Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für Baubetriebe (Sideletter ARUNA-Bau ) H

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1 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für Baubetriebe (Sideletter ARUNA-Bau ) H In Ergänzung, bzw. abweichend zu den Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2008), Stand 01/2008 GDV Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen Baupolice Premium (H ) Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Modell) (H ) Allgemeine Bedingungen für die Umweltschadensversicherung (USV 09.09) Zusatzbedingungen zur BHV für IT-Nutzer (H ) ist nachfolgendes vereinbart. Falls nicht ausdrücklich erwähnt beziehen sich die Verweise auf die Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen Baupolice Premium (H ). I. Betriebshaftpflichtversicherung 1. Beauftragung fremder Unternehmen Ergänzend zu Ziffer I 6: Mitversichert ist nach Maßgabe der Betriebsbeschreibung gemäß Ziffer I 2 die gesetzliche Haftpflicht de Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Verrichtungen im Interesse des versicherten Betriebes. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf vom Subunternehmer ausgeführte Bautätigkeiten und - verrichtungen, die über das Tätigkeitsfeld des Versicherungsnehmers hinausgehen. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen. 2. Vermögensschäden In Änderung zu Ziffer I 8.1 ist vereinbart: Vermögensschäden Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB aus Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Die Ersatzleistung für Schäden aus Haftpflichtansprüchen, die aus durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Sachen, erbrachten Arbeiten oder sonstige Leistungen resultieren, beträgt maximal EUR und steht einfach für alle Schäden eines Versicherungsjahres zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schaden EUR 250,00 selbst zu tragen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden 1. aus planender, beratender, bau oder montageleitender, prüfender oder gutachtlicher Tätigkeit; 2. aus Vermittlungsgeschäften aller Art; 3. aus Anlage-, Kredit, Versicherungs-, Grundstücks, Leasing oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung; AIG Europe Limited, Direktion für Deutschland Amtsgericht Frankfurt/Main HRB Ust-IdNr. DE Hauptbevollmächtigter: Michael W. Dehm Filialdirektion Heilbronn: Karlstraße Heilbronn Postfach Heilbronn Telefon: Telefax: Hauptsitz der AIG Europe Limited: The AIG Building, 58 Fenchurch Street, London EC3M 4AB, Großbritannien Eingetragen im Registrar of Companies for England and Wales Firmennummer: Bankkonto: Landesbank Baden-Württemberg (BLZ ) Konto-Nr IBAN: DE BIC: SOLA DE ST

2 4. aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; 5. aus Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor und Kostenanschlägen; 6. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; 7. aus - Rationalisierung und Automatisierung, - Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung - Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten; 8. aus Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung; 9. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; 10. aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen; 11. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen (siehe jedoch Ziffer I. 8.10). 3. Obhutsschäden Eingeschlossen ist insoweit abweichend von Ziffer 7.6/7.7 AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden an fremden Sachen, die sich aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages, zur Reparatur oder aus sonstigen Zwecken in Obhut des Versicherungsnehmers befinden. Eingeschlossen gilt auch der innerbetriebliche Transport dieser Sachen. 3.1 Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. 3.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung; Schäden von natürlichen oder juristischen Personen, die mit dem Versicherungsnehmer verbunden sind oder bei denen es sich um Angehörige (siehe Ziffer 7.5. AHB) handelt. Dies gilt auch bei Mitversicherung rechtlich selbständiger Unternehmen; Schäden an Arbeitsmaschinen/-geräten und sonstigen Kraftfahrzeugen die Regelung der Ziffer 8.19 (Schäden an Gerätschaften Dritter) bleibt davon unberührt; Schäden durch Brand und Explosion infolge vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiblen Stoffen. Der Versicherer ist gegenüber den Personen (Versicherungsnehmer oder jedem Mitversicherten), die vorschriftswidrig gehandelt haben, von der Verpflichtung zur Leistung frei. 3.3 Die Versicherungssumme beträgt EUR je Versicherungsfall und steht innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt EUR Nachbesserungsbegleitschäden Ergänzend zu Ziffer I 8. 14: Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Kosten zur Lokalisierung eines Mangels mittels zerstörungsfreier Suchmaßnahmen wie z.b. Thermografie und Ultraschall. 5. Überschwemmungen Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.14 (3) AHB die gesetzliche Haftpflicht aus Sachschäden infolge Überschwemmung oder Überflutung stehender und fließender Gewässer auf Grund - der Verstopfung natürlicher und künstlicher Wasserläufe infolge von Baumaßnahmen auf in der Nähe befindlichen Baustellen; - von Rückstau bei Rohrleitungsanlagen infolge ungenügender Abflussmöglichkeit oder infolge nicht sachgemäß angelegter Umleitungsgräben oder Umleitungen. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Haftpflichtansprüche aus Sachschäden wegen sonstiger Überschwemmungen oder Überflutungen stehender oder fließender Gewässer, insbesondere, Seite 2 von 8

3 wenn sie im Zusammenhang mit dem Aufstauen von Gewässern anlässlich der Errichtung von Staudämmen, Kraftwerken, Brücken oder ähnlicher umfangreicher Bauwerke. 6. Handel mit Erzeugnissen Eingeschlossen ist in Erweiterung von Ziffer I die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Handel mit Erzeugnissen, die nicht von ihm selbst eingebaut oder montiert werden. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Jahresnettoumsatz in Höhe von EUR Wird dieser Betrag überschritten, muss die Versicherung dieses Risikos gesondert beantragt werden. Versicherungsschutz für den Handel mit Erzeugnissen besteht auf der Grundlage der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Produkt-Haftpflichtversicherung von Industrie- und Handelsbetrieben (Produkthaftpflichtmodell GDV Stand 2008). Es steht eine Versicherungssumme von EUR ,00 innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. Es ist ein Selbstbehalt von EUR 500,00 je Einzelschaden sowie von 10%, mindestens EUR 500,00, maximal EUR 5.000,00 für Serienschäden vereinbart. 7. Arbeitnehmerüberlassung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der erlaubten, gewerblichen Überlassung an Dritte zur Arbeitsleistung ( 1, 2 AüG). Wird die Erlaubnis zurückgenommen ( 4 AüG) oder widerrufen ( 5 AüG), erlischt der Versicherungsschutz automatisch Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der in der Betriebsbeschreibung beschriebenen Tätigkeit. Mitversichert sind im Rahmen dieses Vertrages Ansprüche Dritter wegen Personen- und Sachschäden, die gegen den Versicherungsnehmer wegen eines etwaigen Auswahlverschuldens geltend gemacht werden Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Sachen im Eigentum oder Besitz des Einsatzunternehmers (Vertragspartner des Versicherungsnehmers). 8. Asbestschäden 8.1. Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 7.11 AHB die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen-, Sach- und daraus resultierenden Vermögensschäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. Versicherungsschutz besteht nur für gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter, die gegen den Versicherungsnehmer aufgrund seiner im Versicherungsschein beschriebenen betrieblichen und innerhalb Deutschlands erbrachten Tätigkeiten nach deutschem Recht geltend gemacht werden. Ziffer I Nr. 8.5 dieses Bedingungswerks findet keine Anwendung. Kein Versicherungsschutz besteht für Abbruchbetriebe bzw. Betriebe, die überwiegend Abbrucharbeiten ausführen Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingung ist abweichend von Ziffer 1.1 AHB die erstmalige Geltendmachung eines gesetzlichen Haftpflichtanspruchs privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Dauer des Versicherungsvertrages (Claimsmade). Seite 3 von 8

4 Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person zu haben. Der schriftlichen Anspruchserhebung steht die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens gleich Versicherungsschutz besteht dabei nur für Versicherungsfälle wegen Schadenereignissen, welche nach Vereinbarung der unter Ziffer 8 dieses Sideletters vereinbarten Deckungserweiterung und vor Beendigung des Vertrages eingetreten sind. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden infolge von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäß 110, 106 Abs. 1 Satz 1 SGB VII in Verbindung mit 105, 104 SGB VII Die Ziffer 7.10 AHB bleibt unberührt. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglich vereinbarten Versicherungssummen je Versicherungsfall EUR ,00. Dies ist gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schaden EUR 250,00 selbst zu tragen. 9. Auslösen von Fehlalarm Mitversichert sind Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm (z.b. Einsatzkosten für Rettungs-/Wach- und sonstige Dienste). Sofern es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, besteht hierfür insoweit abweichend von Ziffer 1.1 AHB ebenfalls Versicherungsschutz. Die Versicherungssumme beträgt EUR je Versicherungsfall innerhalb der Versicherungssumme für sonstige Schäden. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt EUR Einweisen von Fahrzeugkränen Dritter auf Baustellen Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus dem fehlerhaften Einweisen von gleislosen Fahrzeugkränen Dritter, welche der Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten auf der Baustelle von nicht am Bau tätigen Unternehmen mit Bedienpersonal gemietet (nicht geleast) hat. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer hierbei keiner Pflichtversicherung unterliegt. Unter dem Begriff Einweisen im Sinne des vorgenannten Absatzes fallen folgende Tätigkeiten des Versicherungsnehmers: - Einwinken des Fahrzeugkrans bei dessen An- und Abfahrt auf den Standplatz am Einsatzort, - Aufklärung des Bedienpersonals über die örtlichen Gegebenheiten am Einsatzort und betrieblichen Umfeld, - Unterweisung des Bedienpersonals in den Inhalt des Lastenauftrages (Art des Kraneinsatzes) Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres (Bedien-)Personals. Seite 4 von 8

5 Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen (z.b. Kraftfahrthaftpflichtversicherung) besteht, gehen diese anderen Versicherungen vor. Der Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich nach Ziffer I Versehensklausel Der Versicherungsschutz erstreckt sich in den Grenzen der Ziffer 4 AHB auch auf versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstehende neue Risiken. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag ab Risikoeintritt zu entrichten. Insoweit gelten die einschränkenden Bestimmungen der Ziffer AHB nicht. Die Einschränkung der Ziffer 4.3 AHB wird davon nicht berührt. 12. Energieberatung Abweichend von Ziffer I 10 ist der letzte Absatz gestrichen. 13. Maklerklausel Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. 14. Schiedsgerichtsvereinbarungen Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn sie nach den Regeln der Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen (SGO Bau), der SOBau oder des deutschen schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne der 1025 ff. ZPO ausgetragen werden. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und ihm die Mitwirkung im Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers im Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Schiedsgerichtsverfahren müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen: Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die Bestellung der Schiedsrichter sowie der Einsatz eines Einzelschiedsrichters darf nur mit Zustimmung des Versicherers erfolgen Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen angegeben. 15. Repräsentantenklausel Repräsentanten im Sinne des Vertrages sind: - die Mitglieder des Vorstandes und ihnen gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei Aktiengesellschaften), - die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung), - die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), - die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften), - die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts), - die Inhaber (bei Einzelfirmen), - der den oben genannten Repräsentanten entsprechende Personenkreis (bei ausländischen Firmen). Seite 5 von 8

6 16. Summen- und Konditionsdifferenzdeckung Falls besonders vereinbart besteht Versicherungsschutz zur Betriebshaftpflichtversicherung in Form einer beitragsfreien Summen- und Konditionsdifferenzdeckung zu dem bei einem anderen Versicherer bestehenden Versicherungsvertrag (Grundvertrag) Der Versicherungsschutz der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung wird subsidiär zum Deckungsumfang des Grundvertrages gewährt Umfang des Versicherungsschutzes der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung Versichert ist die Differenz zwischen den Versicherungssummen/Ersatzleistungen/Konditionen dieses Vertrages und den Versicherungssummen/Ersatzleistungen/Konditionen des Grundvertrages Besteht über den Grundvertrag keine Deckung, besteht Versicherungsschutz im Umfang und auf der Grundlage dieses Vertrages. Bei nachträglich nach Beginn dieses Vertrages eintretenden Änderungen des Grundvertrages oder bei Wegfall des Versicherungsschutzes des Grundvertrages z. B. durch Prämienverzug, besteht für die dadurch eventuell entstehenden Deckungslücken durch diesen Vertrag kein Versicherungsschutz. Um diese eventuell entstehenden Deckungslücken im Rahmen dieses Vertrages zu versichern, bedarf es einer besonderen Vereinbarung Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet: a) den Versicherer und die Versicherungsscheinnummer des Grundvertrages zu benennen; b) alle den Grundvertrag betreffende Nachträge oder sonstige Dokumente, Bestätigungen usw. auf Anforderung des Versicherers hin einzureichen; c) Änderungen des Grundvertrages unverzüglich anzuzeigen; d) alle Versicherungsfälle beim Versicherer des Grundvertrages geltend zu machen Selbstbeteiligung Sofern durch den Grundvertrag Versicherungsschutz besteht, richtet sich die Selbstbeteiligung nach der im Grundvertrag getroffenen Regelung. Für die im Grundvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung bestehen keine Ansprüche aus dieser Summen- und Konditionsdifferenzdeckung. Die diesem Vertrag zugrundeliegenden Vereinbarungen zu Selbstbeteiligungen gelten, wenn der Grundvertrag keine Regelungen zu Selbstbehalten enthält oder im Grundvertrag die Risiken nicht versichert sind. 17. Privathaftpflichtversicherung Zu Ziffer I 15 gilt vereinbart, dass die Privathaftpflichtversicherung Premium inklusive Tierhalterhaftpflichtversicherung auch ohne Namensnennung für alle Repräsentanten des Versicherungsnehmers versichert ist. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundbesitzer auch von unbebauten Grundstücken (bis zu einem Gesamtbruttojahresmietwert von maximal EUR ,00) für den genannten Personenkreis. Die Versicherungssumme beträgt EUR 5 Mio. pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf das Dreifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. II. Umwelthaftpflichtversicherung 18. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls In teilweiser Abänderung von Ziffer 5.5 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Modell) (H ) ist vereinbart: Seite 6 von 8

7 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von EUR ,00 je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung und pro Versicherungsjahr ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen EUR 500,00, bei Schäden gemäß Ziffer 2.7 EUR 250,00 selbst zu tragen. 19. Normalbetriebsschäden In teilweiser Abänderung von Ziffer 7.1 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Modell) (H ) ist vereinbart: Für Ansprüche wegen Schäden, für die gemäß Ziffer. 6.2 Versicherungsschutz besteht, ist die Versicherungssumme auf EUR ,00 begrenzt. Dieser Betrag bildet die Höchstersatzleistung für alle derartigen Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 20. Selbstbehalte In teilweiser Abänderung von Ziffer 7.3 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Modell) (H ) ist vereinbart: Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung EUR 500,00, bei Schäden gemäß Ziffer. 2.7 EUR 250,00 selbst zu tragen. 21. Anlagen-, Regress- und Basisversicherung In teilweiser Abänderung zu Ziffer II 1 ist folgendes vereinbart: Der Versicherungsschutz gemäß Baustein 2.1 erstreckt sich auf - oberirdische mobile WHG-Anlagen einschließlich zugehöriger Zapfstellen auf Baustellen bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von Liter, die der Lagerung von Benzin, Diesel, Motorenöl und Schmiermitteln dienen; - Heiz- oder Dieseltanks auf dem Betriebsgrundstück bis zu einer Gesamtlagermenge von Liter. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. 22. Ölbscheider Gemäß Ziffer 2.4 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Modell) (H ) sind Ölabscheider mitversichert. III. Umweltschadensversicherung 23. Versicherte Kosten / Ausgleichssanierung In teilweiser Abänderung von Ziffer I (zweiter Absatz) der Allgemeinen Bedingungen für die Umweltschadensversicherung (USV 09.09) ist vereinbart: Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von EUR ,00 ersetzt. Die Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Seite 7 von 8

8 24. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls In teilweiser Abänderung von Ziffer I 9.5 (zweiter Absatz) der Allgemeinen Bedingungen für die Umweltschadensversicherung (USV 09.09) ist vereinbart: Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von EUR ,00 je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Die Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen EUR 500,00 selbst zu tragen. 25. Selbstbehalte In teilweiser Abänderung von Ziffer I 11.3 (zweiter Absatz) der Allgemeinen Bedingungen für die Umweltschadensversicherung (USV 09.09) ist vereinbart: Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziff. 5 versicherten Kosten EUR 500,00 selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. IV. AKB-Zusatzdeckung 1. Versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge (AKB Zusatzdeckung) Versichert ist auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur AKB Zusatzdeckung die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem Halten und Gebrauch von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstaplern im Inland, die der Versicherungspflicht unterliegen. Versicherungsschutz besteht für diese Kraftfahrtzeuge, Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler, wenn diese - auf Betriebsgrundstücken (auch Kies-/Sandgruben und dergleichen) des Versicherungsnehmers, nicht jedoch auf Baustellen, verkehren, die als beschränkt öffentlich bzw. faktisch öffentlich anzusehen sind. - auf öffentlichen Verkehrsflächen mit einer behördlichen Ausnahmegenehmigung nach 47 FZV verwendet werden. 2. Abgrenzung zur Betriebshaftpflichtversicherung Für die Verwendung auf nicht beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen bzw. nicht öffentlichen Wegen und Plätzen besteht Versicherungsschutz ausschließlich nach den Bestimmungen gemäß Ziffer I Für Be- und Entladeschäden wird Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen und Umfang der Betriebshaftpflichtversicherung (siehe Ziffer I 8.12) geboten. Die Versicherungssummen betragen EUR für Personenschäden EUR für Sachschäden EUR für Vermögensschäden. Seite 8 von 8

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