Bankenbonds. Der Einfluss regulatorischer Maßnahmen auf die Verbindlichkeiten von Banken. Natalie Tehrani Monfared (UniCredit Bank)
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1 Bankenbonds Der Einfluss regulatorischer Maßnahmen auf die Verbindlichkeiten von Banken Natalie Tehrani Monfared (UniCredit Bank) München, 27. Juni 2016
2 AGENDA EINFÜHRUNG TLAC UND MREL SENIOR BAIL-IN GLOSSAR ANHANG 2
3 Bankenregulierung in der EU Einführung Das einheitliche Regelwerk der Europäischen Union ist von allen 28 Mitgliedsstaaten anzuwenden Capital Requirements Directive (CRD IV) In Kraft seit: 1/2014 Einheitliches Regelwerk Capital Requirements Regulation (CRR) In Kraft seit: 1/2014 Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD) In Kraft seit: 1/2015 MREL Die "minimum requirements for own funds and eligible liabilities" (MREL) müssen von allen Banken in der EU seit dem 1. Januar 2016 erfüllt werden Senior bail-in Senior bail-in (Abschreibung/Umwandlung von Verbindlichkeiten) ist in allen EU Mitgliedsstaaten seit dem 1. Januar 2016 möglich Bankenunion Die Bankenunion besteht aus drei Pfeilern und umfasst die 19 Mitglieder der Eurozone Single Supervisory Mechanism (SSM) In Kraft seit: 11/2014 Der SSM bestimmt die EZB als zentrales Aufsichtsorgan für Finanzinstitute in der Eurozone. Die EZB beaufsichtigt die systemrelevanten Banken in der Eurozone direkt. Single Resolution Mechanism (SRM) In Kraft seit: 1/2016 Der SRM ist auf alle Banken anzuwenden, die dem SSM unterliegen. Ziel ist die einheitliche Abwicklung von Banken in finanziellen Schwierigkeiten in der Eurozone. European Deposit Insurance Scheme (EDIS) EDIS soll alle Einlagen bis zu EUR bei Banken in der Eurozone absichern und nationale Unterschiede beseitigen. Geplant für 2017 TLAC Die Anforderung zur "total loss-absorbing capacity" (TLAC) wurde vom Financial Stability Board (FSB) entwickelt und ist von allen global systemrelevanten Banken (G-SIBs) ab 2019 bzw zu erfüllen 3 Quelle: UniCredit Research
4 Einheitliches Regelwerk in der EU Einführung Das einheitliche Regelwerk der EU ist die Umsetzung von Basel III in europäisches Recht und besteht aus Capital Requirements Directive (CRD IV) In Kraft seit Capital Requirements Regulation (CRR) In Kraft seit Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD) In Kraft seit (bzw ) Unterschied zwischen einer "Directive" (Richtlinie) und einer "Regulation" (Verordnung) Richtlinien regeln wesentliche Grundzüge und müssen in den einzelnen Ländern umgesetzt werden Verordnungen sind in allen Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat Wesentliche Inhalte der CRD IV Zulassung und Tätigkeiten von Banken Beaufsichtigung von Banken Wesentliche Inhalte der CRR Höhe und Zusammensetzung des Eigenkapitals Kapitalpuffer Liquidity Coverage Ratio (LCR), Leverage Ratio (LR) und Net Stable Funding Ratio (NSFR) Wesentliche Inhalte der BRRD Abwicklung bzw. Restrukturierung von Banken in finanzieller Notlage Abschreibung von Eigenkapital Umwandlung und Abschreibung von Fremdkapital (senior bail-in) Mindestanforderungen an verlustabsorbierendes Eigen- und Fremdkapital (MREL minimum requirements for own funds and eligible liabilities) 4
5 Bankenunion Einführung Die Bankenunion wurde von den Eurostaaten der EU gegründet mit dem Ziel, die Integration des Bankensystems im Euroland zu vertiefen Sie basiert auf: Single Supervisory Mechanism (SSM) In Kraft seit Single Resolution Mechanism (SRM) In Kraft seit European Deposit Insurance Scheme (EDIS) Geplant für 2017 Wesentliche Inhalte SSM Einheitliche Aufsicht durch die EZB Die EZB beaufsichtigt die größten Banken im Euroland direkt (ca. 25 von 6.000) Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen Aufsichtsbehörden Wesentliche Inhalte SRM Einheitliche Abwicklung von Banken im Euroland (d.h. Umsetzung der BRRD im Euroland) Einführung eines Abwicklungsgremiums (Single Resolution Board, SRB) Einführung eines einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, SRF) Wesentliche Inhalte EDIS Einheitliche Einlagensicherung in allen Eurostaaten Abschaffung nationaler Unterschiede 5
6 Die Säulen der Bankenregulierung Einführung Drei-Säulen-Konzept Säule 1 Mindestkapitalanforderungen Säule 2 Aufsichtliches Überprüfungsverfahren Säule 3 Marktdisziplin Mindestkapitalanforderung: 8% der risikogewichteten Aktiva (RWA) Zusätzlich müssen Banken verschiedenen Kapitalpuffer vorweisen Kreditrisiko, Marktrisiko und operationelles Risiko sind mit Eigenkapital zu unterlegen Regelmäßige Prüfung der Qualifikation der Geschäftsleitung, der Risikoneigung und des Risikomanagement Laufende Überwachung der Einhaltung der Mindestkapitalanforderungen Höhere Mindestkapitalanforderungen wenn das Risiko als (zu) hoch eingeschätzt wird Offenlegung alle wesentlichen Daten, um die Marktteilnehmer umfangreich über das Risikoprofil und die Eigenkapitalausstattung der jeweiligen Bank zu informieren 6 Quelle: UniCredit Research
7 Derzeitige Kapitalanforderung für Banken Einführung Puffer für global systemrelevante Banken (G-SIBs), für andere systemrelevante Banken (O-SIBs) und für systemische Risiken 20.00% 15.00% Systemrisiko Puffer bis zu 5.0% Antizyklischer Puffer bis zu 2.5% Kombinierte Pufferanforderung (Säule 1) Kapitalerhaltungspuffer 2.5% 10.00% Möglicher Säule 2-Puffer x% Bank-spezifischer Puffer (Säule 2) Ergänzungskapital (T2) 2.0% 5.00% Zusätzliches Kernkapital (AT1) 1.5% Mindestkapitalanforderung 8% (Säule 1) Hartes Kernkapital (CET1) 4.5% 0.00% 7 Quelle: CRR, UniCredit Research
8 AGENDA EINFÜHRUNG TLAC UND MREL SENIOR BAIL-IN GLOSSAR ANHANG 8
9 Überblick TLAC und MREL Am 1. Januar 2015 ist die Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD) in Kraft getreten Sie führt unter anderem Mindestanforderungen an das Eigenkapital und die Verbindlichkeiten von Banken ein, die "minimum requirements for own funds and eligible liabilities" (MREL) Derzeit gilt folgendes: Die Anforderung ist seit dem 1. Januar 2016 zu erfüllen (eine Übergangsphase von 4 Jahren ist möglich) Die MREL Anforderung gilt für alle Banken in der EU Es handelt sich um eine Säule 2 Anforderung MREL wird ausgedrückt als Prozentsatz: (regulatorisches EK + anrechenbare Verbindlichkeiten)/(Gesamtaktiva) MREL wird auf Einzelbasis und auf dem höchsten Konsolidierungsniveau in der EU berechnet Es ist jedoch bereits bekannt, dass die Europäische Kommission MREL überarbeitet Das Financial Stability Board (FSB) hat im November 2015 ein Papier zur Verlustabsorptionsfähigkeit von global systemrelevanten Banken (G-SIBs) veröffentlicht Die wesentlichen Kernpunkte sind: Die Anforderung ist ab dem 1. Januar 2019 (bzw. 1. Januar 2022) zu erfüllen Alle G-SIBs müssen die "total loss-absorbing capacity (TLAC)" nachweisen Es handelt sich um eine Säule 1 Anforderung, wobei eine zusätzliche Säule 2 Anforderung möglich ist TLAC wird basierend auf den risikogewichteten Aktiva (RWA) und dem Nenner der Leverage Ratio ermittelt Die Ermittlung erfolgt auf konsolidierter Basis für die ganze G-SIB-Gruppe 9
10 SENIOR BAIL-IN TLAC MREL 10
11 TLAC term sheet TLAC und MREL Die TLAC Regelungen bestehen aus einem Katalog von Anforderungen und einem sogenannten "term sheet" Die Basel III Kapitalpuffer sind nicht in TLAC enthalten, d.h. Kapital das zur Erfüllung der Kapitalpuffer herangezogen wird, kann nicht auf TLAC angerechnet werden TLAC wird spezifisch für eine G-SIB-Gruppe festgelegt, unterliegt jedoch Mindestanforderungen Es wird unterschieden zwischen Externer TLAC-Anforderung, die für jedes Abwicklungsunternehmen (resolution entity) innerhalb eines G-SIB- Konzerns gilt Interner TLAC-Anforderung, die für wesentliche Töchter im Konzern gilt Die externe TLAC-Mindestanforderung ist: Ab 1. Januar 2019: 16% der RWA der Gruppe und 6% des Leverage Ratio Nenners Ab 1. Januar 2022: 18% der RWA der Gruppe und 6.75% des Leverage Ratio Nenners Der Nenner der Leverage Ratio umfasst alle Bilanzpositionen sowie außerbilanzielle Verpflichtungen Wesentliche Töchter im Konzern müssen in ihrer Bilanz internes TLAC in Höhe von 75-90% des externen TLAC vorhalten Von Seiten des FSB wird erwartet, dass mindestens 1/3 der TLAC-Anforderung durch Verbindlichkeiten gedeckt ist 11
12 Anrechenbare Instrumente TLAC und MREL Auf TLAC angerechnet werden können Regulatorisches Eigenkapital (CET1, AT1 und T2) Bestimmte Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten müssen für die Anrechenbarkeit einige Voraussetzungen erfüllen; sie müssen zum Beispiel unbesichert sein und eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben Darüber hinaus müssen sie im Insolvenzfall vor allen von TLAC ausgeschlossenen Instrumenten Verluste absorbieren Um dies zu gewährleisten müssen sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen Vertragliche Nachrangigkeit zu allen ausgeschlossenen Verbindlichkeiten in der Bilanz des Abwicklungsunternehmens Gesetzliche Nachrangigkeit in der Insolvenz-Hierarchie zu allen ausgeschlossenen Verbindlichkeiten Strukturelle Nachrangigkeit, d.h. Emission durch ein Abwicklungsunternehmen, das keine ausgeschlossenen Verbindlichkeiten hat (z.b. eine Holdinggesellschaft) Ausgeschlossen von TLAC sind unter anderem Verbindlichkeiten aus Derivaten Strukturierte Einlagen mit eingebetteten Derivaten Gesicherte Einlagen Pfandbriefe Verbindlichkeiten aus Steuern 12
13 Nachrangigkeit TLAC und MREL Als TLAC anrechenbare Instrumente Vertragliche Nachrangigkeit Gesetzliche Nachrangigkeit Strukturelle Nachrangigkeit Die Nachrangigkeit der Verbindlichkeiten ist im Vertrag des Instruments geregelt Die Nachrangigkeit der Verbindlichkeiten ist im Insolvenzrecht des entsprechenden Landes verankert Die Nachrangigkeit der Verbindlichkeiten ergibt sich durch die Konzernstruktur Beispiel: Spanien Spanien hat eine neue Assetklasse eingeführt, die vorrangig zum regulatorischen Eigenkapital und nachrangig zu unbesicherten Verbindlichkeiten ist Beispiel: Deutschland Deutschland hat bestimmte unbesicherte Verbindlichkeiten im Insolvenzrecht für Banken (implizit) nachrangig zu anderen Verbindlichkeiten gestellt Beispiel: UK Bankkonzerne in UK sind meist als Holdingcompanies strukturiert. Unbesicherte Verbindlichkeiten die von der Holding emittiert werden sind automatisch TLAC-fähig 13 Quelle : FSB, UniCredit Research
14 Kapitalanforderung für G-SIBs TLAC und MREL 30.00% 25.00% Systemische Puffer bis zu 5.0% Antizyklischer Puffer bis zu 2.5% Kombinierte Pufferanforderung (Säule 1) 20.00% Kapitalerhaltungspuffer 2.5% Möglicher Säule 2-Puffer x% Bank-spezifischer Puffer (Säule 2) TLAC % (Säule 1) 15.00% 10.00% Anderes auf TLAC anrechenbares Kapital ( %) Ergänzungskapital (T2) 2.0% Zusätzliche Anforderungen für G-SIBs (Säule 1) 5.00% Zusätzliches Kernkapital (AT1) 1.5% Hartes Kernkapital (CET1) 4.5% Mindestkapitalanforderung 8% (Säule 1) 0.00% 14 Quelle: CRR, FSB, UniCredit Research
15 SENIOR BAIL-IN TLAC MREL 15
16 Status quo: MREL und TLAC TLAC und MREL MREL Anwendungszeitpunkt 1. Januar 2016 (mögliche Übergangsphase: 48 Monate) 1. Januar 2019 bzw. 1. Januar 2022 Anwendungsbereich Alle Banken in der EU G-SIBs (Stand November 2015: 30 Banken) Methode Bankspezifisch (Säule 2) Minimumstandard (Säule 1) und ggf. individueller Aufschlag (Säule 2) Normengeber Europäische Kommission FSB, beauftragt von den G20-Staaten Status quo Verabschiedet Final Anwendung Einzelbasis und höchstes Konsolidierungsniveau in der EU Minimum Kein Minimum (de facto jedoch 8%) TLAC Abwicklungsunternehmen (externes TLAC) und wesentliche Töchter der Abwicklungsunternehmens (internes TLAC) 16% der RWAs ab und 18% ab ; und 6% des Leverage Ratio Nenners ab und 6.75% ab Basel III Kapitalpuffer In MREL enthalten Müssen zusätzlich erfüllt werden Ausgedrückt als Prozentsatz von total assets von RWA oder dem Nenner der Leverage Ratio Anrechenbare Verbindlichkeiten Eine Nachrangigkeit der Verbindlichkeiten zu den ausgeschlossenen Verbindlichkeiten ist nicht gefordert. Einige grundsätzliche Bedingungen müssen erfüllt sein, z.b. emittiert und vollständig eingezahlt, nicht durch die Bank selbst geschuldet, Kauf nicht durch die Bank finanziert, verbleibende Laufzeit mindestens ein Jahr, Verbindlichkeit stammt nicht aus Derivaten oder aus gesicherten Einlagen. Die Verbindlichkeiten müssen unbesichert und nachrangig zu ausgeschlossenen Verbindlichkeiten sein, d.h. sie müssen vertraglich, strukturell oder gesetzlich nachrangig sein. Außerdem müssen einige grundsätzliche Bedingungen erfüllt sein, z.b. emittiert und vollständig eingezahlt und verbleibende Laufzeit mindestens ein Jahr. Abzüge MREL-Instrumente müssen von der investierenden Bank nicht in Abzug gebracht werden. Als TLAC anrechenbare Instrumente müssen von der investierenden Bank in Abzug gebracht werden. 16 Quelle: BRRD, FSB, UniCredit Research
17 Geplante Anpassungen an MREL TLAC und MREL Die Europäische Kommission überarbeitet derzeit die MREL-Anforderung, um sie an TLAC anzupassen Derzeit werden folgenden Anpassungen erwartet Zusammenfassung der TLAC und MREL Anforderungen in einem Regelwerk, so dass für alle G-SIBs in der EU die MREL Anforderung der TLAC Anforderung entspricht Aufteilung von MREL in eine Säule 1 Anforderung und eine bankspezifische Säule 2 Anforderung Einführung des Konzepts "Abwicklungsunternehmen" (resolution entitiy) und "Abwicklungsgruppe" (resolution group) in EU-Recht, d.h. Einführung von internem und externem MREL Berechnung von MREL als Prozentsatz von risikogewichteten Aktiva und dem Nenner der Leverage Ratio Einführung des Nachrangigkeitskriterium für auf MREL anrechenbare Instrumente Anpassung der aufsichtsrechtlichen Maßnahmen im Falle einer Verletzung der Kapitalanforderungen Einführung der Abzugserfordernis von MREL-Beständen 17
18 AGENDA EINFÜHRUNG TLAC UND MREL SENIOR BAIL-IN GLOSSAR ANHANG 18
19 SENIOR BAIL-IN Einführung Senior bail-in (OpCo Struktur) Senior bail-in (HoldCo Struktur) 19
20 Sanierungsplan und Sanierungsmaßnahmen Die BRRD verpflichtet jede Bank dazu, einen Sanierungsplan aufzustellen In diesem Plan sind die Maßnahmen (ex ante) festzulegen, die im Falle einer Schieflage ergriffen werden sollen Der Sanierungsplan ist jährlich zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde vorzulegen Eine Sanierungsmaßnahme soll innerhalb von 48 Stunden umgesetzt werden können Mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß BRRD sind: Einrichtung eines Brückeninstituts Veräußerung von Unternehmensteilen Ausgliederung von Vermögenswerten Bail-in Das Bail-in Instrument (Abschreibung oder Umwandlung von Verbindlichkeiten), muss immer mit einer der anderen Maßnahmen kombiniert werden 20
21 Bail-in Instrument Verbindlichkeiten können mittels des bail-in Instruments in Eigenkapital umgewandelt oder teilweise bzw. voll abgeschrieben werden (senior bail-in) Das Instrument wird auf alle Verbindlichkeiten angewendet, die nicht explizit ausgenommen sind Explizit ausgenommen sind beispielsweise: gesicherte Einlagen und Pfandbriefe Umsetzung in Europa Die BRRD (inklusive bail-in) musste in jedem EU Mitgliedsstaat in nationales Gesetz übertragen werden Diese Umsetzung hat zum 1. Januar 2016 in allen Mitgliedssaaten statt gefunden Bei der Umsetzung verfügten die Mitgliedsstaaten über eine gewisse Flexibilität Die meisten Ländern haben sich bezüglich der Abschreibung/Umwandlung von Verbindlichkeiten an die Vorgaben BRRD gehalten, insbesondere im Hinblick auf die bail-in Hierarchie Einzelne Länder haben jedoch nationale Sonderregelungen eingeführt bzw. planen dies: Deutschland: Bevorzugte Behandlung bestimmter unbesicherter Verbindlichkeiten (ab ) Italien: Bevorzugte Behandlung von Einlagen (ab ) Frankreich: Bevorzugte Behandlung aller unbesicherten Verbindlichkeiten Spanien: Schaffung einer neuen Assetklasse Folglich ist die Insolvenzhierarchie für unbesicherte Verbindlichkeiten bei Banken in der EU derzeit nicht einheitlich geregelt 21
22 Das "no creditor worse off" (NCWO)-Prinzip TLAC und MREL In der BRRD ist das sogenannte "no creditor worse off"-prinzip verankert Gläubigern dürfen im Falle einer Abwicklung/Sanierung keine größeren Verluste als in einer Insolvenz entstehen Geschieht dies doch, so haben die Gläubiger ein Anrecht auf den Differenzbetrag Grundsätzlich müssen alle unbesicherten Verbindlichkeiten, die in der gesetzlichen Insolvenzhierarchie des entsprechenden Landes nicht nachrangig sind, im Falle der Abwicklung ebenfalls pari passu sein (d.h. Verluste gleichmäßig absorbieren) Um diesem Prinzip gerecht zu werden, ist eine klare Abgrenzung zwischen den verschiedenen Klassen von Verbindlichkeiten in der Haftungskaskade erforderlich Ohne diese klare Abgrenzung entstehen Rechtsrisiken Durch die Einführung einer (expliziten) Nachrangigkeit im Insolvenzrecht, gelingt die Einhaltung des NCWO-Prinzips am eindeutigsten In verschiedenen Ländern der EU wurde bereits versucht, eine gesetzliche Nachrangigkeit im Insolvenzgesetz zu verankern (z.b. in Deutschland) TLAC verlangt diese Nachrangigkeit (vertraglich, gesetzlich oder strukturell) für anrechenbare Verbindlichkeiten, um mögliche Rechtsrisiken auszuschließen 22
23 Holding- versus Operating-Konzernstruktur Senior bail-in Die Einführung des bail-in Instruments variiert in der EU auch in Abhängigkeit von der Konzernstruktur der Banken Grundsätzlich muss dabei unterschieden werden zwischen Holding company Konzernstruktur (HoldCo) und Operating company Konzernstruktur (OpCo) HoldCo Konzernstruktur In Ländern in denen Banken hauptsächlich in Form von HoldCos strukturiert sind (zum Beispiel UK, USA und Schweiz), wird der single-point-of-entry Ansatz (SPE approach) bevorzugt Verluste, die bei einer Konzerntochter entstanden sind, werden auf die HoldCo übertragen Von der HoldCo emittierte senior unsecured Anleihen sind strukturell nachrangig zu denen der Töchter OpCo Konzernstruktur In Ländern in denen Banken hauptsächlich in Form von OpCos strukturiert sind (zum Beispiel Deutschland, Italien, Spanien), wird der multiple-point-of-entry Ansatz (MPE approach) bevorzugt Verluste müssen immer von dem Konzernunternehmen getragen werden, bei dem sie auch entstanden sind 23
24 SENIOR BAIL-IN Einführung Senior bail-in (OpCo Struktur) Senior bail-in (HoldCo Struktur) 24
25 Haftungskaskade gemäß BRRD Senior bail-in Regulatorisches Eigenkapital (CET1, AT1 und T2) Abschreibung oder Wandlung Nachrangkapital Andere Verbindlichkeiten unbesicherte Verbindlichkeiten, Derivate, Einlagen von Banken und Großkunden Unbesicherte Einlagen von kleinen und mittleren Unternehmen (SMEs) und natürlichen Personen gemäß Art. 108 BRRD Ausgeschlossen vom bail-in Besicherte Verbindlichkeiten zum Beispiel Pfandbriefe und gesicherte Einlagen (d.h. Einlagen bis EUR ) 25 Quelle: BRRD, UniCredit Research
26 Haftungskaskade Deutschland Bevorzugung bestimmter Verbindlichkeiten (ab 1. Januar 2017) Senior bail-in Abschreibung oder Wandlung Regulatorisches Eigenkapital (CET1, AT1 und T2) Andere Verbindlichkeiten Erstrangige, unbesicherte Verbindlichkeiten* Derivate (einschließlich eingebetteter Derivate), Einlagen von Banken und Großkunden Unbesicherte Einlagen von SMEs und natürlichen Personen gemäß Gemäß Art. Art BRRD BRRD Ausgeschlossen vom bail-in Besicherte Verbindlichkeiten zum Beispiel Pfandbriefe und gesicherte Einlagen (d.h. Einlagen bis EUR ) 100,000) * Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, Oderschuldverschreibungen und vergleichbare Rechte 26 Quelle: BRRD, AbwMechG, UniCredit Research
27 Haftungskaskade Italien Bevorzugung aller Einlagen (ab 1. Januar 2019) Senior bail-in Abschreibung oder Wandlung Regulatorisches Eigenkapital (CET1, AT1 und T2) Andere Verbindlichkeiten Erstrangige, unbesicherte Verbindlichkeiten und Derivate Einlagen von Banken und Großkunden Unbesicherte Einlagen von SMEs und natürlichen Personen gemäß Art. 108 BRRD Ausgeschlossen vom bail-in Besicherte Verbindlichkeiten zum Beispiel Pfandbriefe und gesicherte Einlagen (d.h. Einlagen bis EUR ) 27 Quelle: BRRD, UniCredit Research. Wenn die finalen Gesetze noch nicht verabschiedet waren oder nur in Landessprache vorlagen, wurde die Analyse basierend auf derzeitig verfügbaren Informationen vorgenommen, z.b. von Ratingagenturen oder Aufsichtsbehörden.
28 Haftungskaskade Frankreich Generelle Aufteilung der Verbindlichkeiten in "bevorzugte" und "nicht-bevorzugte" Senior bail-in Regulatorisches Eigenkapital (CET1, AT1 und T2) Abschreibung oder Wandlung Nicht-bevorzugte Verbindlichkeiten Bevorzugte Verbindlichkeiten unbesicherte Verbindlichkeiten, Derivate, Einlagen von Banken und Großkunden Unbesicherte Einlagen von SMEs und natürlichen Personen gemäß Art. 108 BRRD Ausgeschlossen vom bail-in Besicherte Verbindlichkeiten zum Beispiel Pfandbriefe und gesicherte Einlagen (d.h. Einlagen bis EUR ) 28 Quelle: BRRD, UniCredit Research. Wenn die finalen Gesetze noch nicht verabschiedet waren oder nur in Landessprache vorlagen, wurde die Analyse basierend auf derzeitig verfügbaren Informationen vorgenommen, z.b. von Ratingagenturen oder Aufsichtsbehörden.
29 Haftungskaskade Spanien Einführung einer neuen Assetklasse Senior bail-in Regulatorisches Eigenkapital (CET1, AT1 und T2) Abschreibung oder Wandlung Neue Assetklasse (Nachrang) Andere Verbindlichkeiten unbesicherte Verbindlichkeiten, Derivate, Einlagen von Banken und Großkunden Unbesicherte Einlagen von SMEs und natürlichen Personen gemäß Art. 108 BRRD Ausgeschlossen vom bail-in Besicherte Verbindlichkeiten zum Beispiel Pfandbriefe und gesicherte Einlagen (d.h. Einlagen bis EUR ) 29 Quelle: BRRD, UniCredit Research. Wenn die finalen Gesetze noch nicht verabschiedet waren oder nur in Landessprache vorlagen, wurde die Analyse basierend auf derzeitig verfügbaren Informationen vorgenommen, z.b. von Ratingagenturen oder Aufsichtsbehörden.
30 Übersicht Haftungskaskaden nach Ländern Senior bail-in Land Umsetzung* Details der Einführung Insolvenz-Haftungskaskade Deutschland Eingeführt (wirksam ab dem 1. Januar 2017) Bevorzugung bestimmter Verbindlichkeiten Eigenkapital unbesicherte Verbindlichkeiten Derivate, Einlagen von Banken und Großkunden Unbesicherte Einlagen von SMEs und natürlichen Personen Italien Eingeführt (wirksam ab dem 1. Januar 2019) Bevorzugung aller Einlagen Eigenkapital unbesicherte Verbindlichkeiten und Derivate Einlagen von Banken und Großkunden Unbesicherte Einlagen von SMEs und natürlichen Personen Spanien Eingeführt Einführung einer neuen Assetklasse Eigenkapital Neue (Nachrang)-Assetklasse unbesicherte Verbindlichkeiten und Derivate, Einlagen von Banken und Großkunden Unbesicherte Einlagen von SMEs und natürlichen Personen Frankreich Noch nicht eingeführt Aufteilung der Verbindlichkeiten in "bevorzugte" und "nicht bevorzugte" Eigenkapital nicht-bevorzugte Verbindlichkeiten bevorzugte Verbindlichkeiten Unbesicherte Einlagen von SMEs und natürlichen Personen Skandinavien Eingeführt in Dänemark, Finnland und Schweden, in Norwegen erwartet im Sommer 2017 Gemäß der BRRD Eigenkapital unbesicherte Verbindlichkeiten, Derivate, Einlagen von Banken und Großkunden Unbesicherte Einlagen von SMEs und natürlichen Personen Benelux Eingeführt Gemäß der BRRD Eigenkapital unbesicherte Verbindlichkeiten, Derivate, Einlagen von Banken und Großkunden Unbesicherte Einlagen von SMEs und natürlichen Personen UK, Schweiz und USA Eingeführt Im wesentlichen Abwicklung über HoldCo Strukturen Verluste einer Tochter werden weitergleitet an die Holding. Die Holding wickelt die Verluste dann mit ihren Aktionären (Abschreibung) und Gläubigern (Abschreibung/Wandlung) ab. * Bail-in ist in allen Ländern der EU bereits möglich. Einzelne Länder führen jedoch nationale Sonderregelungen zur Umsetzung ein, bisher z.b. Deutschland, Italien und Spanien sowie geplant in Frankreich. 30 Quelle: BRRD, Ratingagenturen, Aufsichtsbehörden, UniCredit Research
31 SENIOR BAIL-IN Einführung Senior bail-in (OpCo Struktur) Senior bail-in (HoldCo Struktur) 31
32 Sanierung in einer HoldCo-Struktur (Idealfall) Senior bail-in HoldCo-Struktur Die Assets der Holding bestehen u.a. aus dem Eigenkapital ihrer operationalen Töchter (z.b. Banken) Verluste im Eigenkapital der Töchter wirken sich unmittelbar auf die Aktivseite der Holding aus Die Passiva der Töchter bestehen aus Verbindlichkeiten, die an Investoren außerhalb der Gruppe emittiert wurden, sowie aus dem Eigenkapital, das die Holding hält Die Bilanz der Holding ist maßgeblich für alle bail-in Aktivitäten innerhalb der Gruppe, damit die gesamte Gruppe rekapitalisiert werden kann Verluste die das Eigenkapital der Tochter überschreiten, werden durch die Verbindlichkeiten der Holding ausgeglichen Die Verbindlichkeiten der Holding werden daher vor den Verbindlichkeiten der Töchter herangezogen um Verluste auszugleichen und sind somit "strukturell nachrangig" Single point-of-entry Holding (HoldCo) Verluste, die bei einer Konzerntochter eingetreten sind, werden von der Holding absorbiert Tochter A (OpCo) Tochter B (OpCo) Tochter C (OpCo) In der Praxis zu beachten: In einigen EU-Länder, befinden sich s Banken mit HoldCo- als auch mit Opco-Konzernstrukturen Es gibt HoldCo-Strukturen, in denen der "mutliple-point-of-entry" Ansatz genutzt wird, die Töchter also ihre Verluste selbst absorbieren müssen 32 Quelle: UniCredit Research
33 AGENDA EINFÜHRUNG TLAC UND MREL SENIOR BAIL-IN GLOSSAR ANHANG 33
34 Abkürzungen (1/2) Einführung Abkürzung Bedeutung Erläuterung AT1 Additional tier-1 capital Zusätzliches Kernkapital von Banken, dessen Kupon ausfallen kann BRRD Bank recovery and resolution directive Abwicklungsrichtlinie für Banken in Europa CET1 Common equity tier-1 capital Hartes Kernkapital von Banken (u.a. Grundkapital und Agio) CRD IV Capital requirements directive Kapitaladäquanzrichtlinie für Banken in Europa (Umsetzung Basel III) CRR Capital requirements regulation Kapitaladäquanzverordnung für Banken in Europa (Umsetzung Basel III) EBA European banking authority Europäische Bankenaufsichtsbehörde und Bestandteil der Europäischen Finanzaufsichtssystems EDIS European deposit insurance scheme Euroraumweites Einlagensicherungssystem ECB European central bank Aufsichtsorgan für Banken in der Eurozone, das die 25 größten Institute direkt beaufsichtigt FSB Financial stability board Internationale Organisation zur Überwachung des globalen Finanzsystems G-SIB Global systemically important bank Banken deren Zusammenbruch das Funktionieren des globalen Finanzsystems beinträchtigen würde (derzeit: 30) LAA Loss absorbing amount Betrag der einer Bank zur Verfügung steht um Verluste zu absorbieren LARC Loss absorbing and recovery capacity Besteht aus dem LAA und dem RCA, d.h. der Betrag der zur Verfügung steht um im ersten Schritt Verluste zu absorbieren (LAA) und im zweiten Schritt eine Rekapitalisierung zu ermöglichen (RCA) LCR Liquidity coverage ratio Mindestliquiditätsgröße zur Bewertung des kurzfristigen Liquiditätsrisikos von Banken LR Leverage ratio Kennzahl zur Berechnung der Verschuldungsquote von Banken MDA Maximum distributable amount Erfüllt eine Bank die kombinierten Pufferanforderungen nicht mehr, muss sie den maximalen ausschüttungsfähigen Betrag ermitteln, der für die Zahlung von Kupons (AT1 Instrumente), Dividenden, Bonusse etc. zur Verfügung steht MREL Minimum requirements for own funds and eligible liabilities Mindestmaß an Eigenkapital und Verbindlichkeiten das Banken vorhalten müssen um in finanzieller Schieflage sanierungsfähig zu sein (durch Abschreibung und/oder durch Umwandlung von Verbindlichkeiten) 34 Quelle: UniCredit Research
35 Abkürzungen (2/2) Einführung Abkürzung Bedeutung Erläuterung NCWO No creditor worse of-principle Kein Gläubiger darf in der Abwicklung schlechter als in der Insolvenz gestellt werden NSFR Net stable funding ratio Kennziffer zur Messung der strukturellen Finanzierung von Banken O-SIB Other systemically important bank Banken deren Zusammenbruch das Funktionieren eines Finanzsystems (zum Beispiel in einem Land oder in der EU) beeinträchtigen würde PONV Point of non-viability Punkt an dem eine Bank nicht mehr Überlebensfähig ist und eine Abwicklung oder Restrukturierung erfolgen muss RCA Recapitalization (or recovery) amount Betrag zur Rekapitalisierung, d.h. der Betrag der einer Bank erlaubt ihre wesentlichen Kerngeschäfte weiterzuführen RTS Regulatory technical standards Die technischen Regulierungsstandards dienen dazu einzelne Aspekte eines EU- Gesetzes detaillierter zu regeln. Sie werden von der EBA ausgearbeitet und in Form von Delegierten Rechtsakten von der EU-Kommission erlassen RWA Risk weighted assets Summe aller Aktiva einer Bank, gewichtet mit einem Risikofaktor SMEs Small and medium enterprises Kleinere und mittlere Unternehmen, d.h Unternehmen mit maximal 250 Mitarbeiten und einem Umsatz von maximal EUR 50 Mio. p.a. oder eine Bilanzsumme von maximal EUR 43 Mio. p.a. SRB Single resolution board Gremium das über die Mittelverwendung des Euroland-Abwicklungsfonds entscheidet SREP Supervisory review and evaluation process Aufsichtsrechtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess zur Beurteilung der Risikosituation europäischer Banken SRF Single resolution fund Euroland-Abwicklungsfonds, in den die Banken ihre Beiträge einzahlen müssen SSM Single supervisory mechanism Einheitlicher Aufsichtsmechanismus für Banken im Euroland SRM Single resolution mechanism Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Banken im Euroland TLAC Total loss absorbing capacity Mindestmaß an Verlustabsorptionsfähigkeit (Eigen- und Fremdkapital) von G-SIBs T2 Tier-2 capital Ergänzungskapital von Banken 35 Quelle: UniCredit Research
36 AGENDA EINFÜHRUNG TLAC UND MREL SENIOR BAIL-IN GLOSSAR ANHANG 36
37 BRRD und Vorschlag des FSB Wesentlichen Elemente der Regelwerke Einflussbereich: EZB via SSM Einflussbereich: SRB via SRM Anhang Phase der Vorbereitung/Prävention Phase des frühzeitigen Eingriffs Gesetzlicher PONV** Phase der Liquidation/ Abwicklung Erstellung & Aktualisierung eines Sanierungsplans (Art. 5 ff. BRRD) Erstellung & Aktualisierung eines Abwicklungsplans (Art. 10 ff. BRRD) Going Concern Kapital I Kernkapital (CET1) Trigger gemäß (i) SREP und (ii) Richtlinien der EBA für einen frühzeitigem Eingriff Umsetzung Sanierungsplan (Art. 27 ff. BRRD) Vorläufiger Verwalter (Art. 29 BRRD) Weitere Maßnahmen Going Concern Kapital II Contingent convertible bonds (Cocos) mit High Trigger (AT1, T2) Kuponzahlung wird beeinflusst durch maximal ausschüttungsfähigen Betrag (MDA*) Institut ist nicht mehr (oder wahrscheinlich nicht mehr) Überlebensfähig (PONV) Test: Öffentliches Interesse? Ja Test: Abschreibung/Umwandlung von Eigenkapital stellt Überlebensfähigkeit wieder her? (Art. 32 & 59 BRRD) Ja Gone Concern Kapital Nein Erstens: gesetzlicher PONV von CoCos (AT1, T2) Zweitens: Standard T2 Normaler Insolvenz-/ Liquidationsprozess Nein Umsetzung Abwicklungsplan (Art. 32 ff. BRRD) Abwicklungsbehörde entscheidet über: Verkauf Unternehmensteile Brückeninstitut Ausgliederung Vermögen Bail-in (TLAC zuerst) Abwicklungskapital Bail-in von geeigneten Verbindlichkeiten 37 Quelle: BRRD, CRD IV, CRR, FSB, UniCredit * MDA = Maximum distributable amount, d.h. der maximal Betrag der ausgeschüttet werden darf (als Kupon, Dividende, Bonuszahlung etc.), wenn die kombinierten Pufferanforderungen nicht mehr erfüllt werden ** PONV = point of non-viability, d.h. Zeitpunkt, an welchem ein Unternehmen nicht mehr überlebensfähig ist
38 TLAC und MREL Die EU Kommission plant Harmonisierung Anhang Vergleich: paralleler und integrierter Ansatz Verschiedene Bereiche der Säule 1-Anforderungen Paralleler Ansatz Integrierter Ansatz G-SIBs O-SIBs Kleine Banken CRD IV MREL TLAC 2.0% T2 Gone Concern Kapital II Gone Concern Kapital I wandlungs-/abschreibungsfähige Verbindlichkeiten Gone Concern Kapital III Gone Concern Kapital I Gone Concern Kapital x% y% 18% 6% Gone C.K. Zusatz Gone C.K. Zusatz Gone Concern Kapital x% y% z%? 6% Gone C.K. Zusatz Gone C.K. Zusatz Gone C. Kapital x% Gone C.K. Zusatz y% Gone C.K. Zusatz 8% Gone C.K. 6% 1.5% AT1 4.5% CET1 Going Concern Kapital Going Concern Kapital Going Concern Kapital Going Concern Kapital Going Concern Kapital Going Concern Kapital Das gone concern Kapital II und III umfasst Verbindlichkeiten, die abgeschrieben oder in Eigenkapital gewandelt werden können, wenn das Institut sich in der Abwicklungsphase befindet Das gone concern Kapital I (regulatorisches Eigenkapital), kann abgeschrieben werden ohne das die Abwicklungsphase beginnt Im integrierten Ansatz werden alle gone concern Kapitalarten (I bis III) zusammengefügt Damit fallen die wandlungs-/abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten in die gleiche Kategorie wie regulatorisches Eigenkapital Negativ: Verlustabsorption der Verbindlichkeiten beginnt früher Ziel ist die Einbindung aller Arten von Nachrangigkeit, d.h. vertragliche, strukturelle und gesetzliche Verschiede nicht-g-sibs (insbesondere O-SIBs) müssen ggfs. Gesamtkapitalanforderungen von mehr als 8% erfüllen Die gone concern-anforderungen für O-SIBs könnten zwischen 2% und 12% liegen Gemäß der BRRD können die Abwicklungsbehörden zusätzliche Säule 2 Anforderungen (d.h. zusätzliche bail-in Kapazitäten) fordern, die auf die MREL-Quote anrechenbar sind Offen ist derzeit, wie die Säule 1 und 2 Anforderungen in Einklang mit den MREL RTS der EBA* gebracht werden können: Verlustabsorptionsbetrag (LAA**): 6%+y% going concern Kapital? Rekapitalisierungsbetrag (RCA***) 38 Quelle: BRRD, CRD IV, EBA, UniCredit * RTS EBA = Regulatory technical standards of the European Banking Authority, d.h. technische Regulierungsstandards der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ** LAA = Loss-absorption amount, d.h. der Betrag der zur Verlustabsorption zur Verfügung steht *** RCA = Recapitalization amount, d.h. der Betrag der zur Rekapitalisierung zur Verfügung steht
39 Integrierte Ansatz der EU Komplexität steigt Anhang Mindestanforderungen, die jederzeit erfüllt sein müssen Stresspuffer Säule 1 Säule 2 60% von MDA 40% 20% 0% Säule 2B CRR nur CET1? x % Säule 2 MREL Kombinierte Puffer (vollständig eingeführt) 3.5% BRRD Eignungskriterien ohne TLAC-Nachrangigkeit y% Säule 2A CRR CET1 (AT1 & T2?) z.b. 2.0% Säule 1 MREL TLAC-Instrumente bis zu 10% Nur G-SIBs oder auch O-SIBs? Säule 1 CRR T2 bis zu 2.0% Säule 1 CRR AT1 bis zu 1.5% Säule 1 CRR CET1 mindestens 4.5% Festlegung durch Aufsichtsbehörde Zusätzliches Kapital für Sanierung Zusätzliches Kapital für Verluste 8% Gesamtkapital 18% TLAC Verlustabsorptions- und Sanierungskapazität (LARC*) 18+% 39 Quelle: BRRD, CRD IV, EBA, UniCredit * LARC = loss absorbing and recovery capacity, d.h. der Betrag der in Summe zur Verlustabsorption und zur Sanierung zur Verfügung steht
40 Bail-in von unbesicherten Verbindlichkeiten Vergleich der gesetzlichen Nachrangigkeit (statutory subordination) nach Ländern Anhang Gesetzliche Nachrangigkeit Implizit Explizit Positive Ungleichbehandlung Negative Ungleichbehandlung Ungleichbehandlung Nachrangigkeit 1. Januar Januar 2017 Einführung? 20. Juni 2015 CET1, AT1 und T2 Nicht-bevorzugte unbsicherte Verb. Bevorzugte unbesicherte Verbindlichkeiten Unbesicherte Einlagen (>100 TEUR) natürlicher Personen und SMEs CET1, AT1 und T2 Nicht-bevorzugte unbsicherte Verb. Bevorzugte unbesicherte Verbindlichkeiten Unbesicherte Einlagen (>100 TEUR) natürlicher Personen und SMEs CET1, AT1 und T2 Nicht-bevorzugte unbsicherte Verb Bevorzugte unbesicherte Verbindlichkeiten Unbesicherte Einlagen (>100 TEUR) natürlicher Personen und SMEs CET1, AT1 und T2 nachrangige Instrumente Unbesicherte Verbindlichkeiten Unbesicherte Einlagen (>100 TEUR) natürlicher Personen und SMEs Der italienische Ansatz bevorzugt alle Einlagen gegenüber anderen unbesicherten Verbindlichkeiten Dadurch sind alle anderen unbesicherten Verbindlichkeiten gegenüber den Einlagen implizit Nachrangig Im Gegensatz zu Deutschland werden in Italien die bevorzugten Verbindlichkeiten festgelegt (positive Ungleichbehandlung) Der deutsche Ansatz nennt namentlich die Instrumente, die nicht bevorzugt behandelt werden (negative Ungleichbehandlung) Diese Instrumente sind dadurch implizit nachrangig zu den anderen unbesicherten Verbindlichkeiten Die einzelnen Instrument sind im Gesetz aufgeführt Der deutsche Ansatz ist auf alle ausstehenden Instrument anzuwenden (kein Bestandsschutz) Der französische Ansatz führt eine neue Klasse von unbesicherten Verbindlichkeiten ein (nicht-bevorzugte Verbindlichkeiten) Alle ausstehenden unbesicherten Verbindlichkeiten werden dadurch bevorzugt (Ungleichbehandlung) Alle nicht-bevorzugten Verbindlichkeit sind somit implizit nachrangig zu den bevorzugten Verbindlichkeit Der spanische Ansatz ändert die Rangfolge der Ansprüche und spanische Banken können nun "andere" nachrangige Instrumente emittieren Zu den "anderen" nachrangigen Instrumente zählen alle vertraglichen Nachranginstrument, die nicht als regulatorisches Eigenkapital anrechenbar sind Die neuen Instrumente sind eine Art neues "Tier 3" 40 Quelle: BRRD, Ratingagenturen, Aufsichtsbehörden, UniCredit
41 Ihr Kontakt Corporate & Investment Banking UniCredit Bank AG Natalie Tehrani Monfared Senior Credit Analyst Regulatory & Accounting Service UniCredit Research Tel Imprint Corporate & Investment Banking UniCredit Bank AG Arabellastraße 12 D Munich 41
42 Haftungsausschluss Diese Veröffentlichung wird Ihnen präsentiert von: Corporate & Investment Banking UniCredit Bank AG Arabellastr. 12 D München Die in dieser Veröffentlichung enthaltenen Angaben basieren auf sorgfältig ausgewählten Quellen, die als zuverlässig gelten. Wir geben jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben. Hierin zum Ausdruck gebrachte Meinungen geben unsere derzeitige Ansicht wieder und können ohne vorherige Ankündigung geändert werden. Anlagemöglichkeiten, die in diesem Bericht dargestellt werden, sind je nach Anlageziel und Finanzlage nicht für jeden Anleger geeignet. Die hierin bereitgestellten Berichte dienen nur allgemeinen Informationszwecken und sind kein Ersatz für eine auf die individuellen Verhältnisse und Kenntnisse des Anlegers bezogene Finanzberatung. Private Investoren sollten den Rat ihrer Bank oder ihres Brokers zu den betreffenden Investitionen einholen, bevor sie diese tätigen. Kein Bestandteil dieser Veröffentlichung soll eine vertragliche Verpflichtung begründen. Unter der Bezeichnung Corporate & Investment Banking der UniCredit treten die UniCredit Bank AG, München, die UniCredit Bank Austria AG, Wien, die UniCredit S.p.A., Rom sowie weitere Gesellschaften der UniCredit auf. Die UniCredit Bank AG untersteht der Aufsicht der BaFin, die UniCredit Bank Austria AG der Aufsicht der österreichischen Finanzmarktbehörde (FMA) und die UniCredit S.p.A. der Aufsicht der Banca d Italia und der Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (CONSOB). Hinweis für Kunden mit Sitz in Großbritannien: In Großbritannien wird diese Veröffentlichung auf vertraulicher Basis nur an Kunden von Corporate & Investment Banking der UniCredit (handelnd durch die UniCredit Bank AG, Zweigniederlassung London) übermittelt, die (i) als professionelle Investoren im Sinne von Artikel 19 (5) der englischen Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 ( FPO ) Erfahrung mit Anlagen haben; und/oder (ii) unter Artikel 49 (2) (a) (d) ( high net worth companies, unincorporated associations etc. ) der FPO fallen (oder insoweit diese Veröffentlichung sich auf ein unregulated collective scheme bezieht, an professionelle Anleger im Sinne von Artikel 14 (5) der englischen Financial Services and Markets Act 2000 (Promotion of Collective Investment Schemes) (Exemptions) Order 2001); und/oder (iii) die zum Erhalt dieser Mitteilung berechtigt sind, mit Ausnahme von privaten Investoren (diese Kunden werden nachstehend als Maßgebliche Personen bezeichnet). Diese Veröffentlichung ist nur für Maßgebliche Personen gedacht. Anlagen oder Investmentaktivitäten, auf die sich diese Veröffentlichung bezieht, sind nur für Maßgebliche Personen verfügbar bzw. werden nur mit Maßgebliche Personen abgewickelt. Anfragen, die sich aus dieser Veröffentlichung ergeben, werden nur beantwortet, wenn es sich bei der betreffenden Person um eine Maßgebliche Person handelt. Andere Personen sollten sich nicht auf diese Veröffentlichung oder ihre Inhalte verlassen oder danach handeln. Die hier bereitgestellten Informationen (einschließlich der hierin enthaltenen Berichte) stellen weder eine Aufforderung zum Kauf noch ein Angebot zum Verkauf von Wertpapieren dar. Die Informationen in dieser Veröffentlichung basieren auf sorgfältig ausgewählten Quellen, die als zuverlässig gelten, wir geben jedoch keine Gewähr für ihre Richtigkeit oder Vollständigkeit. 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Sämtliche in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen basieren auf sorgfältig ausgewählten Quellen, die als verlässlich gelten. Es gibt jedoch keine Gewähr für deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die hier dargelegten Meinungen geben die Ansichten zum ursprünglichen Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder, unabhängig davon, wann Sie diese Informationen erhalten, und können sich ohne vorherige Ankündigung ändern. Unter Umständen wurden andere Berichte herausgegeben, die den Angaben in hierin enthaltenen Berichten widersprechen oder zu anderen Ergebnissen gelangen. Diese Berichte spiegeln die unterschiedlichen Annahmen, Ansichten und Analysemethoden der Analysten wider, die diese erstellt haben. Wertentwicklungen der Vergangenheit sind nicht als Hinweis oder Garantie für die weitere Wertentwicklung zu betrachten. Für die künftige Wertentwicklung wird keine ausdrückliche oder stillschweigende Zusicherung oder Gewähr gegeben. 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Faktoren, durch die die tatsächlichen Ergebnisse und die Finanzlage eines Unternehmens von den Erwartungen abweichen könnten, sind insbesondere: politische Unsicherheiten, Veränderungen der Wirtschaftslage mit negativen Auswirkungen auf die Nachfrage nach Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmens, Veränderungen an den Devisenmärkten, Veränderungen an den internationalen und nationalen Finanzmärkten, das Wettbewerbsumfeld sowie andere, damit einhergehende Faktoren. Alle in diesem Bericht enthaltenen Prognosen werden in ihrer Vollständigkeit durch diesen Warnhinweis erfasst. Corporate & Investment Banking UniCredit Bank AG, München Stand 27. Juni
43 Haftungsausschluss Credit Research Unsere Empfehlungen beruhen auf Informationen, die öffentlich zugänglichen Informationsquellen entnommen sind oder auf ihnen basieren. Diese Informations-quellen werden von uns als verlässlich eingeschätzt; wir übernehmen für die Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit dieser Quellen aber keine Haftung. Dieser Report kann Links zu Webseiten Dritter enthalten, deren Inhalte nicht von der UniCredit Bank kontrolliert werden. Daher wird für derartige Inhalte keine Haftung übernommen. Sämtliche in diesem Report enthaltenen Schätzungen und Werturteile sind das Resultat einer unabhängigen Einschätzung unserer Finanzanalysten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Reports. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Einschätzungen jederzeit und ohne gesonderte Bekanntmachung zu ändern bzw. die in diesem Report enthaltenen Informationen nicht zu aktualisieren bzw. entsprechende Informationen überhaupt nicht mehr zu veröffentlichen. 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Die hier dargestellten Anlagemöglichkeiten können Preis- und Wertschwankungen unterliegen, und Investoren erhalten gegebenenfalls weniger zurück, als sie investiert haben. Wechselkursschwankungen können sich negativ auf den Wert der Anlage auswirken. Darüber hinaus lassen die Kurs- oder Wertentwicklungen aus der Vergangenheit nicht ohne weiteres einen Schluss auf die zukünftigen Ergebnisse zu. Insbesondere sind die Risiken, die mit einer Anlage in das in diesem Report behandelte Finanz-, Geldmarkt- oder Anlageinstrument oder Wertpapier verbunden sind, nicht vollumfänglich dargestellt. Für die in diesem Report enthaltenen Informationen übernehmen wir keine Haftung. Dieser Report ist kein Ersatz für eine persönliche Anlageberatung. Investoren müssen selbst auf Basis der hier dargestellten Chancen und Risiken, ihrer eigenen Anlagestrategie und ihrer finanziellen, rechtlichen und steuerlichen Situation berücksichtigen, ob eine Anlage in die hier dargestellten Finanzinstrumente für sie sinnvoll ist. Da dieses Dokument keine unmittelbare Anlageempfehlung darstellt, sollten dieses Dokument oder Teile dieses Dokuments auch nicht als Grundlage für einen Vertragsabschluss oder das Eingehen einer anderweitigen Verpflichtung gleich welcher Art genutzt werden. Investoren werden aufgefordert, den Anlageberater ihrer Bank für eine individuelle Anlageberatung und weitere individuelle Erklärungen zu kontaktieren. Weder die UniCredit Bank, noch einer ihrer Vorstands-, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglieder, Angestellten oder sonstige Personen übernehmen die Haftung für Schäden, die im Zusammenhang mit der Verwendung dieses Dokuments oder seines Inhalts entstehen. Dieser Report wird per und per Post an professionelle Investoren versandt, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie ihre Anlageentscheidungen nicht in unangemessener Weise auf Basis dieses Reports treffen. Dieser Report darf nicht ganz oder teilweise und gleich zu welchem Zweck weiterverteilt, reproduziert oder veröffentlicht werden. Die Verantwortung für diese Publikation übernimmt: Die UniCredit Group und ihre Tochtergesellschaften unterliegen der Aufsicht der Europäischen Zentralbank. a) Die UniCredit Bank AG (UniCredit Bank), Am Tucherpark 16, München, Deutschland (ebenfalls verantwortlich für die Verteilung nach 34b WpHG). Die Gesellschaft ist Mitglied der UniCredit Gruppe. Aufsichtsbehörde: BaFin, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Lurgiallee 12, Frankfurt am Main, Deutschland. b) Die UniCredit Bank AG London Branch (UniCredit Bank London), Moor House, 120 London Wall, London EC2Y 5ET, Vereinigtes Königreich. Aufsichtsbehörde: BaFin, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Lurgiallee 12, Frankfurt, Deutschland sowie in begrenztem Umfang die Financial Conduct Authority, 25 The North Colonnade, Canary Wharf, London E14 5HS, Vereinigtes Königreich und Prudential Regulation Authority 20 Moorgate, London, EC2R 6DA, Vereinigtes Königreich. Einzelheiten hinsichtlich unseres regulatorischen Status sind auf Anfrage bei uns erhältlich. c) UniCredit Bank AG Hong Kong Branch (UniCredit Bank Hong Kong), 25/F Man Yee Building, 68 Des Voeux Road Central, Hongkong. Aufsichtsbehörde: Hong Kong Monetary Authority, 55th Floor, Two International Financial Centre, 8 Finance Street, Central, Hongkong d) UniCredit Bank AG Singapore Branch (UniCredit Bank Singapore), Prudential Tower, 30 Cecil Street, #25-01, Singapur Aufsichtsbehörde: Monetary Authority of Singapore, 10 Shenton Way MAS Building, Singapur e) UniCredit Bank AG Tokyo Branch (UniCredit Tokyo), Otemachi 1st Square East Tower 18/F, Otemachi, Chiyoda-ku, Tokio, Japan Aufsichtsbehörde: Financial Services Agency, The Japanese Government, Kasumigaseki Chiyoda-ku Tokio, Japan, The Central Common Government Offices No. 7. POTENZIELLE INTERESSENSKONFLIKTE Aareal Bank 3; ABN Amro Bank 3; Allianz 1b; Allied Irish Banks 3; Assicurazioni Generali 3; AXA 3; Banca P. Emilia Romagna 3; Banca Popolare di Milano 3; Banco de Sabadell 3; Banco Popolare Scarl 3; Banco Popular Espanol 3; Bank of America 3; Bank of Montreal 3; Bankinter 3; Barclays 3; BBVA 3; Citigroup 3; Credit Suisse 2; Danske Bank 3; Deutsche Postbank 3; DNB 3; Eika BoligKreditt 3; Exor 3; General Electric 3; Goldman Sachs 3; HSBC 3; HypoVereinsbank 3; Intesa Sanpaolo 3; Landesbank Berlin 3; Lloyds Banking Group 3; Mediobanca 1a, 3, 6a; Morgan Stanley 3; Münchener Hypothekenbank 3; Nord/LB 3; Nordea 3; PKO Bank 3; PZU 3; Raiffeisen Bank Int. 3; Royal Bank of Canada 3; SEB 3; Société Générale 3; Svenska Handelsbanken 3; Swedbank 3; UBI Banca 3; UBS 3; UniCredit 2, 3; UniCredit Bank Austria 3; Vonovia 2; Wells Fargo & Co 3; Key 1a: Die UniCredit Bank AG und/oder eine ihr nahestehende juristische Gesellschaft oder Person halten an der analysierten Gesellschaft eine Beteiligung in Höhe von mindestens 2% des Grundkapitals. Key 1b: Die analysierte Gesellschaft hält an der UniCredit Bank AG und/oder an einer ihr nahestehenden juristischen Gesellschaft oder Person eine Beteiligung in Höhe von mindestens 2% des Grundkapitals. Key 2: Die UniCredit Bank AG und/oder eine ihr nahestehende juristische Gesellschaft oder Person war in den letzten 12 Monaten Lead Manager oder Co-Lead Manager aller öffentlichen Angebote von Finanzinstrumenten der analysierten Gesellschaft oder von sich darauf beziehenden Derivaten. Key 3: Die UniCredit Bank AG und/oder eine ihr nahestehende juristische Gesellschaft oder Person betreut die von der analysierten Gesellschaft emittierten Finanzinstrumente an der Börse oder am Markt durch Stellen von Kauf- und Verkaufsaufträgen (fungiert beispielsweise als Market Maker oder als Liquidity Provider für die von der analysierten Gesellschaft emittierten Wertpapiere oder sich darauf beziehende Derivate). Key 5: Die analysierte Gesellschaft und die UniCredit Bank AG und/oder eine ihr nahestehende juristische Gesellschaft oder Person haben eine Vereinbarung über die Erstellung von Analysen geschlossen. Key 6a: Angestellte oder Mitglieder des Vorstandes der UniCredit Bank AG und/oder andere Angestellte, die für UniCredit Research arbeiten (beispielsweise für die gemeinsame Research-Abteilung der UniCredit Group) und/oder Mitglieder des Konzernvorstandes (gemäß dem jeweils anwendbaren nationalen Recht) sind Mitglieder des Vorstandes der analysierten Gesellschaft. Mitglieder des Vorstandes der analysierten Gesellschaft sind Mitglieder des Vorstandes der UniCredit Bank AG (gemäß dem jeweils anwendbaren nationalen Recht). Die Anwendung des gegenständlichen Key 6a beschränkt sich auf Personen, die, obwohl sie nicht an der Erstellung der Analyse beteiligt waren, vor deren Bekanntgabe gegenüber Kunden oder der Öffentlichkeit Zugang zu der Analyse hatten, oder von denen dies in angemessener Weise anzunehmen ist. Key 6b: Der Analyst ist Mitglied des Aufsichtsrats/Vorstandes der analysierten Gesellschaft. 43
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