Satzung der "Jagdgenossenschaft Groß Lüben"
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- Teresa Schwarz
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1 Satzung der "Jagdgenossenschaft Groß Lüben" Grundlage ist die Rahmensatzung für die Jagdgenossenschaften nach dem Brandenburgischen Landesjagdgesetz (BbgJagdG) in der jeweils gültigen Fassung. Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Genossenschaftsversammlung) des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Groß Lüben hat am die folgende Satzung beschlossen: 1 Name dieser Jagdgenossenschaft: Jagdgenossenschaft Groß Lüben. Sitz dieser Jagdgenossenschaft: Groß Lüben, Landkreis Prignitz Körperschaft: Körperschaft des öffentlichen Rechts 2 Die Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Groß Lüben: Alle zusammenhängenden Grundflächen der Gemarkung Groß Lüben mit Ausnahme von Eigenjagdbezirken und Flächen, welche außerhalb des gemeinschaftlichen Jagdbezirks liegen und von anderen Jagdbezirken eingeschlossen sind, gemäß 8 (1; 2) BJagdG und 9 (3) BbgJagdG, und gemäß dem jagdbehördlich genehmigten Teilungsbeschluss der Jagdgenossenschaft Bad Wilsnack vom 31. Juli Das Gebiet der Jagdgenossenschaft umfasst die jagdlich nutzbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes, deren Eigentümer der Jagdgenossenschaft als Mitglieder angehören. Es wird begrenzt von Grenzen der Gemarkungen Bad Wilsnack, Legde, Rühstädt, Bälow, Klein Lüben, und Grenzen der Eigenjagdbezirke von Saldern und Beckmann. 4 Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) (1)sind alle Eigentümer der Grundflächen, die das Gebiet der Jagdgenossenschaft bilden. Eigentümer von Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes, auf denen die Jagd ruht oder aus anderen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören gemäß 9 (1) BJG der Jagdgenossenschaft nicht an. (2) Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem die Eigentümer der zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundflächen und die Größen dieser Flächen ausgewiesen sind. Das Kataster ist fortzuführen; durch Eigentumswechsel eintretende Änderungen hat ein Erwerber dem Jagdvorstand mit entsprechenden Grundbuchauszügen nachzuweisen. Das Jagdkataster liegt zur Einsichtnahme für die Jagdgenossen und schriftlich bevollmächtigte Vertreter von Jagdgenossen beim Jagdvorsteher aus. 5 Aufgaben der Jagdgenossenschaft:
2 (1) Die Jagdgenossenschaft verwaltet nach Maßgabe des geltenden Rechts unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung der jagdlichen Belange alle Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr angehörenden Jagdgenossen ergeben. (2) Ihr obliegt nach Maßgabe des 29 (1) BJG der Ersatz des Wildschadens, der an den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundflächen entsteht. 6 Organe der Jagdgenossenschaft 1. Die Genossenschaftsversammlung 2. Der Jagdvorstand 7 Die Genossenschaftsversammlung Alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind berechtigt, an der Genossenschaftsversammlung teilzunehmen und sind stimmberechtigt. Sie können sich durch gesetzliche Vertreter oder andere Bevollmächtigte gemäß 10 (4) dieser Satzung vertreten lassen. 8 Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung (1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt die Satzung und deren Änderungen. Sie wählt gemäß 11 (1, a-e) dieser Satzung den Jagdvorstand und weitere Personen, die dem Jagdvorstand zuarbeiten. (2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über a) den jährlichen Haushaltsplan, b) die Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers, c) Antragstellungen zu Veränderungen des Jagdbezirks (z.b.teilungen), d) Art der Jagdnutzung des Jagdbezirkes, e) Verfahren und Bedingungen für die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes, f) Erteilung des Zuschlages bei Verpachtungen, g) Änderungen und Verlängerungen laufender Pachtverträge, h) Zustimmung zur Weiter- oder Unterverpachtung des Jagdbezirkes und Vergabe von entgeltlichen Erlaubnisscheinen. i ) den Zeitpunkt der Ausschüttung von Reinerträgen aus der Jagdnutzung, j ) die Erhebung von Umlagen zum Ausgleich des Haushaltsplanes, k) Bildung von Rücklagen und deren Verwendung, l ) Beanstandungen von Jagdvorstandsbeschlüssen, m) Zustimmungen zu Dringlichkeitsentscheidungen des Jagdvorstandes gemäß 12 (5) dieser Satzung, n) Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für Personen, welche für die Jagdgenossenschaft tätig sind.
3 (3) Regelungen im Sinne der Buchstaben c) bis i) des 8 (2) dieser Satzung können in Einzelfällen durch Beschluss dem Jagdvorstand übertragen werden. (4) Die Genossenschaftsversammlung kann den Vorstand ermächtigen, die Führung der Kassengeschäfte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Gemeindekasse, Bad Wilsnack, zu übertragen. Mit Wirksamwerden eines solchen Vertrages entfällt die Wahl des Kassenführers. (5) Die Rechnungsprüfung kann auf Versammlungsbeschluss einem anerkannten Wirtschaftsprüfunternehmen übertragen werden. In diesem Fall entfällt der 14 (3) dieser Satzung. 9 Durchführung der Genossenschaftsversammlung (1) Die Genossenschaftsversammlung soll vom Jagdvorsteher wenigstens einmal im Jahr einberufen werden. Der Jagdvorsteher muss die Versammlung auch einberufen, wenn mindestens ein Viertel aller Jagdgenossen die Einberufung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten beantragt. (2) Die Jagdgenossenschaftsversammlung muss im Bereich des gemeinschaftichen Jagdbezirkes stattfinden. Sie ist nicht öffentlich, sondern beschränkt sich auf die Mitglieder und deren Vertreter. Jagdgenossen dürfen ihre Lebenspartner als Gäste mitbringen. Auch können bestimmte Personen zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben vom Vorstand eingeladen werden. (3) Die Einladung zur Genossenschaftsversammlung muss mindestens 2 Wochen vorher und durch amtliche Bekanntmachung unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung erfolgen. (4) Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der Jagdvorsteher. Für die Abwicklung besonderer Aufgaben kann bei Zustimmung durch die Versammlung ein anderer Versammlungsleiter bestellt werden. (5) Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" dürfen keine Beschlüsse nach 8 (1-4) dieser Satzung gefasst werden. Diese müssen stets in der Tagesordnung angekündigt sein. (6) Zu jeder Genossenschaftsversammlung muss die Aufsichtsbehörde (Untere Jagdbehörde) zeitgleich schriftlich eingeladen werden 10 Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft (1) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der einfachen Mehrheit der anwesenden Jagdgenossen bzw. auch bevollmächtigter Vertreter von Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Grundflächen.
4 (2) Beschlüsse der Jagdversammlung werden durch offene Abstimmung gefasst. Es müssen auf Antrag von mindestens drei anwesenden Jagdgenossen bestimmte Beschlüsse geheim abgestimmt werden. Das gilt lt. 10 (3) BJG nicht für Beschlüsse über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung! Über Einzelheiten einer schriftlichen Abstimmung muss vom Jagdvorstand und den Stimmauszählern Stillschweigen bewahrt werden; die Unterlagen sind vom Jagdvorstand mindestens ein Jahr lang, im Falle einer Beanstandung für die Dauer des Verfahrens aufzubewahren. (3) Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. Mehrere Eigentümer derselben Grundflächen können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben; sie haben dem Jagdvorstand einen Bevollmächtigten zu benennen. (4) Jagdgenossen können sich durch andere Jagdgenossen oder einem von ihm benannten Vertreter in der Jagdversammlung insbesondere bei Abstimmungen vertreten lassen. Diese müssen vor Versammlungsbeginn dem Jagdvorsteher eine schriftliche Vollmacht übergeben. Ein Bevollmächtigter darf max. zwei andere Jagdgenossen vertreten. Die vertretenen und eigenen Grundflächen des Bevollmächtigten dürfen zusammen 1/3 der Gesamtfläche des Jagdbezirkes nicht überschreiten. (5) Ein Jagdgenosse oder ein Bevollmächtigter ist lt. 34 BGB von einer Abstimmung auszuschließen, kann sich auch nicht vertreten lassen, auch keinen anderen vertreten, wenn sich die Beschlussfassung auf den Abschluss eines Rechtsgeschäftes oder auf einen Rechtsstreit zwischen der Jagdgenossenschaft und ihm selbst bezieht. (6) Über alle Beschlüsse der Jagdgenossenschaft und die Abstimmungsergebnisse ist vom Vorstand eine Niederschrift zu fertigen, aus der hervorgeht, wie viele Jagdgenossen anwesend waren und welche Grundflächen von ihnen vertreten wurden. Sie ist vom Jagdvorsteher und dem Schriftführer zu unterschreiben und der nächsten Genossenschaftsversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Untere Jagdbehörde ist innerhalb eines Monats über die gefassten Beschlüsse zu unterrichten. 11 Vorstand der Jagdgenossenschaft (1) Der Vorstand der Jagdgenossenschaft besteht gemäß 10 (6) BbgJagdG aus folgenden drei Amtsträgern, welche Jagdgenossen sein müssen: a) der Jagdvorsteher, b) ein Beisitzer als Stellvertreter des Jagdvorstehers, c) ein Beisitzer als Schriftführer. (2) Weitere Personen, welche nicht Jagdgenossen sein müssen, werden zur Unterstützung des Jagdvorstandes gewählt:
5 d) ein Kassenführer, e) zwei Kassenprüfer gemäß 14 (3) dieser Satzung. (3) Wählbar für den Jagdvorstand ist jeder Jagdgenosse, der volljährig und geschäftsfähig ist. Sind Personengesellschaften oder Juristische Personen Mitglieder der Jagdgenossenschaft, so sind auch deren Vertreter wählbar. Die Wahrnehmung mehrerer Ämter durch eine Person ist nicht zulässig. (4) Der Jagdvorstand und die weiteren gewählten Personen nach 11 (1) dieser Satzung werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr; es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Wahl kein gewählter Vorstand vorhanden ist; in dem Fall beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Zeit von der Wahl bis zum Beginn des neuen Geschäftsjahres. Die Amtszeit verlängert bis zur Wahl eines neuen Vorstandes höchstens drei Monate, sofern innerhalb der letzten 3 Monate vor Ende der satzungsgemäßen Amtszeit mindestens eine Genossenschaftsversammlung stattgefunden hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes gekommen ist. (5) Endet die Amtszeit eines Mitgliedes des Jagdvorstandes vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit, so übernehmen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die Geschäfte der Jagdgenossenschaft nach 12 dieser Satzung bis zur alsbaldigen Neuwahl Das ausgefallene Vorstandsmitglied wird für den Rest der Amtsperiode gewählt. 12 Aufgaben des Jagdvorstandes (1) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gemäß 9 (2) BJG gerichtlich und außergerichtlich.. Er verwaltet die Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft und ist hierbei an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden. Bei der Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen müssen Jagdvorsteher und beide Beisitzer gemeinschaftlich handeln. (2) Der Jagdvorstand hat die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung vorzubereiten und durchzuführen, insbesondere a) die Feststellung und Ausführung des Haushaltsplanes, b) die Anfertigung der Jahresrechnung, c) die Überwachung der Schrift- und Kassenführung, d) die Verteilung der Erträge an die einzelnen Jagdgenossen, e) die Feststellung von Aufwendungen der einzelnen Vorstandsmitglieder. (3) Der Jagdvorstand überwacht die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung in Bezug auf ihre Rechtmäßigkeit. Im Falle eines Beschlusses, welcher nicht mit den Gesetzen im Einklang steht, muss innerhalb eines Monats, nachdem der Fall bekannt geworden ist, eine erneute Genossenschaftsversammlung einberufen werden, um den Fehler zu korrigieren.
6 (4) Ein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten dritten, einem Verschwägerten zweiten Grades oder einer von ihm kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. (5) In Angelegenheiten, die an sich der Beschlussfassung durch die Genossenschaftsversammlung unterliegen, entscheidet der Jagdvorstand, wenn die Erledigung einer Angelegenheit keinen Aufschub duldet. Zu solchen Entscheidungen hat der Jagdvorsteher baldmöglichst die Zustimmung der Genossenschaftsversammlung einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung des Jagdvorstandes aufheben, wenn nicht inzwischen Rechte Dritter eingetreten sind. (6) Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden deren Geschäfte gemäß 9 (2) BJG in Verbindung mit 10 (7) BbgJagdG vom Amtsdirektor (Amt Bad Wilsnack / Weisen) wahrgenommen. Hiervon bleibt die Regelung des 11 (3) dieser Satzung unbenommen. (7) Die Mitglieder des Jagdvorstandes und weitere Personen, welche dem Vorstand zuarbeiten, sind ehrenamtlich tätig. 13 Sitzungen des Jagdvorstandes (1) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies (schriftlich) beantragt. Diese Sitzungen sind nicht öffentlich. (2) Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn er vollzählig zusammengekommen ist. Entscheidungen sind mehrheitlich zu treffen; Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. (3) Der Kassenführer ist in beratender Funktion zu allen Sitzungen des Jagdvorstandes hinzuzuziehen; er ist nicht stimmberechtigt. (4) Über Beschlüsse des Jagdvorstandes sind Niederschriften anzufertigen und von den Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen. Die Untere Jagdbehörde ist innerhalb eines Monats von den Beschlüssen des Jagdvorstandes zu unterrichten. 14 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (1) Der Jagdvorstand stellt für jedes kommende Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf, welcher die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben ausweisen muss und welcher von der Genossenschaftsversammlung genehmigt werden muss.
7 Der Plan muss ausgeglichen sein. (2) Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen, die den Rechnungsprüfern und der Genossenschaftsversammlung zur Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers vorzulegen ist. (3) Die Rechnungsprüfer werden von der Genossenschaftsversammlung gewählt und jeweils für vier Geschäftsjahre im Voraus bestellt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Rechnungsprüfer kann nicht sein, wer dem Vorstand der Jagdgenossenschaft angehört oder ein anderes Amt für die Jagdgenossenschaft inne hat oder beratend tätig ist. (4) Im Übrigen finden entsprechende Vorschriften des Landes Brandenburg für das Kassen- und Rechnungswesen Anwendung. 15 Geschäfts- und Wirtschaftsführung (1) Geschäftsjahr für Jagdgenossenschaften ist das "Jagdjahr" gemäß 11 (4) BJG. (1. April eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres) (2) Einnahme- und Ausgabeanweisungen der Jagdgenossenschaft müssen vom Jagdvorsteher und einem Beisitzer unterschrieben werden. (3) Die Einnahmen der Jagdgenossenschaft sind, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft oder nach Maßgabe des Haushaltsplan zu anderen Zwecken zu verwenden sind, an die Mitglieder auszuschütten. Bis zu ihrer Verwendung sind sie verzinslich anzulegen. Durch den Beschluss der Genossenschaftsversammlung über eine anderweitige Verwendung der Einnahmen wird der Anspruch auf Auszahlung des Reinertrages für diejenigen Jagdgenossen, welche dem Beschluss nicht zugestimmt haben, nicht berührt; gemäß 10 (3) BJG. (4) Von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft dürfen Umlagen nur erhoben werden, wenn sie zum Ausgleich des Haushaltes unabwendbar notwendig sind. 16 Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft (1) Die Satzung und Änderungen der Satzung sind mit der Genehmigung der Unteren Jagdbehörde für die Dauer von zwei Wochen im Rathaus der Stadt Bad Wilsnack öffentlich auszulegen. Die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung sind entsprechend 13 Abs. 2, Ziffer 2 der Hauptsatzung der Stadt Bad Wilsnack durch Veröffentlichung in den Aushängen bekannt zu machen. (2) Die Satzung und Änderungen der Satzung sind gemäß der Hauptsatzung der Stadt Bad Wilsnack, 13 Abs. 3 mit der Genehmigung der Unteren Jagdbehörde durch Veröffentlichung im Amtsblatt für das Amt Bad Wilsnack/Weisen bekannt zu machen.
8 (3) Sonstige Bekanntmachungen, insbesondere Einladungen zur Genossenschaftsversammlung erfolgen durch Aushänge im Gemeindeteil Groß Lüben. (4) Auswärtige Jagdgenossen sind verpflichtet, einen am Sitz der Jagdgenossenschaft wohnenden Jagdgenossen als Zustellungsbevollmächtigten und ggf. als Vertreter zu bevollmächtigen und diesen dem Jagdvorstand zu benennen; eine schriftliche Vollmacht ist erforderlich. 17 Inkrafttreten dieser Satzung und Übergangsbestimmungen (1) Diese Satzung wird gemäß 10 (2) BbgJagdG mit der Bekanntmachung ihrer Genehmigung und ihrer öffentlichen Auslegung rechtskräftig. (2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt gleichzeitig die bisherige Satzung vom 10. Juli 2005 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft. (3) Die Amtszeit des beim Inkrafttreten dieser Satzung amtierenden Jagdvorstandes, der in der Genossenschaftsversammlung vom gewählt wurde, endet mit dem ; 11 Abs. 3, Satz 3 findet entsprechend Anwendung. (4) Der erste Haushaltsplan nach 8 Abs.2, Buchstabe a dieser Satzung ist für das Geschäftsjahr 2009/2010 aufzustellen; ebenfalls die erste Rechnungsprüfung. Bad Wilsnack, den 08. Dez gez. Arndt Arndt Amtsdirektor Genehmigungsverfügung Die vorstehende Satzung der Jagdgenossenschaft Groß Lüben vom wird von mir gemäß 10, Abs. 2 BbgJagdG genehmigt. Perleberg, den 15. Dez gez. i.a. Schmidt Der Landrat des Landkreises Prignitz Siegel des Landkreises
9 als untere Jagdbehörde Bekanntmachungen Die vorstehende Genehmigung wird gemäß 10, Abs. 2 BbgJagdG in Verbindung mit 16 der Satzung vom öffentlich bekannt gegeben. Die genehmigte Satzung liegt in der Zeit vom bis im Dienstgebäude des Amtes Bad Wilsnack/Weisen aus. Bad Wilsnack, 28. Dez (Ort, Datum) gez. Arndt Arndt Amtsdirektor Der Jagdvorstand: gez: Rainer Gerike Jagdvorsteher gez. L. Torney Beisitzer (Stellvertreter) gez. P. Ehrhorn Beisitzer (Kassenführer)
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