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1 Satzung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über die Erhebung von Verwaltungskosten für en in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung KostS) vom Der Kreistag des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat in seiner Sitzung am auf der Grundlage des 3 Abs. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 180), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist, in Verbindung mit 25 Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) und der 2. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in weisungsfreien Angelegenheiten beschlossen: 1 Geltungsbereich Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge erhebt für en in weisungsfreien Angelegenheiten Kosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) auf der Grundlage der vorliegenden Satzung. 2 Höhe der Verwaltungsgebühren (1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren bemisst sich unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes der an der beteiligten Behörden und Stellen und der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügtem Kostenverzeichnis. Das in der Anlage zur Satzung beigefügte Kostenverzeichnis beinhaltet entsprechende sätze, Rahmengebühren sowie Wertgebühren. (2) Die Kostenfestsetzung innerhalb einer Rahmengebühr liegt im Ermessen der festsetzenden Fachbereiche. (3) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes der (Wertgebühr) zu berechnen, so ist dieser zum Zeitpunkt der Beendigung der maßgebend. Dieser Wert wird durch einen Geldbetrag bestimmt, wobei sich die Höhe der Verwaltungsgebühr aus einem Prozent- oder Promillesatz dieses Wertes bestimmt. Für Wertgebühren, für die im Kostenverzeichnis keine Gebühr vorgesehen ist, beträgt diese 1 v. H. des Wertes des Gegenstandes. (4) Im Übrigen gilt 6 SächsVwKG (Höhe der Verwaltungsgebühren) entsprechend.

2 2 3 Anwendung von Bestimmungen des SächsVwKG Gemäß 25 Abs. 2 SächsVwKG finden die 2 bis 4, der 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7, Abs. 3 bis 5, die 8 bis 17, der 19, der 20 Abs. 1 und die 21 bis 23 des SächsVwKG bei der Erhebung von Kosten nach dieser Satzung entsprechend Anwendung. Für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen aus dem Kostenaufkommen gelten die Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts. 4 In-Kraft-Treten (1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für en in weisungsfreien Angelegenheiten des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vom außer Kraft. Pirna, den (Siegel) M. Geisler Landrat

3 3 Anlage zu 2 der Verwaltungskostensatzung des Landkreises Sächsische Schweiz- Osterzgebirge Kostenverzeichnis 1. Allgemeine en Vorschriften der übrigen n gehen den Vorschriften der 1 vor. 1. Beglaubigungen Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen Beglaubigung einer Abschrift, Fotokopie und dergleichen bei Schriftstücken, die nicht in deutscher oder sorbischer Sprache abgefasst sind Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die der Landkreis selbst hergestellt hat in nicht von den n und erfassten Fällen 5,00 bis 50,00 1,00 je angefangene Seite, mindestens 5,00 10,00 0,50 je angefangene Seite, mindestens 5,00, ebenso bei gebührenfreiem Original 2. Erteilung einer Bescheinigung 5,00 bis 120,00 3. Einsichtgewährung, Auskünfte Einsichtgewährung in Akten und amtliche Bücher, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird Erteilung von Auskünften, die über 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsVwKG hinausgehen 0,50 je Akte oder Buch, mindestens 5,00 25,00 bis 460,00

4 4 4. Überlassung von Akten 4.1 laufender Verfahren 10,00 bis 50, abgeschlossener Verfahren 10,00 5. Fristverlängerungen 5.1 Verlängerung der Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung erforderlich machen würde 10 Prozent bis 25 Prozent der für die Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5, Fristverlängerung in anderen Fällen 5,00 bis 25,00 6. Erteilung einer Zweitschrift 7. Aufnahme einer Niederschrift Beglaubigungen von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind Erteilung der Zustimmung gemäß 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung der Zustimmung (Zuständigkeit für die Erteilung der Zustimmung liegt bei anderen Baulastträgern) Erteilung der Zustimmung ohne vorheriger Ortsbesichtigung Erteilung der Zustimmung nach einer bzw. mehreren vorherigen Ortsbesichtigungen 10 Prozent bis 50 Prozent der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 5,00; ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, so beträgt die Gebühr 0,50 je angefangene Seite, mindestens 5,00 2,00 bis 50,00 je angefangene Stunde, mindestens 5,00 5,00 bis 50,00 25,00 50,00 bis 175,00 150,00 bis 600,00

5 5 10. Schreibauslagen ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten für jede weitere Seite Anfertigung einer besonders zeitraubenden oder kostspieligen Abschrift/Kopie Ausfertigung und Abschrift für den Dienstgebrauch einer Behörde oder für Lehr-, Studien- und ähnliche Zwecke Aufwendungen für die besondere Ausstattung einer Urkunde sind kostendeckend zu erheben Vervielfältigungen (Kopien) von Akten, amtlichen Büchern und Belegen, aktuelle und begründende Unterlagen des Antragstellers usw. mit Lichtpaus-, Fotokopier- und ähnlichen Geräten 2. Hauptverwaltung Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen Genehmigung zur Führung des Wappens des Landkreises gemäß 7 der Wappensatzung Genehmigung zur Führung der Fahne des Landkreises 3. Schülerbeförderung Vollzug der Satzung zur Schülerbeförderung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge: Erlass von Widerspruchsbescheiden 0,50 je angefangene Seite 0,15 je angefangene Seite Gebühr nach 1 kann bis auf das 5fache erhöht werden 0,05 je angefangene Seite 0,15 je Seite S-W-Kopie einseitig DIN A4 0,25 je Seite S-W-Kopie beidseitig DIN A4 1,50 je Seite Farbkopie DIN A4 0,30 je Seite S-W-Kopie einseitig DIN A3 0,45 je Seite S-W-Kopie beidseitig DIN A3 3,00 je Seite Farbkopie DIN A3 12,50 je Seite größer als DIN A3 3,00 bis 750,00 5,00 bis 750,00 10,00 4. Forstverwaltung Ausstellen von Stammzertifikaten für forstliches Vermehrungsgut nach 8 Abs. 2 Satz 1

6 6 5. Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) für leichtsamige Baumarten 30,00 für schwersamige Baumarten 50,00 (z. B. Buche, Eiche) Bau- und Wohnungswesen, Verkehr Erteilung einer Bescheinigung nach 7i EStG und Bescheinigung zur Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen nach 10 f; 10 g; 40,00 bis 1.000,00 11 b EStG; gemäß 4 Abs. 4 SächsDSchG Pirna, den (Siegel) M. Geisler Landrat

7 7 Hinweis: Nach 3 Abs. 5 und 6 SächsLKrO gelten Satzungen und andere Rechtsvorschriften des Landkreises, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn: 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Landrat dem Beschluss nach 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) wenn die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. 3 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 SächsLKrO gelten für andere Rechtsvorschriften des Landkreises entsprechend.

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