Besondere Versicherungsbedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Medien- und Eventbetrieben (Vollschutz-Deckung)

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1 Besondere Versicherungsbedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Medien- und Eventbetrieben (Vollschutz-Deckung) 1. Gegenstand des Vertrages 1.1 Versichertes Risiko Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten bzw. aus der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeit. 1.2 Mitversicherte Personen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht: - der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder zur Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft, auch der ausgeschiedenen Person aus ihrer früheren Tätigkeit, sowie des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft. - sämtlicher übriger Betriebsangehöriger für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle nach den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Davon unberührt besteht Versicherungsschutz bei Rückgriffsansprüchen der Sozialversicherungsträger aus Arbeitsunfällen gegen den Versicherungsnehmer und seine Repräsentanten. 1.3 Vorsorge-Versicherung Abweichend von 2 Ziff. 2 AHB gelten die vereinbarten Versicherungssummen auch für die Vorsorge-Versicherung. 2. Mitversicherung von Nebenrisiken Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus allen, dem Betrieb zuzurechnenden Nebenrisiken, insbesondere: 2.1 Haus- und Grundbesitz Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer, z.b. als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten oder unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem Mietwert von EUR. Versichert sind hierbei Ansprüche bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssummen aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den o.g. Eigenschaften obliegen (z.b. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht. Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht - des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) für eigene Bauvorhaben bis zu einer veranschlagten Bausumme von EUR je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung ( 2 AHB). - des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand. - der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführungen dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt. - des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft. Eingeschlossen sind - abweichend von 4 Ziff. I 5 AHB - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer), und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten. Eingeschlossen ist - abweichend von 4 Ziff. I 1 AHB - die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft. 12-BB083A-06/2004

2 2.2 Ausstellungen und Messen aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Anlagen und Materialien. 2.3 Betriebsbesichtigungen aus Betriebsbesichtigungen durch fremde Personen (z.b. durch Kunden oder Schulklassen). 2.4 Betriebsveranstaltungen aus Betriebsveranstaltungen aller Art, wie Betriebsfeiern, Ausflüge, Kurse etc. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltungen, soweit es sich dabei nicht um Handlungen oder Unterlassungen rein privater Natur handelt. 2.5 Elektrizität aus dem Vorhandensein elektrischer Leitungen und der gelegentlichen Abgabe elektrischer Energie. 2.6 Feuergefährliche, giftige, explosible Stoffe aus Besitz und Verwendung giftiger, feuergefährlicher und explosibler Stoffe. Bei Schäden infolge vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiblen Stoffen ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum Versicherungsfall führende Verstoß von seinen Beauftragten und Betriebsangehörigen ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers begangen wurde. Nicht versichert sind Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Versicherungsfall durch gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall: 10 %, mindestens 100 EUR, höchstens EUR. 2.7 Kraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen aus Besitz, Halten und Gebrauch von a) Kraftfahrzeugen, auch Hub- und Gabelstaplern sowie ähnlichen Fahrzeugen, die nur innerhalb der Betriebsgrundstücke bzw. Baustellen - gelegentlich auch auf fremden Baustellen - (nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen) verkehren. Das Befahren öffentlicher Wege und Plätze mit nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen ist jedoch mitversichert, sofern dem kein behördliches Verbot entgegenstehen. b) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h. c) selbst fahrenden, zulassungsfreien Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in 1 Ziff. 2 b) und in 2 Ziff. 3 c) AHB. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat. Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat/den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst ermöglicht hat. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gelegentlichen Überlassung der laut Pos. a) bis c) versicherten Fahrzeuge, Baumaschinen etc. (mit und ohne Bedienungspersonal) an betriebsfremde Personen. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht derjenigen, denen die Fahrzeuge etc. überlassen worden sind. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem gelegentlichen Einsatz von gemieteten oder geliehenen Fahrzeugen, Baumaschinen etc. entsprechend Pos. a) bis c) (mit und ohne Bedienungspersonal). Nicht versichert ist die Haftpflicht des Vermieters oder Verleihers sowie die Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen gemieteter oder geliehener Fahrzeuge, Baumaschinen etc. 2.8 Medientechnik aus der Durchführung von Arbeiten in den Bereichen Theater, Film, Fernsehen, Konzert, Show und Event. 2.9 Nicht selbst fahrende Arbeitsmaschinen aus Besitz, Halten und Gebrauch von nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Kränen und Winden Reklame aus der Aufstellung, Unterhaltung und Instandsetzung von Reklameeinrichtungen (z.b. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren) innerhalb und außerhalb der Betriebsgrundstücke Sozialeinrichtungen des Versicherungsnehmers aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind (z.b. Betriebssportgemeinschaften, Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten) sowie aus der Unterhaltung und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten etc. 12-BB083B-06/2004

3 Mitversichert ist die persönliche Haftpflicht der Mitglieder der Betriebssportgemeinschaft aus ihrer Betätigung in dieser Subunternehmen aus der Beauftragung fremder Unternehmen, auch Subunternehmen, mit der Ausführung von Tätigkeiten im Interesse des versicherten Betriebes. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmer sowie deren Personal Technik aus Besitz und Gebrauch von Medien- und Eventtechniken wie z.b. Beschallungs- und Scheinwerferanlagen, Laser, Podeste und Bühnensysteme, Bühnen- und Studiotechnik Tierhaltung als Halter und Hüter von Tieren zu betrieblichen Zwecken, z.b. Wachhunden. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft. 3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB 3.1 Abhandenkommen von Sachen Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 1 Ziff. 3 AHB und abweichend von 4 Ziff. I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung oder Vernichtung oder aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit Zubehör) der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Schmucksachen, Kostbarkeiten und andere Wertsachen, sowie Garderobenstücken. Bei Kraftfahrzeugen der Betriebsangehörigen und Besucher, sofern diese Fahrzeuge auf dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des Betriebsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden. Liegen die Abstellplätze außerhalb des Betriebsgrundstücks, so besteht Versicherungsschutz, wenn die Abstellplätze entweder ständig bewacht oder durch ausreichende Sicherheit gegen Zutritt oder Benutzung durch betriebsfremde Personen geschützt sind. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht (z.b. Einbruch-Diebstahl-, Kaskoversicherung usw.), gehen diese Versicherungen vor. Die Versicherungssumme innerhalb der Sachschadenversicherungssumme beträgt 500 EUR pro Tag, maximal EUR pro Versicherungsjahr. 3.2 Abwasser-, Allmählichkeits- und Überschwemmungsschäden Eingeschlossen sind - in teilweiser Abweichung von 4 Ziff. I 5 AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.), ferner durch Abwässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen, ferner auch durch Schwammbildung und durch Überschwemmung stehender oder fließender Gewässer. 4 Ziff I 8 AHB bleibt unberührt. 3.3 Ansprüche gesetzlicher Vertreter des Versicherungsnehmers Eingeschlossen sind - abweichend von 7 Ziff. 2 AHB - auch Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, der nicht im Zuständigkeitsbereich des betreffenden gesetzlichen Vertreters liegt. 3.4 Ansprüche mitversicherter Personen Eingeschlossen sind - abweichend von 4 Ziff. II 2 AHB - auch Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander wegen Sachschäden. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall: 10 %, mindestens 100 EUR, höchstens EUR. 3.5 Arbeits- und Liefergemeinschaften Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere Versicherungssummen) folgende Bestimmungen: a) Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. b) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits- oder Liefergemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. c) Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft unterein- 12-BB083C-06/2004

4 ander sowie Ansprüche der Arbeits- und Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt. d) Die Ersatzpflicht des Versicherer erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über a) hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und für den Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zuwachsende Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. e) Versicherungsschutz im Rahmen von a) bis c) besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst. 3.6 Auslandsschäden Eingeschlossen ist - abweichend von 4 Ziff. I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen. - aus betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten aller Art. Schäden in den USA/Kanada sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. (Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z.b. Produktions- und Vertriebsniederlassungen, Lager und dgl. sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeitsoder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb Europas) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und von ihm beauftragte oder bestellte Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe 4 Ziff. I 3 AHB). Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 3.7 Be- und Entladeschäden Eingeschlossen ist - abweichend von 4 Ziff. I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeuge sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall: 10 %, mindestens 100 EUR, höchstens EUR. 3.8 Bearbeitungsschäden Eingeschlossen ist - abweichend von 4 Ziff. I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ausschlussbestimmungen des 4 Ziff. I 6 Abs. 3 und des 4 Ziff. II 5 AHB bleiben bestehen. 3.9 Eigenschaftszusicherung (Personen- oder Sachschäden auf Grund von Sachmängeln) Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von 1, 4 Ziff. I 1 und Ziff. I 6 AHB - auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstehenden weiteren Schäden, wenn der Versicherungsnehmer auf Grund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrtragung vorhanden sind Leitungsschäden Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an elektrischen Frei- und Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Abweichend von 4 Ziff. I 6 b) AHB schließt der Versicherungsschutz auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein Mietsachschäden anläßlich von Geschäftsreisen und an Immobilien (sonstige Ursachen) a) Mietsachschäden anläßlich von Geschäftsreisen Eingeschlossen ist - abweichend von 4 Ziff. I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von gemieteten beweglichen Sachen und Räumen in Gebäuden anläßlich von Geschäftsreisen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 12-BB083D-06/2004

5 b) Mietsachschäden an Gebäuden und/oder Räumen Eingeschlossen ist - abweichend von 4 Ziff. I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser und - insoweit abweichend von 4 Ziff. I 5 AHB - durch Abwasser sowie durch sonstige Ursachen. Bei Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser und Abwasser beträgt die Ersatzleistung innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Für Schäden durch sonstige Ursachen beträgt die Ersatzleistung innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall EUR für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 20 %, mindestens 500 EUR. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, - Schäden an Elektro- und Gasgeräten. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche - von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers, - von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, - von Angehörigen (siehe 4 Ziff. II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben, - von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen. Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche Mietsachschäden an beweglichen Sachen Eingeschlossen ist - abweichend von 4 Ziff. I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an gemieteten, geliehenen beweglichen Sachen (z.b. Bedienungsfehler, unsachgemäße Handhabung). Die Ersatzleistung ist innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden begrenzt auf EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 20 %, mindestens 500 EUR Schiedsgerichtsvereinbarungen Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: - Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. - Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. - Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmers zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen Schlüsselverlust Eingeschlossen ist in Ergänzung von 4 Ziff. I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich regelmäßig in Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust der Schlüssel festgestellt wurde. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden wegen eines Schlüsselverlustes (z.b. wegen Einbruchs). Ausgeschlossen bleibt die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. 12-BB083E-06/2004

6 3.15 Vermögensschäden - Datenschutz Mitversichert ist im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne des 1 Ziff. 3 AHB aus Versicherungsfällen durch die Verletzung personenbezogener Bestimmungen in Datenschutzgesetzen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Eingeschlossen sind - abweichend von 7 Ziff. 2 AHB - gesetzliche Haftpflichtversicherungsansprüche von Versicherten untereinander Vermögensschäden Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne des 1 Ziff. 3 AHB aus Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus a) Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen. b) Schäden durch ständige Immissionen (z.b. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). c) planender, beratender, Bau- oder Montage leitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit. d) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung. e) der Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten sowie des Kartell- und Wettbewerbrechts. f) Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen. g) Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen. h) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung. i) vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung. j) Abhandenkommen von Sachen, auch z.b. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen Vertraglich übernommene Haftpflicht Eingeschlossen ist - abweichend von 4 Ziff. I 1 AHB - die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Nachhaftung Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung (nicht aus irgendwelchen Gründen wie z.b. Änderung der Rechtsform, Kündigung durch einen Vertragspartner) beendigt, besteht Versicherungsschutz im Umfang dieses Vertrages bis zu zwei Jahren nach Vertragsbeendigung. 4. Risikobegrenzungen 4.1 Nicht versicherte Risiken Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch Terrorakte (Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst und Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen). Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht - aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind. Auf 2 AHB (Vorsorge-Versicherung) wird jedoch hingewiesen. - aus Schäden an Daten, Datenträgern und Programmen sowie durch Datenverarbeitung, insbesondere durch falsche oder fehlerhafte Daten, Programme oder Hardware. - aus Planungs- und Bauleitungstätigkeit, soweit die Bauvorhaben nicht vom Versicherungsnehmer ausgeführt werden. - aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse. - aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken. 12-BB083F-06/2004

7 - aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen. 4.2 Kraft- und Wasserfahrzeugklausel a) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. b) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. c) Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherter) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. d) Eine Tätigkeit der in Ziff. a) und b) genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 4.3 Luft- und Raumfahrzeuge a) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. b) Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherter) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. c) Nicht versichert ist die Haftpflicht aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, - Tätigkeiten (z.b. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luftoder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge. 5. Umwelthaftpflicht-Basis-, Regress- und Abwasseranlagenversicherung 5.1 Gegenstand der Versicherung Versichert ist - abweichend von 4 Ziff. I 8 AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziff. 5.2 fallen. Mitversichert sind nach 1 Ziff. 3 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung nach Ziff teilweise abweichend von 4 Ziff. I 5 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.) Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 5.2 Risikobegrenzung Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen) Anlagen des Versicherungsnehmers nach Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen) Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische 12-BB083G-06/2004

8 oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko) Anlagen des Versicherungsnehmers nach Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen/ Pflichtversicherung) Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen nach Ziff oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen nach Ziff bestimmt sind. 5.3 Erweiterung des Versicherungsschutzes Umwelthaftpflicht-Regressrisiko Mitversichert ist - abweichend von Ziff die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen nach Ziff oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen nach Ziff bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer nach 4 Ziff. I 5 AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in Ziff. 5.5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können Fettabscheider (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko) Mitversichert sind - abweichend von Ziff Fettabscheider Kleingebinde Der Versicherungsschutz nach Ziff erstreckt sich - abweichend von Ziff auch auf umweltgefährliche Stoffe in Behältnissen von nicht mehr als 50 l bzw. kg, wenn die Gesamtlagermenge 500 l bzw. kg nicht übersteigt. halogenierte Kohlen- Ausgeschlossen bleiben wasserstoffe (HKW). Überschreiten die Kleingebinde das Gesamtfassungsvermögen von 500 l bzw. kg entfällt - abweichend von 1 Ziff. 2 b) AHB - der Versicherungsschutz und es bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. 5.4 Versicherungsfall Versicherungsfall ist - abweichend von 1 Ziff. 1 und 5 Ziff. 1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines nach Ziff mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war. 5.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebes oder - auf Grund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder nach Ziff mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist Aufwendungen auf Grund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden Im Rahmen des für Aufwendungen nach Ziff. 5.5 vereinbarten Gesamtbetrages werden dem Versicherungsnehmer die Aufwendungen voll ersetzt, falls er - dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich angezeigt hat und oder alles getan hat, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen eingelegt hat - sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abgestimmt hat. Ist eine Abstimmung nach Lage des Einzelfalls zeitlich nicht möglich, ersetzt der Versicherer 12-BB083H-06/2004

9 die Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte Liegen die Voraussetzungen der Ziff nicht vor, so werden die Aufwendungen nur in dem Umfang ersetzt, in dem die Maßnahmen notwendig und objektiv geeignet waren, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern. Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von EUR je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis EUR ersetzt. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmer an jedem Versicherungsfall: 10 %, mindestens 100 EUR, höchstens EUR. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziff. 5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers, auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder nach Ziff mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. 5.6 Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste. (Die Öffnungsklausel für Normalbetriebsschäden gilt nicht für Betriebsstätten und Betriebseinrichtungen in den neuen Bundesländern.) Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden. Ist zweifelhaft, ob bzw. inwieweit ein Schaden auf Umwelteinwirkungen zurückzuführen ist, die bei Vertragsbeginn bereits vorhanden waren, so besteht Versicherungsschutz nur für den Teil des Schadens, für den der Versicherungsnehmer nachweist, dass er auf Umwelteinwirkungen während der Wirksamkeit der Versicherung zurückzuführen ist Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Wird Versicherungsschutz nach Ziff genommen, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. 12-BB083I-06/2004

10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen Ansprüche wegen genetischer Schäden. 5.7 Versicherungssummen/Maximierung/ Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die zur Betriebshaftpflicht vereinbarten Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle - durch dieselbe Umwelteinwirkung, - durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. 3 Ziff. III 2 Abs. 1 Satz 3 AHB wird gestrichen Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall: 10 %, mindestens 100 EUR, höchstens EUR. 5.8 Nachhaftung Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder nach Ziff mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von zwei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet Ziff gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist. 5.9 Versicherungsfälle im Ausland Für Versicherungsfälle im Ausland gelten die Bestimmungen unter Ziff. 3 - Auslandsschäden - dieser Bedingungen Für Versicherungsfälle - aus Lieferung von Anlagen nach Ziff bis oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen nach Ziff bis bestimmt sind, - aus Tätigkeiten im Ausland, besteht Versicherungsschutz nur für solche Personen- und Sachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles nach Ziff. 5.5 werden nicht ersetzt. 6. Privatrisiken Privathaftpflicht- und Hundehalterhaftpflichtversicherung Für den/die im Antrag genannten Betriebsinhaber/Geschäftsführer besteht während der Laufzeit dieser Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in der Eigenschaft als Privatperson nach der Exklusiv-Deckung sowie als Hundehalter und Hundehüter. Die Versicherungssummen je Versicherungsfall betragen EUR pauschal für Personen- und Sachschäden EUR für Vermögensschäden Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den beigefügten Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen. Die Privat- und Hundehalterhaftpflichtversicherung sind rechtlich selbständige Verträge, sie erlöschen mit dem Ausscheiden des Versicherten aus den Diensten des Versicherungsnehmers. 12-BB083J-06/2004

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