Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte (Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung, LAfV)

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1 Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte (Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung, LAfV) vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 12 Absatz 4 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April (LwG), 2 verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Unterstützte Vorhaben 1 Finanzhilfen zur Unterstützung der Absatzförderung für schweizerische Landwirtschaftprodukte können gewährt werden für: a. national organisierte Vorhaben mit Zielmärkten im In- oder Ausland; b. überregional organisierte Vorhaben mit Zielmärkten im Inland und im grenznahen Ausland; c. regional organisierte Vorhaben mit Zielmärkten im Inland und im grenznahen Ausland. 2 Die Finanzhilfe wird gewährt für: a. Massnahmen im Bereich der Marketing-Kommunikation einschliesslich national organisierte Informationsmassnahmen über die schweizerische Landwirtschaft; b. die Teilnahme an nationalen und internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen; c. Kommunikationsmassnahmen betreffend Bio-Produkten nach Artikel 15 LwG sowie Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung (GUB) oder geschützter geografischer Angabe (GGA) nach Artikel 16 LwG; d. Marktforschung und Wirkungskontrollen im Bereich der unterstützten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen. 3 Unterstützt werden gemeinsame Vorhaben mehrerer juristischer oder natürlicher Personen. Vorhaben Einzelner werden nicht unterstützt. SR... AS SR (AS )

2 Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung AS 2006 Art. 2 Nicht unterstützte Massnahmen Nicht unterstützt werden: a. Massnahmen in den Bereichen Preisgestaltung, Distribution oder Produktentwicklung, einschliesslich Verpackungsgestaltung; b. Massnahmen im Bereich der politischen Kommunikation; c. Interne Kommunikation oder Öffentlichkeitsarbeit zu Gunsten von Organisationen oder Firmen; d. Firmen-, Sorten- und Markenwerbung im Inland oder anderweitige Massnahmen, die wettbewerbsverzerrend wirken könnten; e. Massnahmen, die auch selbsttragend finanziert werden könnten; f. Massnahmen, die sich vorwiegend an ein landwirtschaftliches Zielpublikum im Inland richten; g. mehrere gleichartige Massnahmen verschiedener Organisationen, die auch gemeinsam realisiert werden könnten. h. Massnahmen zugunsten von Tabak, Spirituosen und Betäubungsmitteln nach Artikel 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober Art. 3 Landwirtschaftsprodukte 1 Als Landwirtschaftsprodukte im Sinne dieser Verordnung gelten: a. Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung; b. Erzeugnisse des produzierenden Gartenbaus; c. Erzeugnisse der Berufsfischerei und der Fischzucht; d. Zucht- und Nutztiere. 2 Die Produkte müssen grundsätzlich im Sinne der Lebensmittelgesetzgebung vollständig in der Schweiz erzeugt worden sein. Art. 4 Anrechenbare Kosten 1 Als anrechenbare Kosten gelten Aufwändungen im Rahmen von Artikel 1 Absatz 2, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Realisierung der Absatzförderungsmassnahme erforderlich sind. 2 Anrechenbar sind die Personalkosten, einschliesslich Arbeitsplatzkosten, die dem Vorhaben direkt zurechenbar sind. Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) kann Höchstsätze oder Obergrenzen festlegen. 3 SR

3 Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung AS Es sind nur Kosten anrechenbar, die unmittelbar für die Realisierung des Vorhabens anfallen. Art. 5 Eigene finanzielle Mittel 1 Die Vorhaben sind zu einem ausreichenden Anteil durch eigene finanzielle Mittel zu finanzieren. 2 Nicht als eigene finanzielle Mittel gelten insbesondere: a. Einnahmen aus kommerziellen Aktivitäten im Rahmen des unterstützten Projekts; b. Sach- und Dienstleistungssponsoring; c. Arbeitsleistungen, die durch Dritte entschädigt werden; d. Finanzhilfen und Abgeltungen des Bundes. 2. Abschnitt: National organisierte Vorhaben Art. 6 Grundsatz Je Produkt oder Produktegruppe gemäss Anhang, für Bio-Produkte sowie für GUB/GGA wird jeweils nur ein Vorhaben unterstützt. Art. 7 Gemeinsames Erscheinungsbild 1 National organisierte, produktspezifische Vorhaben mit Zielmärkten im In- und Ausland werden nur unterstützt, wenn die Kommunikationsinhalte eindeutig Bezug auf die schweizerische Herkunft der Erzeugnisse nehmen. 2 Das EVD bestimmt, welche Anforderungen die unterstützten Kommunikationsmassnahmen in Bezug auf ein gemeinsames Erscheinungsbild erfüllen müssen. Art. 8 Höhe und Art der Finanzhilfen 1 Die Finanzhilfe kann höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. 2 Bei regionalen Teilprojekten von national organisierten Vorhaben oder anderen Teilprojekten, die nicht allen Anbietern desselben Produktes auf nationaler Ebene offen stehen, kann die Finanzhilfe höchstens 25 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. 3 Die Finanzhilfen werden mit Verfügung gewährt. Art. 9 Anforderungen an die unterstützten Massnahmen 1 Vorhaben müssen die folgenden Anforderungen erfüllen: 3

4 Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung AS 2006 a. die Massnahmen müssen eine positive Wirkung auf den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder auf den Produzentenpreis ausüben; b. die eingesetzten Mittel müssen in einem angemessenen Verhältnis zur erzielten Wertschöpfung und zu den Wirkungszielen stehen; c. die Anforderungen nach Artikel 7 müssen erfüllt sein; d. die erforderlichen eigenen finanziellen Mittel müssen vorhanden sein; e. die Massnahmen dürfen nicht auf vergleichender Werbung gegenüber anderen schweizerischen Landwirtschaftsprodukten beruhen; f. die personellen und organisatorischen Voraussetzungen müssen für die Realisierung des Vorhabens genügen. Insbesondere müssen die verantwortlichen Personen über entsprechende Kompetenzen in den Bereichen Marketing, Public Relations oder Werbung verfügen. 2 Die Gesuchstellenden müssen über eine strategische Mehrjahresplanung, welche mindestens alle vier Jahre zu aktualisieren ist verfügen. 3 Die Gesuchstellenden müssen für jedes Realisierungsjahr qualitative und quantitative Ziele festlegen und über ein entsprechendes Konzept für die Wirkungskontrolle verfügen. 4 Sie müssen eine unabhängige Revisionsstelle mit der Prüfung der Buchhaltung und der Abrechnungsunterlagen beauftragen. Art. 10 Besondere Voraussetzungen und Auflagen für Massnahmen mit Zielmarkt im Inland 1 Die Marketing-Kommunikation mit Zielmarkt im Inland darf nicht primär Inlandprodukte konkurrenzieren. 2 Massnahmen zur Absatzförderung für Wein im Inland werden nur unterstützt, wenn diese: a. keine Trinkszenen enthalten; b. sich nicht an Jugendliche richten; c. einen Hinweis auf eine der Botschaften des Präventivprogramms «Alles im Griff?» des Bundes enthalten. 3 Landwirtschaftsnahe Dienstleistungen im Bereich Agrotourismus werden nur im Rahmen eines einzigen national koordinierten Vorhabens unterstützt. 3. Abschnitt: Überregional organisierte Vorhaben Art Überregional organisierte Vorhaben können für die Bereiche der gemeinsam realisierten Marketingkommunikation, der Koordination sowie für die Erbringung von Dienstleistungen an regional organisierte Vorhaben unterstützt werden. 4

5 Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung AS Die Finanzhilfe kann höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. 3 Bei regionalen Teilprojekten von überregional organisierten Vorhaben kann die Finanzhilfe höchstens 25 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. 4 Die eigenen finanziellen Mittel, ohne Beiträge der Kantone, müssen mindestens 25 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. 5 Die Vorhaben müssen die Anforderungen von Artikel 9 erfüllen. 4. Abschnitt: Regional organisierte Vorhaben Art Als regional organisierte Vorhaben gelten Aktivitäten einer Gruppierung, welche mehrere, aus einer Region stammende Produkte zusammenfassen. 2 Die Unterstützung von regional organisierten Vorhaben beträgt: a. Im Rahmen einer Vorbereitungsphase: höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, höchstens aber Fr. 20'000.- für die Marktabklärung und fachliche Begleitung; b. im Rahmen einer Aufbauphase: höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten für die Dauer von höchstens vier Jahren; c. im Rahmen einer zusätzlichen Konsolidierungsphase: höchstens 25 Prozent der anrechenbaren Kosten für die Dauer von höchstens vier Jahren; 3 Die Vorhaben müssen die Anforderungen von Artikel 9 erfüllen. 4 Regionale Vorhaben werden nur dann nach Absatz 3 Bst. b und c. unterstützt, wenn von den Gesuchstellenden anhand eines Businessplans dargelegt werden kann, dass nach Abschluss der Finanzhilfe eine selbsttragende Finanzierung und Weiterführung des Vorhabens zu erwarten ist. Die Gesuchstellenden legen die Massnahmen fest, welche eine kontinuierliche Erhöhung der Eigenfinanzierung sicher stellen. 5 Die Finanzhilfe ist so festzulegen, dass sie am Ende der Aufbau- oder Konsolidierungsphase durch die entsprechende Eigenfinanzierung abgelöst werden kann. 6 Die eigenen finanziellen Mittel, ohne Beiträge der Kantone, müssen mindestens 25 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. 5. Abschnitt: Grundsätze der Mittelzuteilung Art Von den im Rahmen der bewilligten Kredite verfügbaren Mitteln werden für folgende Bereiche mindestens eingesetzt: a. 5 Prozent für regional und überregional organisierte Vorhaben; 5

6 Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung AS 2006 b. 5 Prozent für national organisierte Informationsmassnahmen über die schweizerische Landwirtschaft; c. 5 Prozent für gemeinsame Dachkampagnen im Zusammenhang mit Artikel 7 Absatz 1; d. 5 Prozent für Basiskommunikation betreffend schweizerische Bio-Produkte nach Artikel 15 LwG sowie Erzeugnisse mit GUB oder GGA nach Artikel 16 LwG. 2 Die übrigen verfügbaren Mittel werden vom Bundesamt auf Grund der Investitionsattraktivität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und aufgrund der verfügbaren Eigenmittel den Produkten bzw. den Produktegruppe gemäss Anhang zugeordnet. 3 Zur Abschätzung der Investitionsattraktivität der einzelnen Produkte bzw. den Produktegruppen erstellt das Bundesamt mindestens alle vier Jahre eine Portfolio- Analyse. 4 Grundlagen der Portfolio-Analyse bilden: a. die Beurteilung der Attraktivität der Zielmärkte für Absatzförderungsmassnahmen; b. die Beurteilung der Wettbewerbsposition der einzelnen Produkte oder Produktegruppen. 5 Das Bundesamt kann von den Grundsätzen der Mittelzuteilung nach den Absätzen 1 und 2 abweichen, insbesondere zugunsten produktübergreifenden Vorhaben, von Teilnahmen an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen und von Massnahmen im Bereich des Agrotourismus. 6. Abschnitt: Verfahren Art Gesuche für national und überregional organisierte Vorhaben 1 Die Gesuche für national organisierte Vorhaben sind jeweils im Vorjahr bis zum 31. Mai und für überregional organisierte Vorhaben bis zum 30. September beim Bundesamt einzureichen. Sie müssen eine Beschreibung des Vorhabens, ein Budget, einen Finanzierungsplan sowie ein Konzept für die Wirkungskontrolle enthalten. 2 Das Bundesamt erlässt Weisungen über die Form und den weiteren Inhalt der Gesuche. Art. 15 Gesuche für regional organisierte Vorhaben 1 Gesuche für regional organisierte Vorhaben sind mit einer Beurteilung der zuständigen kantonalen Behörde beim Bundesamt einzureichen. Sie müssen eine Beschreibung des Vorhabens, einen Businessplan, ein Budget, einen Finanzierungsplan sowie ein Konzept für die Wirkungskontrolle enthalten. 2 Bei Vorhaben, die eine wesentliche nicht-landwirtschaftliche Beteiligung aufweisen, entscheidet das Bundesamt nach Rücksprache mit den mitinteressierten Bundesbehörden.

7 Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung AS Das Bundesamt und die Kantone regeln die Informations- und Aufsichtspflichten bezüglich der im Rahmen dieser Verordnung unterstützten Vorhaben in einer Vereinbarung. 4 Das Bundesamt erlässt Weisungen über die Form und den weiteren Inhalt der Gesuche. Art. 16 Entscheid über die Finanzhilfe und Festlegung des endgültigen Betrages 1 Auf Grund der Beurteilung entscheidet das Bundesamt über die Gewährung der Finanzhilfen mittels Verfügung. Der Entscheid für national organisierte Vorhaben erfolgt jährlich bis zum 30. November. 2 Es legt die Zahlungsmodalitäten im Einzelfall fest. 3 Die Festlegung des endgültigen Betrages erfolgt jeweils aufgrund der Prüfung der definitiven Abrechnung der Gesuchstellenden. Art. 17 Wirkungskontrolle und Berichterstattung 1 Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet, eine Wirkungskontrolle zu realisieren. Die Ergebnisse der Massnahmen sind im Rahmen einer jährlichen Berichterstattung dem Bundesamt zu unterbreiten, spätestens vor der Schlusszahlung. 2 Das Bundesamt legt in einer Weisung Mindestanforderungen an die Wirkungskontrolle und die Berichterstattung fest. 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 18 Vollzug Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung. Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte vom 7. Dezember 1998 wird aufgehoben. Art. 20 Übergangsbestimmung 1 Für Gesuche national und überregional organisierter Vorhaben mit Realisierungsjahr 2007 gilt altes Recht. 2 Das EVD hat die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 bis spätestens Ende August 2007 zu erlassen. Art. 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft 7

8 Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung AS 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz 8

9 Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung AS 2006 Anhang (Artikel 6 und 13) Produkte und Produktegruppen im Sinne dieser Verordnung a. Milch und Milchprodukte; b. Käse (Inland, Ausland); c. Fleisch; d. Kartoffeln; e. Getreide; f. Ölsaaten; g. Gemüse; h. Obst; i. Obstsaft; j. Erzeugnisse des produzierenden Gartenbaus (Schnittblumen, Topf- und Zierpflanzen); k. Wein; l. Eier; m. Zucht- und Nutztiere; n. Fische; o. Honig; p. Pilze. 9

10 Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) Änderung vom... Juni 2006 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Schlachtviehverordnung vom 26. November wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2, 22 Absatz 4, 23 Absatz 1, 48 Absatz 2, 49, 51 Absatz 1 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April (LwG) Art. 6 1 Bezeichnung Die mit der Aufgabe nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b beauftragte Organisation bezeichnet jeweils für ein Kalenderjahr öffentliche Märkte für Tiere der Rinder- und Schafgattung. Die Bezeichnung erfolgt im Einvernehmen mit den Kantonen und bäuerlichen Organisationen und bedarf der Zustimmung durch das Bundesamt. 2 Als öffentliche Märkte können nur Märkte bezeichnet werden, auf denen vom 1. Juli bis zum 30. Juni vor dem entsprechenden Kalenderjahr durchschnittlich mindestens 50 Tiere pro Markt aufgeführt und gemäss Artikel 7 Absatz 2 versteigert wurden. 3 Zwei Märkte, die zusammen die Mindestgrösse nach Absatz 2 erreichen, können ebenfalls bezeichnet werden, wenn sie in derselben Region und am gleichen Halbtag stattgefunden haben und von denselben Angestellten der beauftragten Organisation überwacht wurden. 4 Die Anforderungen nach Absatz 2 gelten für neu veranstaltete Märkte erst ab dem dritten Kalenderjahr. 5 Die beauftragte Organisation erstellt vor Beginn des Kalenderjahres ein Jahresmarktprogramm mit den bezeichneten öffentlichen Märkten. Darin werden insbesondere die Marktplätze, das Datum der einzelnen Märkte und die zur Auffuhr berechtigten Tierkategorien angegeben. 1 SR SR

11 Verordnung AS 2006 Art. 7 Abs. 2 2 Auf den öffentlichen Märkten müssen die aufgeführten Tiere mit öffentlichem Aufruf versteigert werden. Art. 14 Abs. 2 Bst. a,d und f 2 Das Teilzollkontingent Übriges enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkategorien (F-K): a. F-K Nr. 5.71: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindergattung ohne zugeschnittene Rindsbinden; d. F-K Nr. 5.74: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schafgattung; f. F-K Nr. 5.76: Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schweine-, Pferde- und Ziegengattung; Art. 16 Abs. 3 Bst. a und 4 bis 3 Als Einfuhrperiode gilt: a. für Fleisch von Tieren der Rindergattung sowie Schweinefleisch in Hälften: vier Wochen; 4bis Einfuhrperioden nach Absatz 3 und 4 dürfen sich nicht überschneiden und nicht über das Kalenderjahr hinausgehen. Art. 18 Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung der Zollkontingentsanteile bei Koscherfleisch 1 Zollkontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.3 und 5.4 werden Angehörigen der jüdischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die: a. sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich an anerkannte Verkaufsstellen für Koscherfleisch zu liefern; oder b. sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich über eine eigene anerkannte Verkaufsstelle von Koscherfleisch selbst zu vermarkten. 2 Das Bundesamt anerkennt eine Verkaufsstelle, wenn sie: a. gewerbsmässig ausschliesslich Koscherfleisch und daraus hergestellte Fleischerzeugnisse verkauft und mit einem Verkaufsladen oder stand der Öffentlichkeit zugänglich ist; b. dafür sorgt, dass an gut sichtbarer Stelle der Hinweis Koscher oder Koscherfleisch in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht ist; der Hinweis muss mindestens in einer Amtssprache abgefasst sein, die von der Hauptbevölkerung der Ortschaft verstanden wird. 3 Die Kontingentsperiode wird in vier Einfuhrperioden, die den Jahresquartalen entsprechen, aufgeteilt. 2

12 Verordnung AS 2006 Art. 18a Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung der Zollkontingentsanteile bei Halalfleisch 1 Zollkontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.5 und 5.6 werden Angehörigen der islamischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die: a. sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich an anerkannte Verkaufsstellen für Halalfleisch zu liefern; und b. sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich über eine eigene anerkannte Verkaufsstelle von Halalfleisch selbst zu vermarkten. 2 Das Bundesamt anerkennt eine Verkaufsstelle, wenn sie: a. gewerbsmässig ausschliesslich Halalfleisch und daraus hergestellte Fleischerzeugnisse verkauft und mit einem Verkaufsladen oder stand der Öffentlichkeit zugänglich ist; b. dafür sorgt, dass an gut sichtbarer Stelle der Hinweis Halal oder Halalfleisch in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht ist; der Hinweis muss mindestens in einer Amtssprache abgefasst sein, die von der Hauptbevölkerung der Ortschaft verstanden wird. 3 Die Kontingentsperiode wird in vier Einfuhrperioden, die den Jahresquartalen entsprechen, aufgeteilt. Art. 19 Abs. 3 und 4 3 Die Zahlungsfrist beträgt vorbehältlich von Absatz 1 und 2 a. bei Zollkontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode zugeteilt werden, und bei Zollkontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 2 der Freihandelsverordnung vom 8. März für den ersten Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für den zweiten Drittel 120 Tage und den dritten Drittel 150 Tage nach dem Ausstelldatum der Verfügung; b. bei den übrigen Zollkontingentsanteilen 30 Tage nach dem Ausstelldatum der Verfügung. 4 Bei der Beurteilung, ob die Bedingungen nach Absatz 1 oder 2 eingehalten sind, wird davon ausgegangen, dass der ersteigerte Anteil immer vor dem Anteil auf Grund einer Inlandleistung eingeführt wird. Art. 25 Abs. 1 1 Bei Pâté, Terrinen, Fleischgranulat zur industriellen Herstellung von Fertigsuppen und -saucen, Mehl, Pulver und dergleichen (ex , ex , , , ex , ex , ex , , ex , ex , ex , ex , ex , ex 3 SR

13 Verordnung AS , ex , ) der Zollkontingente Nrn. 05 und 06 wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.. Art. 35a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom... 1 Angehörige der jüdischen und islamischen Gemeinschaft sowie die ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften, denen nach bisherigem Recht sowohl Koscher- wie auch Halalfleisch zugeteilt worden ist, bleiben bis zum 31. Juli 2008 nach bisherigem Recht zollkontingentanteilsberechtigt. 2 Für Zollkontingtsanteile, die für die Kontingentsperiode 2006 zugeteilt werden, gelten die Zahlungsfristen von Artikel 19 Absätze 3 und 4 nach bisherigem Recht. II Diese Änderung tritt am 1. August 2006 in Kraft.... Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger... Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz 4

14 Verordnung über die Einfuhr von Tieren der Pferdegattung (Pferdeeinfuhrverordnung, PfEV) Änderung vom... Juni 2006 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Pferdeeinfuhrverordnung vom 7. Dezember wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April (LwG) Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Tiere der Pferdegattung der im Anhang aufgeführten Zolltarifnummern. Ausgenommen davon sind Schlachttiere, Wildpferde und Wildesel. Art. 4 Zuteilung der Zollkontingentsanteile Zollkontingentsanteile am Zollkontingent 01 werden in der Reihenfolge der Annahme der Einfuhranmeldung zugeteilt. Art. 4a Aufgehoben II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage. III Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 7. Dezember über die Tierzucht wird wie folgt geändert: 1 SR SR SR

15 Pferdeeinfuhrverordnung AS 2006 Art. 25 Abs. 3 3 Die Zollkontingentsanteile für Schweine, Schafe und Ziegen sowie für Samen von Stieren werden in der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim Bundesamt zugeteilt (Windhundverfahren). Art. 27 Aufgehoben IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.... Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz 2

16 Pferdeeinfuhrverordnung AS 2006 Anhang (Art. 1) Tarifnummer 4 Tierbezeichnung Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend: reinrassige Zuchttiere: - - Pferde: innerhalb des Zollkontingentes (K-Nr. 1) eingeführt andere (ausserhalb des Zollkontingents eingeführt) - - Esel: innerhalb des Zollkontingentes (K-Nr. 1) eingeführt andere (ausserhalb des Zollkontingents eingeführt) - andere: - - Esel, Maultiere und Maulesel: andere (als zum Schlachten sowie Wildesel) innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 1) eingeführt andere (ausserhalb des Zollkontingents eingeführt) - - andere: andere (als zum Schlachten): innerhalb des Zollkontingentes (K-Nr. 1) eingeführt andere: mit einer Widerristhöhe von mehr als 1,48 m mit einer Widerristhöhe von mehr als 1,35 m, jedoch nicht mehr als 1,48 m mit einer Widerristhöhe von nicht mehr als 1,35 m 4 SR Anhang 3

17 Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 7. Dezember über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 1 Bst. b dritter Satz b. Als gleichartig gelten ungeachtet der Art ihrer Verpackung Waren, die in der gleichen Tarifnummer, innerhalb derselben Gruppe nach Anhang 3 und allenfalls innerhalb der gleichen statistischen Sonderausscheidung aufgeführt sind. Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz 1 Bei der Freigabe ist die statistische Sonderausscheidung als Kriterium für die Gleichartigkeit auf Waren der Tarifnummern und beschränkt. Art. 11 Zuteilung der Zollkontingentsanteile Das Bundesamt teilt die Zollkontingentsanteile nach folgenden Kriterien zu: a. 35 Prozent entsprechend den Einfuhren zum KZA und AKZA während dreier Jahre bis zum 30. September vor Beginn der Kontingentsperiode. b. 65 Prozent nach Massgabe der mittels Beleg nachgewiesenen oder auf Grund eines Verarbeitungsauftrags während dreier Jahre bis zum 30. September vor Beginn der Kontingentsperiode getätigten Inlandübernahmen von frischem, zur Verarbeitung bestimmtem Schweizer Gemüse. Das Bundesamt legt die Frist fest, innerhalb derer die Inlandübernahmen mitzuteilen sind. Art. 19 erster Satz Das Bundesamt legt die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 11 Buchstaben b und Artikel 14 Absatz 4 sowie die 1 SR

18 Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen AS 2006 Zollkontingentsteilmengen nach Artikel 5 Absätze 1 und 3 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 3 in einer Verordnung fest. II 1 Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert. 2 Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 3 gemäss Beilage. III 1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2007 in Kraft. 2 Artikel 11 und Artikel 19 treten am 1. Oktober 2006 in Kraft. Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz 2

19 Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen AS 2006 Anhang 1 (Art. 1 und 2) Marktordnung Tarifnummer Warenbezeichnung Frisches Gemüse und frisches Obst /0029 Peretti-Tomaten (längliche Form), ausgenommen so genannte Sugo-Peretti-Tomaten, eingeführt vom 20. August bis 23. September 3

20 Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen AS 2006 Anhang 3 (Art. 4) Marktordnung Tarifnummern-Gruppe (Bezeichnung) Tarifnummer Frisches Gemüse und frisches Obst 1. Gruppe (Tomaten) / / Gruppe (Lollo) / / Gruppe (Bohnen) / / Gruppe (Stangensellerie) / /4029 4

21 Verordnung über die Festlegung von Zollansätzen und die Einfuhr von Getreide, Futtermitteln, Stroh und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen (Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel vom 7. Dezember wird wie folgt geändert: Art. 1 Festlegung der Zollansätze 3 Das Eidgenössiche Volkswirtschaftsdepartement (EVD) kann für ölhaltige landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungsprodukte aufgrund deren Zusammensetzung Ausbeuteziffern festlegen. 4 Das EVD kann für Mischfutter der Tarifnummern , 9081, 9082 und 9089 vorsehen, dass die Zollansätze aufgrund von Standardrezepturen bestimmt werden. Es kann vorsehen, dass die so berechneten Zollansätze um einen Zuschlag von maximal Fr. 4.--/dt für Mischfutter und von maximal Fr. 8.--/dt für Kälbermilch der Tarifnummer erhöht werden. II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz 1 SR

22 Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel AS 2006

23 Allgemeine Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) Änderung vom... Juni 2006 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember wird wie folgt geändert: Ingress, fünftes Lemma und die Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c sowie 10 Absätze 1 und 3 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober , Art. 5a Zollansätze für Zucker 1 Die Zollansätze der Zolltarifnummern 1701, 1702 und 1703 (im Anhang 1 Ziffer 17) werden durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) festgelegt. 2 Das EVD setzt die Zollansätze in der Regel so fest, dass die Preise für importierten Zucker den Marktpreisen in der EU entsprechen. 3 Die Preise dürfen von den EU-Marktpreisen innerhalb einer Bandbreite von 3 Franken je 100 Kilogramm nach oben und unten abweichen, ohne dass die Zollansätze angepasst werden müssen. 4 Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Weltmarktpreise und der EU- Marktpreise dienen insbesondere Börseninformationen, die Preise franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, die von der EG-Kommission veröffentlichten Preise und die repräsentativen Preisinformationen verschiedener Handelspartner. Art. 19 Abs. 3 3 Die Zahlungsfrist beträgt, vorbehältlich von Absatz 2, 90 Tage nach dem Ausstelldatum der Verfügung. Art. 27 Änderung der Anhänge 1 SR SR

24 Agrareinfuhrverordnung AS 2006 Das EVD kann nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (Eidgenössische Zollverwaltung) die Anhänge 5 und 6 ändern. II 1 Die Anhänge 1, 2 und 4 werden gemäss Beilage geändert. 2 Anhang 7 erhält die neue Fassung gemäss Beilage. III 1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2, 3 und 4 am 1. Oktober 2006 in Kraft. 2 Artikel 19 Absatz 3 tritt am 1. November 2006 in Kraft 3 Anhänge 1, 4 und 7 treten am 1. Januar 2007 in Kraft. 4 Anhang 2 tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.... Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz 2

25 Agrareinfuhrverordnung AS Marktordnung Frischgemüse (2-Phasensystem) Anhang 1 (Art. 5) Tarifnummer Zollansatz je 100 kg brutto [1] (Fr.) Ergänzender Text ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex Vom 4. Juli bis 9. September ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung 3

26 Agrareinfuhrverordnung AS 2006 Tarifnummer Zollansatz je 100 kg brutto [1] (Fr.) Ergänzender Text ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung ex bei Vollversorgung [1] Vom Generaltarif abweichende Zollansätze sind kursiv und fett gedruckt... 4

27 Agrareinfuhrverordnung AS 2006 Schwellenpreise je Produktegruppe Anhang 2 (Art. 6) Zolltarifnummer 3 Warenbezeichnung Schwellenpreis Fr. je 100 kg Gültig für folgende Tariflinien Erbsen, ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken ohne und Sojabohnen, zu Futterzwecken und Mehl und Agglomerate in Form von Pellets, von Luzerne, zu Futterzwecken und sowie und nichtlebende Hefen, zu Futterzwecken Kartoffelprotein, zu Futterzwecken , , und Sojaschrot/-kuchen, zu Futterzwecken... 3 SR Anhang 5

28 Agrareinfuhrverordnung AS 2006 Verzeichnis der anwendbaren Zollkontingente und Teilzollkontingente bei der Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten 1. Marktordnung Tiere der Pferdegattung Anhang 4 (Art. 10) Nummer des Zollkontingentes Erzeugnis Tarifnummer(n) Umfang des Zollkontingentes (Stück) 01 Tiere der Pferdegattung

29 Agrareinfuhrverordnung AS 2006 Anhang 7 (Art. 29) Verzeichnis der anwendbaren Gebührensätze im Warenverkehr mit dem Ausland Für Einfuhren mit Generaleinfuhrbewilligung werden folgende Verwaltungsge bühren erhoben: Warengruppen Gebühr pro verzollte Warenpartie in Franken a. Früchte, und Gemüse, inkl. Tiefkühlgemüse und 6. Setzzwiebeln b. Früchte zu Most- und Brennzwecken, inkl. Obstprodukte 6. c. Kartoffeln, inkl. Saatkartoffeln und Kartoffelprodukte 6. d. Schnittblumen 6. e. Milchprodukte 5. f. Geflügel, Geflügelfleisch inkl. Zubereitungen 5. g. Eier und Eiprodukte 3. h. Lebende Tiere, ohne Tiere der Pferdegattung, Fleisch und 5. Schlachtnebenprodukte, Samen der Rindviehgattung sowie Wurstwaren und ähnliche Erzeugnisse, inkl. Trockenfleisch, Fleischkonserven usw. i. Weiss- und Rotwein, Süssweine und Traubensaft 3. j. Brotgetreide 3. k. Tiere der Pferdegattung 3. 7

30 Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat, verordnet: I Die Verordnung vom 7. Dezember über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen wird wie folgt geändert: Art. 6 Abs. 2bis 2bis In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn: a. der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird; b. der ökologische Leistungsnachweis gemäss Titel 1, Kapitel 3 der Verordnung vom 7. Dezember über die Direktzahlungen (DZV) an die Landwirtschaft erbracht wird; und c. die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung 3, der Direktzahlungsverordnung, der Bio-Verordnung 4 oder anderer Rechtserlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden. Art. 14 Abs. 1 Bst. g 1Als landwirtschaftliche Nutzfläche gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung steht. Dazu gehören: g. die Fläche im Uferbereich von Fliessgewässern mit einer Gerinnesohlenbreite von höchstens 5 m, die unter Einhaltung der besonderen Voraussetzungen und Auflagen nach Artikel 45, 47 und 48 DZV als extensiv genutzte Wiese, Streuefläche, Ufergehölz oder als Weide bewirtschaftet wird und eine Neigung von höchstens 50 Prozent aufweist (Böschung), welche: SR... 1 SR SR SR SR

31 Verordnung AS sich im Eigentum des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin befindet; oder 2. unabhängig von ihrer Grösse gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG mit schriftlichem Vertrag gepachtet ist. Art. 16 Abs. 1 und 3 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: a. Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; b. Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen (wie Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken); c. weniger als 2 m breite Flächenstreifen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g, die durch Wege oder Flächen, welche nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche zählen, isoliert sind; d. erschlossenes Bauland; e. Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; f. Flächen im Uferbereich und im ausgemarchten Bereich von Fliessgewässern mit einer Gerinnesohlenbreite von mehr als 5 m. 3 Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d, e und f zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche wenn: a. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass es sich um Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a, b, d oder e handelt, die ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; und b. für Flächen nach Absatz 1 Buchstaben e und f ein schriftlicher Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG abgeschlossen ist und die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst. Art. 19 Abs. 1 1 Als Dauergrünfläche gilt die mit Gräsern und Kräutern bewachsene Fläche ausserhalb der Sömmerungsflächen (Art. 24). Sie besteht seit mehr als sechs Jahren als Dauerwiese oder als Dauerweide. Art. 29a Abs. 3 3 Die Miete oder Pacht einer Stallung nach Artikel 6 Absatz 2 bis bedarf der Zustimmung durch die nach Artikel 32 zuständige Stelle. Art. 30 Abs. 1 und 3 1 Die Anerkennungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen dem zuständigen Kanton einzureichen. Der Kanton prüft, ob die Voraussetzungen nach den Artikeln 6 12 erfüllt sind. 2

32 Verordnung AS Aufgehoben Art. 30a Überprüfung der Anerkennung 1Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die Voraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung. Der Kanton entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt. 2 Die Kantone überprüfen die Anerkennung der Gemeinschaften insbesondere beim Wechsel von beteiligten Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen sowie bei einer Änderungen des bei der Anerkennung bestehenden Eigentums an den Produktionsstätten oder bei einer Änderung der bei der Anerkennung bestehenden Gewerbepachtverträge. Die Anerkennung wird insbesondere widerrufen, wenn: a. einer oder mehrere der an der Gemeinschaft beteiligten Betriebe die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchschstabe b nicht mehr erfüllt; oder b. die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Produktionsstätten im Wesentlichen: 1. in gemeinsamem Eigentum (Miteigentum) halten; oder 2. gemeinsam pachten. II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz 3

33 Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Landwirtschaftsberatungsverordnung vom 26. November wird wie folgt geändert: Art.9 Abs. 5 5 Die Finanzhilfe für die Beratungsdienste der Kantone und Organisationen nach Artikel 12 wird jeweils im Folgejahr entrichtet (Nachschüssigkeit). Art. 12 Abs.1 1 Für Beratungsdienste beläuft sich der Beitragssatz höchstens auf folgende Prozentsätze der anrechenbaren Kosten: a. für Leistungen der kantonalen Beratungsdienste im Talgebiet: 22 Prozent für die finanzstärksten, 38 Prozent für die finanzschwächsten Kantone; b. für Leistungen der kantonalen Beratungsdienste im Berggebiet nach der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember : 40 Prozent für die finanzstärksten, 65 Prozent für die finanzschwächsten Kantone; c. für Leistungen der kantonalen Beratungsdienste für die bäuerliche Hauswirtschaft: 23 Prozent für die finanzstärksten, 43 Prozent für die finanzschwächsten Kantone; d. für Leistungen der überregional oder gesamtschweizerisch tätigen Beratungsdienste: 43 Prozent. 1 SR SR

34 Landwirtschaftsberatungsverordnung AS 2006 Art. 14, Abs. 1 1 Für die Aus- und Weiterbildung der Berater und Beraterinnen beläuft sich der Beitragssatz höchstens auf folgende Prozentsätze der anrechenbaren Kosten: a. für Kantone: 22 Prozent für die finanzstärksten, 38 Prozent für die finanzschwächsten Kantone; b. für überregional oder gesamtschweizerisch tätige Beratungsdienste: 43 Prozent. II Diese Änderung tritt rückwirkend auf 1. Januar 2006 in Kraft. Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz 2

35 Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung (VLF) vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April (LwG) verordnet: 1. Kapitel: Landwirtschaftliche Forschung des Bundes 1. Abschnitt: Zweck und Ausrichtung Art. 1 1 Der Bund betreibt eine landwirtschaftliche Forschung, welche die wissenschaftlichen Erkenntnisse und technischen Grundlagen für eine nachhaltige Landwirtschaft, für agrarpolitische Entscheide und für den Vollzug der Gesetzgebung erarbeitet. 2 Die landwirtschaftliche Forschung des Bundes orientiert sich am nationalen und internationalen Umfeld und ist auf folgende Ziele ausgerichtet: a. Die Schweiz verfügt über eine multifunktionale und wettbewerbsfähige Landwirtschaft, die im Einklang mit dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung steht. b. Die schweizerische Landwirtschaft trägt zur Erhaltung der menschlichen und tierischen Gesundheit bei. c. Die schweizerische Landwirtschaft nutzt die natürlichen Ressourcen Boden, Wasser, Luft, Flora, Fauna und Landschaft in schonender Weise und geht mit ihnen nachhaltig um; sie trägt zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt bei. 3 Die landwirtschaftliche Forschung des Bundes richtet sich auf die Bedürfnisse der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, namentlich der in der Landwirtschaft Tätigen (Produzentinnen und Produzenten inklusive der vor- und nachgelagerten Stufen, Bildung und Beratung), sowie der Konsumentinnen und Konsumenten und der Verwaltung aus. SR... 1 SR

36 Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung AS Abschnitt: Organisation Art. 2 Bundesamt für Landwirtschaft Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) bestimmt die strategische Ausrichtung der landwirtschaftlichen Forschung und legt die Forschungsziele fest. Es berücksichtigt dabei die forschungspolitischen Vorgaben des Bundes. Es hört vorgängig den Landwirtschaftlichen Forschungsrat, Agroscope sowie die weiteren interessierten Kreise an. Art. 3 Agroscope 1 Die Forschungsanstalten bilden zusammen die Geschäftseinheit Landwirtschaftliche Forschung im Bundesamt. Die Geschäftseinheit trägt den Namen Agroscope. 2 Sofern der Bundesrat dem Bundesamt für die Führung von Agroscope einen Leistungsauftrag erteilt, gelten dessen Bestimmungen. 3 Das leitende Organ von Agroscope ist deren Geschäftsleitung. 4 Die Geschäftsleitung besteht aus den Direktorinnen und Direktoren der Forschungsanstalten sowie dem zuständigen Direktionsmitglied des Bundesamtes. Das Direktionsmitglied des Bundesamtes führt den Vorsitz. 5 Das Bundesamt regelt Aufgaben und Arbeitsweisen von Agroscope. 6 Es setzt für die Forschungsanstalten begleitende Expertengruppen als beratende Organe ein. Es regelt deren Aufgaben und Zuständigkeiten in einer Geschäftsordnung. Art. 4 Forschungsanstalten Der Bund betreibt die folgenden eidgenössischen landwirtschaftlichen Versuchsund Untersuchungsanstalten (Forschungsanstalten): a. Forschungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil ACW; b. Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux ALP; c. Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART. Art. 5 Leitung der Forschungsanstalten 1 Jede Forschungsanstalt wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet. 2 Das Bundesamt legt Aufgaben und Befugnisse der Direktorin oder des Direktors fest. Art. 6 Landwirtschaftlicher Forschungsrat 1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des ständigen Landwirtschaftlichen Forschungsrates sowie seine weiteren Mitglieder für eine Amtsdauer von vier Jahren. 2

37 Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung AS Dem Forschungsrat gehören an: a. mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesamtes, des ETH-Bereiches, der Produktion und der Konsumentinnen und Konsumenten; b. Expertinnen und Experten, die mit der für die Landwirtschaft relevanten Forschung vertraut sind; c. Personen, die sich mit forschungs-, wirtschafts-, umwelt- und gesellschaftspolitischen Fragen beschäftigen, die für die Landwirtschaft und die Nahrungsmittelproduktion relevant sind. 3 Der Forschungsrat berücksichtigt die agrar-, forschungs-, wirtschafts-, umweltund gesellschaftspolitischen Ziele des Bundesrates. 4 Er überprüft periodisch die Qualität und Aktualität der Forschung. Er kann dazu die landwirtschaftliche Forschung, Teilbereiche davon oder einzelne Forschungsanstalten in Absprache mit dem Bundesamt evaluieren lassen. 5 Das Bundesamt stellt dem Forschungsrat die notwendige Unterstützung zur Verfügung. 3. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten Art. 7 Forschungsbereiche 1 Die Forschungsanstalten sind in Forschung, Analytik, Monitoring, Versuchswesen und Beratung für folgende Bereiche federführend: a. Forschungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil ACW: 1. Ackerbau und Weidesysteme, 2. Ackerpflanzenzüchtung, genetische Ressourcen, 3. Rebbau und Önologie, analytische Chemie, 4. Obst- und Gemüsebau, inklusive Lagerung; 5. Gartenbau, Beeren, Medizinalpflanzen, Gewächshauskulturen, 5. Grundlagen für den Pflanzenschutz, 6. Produktequalität und Sicherheit von Acker- und Spezialkulturen sowie von deren Verarbeitungsprodukten. b. Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux ALP: 1. Milch- und Fleischproduktion, 2. Milch- und Fleischverarbeitung, insbesondere Käse- und Kulturenherstellung, 3. Sicherheit, Qualität und Gesundheit von Milch und Fleisch sowie von Milch-, Fleisch- und Bienenprodukten. c. Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART: 1. Umweltressourcen/landwirtschaftlicher Umweltschutz, 3

38 Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung AS Natur und Landschaft inklusive Futterbau und Wiesen, 3. ökologische Landbausysteme/Biolandbau, 4. Öko-Controlling, 5. Agrarökonomie, 6. Agrartechnik, Energie sowie Recycling- und Hofdünger. 2 Die Geschäftsleitung von Agroscope legt die Zuständigkeiten im Einzelnen fest. Art. 8 4 Kontroll- und Vollzugsaufgaben 1 Die Forschungsanstalten wirken mit bei einer effizienten und wirksamen Erfüllung der Kontroll- und Vollzugsaufgaben der Landwirtschaftsgesetzgebung sowie bei weiteren, die Landwirtschaft direkt tangierenden Gesetzen. Dabei tragen sie dem Schutz von Bevölkerung und Umwelt, der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Produkte auf dem Binnenmarkt sowie der Erhaltung der Exportfähigkeit besonders Rechnung und berücksichtigen die national und international gültigen Normen. 2 Sie sind im Einzelnen für folgende Kontroll- und Vollzugsaufgaben federführend: a. Forschungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil ACW: 1. Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, 2. phytosanitäre Massnahmen inkl. Zertifizierung von Obstarten, 3. Sortenprüfung und Sortenschutz, 4. Anerkennung von Pflanzgut, 5. Kontrolle von Weinen für die Ausfuhr, 6. Düngungsrichtlinien für Acker- und Spezialkulturen, 7. Erhaltung der genetischen Ressourcen, Genbank. b. Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux ALP: 1. Führung des nationalen milchwirtschaftlichen Referenzlabors, 2. Futtermittel: Bewilligung und Kontrolle von Produkten Meldung, Zulassung und Registrierung von Produzenten und Inverkehrbringern; c. Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART: 1. chemischer, physikalischer und biologischer Bodenschutz, Schadstoffe im Boden, 2. Anerkennung von Saatgut, Sortenprüfung, Sortenschutz im Feldbau/ Futterbau, 3. Düngungsgrundlagen, 4. Düngungsrichtlinien für den Futterbau, 5. Gewässerschutz: Nährstoffbilanzen, Stoffeinträge in Gewässer, 6. Referenzmethoden und Laboranerkennung für Dünger- und Bodenanalysen, 7. Ermittlung der wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft,

39 Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung AS Prüfung von Sicherheitseinrichtungen landwirtschaftlicher Fahrzeuge, 9. baulicher Gewässerschutz in der Landwirtschaft, 10. Prüfung von Stalleinrichtungen und Aufstallungssystemen für Nutztiere, 11. Emissionsschutz (Geruch) der Nutztierhaltung, 12. Qualitätssicherung der Prüfung von Pflanzenschutzspritzen. 3 Die Geschäftsleitung von Agroscope legt die Zuständigkeiten im Einzelnen fest. Art. 9 Gewerbliche Dienstleistungen 1 Die Forschungsanstalten können gewerbliche Dienstleistungen anbieten. 2 Das Angebot muss folgende Kriterien erfüllen: a. Es muss ein enger Zusammenhang zu den Forschungsbereichen oder zu den Vollzugsaufgaben der Forschungsanstalt bestehen. b. Das Leistungsangebot muss sich am Markt ausrichten. c. Die Preise müssen sich am Markt ausrichten. d. Für die Leistungen müssen insgesamt kostendeckende Preise verlangt werden. Art. 10 Zusammenarbeit 1 Die Forschungsanstalten ergänzen einander in denjenigen Bereichen, die auf Grund fachspezifischer Fragen oder regional-spezifischer Problemstellungen (z.b. aus Gründen des Klimas, der Topografie oder der Bodenbeschaffenheit) an unterschiedlichen Standorten bearbeitet werden müssen. 2 Sie arbeiten untereinander und mit anderen Institutionen, namentlich mit öffentlichen Verwaltungen, Behörden, Fachhochschulen, Universitäten, Eidgenössischen Technischen Hochschulen, anderen Lehranstalten, Berufs- oder Fachorganisationen und Beratungszentralen sowie den landwirtschaftlichen Produzentinnen und Produzenten, dem Gewerbe und der Wirtschaft zusammen. 3 Sie arbeiten zudem mit der nationalen und internationalen wissenschaftlichen Gemeinschaft zusammen, insbesondere im Rahmen von gemeinsamen Forschungsund Entwicklungsprojekten. Sie setzen sich für diesen Zweck bei anerkannten Organen der nationalen und internationalen Forschungsförderung für die Beschaffung von Forschungsmitteln ein. Art. 11 Wissenstransfer Die Forschungsanstalten machen die Ergebnisse ihrer Forschungstätigkeit und ihrer Tätigkeit in der Kontrolle und im Vollzug den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern und der Öffentlichkeit zugänglich durch Beratung, Lehre, angewandte und wissenschaftliche Publikationen (auch in den elektronischen Medien), Expertisen, Veranstaltungen und Weiterbildungsangebote, sofern nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 5

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