Kundeninformation zur Haftpflichtversicherung

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1 Kundeninformation zur Haftpflichtversicherung Besondere Bedingungen (BHB) und Risikobeschreibungen (Stand ) A. Vereinshaftpflichtversicherung B. Veranstalterhaftpflichtversicherung (nur in Verbindung mit der Vereinshaftpflichtversicherung) DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.g. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn DEVK Allgemeine Versicherungs-AG

2 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Vereinshaftpflichtversicherung A. Vereinshaftpflichtversicherung 1. Gegenstand des Vertrags Versichertes Risiko Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Verein, insbesondere aus den gewöhnlichen satzungsmäßigen oder sonst sich aus dem Vereinszweck ergebenden Veranstaltungen (z. B. Mitgliederversammlungen, Vereinsfestlichkeiten, interne und offene Wettbewerbe). Mitversicherte Personen Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht 1. der Mitglieder des Vorstands und der von ihnen beauftragten Vereinsmitglieder in dieser Eigenschaft 2. sämtlicher übrigen Mitglieder aus der Betätigung im Interesse und für Zwecke des versicherten Vereins bei Vereinsveranstaltungen 3. sämtlicher übrigen Angestellten und Arbeiter für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Davon unberührt besteht Versicherungsschutz bei Rückgriffsansprüchen der Sozialversicherungsträger aus Arbeitsunfällen gegen den Versicherungsnehmer und seine Repräsentanten. 2. Mitversicherte Nebenrisiken Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus allen, dem Verein zuzurechnenden Nebenrisiken, insbesondere Haus- und Grundbesitz als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die aus schließ - lich den Vereinszwecken dienen (z. B. Sport- und Spielplätze). Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) für eigene Bauvorhaben bis Euro je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen der Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB); des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; des Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch tung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausfüh rungen dieser Verrichtungen erhoben werden. Eingeschlossen sind abweichend von Ziff (1) AHB Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten. Zusätzlich sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch Abwässer aus Fettabscheidern, Benzin- und Ölabscheidern eingeschlossen. Reit- und Fahrvereine aus der Durchführung von Reit- und Fahrveranstaltungen, Rennen, Turnieren, Wettreiten, Schlepp- und Schnitzeljagden und der dazu erforderlichen Übungen. Mitversichert ist hierbei die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Beteiligung an solchen vom Verein angeordneten Veranstaltungen und Übungen, auch soweit sie dabei als Tierhalter in Anspruch genommen werden können. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen den Verein oder die mitversicherten Personen aus Unfällen der Reiter und aus Schäden an den Pferden (einschließlich Zaum- und Sattel zeug), die an diesen Veranstaltungen und Übungen teilnehmen, und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Gebirgs- und Verschönerungsvereine aus der Unterhaltung von Wegen, Aussichtstürmen und dergleichen. Ausstellungen und Messen aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Anlagen und Materialien. 3. Erweiterung des Versicherungsschutzes gegenüber den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Auslandsschäden 1. Insgesamt gilt: Eingeschlossen ist abweichend von Ziff. 7.9 AHB die gesetz liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vor - kommender Versicherungsfälle 2

3 a) aus Anlass von Vereinsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten b) sofern Fahrten mit Schienenfahrzeugen ausdrücklich mitversichert sind, wegen in europäischen Ländern vorkommenden Schaden ereignissen aus Anlass von Fahrten in diese Länder. Ausgeschlossen bleibt die Haftpflicht für im Ausland gelegene vereinseigene Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Ver - sicherungsnehmer und die unter Teil A. 1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestim - mungen des Sozial gesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB) auf Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden abweichend von Ziffer 6.5 AHB als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Sofern Ansprüche für Versicherungsfälle vor Gerichten in USA/ US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, sind die Aufwendungen des Versicherers für Kosten ebenfalls als Leis tungen auf die Versicherungssumme anzurechnen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs - union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 2. Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche aus dem inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland geltend gemacht werden, gelten die letzten 3 Absätze der vorangegangenen Ziffer 1. Mietsachschäden Versichert ist abweichend von Ziff. 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an für satzungs - gemäße Vereinszwecke gemieteten/geliehenen/gepachteten Gebäuden und/oder Räumen durch Brand, Explosion sowie durch Lei - tungs wasser und Abwässer. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleißes sowie übermäßiger Beanspruchung, Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten. Vermögensschäden 1. Vermögensschäden Datenschutz Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten. Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 7.4 (1) AHB gesetzliche Haftpflichtansprüche von Versicherten untereinander. 2. Sonstige Vermögensschäden Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachtlicher Tätigkeit c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen d) aus Vermittlungsgeschäft aller Art e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung g) aus Rationalisierung und Automatisierung Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten h) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kos tenanschlägen j) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen 3

4 k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtver letzung l) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. 3. Die Versicherungssumme beträgt je Schadenereignis Euro. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Dreifache dieser Versicherungssumme. Zusatzdeckung für Nutzer von Internet-Technologie Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers im Umfang der Zusatzbedingungen für die Nutzer von Internet-Technologie (Kundeninformation zur Haftpflichtversicherung Internet, Vordruck45054) 4. Risikobegrenzungen Nicht versicherte Risiken Nicht versichert ist die Haftpflicht aus Veranstaltungen, die über den Rahmen der gewöhnlichen Vereinsveranstaltungen hinausgehen (z. B. Gau- und Bundesfes te, Ausstellungen, Luftfahrtveranstaltungen, Schützenfeste, Umzüge) als Tierhalter aus Tribünenbau aus dem Abbrennen von Feuerwerken aller Art (auch bengalische Beleuchtung) aus der Unterhaltung von Eis- und Rodelbahnen aus der Veranstaltung von Skikursen, Skiausflügen und Ski füh rungstouren, sowie von Ski-Abfahrts-, Tor- und Sprungläufen aus Betrieben aller Art (z. B. Gaststättenbetrieb im Vereinskasino, Badeanstalten) aus der Ausübung des Berufs von Vereinsmitgliedern, auch wenn diese im Auftrag oder im Interesse des Vereins erfolgte bei Kleingärtnervereinen auch a) die Haftpflicht aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln b) die persönliche Haftpflicht der Mitglieder aus dem Besitz bzw. der Verwaltung und Bewirtschaftung der ihnen überlassenen Grundstücke; Versicherungsschutz wird hierfür durch die Privathaftpflichtversicherung geboten bei Hundesportvereinen wegen Schäden von Figuranten (Schein verbrechern) Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge a) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. b) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- und Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- und Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. c) Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherter) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. d) Eine Tätigkeit der unter a) und b) genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger, Luft- und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. e) Nicht versichert ist die Haftpflicht aus Terror der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luftfahrzeuge. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden jeglicher Art, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen (gleichgültig, ob Krieg erklärt ist oder nicht), terroristischen Akten, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand und deren Folgewirkungen beruhen, und zwar gleichgültig, ob der sich daraus ergebende Schaden zufällig oder absichtlich entstanden ist; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten, und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. Schienenfahrzeuge/Bahnen Schäden aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen, sowie aus der selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb. 4

5 5. Umweltschäden Mitverversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht im Umfang der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Kundeninformation Haftpflicht Umwelthaftpflicht-Basisver si - cherung, Vordruck 45059) und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Umweltschadens-Basisversicherung (Kundeninformation für die Umweltschadens-Basisversicherung (USV-Basis, Vordruck 45051)). 6. Mitversicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen (Haftung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz AGG) Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche wegen Benachteiligungen richtet sich ausschließlich nach den Allge - mei nen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen AVB Benachteiligungen, Vordruck Ersatzleistung Abweichend von Ziff. 5.2 der AVB Benachteiligungen beträgt die Ersatzleistung Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall und bildet gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Ver si - cherungsjahrs. 2. Selbstbeteiligung Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: Euro B. Veranstalterhaftpflichtversicherung Bei Mitversicherung des Veranstalterhaftpflichtrisikos für alljährlich wiederkehrende Veranstaltungen gilt: 1. Versichertes Risiko Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgen - den Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht des Veranstalters aus der im Antrag näher bezeichneten Veranstaltung und der beantragten Zusatzrisiken unter Einschluss der Haftpflicht aus Besitz und Verwendung der zu der Veranstaltung benutzten Räumlichkeiten und Grundstücke. Versichert ist die Veranstaltungsdauer gemäß den im Antrag genannten Daten (Beginn und Ende der Veranstaltung). Ohne weitere Mel dung sind mitversichert die Vorbereitungen sowie die Nacharbeiten wie z. B. Aufräumen u. Ä. Bei Ein-Tages- oder Abendveranstaltungen gilt der Versicherungsschutz bis zum Ende der Veranstaltung auch dann, wenn die Veranstaltung über 24:00 Uhr hinausgeht. Mitversichert ist der Ausschank von Getränken, die Abgabe von Nahrungs- und Genussmitteln (einschließlich Grill) in eigener Regie des Veranstalters, sofern diesem kein behördliches Verbot entgegensteht. Bei Mai-/Kerbebäumen ist mitversichert der Auf- und Abbau, sowie eine Standzeit von max. 6 Monaten. Nicht versichert sind Haft - pflicht ansprüche aus Schäden an Baumkronen, Telefon-, Telegrafen- und elektrischen Leitungen, Masten und dergleichen in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des Mai-/Kerbebaums entspricht. Eingeschlossen ist abweichend von Ziff. 7.6 der AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an überlassenen Räumen und Gebäuden, durch Brand, Explosion sowie durch Leitungswasser und Abwässer. Keinen Versicherungsschutz bieten wir für Schäden an gemieteten Gebäuden, Räumen, Zelten und Einrichtungsgegenständen (Mietsachschaden durch sonstige Ursachen) sowie an anderen benutzten Sachen. Ausgeschlossen sind: 1. Haftpflichtansprüche wegen a) Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann. 2. Mitversicherte Personen Mitversichert ist die persönliche, gesetzliche Haftpflicht der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die zur Leitung oder zur Beaufsichtigung der Veranstaltung tätig werden, sowie der Angestellten, Arbeiter und freiwilligen Helfer des Versicherungsnehmers aus ihrer Tätigkeit anlässlich der angegebenen Veranstaltung. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be - trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Davon unberührt besteht Versicherungsschutz bei Rückgriffsansprüchen der Sozialversicherungsträger aus Arbeitsunfällen gegen den Versicherungsnehmer und seine Repräsentanten. 3. Risikobegrenzungen Nicht versichert ist die Haftpflicht aus a) dem Abhandenkommen von Sachen jeder Art b) Schäden aller Art an Kleidern von mitwirkenden Personen, an Fahnen und sonstigen Ausstellungsstücken c) der Beschädigung von ausgestellten oder zur Aufbewahrung abgegebenen Sachen d) Schäden infolge ansteckender Tierkrankheiten e) Schäden an teilnehmenden Pferden, Wagen, Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen 5

6 f) Beschädigung und Abhandenkommen von Zelten g) Schäden der Reiter und Fahrer sowie der Insassen von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen h) der Abgabe von Kraft und Licht. Voraussetzung des Versicherungsschutzes bei Tribünen ist, dass die Tribüne polizeilich abgenommen ist und dass die aufgrund des Konstruktionsplans und der polizeilichen Zulassungsbestimmungen genehmigte Besucherzahl im Kartenverkauf nicht überschritten wird. 4. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge a) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. b) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- und Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- und Wasser fahrzeugs in Anspruch genommen werden. c) Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherter) kein Versicherungs schutz, gilt das auch für alle anderen Versicherten. d) Eine Tätigkeit der unter a) und b) genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger, Luft- und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. e) Nicht versichert ist die Haftpflicht aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren, Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luftfahrzeuge. 6

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