Die in den Abschnitten A., B. und C. angegebenen Prämien sind auch dann voll zu berechnen, wenn die V für eine kürzere Dauer als ein Jahr gilt.
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- Frieder Biermann
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1 Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) Zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich Muster-Bedingungsstruktur XIII (Stand: Januar 2015) Wasserfahrzeuge Die in den Abschnitten A., B. und C. angegebenen Prämien sind auch dann voll zu berechnen, wenn die V für eine kürzere Dauer als ein Jahr gilt. A. Wasserfahrzeuge 1. Privat genutzte Wasserfahrzeuge 1.1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des VN aus Halten, Besitz und Gebrauch von Wasserfahrzeugen, die ausschließlich zu privaten Zwecken und/oder zur gelegentlichen Vermietung ohne Berufsbesatzung verwendet werden und deren Standort im Inland ist. 1.2 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Schiffers (Kapitän) in dieser Eigenschaft; der Schiffsmannschaft und sonstigen Angestellten und Arbeitern aus der Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den VN; Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des VN gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern. 1.3 Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des Schirmdrachenfliegers; die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder bei den damit im Zusammenhang stehenden Übungsfahrten ereignen. 1.4 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (VN oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen. 1.5 Kfz und Kfz-Anhänger Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der VN, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (VN oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten Eine Tätigkeit der in Ziff genannten Personen an einem Kfz und Kfz-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 1
2 1.6 Luft- und Raumfahrzeuge Es gilt Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff Außerdem gilt: Auslandsschäden a. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des VN wegen im Ausland vorkommender V-Fälle. b. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom VN im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den VN und den in Ziff genannten Schiffer aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuch VII unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB); auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages; nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. c. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden abweichend von Ziff. 6.5 AHB als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Vom V-Schutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. d. Bei V-Fällen in den USA, US-Territorien und Kanada oder in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt: Selbstbeteiligung des VN:... Kosten gelten als Schadensersatzleistung. e. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. f. Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wassersportfahrzeugs in einem ausländischen Hafen ist die etwa erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ausschließlich Sache des VN Inländische V-Fälle, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, die im Ausland gelten gemacht werden, gilt: a. Vom V-Schutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages; nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. b. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden abweichend von Ziff. 6.5 AHB als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Vom V-Schutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. c. Bei V-Fällen in den USA, US-Territorien und Kanada oder in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt: Selbstbeteiligung des VN:... Kosten gelten als Schadensersatzleistung. 2
3 d. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist Führen ohne vorgeschriebene behördliche Erlaubnis Das Wasserfahrzeug darf nur von einem berechtigten Führer gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, wer das Wasserfahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht wird. Der Führer des Wasserfahrzeugs darf das Wasserfahrzeug nur mit der erforderlichen behördlichen Erlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug nicht von einem Führer benutzt wird, der nicht die erforderliche behördliche Erlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten) Gewässerschäden a. Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des VN für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden), mit Ausnahme von Gewässerschäden durch Einleiten oder Einbringen von gewässerschädlichen Stoffen in Gewässer oder durch sonstiges bewusstes Einwirken auf Gewässer. Dies gilt auch, wenn die Einleitung oder Einwirkung zur Rettung anderer Rechtsgüter geboten ist; durch betriebsbedingtes Abtropfen oder Ablaufen von Öl oder anderen Flüssigkeiten aus Tankverschlüssen, Betankungsanlagen oder aus maschinellen Einrichtungen des Wasserfahrzeugs. b. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (VN oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den VN gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. c. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - Schädigung des Bodens. 3
4 Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der gemäß Muster- Bedingungsstruktur AT Ziff. 2 vereinbarten Versicherungssumme EUR Ausland Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB und Muster-Bedingungsstruktur XIII Ziff a. im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 1.8 Vermögensschäden Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. Vom V-Schutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/ Organe im Zusammenhang stehen; (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). Die V-Summe für V-Schäden beträgt je V-Fall EUR Die Höchstersatzleistung für alle V-Fälle eines V- Jahres beträgt EUR Falls vereinbart: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers: 4
5 1.9 Beitrag Motorboote und -jachten (auch Hilfs- oder Außenbordmotor) Segelboote und -jachten (mit und ohne Hilfsmotor) Segelfläche = Hauptsegel (Großsegel und Fock, nicht Spinnaker) Windsurfbretter Halten, Besitz und Gebrauch von Windsurfbrettern Ruderboote, Paddelboote, Kanus, Schlauchboote u. dgl. 2. Bootsverleih 2.1 Versichert ist im Umfang von Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff. 7 die gesetzliche Haftpflicht des VN aus Halten, Besitz und Gebrauch von Wasserfahrzeugen, die ausschließlich zur Vermietung - ohne Berufsbesatzung - verwendet werden, und deren Standort im Inland ist. 2.2 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des verantwortlichen Führers und der sonst zur Bedienung des Fahrzeugs berechtigten Personen; die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern. 2.3 Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des Schirmdrachenfliegers; die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder bei den damit im Zusammenhang stehenden Übungsfahrten ereignen. 2.4 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (VN oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen. 2.5 Kfz und Kfz-Anhänger Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der VN, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (VN oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten Eine Tätigkeit der in Ziff genannten Personen an einem Kfz und Kfz-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 2.6 Luft- und Raumfahrzeuge Es gilt Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff Außerdem gilt: Auslandsschäden Es gilt Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff. 7.7 mit folgender Erweiterung: a. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des VN wegen im Ausland vorkommender V-Fälle (Besonderer Vereinbarungen bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Betriebsstätten) Im Übrigen gilt Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff bis 7.8. b. Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wasserfahrzeugs in einem ausländischen Hafen ist die etwa erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ausschließlich Sache des VN Führen ohne vorgeschriebene behördliche Erlaubnis 5
6 2.8 Beitrag Das Wasserfahrzeug darf nur von einem berechtigten Führer gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, wer das Wasserfahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht wird. Der Führer des Wasserfahrzeugs darf das Wasserfahrzeug nur mit der erforderlichen behördlichen Erlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug nicht von einem Führer benutzt wird, der nicht die erforderliche behördliche Erlaubnis hat Motorboote und -jachten zur Vermietung (auch Hilfs- oder Außenbordmotor) Segelboote und -jachten zur Vermietung (mit und ohne Hilfsmotor) Segelfläche = Hauptsegel (Großsegel und Fock, nicht Spinnaker) Windsurfbretter Vermietung von Windsurfbrettern Ruderboote, Paddelboote, Kanus, Schlauchboote u. dgl. B. Gewerblich genutzte Wasserfahrzeuge - ohne Personenbeförderung - 1. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen V-Bedingungen für die Haftpflicht-V (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des VN aus Halten, Besitz und Gebrauch des im V- Schein und seinen Nachträgen bezeichneten Wasserfahrzeuges, das zu gewerblichen Zwecken verwendet wird und dessen Standort im Inland ist. 2. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht 2.1 des Schiffers (Kapitän) in dieser Eigenschaft; 2.2 der Schiffsmannschaft und sonstigen Angestellten und Arbeitern aus der Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den VN. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des VN gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 3. Bei Mitversicherung von Schäden im Ausland gelten folgende Besondere Bedingungen: 3.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des VN aus im Ausland vorkommenden V-Fällen. 3.2 Ausgeschlossen von der V sind Haftpflichtansprüche der Angestellten und Arbeiter eigener ausländischer Betriebe oder Filialen. 3.3 Im Übrigen gilt Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff bis sowie Ziff Im Fall der vorläufigen Beschlagnahme eines Schiffes in einem ausländischen Hafen ist die etwa erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ausschließlich Sache des VN. 4. Patent / Führerschein Das Wasserfahrzeug darf nur von einem berechtigten Führer gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, wer das Wasserfahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht wird. Der Führer des Wasserfahrzeugs darf das Wasserfahrzeug nur mit dem erforderlichen Patent benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wasser-Fahrzeug nicht von einem Führer benutzt wird, der nicht das erforderliche Patent besitzt. 5. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden, die dadurch entstehen, dass die Beförderung gefährlicher Güter bewusst nicht gemäß den einschlägigen für Gefahrguttransporte geltenden Rechtsnormen erfolgt; 6
7 gegen die Personen (VN oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen; wegen Sachschäden, die durch unmittelbare navigatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsverkehr verursacht worden sind. 6. Allgemeines Umweltrisiko Falls besonders vereinbart. Mitversichert ist das allgemeine Umweltrisiko im Umfang von Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff Nicht versichert ist im Rahmen der Umwelthaftpflicht-Basis-V und Ziff. 2.7 des Umwelthaftpflicht-Modells die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden durch das Freiwerden von flüssigen oder gasförmigen Stoffen sowie Chemikalien, die als nächste Folge eines Zusammenstoßes mit einem anderen Schiff an diesem oder den darauf befindlichen Sachen eintreten sowie alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden. 7. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. C. Gewerblich genutzte Wasserfahrzeuge mit Personenbeförderung Es gilt der unter Abschnitt B. beschriebene Deckungsumfang mit nachfolgenden Ergänzungen: 1. Zusätzlich zu Abschnitt B. Ziff. 2. gilt: Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Beförderers und ausführenden Beförderers im Sinne von 664 HGB, Art. 1 Ziff. 1 a) und b) der Anlage zu 664 HGB oder an ihre Stelle tretender Rechtsnormen sowie ihrer in Ausübung ihrer Verrichtungen handelnden Bediensteten oder Beauftragten. 2. Eingeschlossen ist abweichend von Ziff. 1.1 AHB und Ziff. 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung oder des Verlustes von Kabinengepäck, anderem Gepäck oder einem Fahrzeug, das im Zusammenhang mit einem Personenbeförderungsvertrag befördert wird und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Selbstbeteiligung des VN an jedem Schaden beträgt...; bei Schäden je Fahrzeug mindestens...; bei Schäden am Gepäck je Reisender mindestens... Zu Abschnitt B. und C.: Beitrag 1. Fluss-, Hafen- und Binnenseeverkehr (Inland) 1.1 Fahrgastschiffe (auch mit Frachtbeförderung) bis 400 Personen über 400 Personen 1.2 Frachtschiffe (auch mit Beförderung bis zu 12 Fahrgästen) 1.3 Tanker 1.4 Schlepper 1.5 Fischereifahrzeuge 1.6 Barkassen, Motorboote (auch Lotsen- und Jollenführerschiffe) ohne Beförderung von Fahrgästen mit Beförderung von Fahrgästen 1.7 Segelboote und -jachten (mit und ohne Hilfsmotor) zur gewerblichen Beförderung von Fahrgästen 1.8 schwimmende Arbeitsgeräte (Schwimmbagger, Taucherprähme und -schiffe u. ä.) 7
8 2. Hochsee- und Küstenverkehr 8
Die Gesamtleistung für alle V-Fälle während der V-Dauer beträgt das...-fache der vereinbarten V-Summen.
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