Verwaltungskostensatzung der Stadt Wurzen
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- Hildegard Schulze
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1 Verwaltungskostensatzung der Stadt Wurzen Gemäß 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom in Verbindung mit 25 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom und dem geänderten Verwaltungskostenrecht im Freistaat Sachsen in den jeweils gültigen Fassungen, beschließt der Stadtrat der Stadt Wurzen in seiner Sitzung am folgende Verwaltungskostensatzung und am die 1. Änderung die 2. Änderung die 3. Änderung die 4. Änderung die 5. Änderung. Die Verwaltungskostensatzung hat folgende gültige Fassung: 1 Kostenpflicht Die Stadt Wurzen erhebt für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten). 2 Kostenschuldner (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 1. wer die Amtshandlung veranlasst, im übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird, 2. wer die Kosten der Stadt Wurzen gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet, 3. wem im Rechtsbehelfsverfahren und in streitentscheidenden Verwaltungsverfahren die Kosten auferlegt werden. (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Auslagen im Sinne des 5 Abs. 1, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
2 2 3 Kostenhöhe (1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich unter Berücksichtigung der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen, nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und nach deren allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen, nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Kostenverzeichnis. (2) Für Amtshandlungen, für die im Kostenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt ist, noch Gebührenfreiheit entsprechend 3 und 4 SächsVwKG besteht, wird eine Gebühr von 5,00 Euro bis 25,00 Euro erhoben. (3) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berechnen, so ist dieser zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Für Wertgebühren, für die im Kostenverzeichnis keine Gebühr vorgesehen ist, beträgt diese 1 % des Gegenstandes. Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Kosten erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizubringen. (4) Wer zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten nachweislich arbeitslos ist oder ALG II empfängt, zahlt für die in der Satzung festgelegten Gebühren jeweils nur die Hälfte der zu zahlenden Gebühr. 4 Entstehung der Kosten und Fälligkeit Die Kosten entstehen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung und werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. 5 Auslagen (1) An Auslagen werden erhoben, soweit im Kostenverzeichnis nicht Ausnahmen vorgesehen sind: 1. Entschädigungen, die Zeugen und Sachverständigen zustehen, 2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, ausgenommen Entgelte für einfache Briefsendungen 3. Aufwendungen für Bekanntmachungen 4. die Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Amtsstelle; 5. die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge.
3 3 (2) Auslagen im Sinne des Absatzes 1 werden auch dann erhoben, wenn die Stadt Wurzen aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an andere Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat. (3) Können nach besonderen Rechtsvorschriften Auslagen erhoben werden, die nicht näher bezeichnet sind, gilt Abs. 1 entsprechend. 6 Anwendungen von Bestimmungen des SächsVwKG Gemäß 25 Abs. 2 SächsVwKG finden die 2, 3, 4, 5, 6 Abs. 2 Satz 2-7, Abs.3 und 4 die 8 bis 17, der 19, 20 Abs. 1 und die 21 bis 23 des SächsVwKG bei der Erhebung von Kosten nach dieser Satzung entsprechende Anwendung. Diese Satzung tritt am 01. Oktober 2006 in Kraft. 7 Inkrafttreten Anlage Kostenverzeichnis
4 4 Kostenverzeichnis lfd. Leistung der Verwaltung Gebühr A I. Allgemeine Verwaltungsaufgaben 1 Anfertigung von Kopien auf dem Wege der Ablichtung 1.1 Format A5/A4 einseitig 0, Format A4 beidseitig 0, Format A3 einseitig 0, Format A3 beidseitig 0, für schulische Zwecke pro Seite 0, Farbkopie A4 einseitig 0, Farbkopie A3 einseitig 0,80 2 Erteilung einer Zweitschrift nach Zeitaufwand wie Zeugnisse, Quittungen, Bescheide usw. siehe (I.)5.1 3 Scannen 3.1 Einscannen A4 1,50 pro Seite 3.2 Ausdruck schwarz/weiß pro Seite A4 0, Ausdruck farbig pro Seite A4 0, Brennen einer CD 5,00 4 Beglaubigungen - siehe Verwaltungskostenrecht im Freistaat Sachsen 5,00 bis 50, Beglaubigungen von Zeugnissen f. Bewerbungen v. Schülern, die die Schule 1,50 /Stck. in dem Schuljahr selbst hergestellt hat, zzgl. Kopiergebühren Anmerkung zu 4. Werden mehrere Beglaubigungen gleichen Inhalts ausgestellt, wird die Gebühr ab dem 2. Exemplar um 50 % reduziert. (Achtung! Jedoch nicht 4.1 ) 5 Gebühren 5.1 Gebühren nach Zeitaufwand für je angefangene * Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Viertelstunde Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit 9.00 vorgeschrieben ist * Feststellungen aus Konten und Akten * Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleistungen * Akteneinsichten, Auskünfte * Bereitstellung von Archivgut zur Einsichtnahme sowie die schriftliche Beantwortung dieser Anfrage 5.2. Auskünfte einfacher Art kostenfrei 5.3. Schulbescheinigungen Kostenfrei 5.3. Ortsbesichtigungen -Fahrtzeiten werden Zeitaufwand zugeordnet wie (I.)5.1
5 5 lfd. Leistung der Verwaltung Gebühr 5.4. Rechtsbehelfe Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe, soweit der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder der Rechtsbehelf Erfolg hat, aber die angefochtene Entscheidung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben getroffen worden ist wie 11 I SächsVwKG B II. Besondere Verwaltungsgebühren - amtsspezifisch 1 Finanzverwaltung 1.1 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen 0,10 je Beitrags- (an Handwerkskammern, IHK`s, u. a.) verpflichteten 1.2 Ersatzstücke für verlorengegangene Hundesteuermarken 1, Mahnungen nach 13 SächsVwVG und 6 VwKG mind. 5,00 bis -- 0,5 % des angemahnten Betrages max. 25,00 2 Ordnung und Sicherheit 2.1 Verwaltungsgebühr für Fundsachen (Berechnungsbasis ist der Wert der Fundsache) * 5 bis % des Wertes * ab % des Wertes 2.2. Bescheinigung für Verlustanzeige 5, Durchführung und Protokollierung der Brandverhütungsschau gem. SächsFeuerwehrVO 33,00 / Std Erlaubniserteilung für ein beantragtes Lager- bzw. Brauchtumsfeuer 25, Erlaubsniserteilung für ein beantragtes Lager- bzw. Brauchtumsfeuer für Vereine in der Stadt Wurzen 0, Bearbeitung von Wohnberechtigungsbescheinigungen für geförderten Wohnraum 6, Erlaubniserteilung zum Abbrennen eines Feuerwerkes der Klasse II 50,00 3 Personenstandswesen 3.1 Kostenerhebung für die Anmeldung der Lebenspartnerschaft gemäß 1 und 6 Abs. 1 des SächsVwKG in Verbindung mit 68 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes und dem Gebührentarif Prüfung der Anmeldung zur Lebenspartnerschaft für Deutsche 33, Prüfung der Anmeldung zur Lebenspartnerschaft, wenn ausländisches Recht zu beachten ist 55, Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt bei Begründung der Lebenspartnerschaft 17, Vornahme der Begründung der Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes 55, Erteilung einer Lebenspartnerschaftsurkunde 7, Jede weitere Urkunde, wenn sie gleichzeitig und in einem Arbeitsgang hergestellt wird 3, Bescheinigung über die Namensführung bei der Begründung der Lebenspartnerschaft 7,00
6 6 lfd. Leistung der Verwaltung Gebühr 4 Bauamt/Wirtschaftsförderung 4.1 Ortsbesichtigungen mit Aussagen zur Bebaubarkeit - Bauanfrage 12, Bearbeiten von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen einfache Planung mit 1 Auslegung 260, schwierige Planung mit 2 Auslegungen 400, sehr schwierige Planung mit vielen TÖB und 2 Auslegungen 520, Anträge auf Änderung von Grundbucheintragungen - Löschung, Eintragung, Bewilligungen, Erklärungen (nicht für Änderungen bei Grundstücksverkäufen, bei denen Änderungen im Beschluss enthalten sind, aber erst später beantragt werden sowie Sanierungsvermerken) 46, Ablehnung von Anträgen nach 4.3 8, Ausstellung von Negativattesten über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts ( 24, 25 und 28 Abs. 1 BauGB, 25 SäschsWasserG, 17 DenkmalschutzG) 23, Antragsbearbeitung von Baulastübernahme 16, Erteilung von Bescheinigungen (z. B. für Banken über vorgesehene Erschließungsmaßnahmen, Beiträge usw.) 12, Festsetzung von Hausnummern 8, Anfertigung von Kopien und Auszügen einschließlich Akteneinsicht aus Akten des Bauarchivs A 4 Schriftgut pro Seite 1, A 3 Schriftgut pro Seite 2, A 4 Zeichnungen pro Seite 3, A 3 Zeichnungen pro Seite 6,00 5 Gebühren Landschaft/Umwelt 5.1 Erteilung eines Bescheides nach 6 Baumschutzsatzung zur Genehmigung oder 31,00 Ablehnung v. Anträgen zum Baumfällen, nach vorliegender Zustandbesichtigung 5.2 Erteilung einer Befreiung von Verboten des 4 der Baumschutzsatzung 11, Erteilung von Erlaubnisscheinen zur Sondernutzung des öffentlichen Grüns bei repräsentativen bzw. intensiv gepflegten Flächen 1,00 /m² u. Woche bei extensiv gepflegten Flächen 0,50 /m² u. Woche 5.4 Anordnung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, zur Einstellung von Arbeiten oder von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 26, Änderungs- bzw. Ergänzungsbescheide 10,00 6 Eigenbetrieb Abwasserentsorgung 6.1 Kopien aus Akten bzw. Auszüge aus Bestandsplänen des Eigenbetriebes Format DIN A4 Schriftgut pro Seite 1, Format DIN A3 Schriftgut pro Seite 2, Format DIN A4 Pläne pro Seite 3, Format DIN A 3 Pläne pro Seite 6, Stellungnahme zur Abwasserentsorgung 25, Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang 75, Bearbeitung eines Entwässerungsantrages/Anschlussgenehmigung 75, Bearbeitung eines Änderungsantrages zur Entwässerung 35,00
7 lfd. 7 Leistung der Verwaltung 6.4 Ablehnung eines Entwässerungsantrages(Antrag auf Anschlussgenehmigung Gebühr 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr, mind. jedoch 2, Ablehnung eines Antrages ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde kostenfrei 6.6 Zurücknahme eines Antrages 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr, mind. jedoch 2, Nachträgliche Auflagen, Rücknahme bzw. Widerruf einer Erlaubnis/ Genehmigung 25, Anordnung zur Erfüllung einer satzungsgemäßen Verpflichtung 26, Erteilung einer Schachtgenehmigung 20, Abnahme von Grundstücksanschlüssen 25, Abnahme von Unterzählern der Trink- und Brauchwasserversorgung 20, Abnahme von Leitungen nach Mängelbeseitigung Nach Zeitaufwand gem. A I 5.1 des Kostenverzeichnisses 6.12 Abwasseranalysen CSB, BSB 5 50, CSB, N, P, ph ohne BSB 5 75, CSB, N, P ph mit BSB 5 100,00
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