicherbaren Personenkreises dem Abschluss eines Versicherungsverhältnisses widersprechen. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt. Mit Beendigung des Kollektivvertragsverhältnisses aus wichtigem Grund endet auch der Versicherungsschutz für die versicherten Personen. Eine Vertragsverlängerung nach 8 (1) dieses Kollektivvertrags ist dann nicht mehr möglich. 3

4 9 - Schlußbestimmung Folgende Anlagen sind bindender Vertragsbestandteil: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die betriebliche Krankenversicherung nach Art der Schadenversicherung (AVB/bKV 2014) Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Teil II) für die Tarife xxx Anhang zu den AVB Allgemeine Versicherungsinformationen Dienstleisterliste Satzung Prämienübersicht Anlage 1: Ergänzende Bestimmungen zum Kollektivvertrag Vertragspartner SIGNAL Krankenversicherung a. G. 4

5 Prämienübersicht Prämien für arbeitgeberfinanzierte Leistungsbausteine Monatsprämie pro Person Baustein Monatsprämie bkv-vorsorge 12,89 bkv-fit 9,91 bkv-sehhilfe 6,89 bkv-naturmed 9,15 bkv-med 2,49 bkv-zahn 6,37 bkv-zahnpro 9,10 bkv-zahnpro+ 5,27 bkv-akut 4,88 bkv-klinik 33,08 bkv-kt 20 Eur 14,61 5

6 Anlage 1: Ergänzende Bestimmungen zum Kollektivvertrag zwischen Muster xxxxx Muster und SIGNAL Krankenversicherung a.g. Joseph-Scherer-Straße Dortmund Der versicherte Personenkreis umfasst alle Arbeitnehmer eines fest abgegrenzten Mitarbeiterkreises. Die Geschäftsführer des Vertragspartners sind ebenfalls versicherbar. Beispiele für andere Abgrenzungen: alle in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer alle in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten, festangestellten Arbeitnehmer. alle in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten, vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer. Arbeitnehmer ab dem 7. Beschäftigungsmonat Abgrenzung nach Tätigkeit: Kaufmännische Angestellte erhalten Gewerbliche Angestellte erhalten Führungskräfte erhalten oder Ausschluss: Geringfügig Beschäftigte sind von diesem Personenkreis ausgeschlossen. Auszubildende sind von diesem Personenkreis ausgeschlossen. Vertragspartner SIGNAL Krankenversicherung a. G. 6

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