Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lauchhammer
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- Petra Gehrig
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1 Nichtamtliche Lesefassung Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Amtsblatt der Stadt Lauchhammer veröffentlichten Satzungstexte Bekanntmachung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lauchhammer im Amtsblatt Nr. 5/2012 vom Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lauchhammer vom im Amtsblatt Nr. 6/2014 vom 23. Dezember 2014 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lauchhammer Beschluss 12/06/11 vom Beschluss 14/12/45 vom (1.Ä.) 1 Allgemeines (1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten - im Nachfolgenden Verwaltungstätigkeiten - im eigenen Wirkungskreis der Stadt Lauchhammer, die auf Antrag des Beteiligten vorgenommen werden oder diesen unmittelbar begünstigen, sind nach Maßgabe dieser Satzung Verwaltungsgebühren und Auslagen - im Nachfolgenden Gebühren - zu erheben, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen, besondere Gebührensatzungen oder privatrechtliche Entgeltregelungen anzuwenden sind. Verwaltungstätigkeiten sind auch Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe. (2) Gebühren werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen wird. (3) Verwaltungstätigkeiten können von der vorherigen Zahlung der Gebühren oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Gebührenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige Gebührenhöhe übersteigt, ist er zu erstatten. 2 Gebührenhöhe/Auslagenerstattung (1) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach der Tabelle der Gebührentarife (Anlage), die Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Für Verwaltungstätigkeiten, die in der Tabelle der Gebührentarife nicht besonders aufgeführt sind, werden Gebühren nach den Sätzen für nach Art und Inhalt ähnliche Verwaltungstätigkeiten erhoben. (3) Auslagen sind unter Beachtung des 7 in der angefallenen Höhe zu entrichten. (4) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 v.h. der Gebühr zu erheben, die bei Vornahme zu erheben wäre. Wird ein Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ist keine Gebühr zu erheben. 3
2 Gebühren (1) Ist für den Ansatz von Gebühren durch die Gebührentarife ein Rahmen (Mindest- und Höchstsätze) bestimmt, so sind bei der Festsetzung der Gebühr - das Maß des mit der Verwaltungstätigkeit verbundenen Verwaltungsaufwandes und - die Bedeutung des Gegenstandes und der wirtschaftliche Nutzen für den Beteiligten zu berücksichtigen. (2) Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr nach den einzelnen Tarifnummern zu erheben. (3) Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet. 4 Ermäßigung und Befreiung Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann auf Antrag im Einzelfall Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung gewährt werden. (1) Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei. (2) Von Gebühren sind befreit 5 Gebührenfreiheit 1. das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des 4 Abs. 2 KAG auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Straßenbaues handelt, 2. die Bundesrepublik und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist, 3. die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne der Abgabenordnung dient. 6 Gebühr für Widerspruchsbescheid Für Widerspruchsbescheide darf nur dann eine Gebühr erhoben werden, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr. 7
3 Auslagen (1) Bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung der Verwaltung stehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. (2) Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwände verursacht hat. (3) Zu ersetzen sind insbesondere: a) im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik und Zustellungskosten, b) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen, c) Zeugen und Sachverständigenkosten, d) die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen, e) Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen. 8 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung der Verwaltung beantragt hat oder wer durch sie unmittelbar begünstigt ist oder wer für die Gebühr eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Haben mehrere Beteiligte eine Leistung der Verwaltung beantragt oder werden mehrere durch sie unmittelbar begünstigt, ist jeder der Beteiligten Schuldner der Gebühr, soweit die Leistung der Verwaltung ihn betrifft. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Gebührenpflichtig nach 6 dieser Satzung ist derjenige, der einen Rechtsbehelf eingelegt hat. 9 Entstehung der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Stadt Lauchhammer, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Verwaltungstätigkeit. (2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. 10 Fälligkeit der Gebühr/Säumniszuschlag (1) Die Gebühr wird mit Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung fällig. Soweit möglich, soll sie unmittelbar, etwa bei der Aushändigung von Schriftstücken oder ähnlichem, erhoben werden. (2) Die Festsetzung der Gebühr bedarf nicht der Schriftform. Sie ist durch einen schriftlichen Bescheid festzusetzen, wenn es der Gebührenschuldner verlangt.
4 (3) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Gebühren oder Auslagen nicht entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins v. H. des rückständigen Betrages erhoben werden, wenn dieser 50 Euro übersteigt. Dies gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet werden. Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag nach unten abgerundet. (4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die Kasse der Stadt Lauchhammer der Tag des Eingangs; b) bei Überweisung oder Einzahlung auf das Konto der Stadt Lauchhammer oder bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an dem der Betrag dem Konto der Stadt Lauchhammer gutgeschrieben wird. 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
5 Verwaltungsgebührensatzung - Anlage - Gebührentarife - Nr. Gegenstand Gebühr 1. Erteilung von Erlaubnissen u. ä. Genehmigungen, Ausnahmebewilligungen, Erlaubnisse, soweit nicht Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist oder ein anderer Gebührentatbestand greift, werden nach dem Arbeits- und Zeitaufwand ermittelt: 1.1. bei normalem Arbeits- und Zeitaufwand (bis 1 / 2 Stunde) 5,00 Euro 1.2. bei größerem Arbeits- und Zeitaufwand (je angefangene weitere 1 / 2 Stunde) 10,00 Euro 2. Abschriften, Vervielfältigungen, Computer- Ausdrucke _ 2.1. Schreibgebühren DIN A 4 einzeilig pro Blatt 3,00 Euro DIN A 4 eineinhalbzeilig pro Blatt 2,00 Euro DIN A 5 ein- bzw. eineinhalbzeilig pro Blatt 2,00 Euro DIN A 5 Geschäftsvordrucke pro Blatt 1,30 Euro DIN A 4 Geschäftsvordrucke pro Blatt 3,00 Euro Schreiben von Tabellen pro Blatt 5,00 Euro 2.2. Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von Privatpersonen zu deren Nutzung gewünscht wird, für jede angefangene DIN A 4-Seite 7,50 Euro 2.3. Vervielfältigungen (Ablichtungen) DIN A 5, DIN A 4 schwarz/weiß einseitig 0,15 Euro DIN A 5, DIN A 4 schwarz/weiß doppelseitig 0,30 Euro DIN A 3 schwarz/weiß einseitig 0,30 Euro DIN A 3 schwarz/weiß doppelseitig 0,60 Euro DIN A 5 Farbkopie einseitig 0,50 Euro DIN A 4 Farbkopie einseitig 1,00 Euro DIN A 3 Farbkopie einseitig 2,00 Euro Großkopierer DIN A 2 DIN A 0 schwarz/weiß einseitig 5,00 Euro 2.4. Computerausdrucke DIN A 4 schwarz/weiß einseitig 0,15 Euro DIN A 3 schwarz/weiß einseitig 0,30 Euro DIN A 4 farbig 1,00 Euro
6 DIN A 3 farbig 2,00 Euro DIN A 2 DIN A 0 5,00 Euro 2.5. Scannen DIN A 5 - DIN A 3 erste Seite 3,00 Euro jede weitere Seite 0,30 Euro Datenträger CD 0,50 Euro Datenträger DVD 1,00 Euro 3. Auszüge 3.1. Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, technische Arbeiten (Hochund Tiefbau) Büroarbeiten je angefangene 1 / 2 Stunde 10,20 Euro Außenarbeiten je angefangene Stunde 25,60 Euro 3.2. Ausschreibungen bis 40 Seiten je angefangene Seite 0,30 Euro für jede weitere Seite 0,20 Euro 3.3. Erstellung von Gutachten allgemeiner Natur einschließlich Stellungnahmen zu Gutachten je angefangene 1 / 2 Stunde der aufgewandten Zeit 5,10 Euro 4. Archiv 4.1. Recherchen je angefangene ½ Stunde 7,50 Euro 4.2. Gewährung der Einsichtnahme in Archivunterlagen und Bereitstellung eines Arbeitsplatzes für die Einsichtnahme in Archivunterlagen für jede angefangene 1 / 2 Stunde 6,00 Euro 4.3. Schriftliche Auskünfte aufgrund der vorgenommenen (auch erfolglosen) Recherchen je angefangene ½ Stunde 10,00 Euro 5. Ausleihe 5.1. Ausleihe von Landkarten, Plänen, Fahnen und Wahlurnen, Vorschriften u.a. (für maximal 6 Wochen) für gewerbliche und freiberufliche Zwecke 5,00 Euro für private Zwecke 2,50 Euro für schulische Zwecke 1,50 Euro 6. Schriftliche Auskünfte/Abgabe ortsrechtlicher Vorschriften _ 6.1. schriftliche Auskünfte je angefangene 1 / 2 Stunde 10,00 Euro
7 6.2. Abgabe ortsrechtlicher Vorschriften je angefangene Seite mindestens jedoch 0,30 Euro 1,00 Euro 7. Bescheinigungen 7.1. Negativbescheinigung 2,60 Euro 7.2. Ausstellung einer Zweitausfertigung eines Abgabebescheides 1,50 Euro 7.3. Ausstellen von Bescheinigungen nach InvZulG 5,10 Euro 7.4. Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt; Vorkaufsrecht, Löschungsbewilligungen, Dienstbarkeiten (insbesondere Abstandsflächen, Wegerechte, Leitungsrechte usw.) 25,60 Euro 7.5. Feststellung aus Konten und Akten, Erteilung steuerlicher Unbedenklichkeitsbescheinigungen, pro Bescheinigung 16,20 Euro 7.6. Ausstellungen von Verlustbescheinigungen durch das Fundbüro 1,50 Euro 8. Ausfertigung von Beglaubigungen 8.1. Beglaubigung von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen u.a. je Seite 8.2. Beglaubigung von Unterschriften (oder Handzeichen); je Unterschrift (oder Handzeichen) 2,00 Euro 2,00 Euro 9. Arbeiten der Digitalisierung 9.1. Gebühren je 1 / 2 Stunde Verwaltungstätigkeit 19,40 Euro 9.2. Berechnung am Plotter / 2 Stunde Laufzeit des Gerätes 5,10 Euro eine Stunde für Bearbeiter 27,60 Euro ein Blatt Plottpapier opak 0,50 Euro ein Blatt Plotterfolie beidseitig matt A 0 5,10 Euro 9.3. Berechnung der Kartenherstellung ein Kartenblatt (je nach Inhalt) 50,00 Euro ,00 Euro 9.4. Gebühren für Kartenverkauf (Kopie/Plott) Stadtgrundkarte 1:500 und 1: A 4 5,10 Euro A 3 10,20 Euro A 1 20,50 Euro A 0 41,00 Euro Kartenblatt (Farbkopien) A 4 5,10 Euro A 3 10,20 Euro A 1 20,50 Euro
8 A 0 41,00 Euro 9.5. Ausgabe Standardkarten auf Datenträgern Rasterdaten 51,10 Euro Vektordaten (DXF) 255,00 Euro 9.6. Kostenermittlung zur Koordinatenweitergabe Polygonpunkt ohne Höhe 5,10 Euro Polygonpunkt mit Höhe 10,20 Euro Festpunktübersicht 17,90 Euro 10. Gebühren im Bereich des Bauamtes Vergabe von Hausnummern 10,10 Euro Genehmigung Absenkung Borde 25,60 Euro Genehmigung Anschluss an Regenwasserkanal 25,60 Euro schriftliche Auskünfte zur Erschließung und Nutzungsmöglichkeit von Grundstücken, je Flurstück 10,20 Euro Zustimmung nach 68 TKG Hausanschlüsse 15,00 Euro größere Baumaßnahmen 105,00 Euro Genehmigung für gewerbliche Tätigkeiten auf städtischen Friedhöfen jährlich 10,00 Euro 11. Akteneinsicht die Einsicht in Akten, Karteien, Register und dgl., soweit sie nicht zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt sind und wenn in einer anderen Tarifzahl keine Gebühren vorgesehen sind, für jede angefangene 1 / 2 Stunde für Vorbereitungs- bzw. Fertigungsaufwand je angefangene 1 / 2 Stunde 2,60 Euro 5,10 Euro 12. Gebühren im Bereich des Standesamtes Namensweihe 40,00 Euro Silberhochzeit 40,00 Euro Goldene Hochzeit 40,00 Euro
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