Netzentgelte für Netznutzung (unter Vorbehalt) 1) gültig ab Blatt 1 von 7
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- Klara Sternberg
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1 gültig ab Blatt 1 von 7 Bei Nutzung des Netzes der werden neben den Netzentgelten Messpreise, Preise für Messstellenbetrieb und spreise, die jeweils gültige Konzessionsabgabe und die Mehrkosten nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) in Rechnung gestellt. Weiterhin wird eine Umlage gemäß 19 Abs. 2 Satz 7 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) i. V. m. 9 Abs. 7 KWK-G in Rechnung gestellt. Zusätzlich wird die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe verrechnet. 1. Preise für mit registrierender ¼-h- (Jahresleistungspreissystem): 1.1. Preise für Netznutzung Jahresleistungspreissystem Benutzungsdauer < 2500 h/a Benutzungsdauer > 2500 h/a Leistungspreis /kw u. Jahr Leistungspreis /kw u. Jahr Umspannung HS/MS 8,56 3,42 74,58 0,78 Mittelspannungsnetz 9,67 4,48 105,96 0,63 Mittelspannungsnetz; NS-Netz 9,91 4,59 108,61 0,65 Umspannung MS/NS 12,12 4,70 100,85 1,15 Niederspannungsnetz 14,37 4,71 89,21 1, Preise für, Messstellenbetrieb und Messebene Messstellenbetrieb Umspannung HS/MS 102,00 462,96 120,96 Mittelspannung 102,00 462,96 120,96 Umspannung MS/NS 102,00 235,44 120,96 Niederspannung 102,00 235,44 120,96 2. Preise für mit registrierender ¼-h- (Monatsleistungspreissystem): 2.1. Preise für Netznutzung Monatsleistungspreissystem Leistungspreis /kw u. Monat Umspannung HS/MS 12,43 0,78 Mittelspannungsnetz 17,66 0,63 Mittelspannungsnetz; NS-Netz 18,10 0,65 Umspannung MS/NS 16,81 1,15 Niederspannungsnetz 14,87 1,72
2 gültig ab Blatt 2 von Preise für, Messstellenbetrieb und Messebene Messstellenbetrieb Umspannung HS/MS 102,00 462,96 120,96 Mittelspannung 102,00 462,96 120,96 Umspannung MS/NS 102,00 235,44 120,96 Niederspannung 102,00 235,44 120,96 3. Preise für ohne registrierende ¼-h-: 3.1. Preise für Netznutzung Grundpreis Mittelspannungsnetz 18,00 4,85 Niederspannungsnetz 18,00 5, Preise für Netznutzung für unterbrechbare Niederspannungsnetz 2, Preise für die, Messstellenbetrieb und Messaufgabe Eintarifzähler Zweitarifzähler Vorinkassozähler EDL Basiszähler jährliche halbjährliche vierteljährliche monatliche Messstellenbetrieb Messebene Eintarifzähler Zweitarifzähler Vorinkassozähler EDL Basiszähler Messstellenbetrieb 7,96 14,64 49,44 14,64
3 gültig ab Blatt 3 von Messaufgabe Eintarifzähler Zweitarifzähler Vorinkassozähler EDL Basiszähler jährliche halbjährliche vierteljährliche monatliche 3.4. Preise für Abweichungen vom angemeldeten Jahresverbrauch Der einheitliche Preis für den Ausgleich von Mengenabweichungen bei der Verwendung von Standardlastprofilen berechnet sich auf Grundlage der monatlichen Marktpreise. Dieser Preis wird auf der Internetseite veröffentlicht. 4. Verluste Die mit dem Energietransport verbundenen elektrischen Verluste sind mit den Netzentgelten abgegolten. 5. Blindstromlieferungen Blindstromlieferungen werden für stellen mit registrierender ¼-h- erfasst und zusätzlich in Rechnung gestellt. Eine Blindstromlieferung wird ab einem cos φ kleiner 0,93 in Rechnung gestellt. ct/kvarh Umspannung HS/MS 1,10 Mittelspannungsnetz 1,10 Umspannung MS/ NS 1,10 Niederspannungsnetz 1,10
4 gültig ab Blatt 4 von 7 6. Messtechnische Zusatzleistungen 6.1. Ablesung und Datenbereitstellung Leistung Einzelpreis /Stück zusätzliche Datenbereitstellung pro Zeitreihe und Lastprofiltyp 5,50 zusätzliche Zählerablesung auf Wunsch des Lieferanten 52, Preise bei Zählererstinstallation ab 31,5 kw Installationsart Einzelpreis /Stück NS-Wandlermessung ohne reg. 332,00 NS-Wandlermessung mit reg. 2) 767,00 MS-Wandlermessung mit reg. 2) 1.330, Preise für Umbau bestehender en auf Lieferanten-/Anschlussnutzerwunsch von auf Einzelpreis /Stück NS ohne Wandler NS-Wandlermessung ohne reg. 332,00 NS ohne Wandler NS-Wandlermessung mit reg. 767,00 NS-Wandlermessung ohne NS-Wandlermessung mit reg. reg. 434,00 MS-Wandlermessung ohne MS-Wandlermessung mit reg. reg. 434,00 Ausführung mit Analog-Modem und vom Lieferanten/Anschlussnutzer bereit gestelltem Telefonanschluss 6.4 Aufpreise für GSM-Ausführung erstmalige Installation/Einrichtung Messpreis Preis 385,00 /Stück 66,76 /a 7. Kosten bei Zahlungsverzug, Einstellung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung Gegenüber Anschlussnutzern gelten die Preise des Preisblattes zu den Ergänzenden Bedingungen der zur Niederspannungsanschlussverordnung in der jeweils aktuellen Fassung. Das Preisblatt ist unter veröffentlicht. Gegenüber Lieferanten bedarf die Ausführung der Leistungen einer gesonderten Vereinbarung.
5 gültig ab Blatt 5 von 7 8. Individuelle Netzentgelte nach 19 StromNEV Abs. 2 S. 1 StromNEV Derzeit sind keine individuellen Vereinbarungen gemäß 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV zwischen der und Netzkunden genehmigt Abs. 2 S. 2 StromNEV Für eine Abnahmestelle der Bosch Solar Energy AG wurde ein individuelles Netzentgelt nach 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV genehmigt (Aktenzeichen BK ) Abs. 3 StromNEV Die bei der Kalkulation des Preisblattes berücksichtigten Netzentgelte für singulär genutzte Betriebsmittel auf Basis von 19 Abs. 3 StromNEV sind in der folgenden Tabelle vollständig aufgeführt. technische Zählpunktbezeichnung DE RS DE RS DE DE DE DE DE DE DE V DE V DE PVARN206AV DE PVARN2060V DE PVARN2020V DE V abrechnungsrelevante Umspann-/Netzebene gem. Preisblatt Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel in der Netzebene MS in /a HS/MS ,00 HS/MS ,48
6 gültig ab Blatt 6 von 7 9. KWK-Aufschlag Zu den Netzentgelten werden zusätzliche Entgelte gemäß KWK-G in Rechnung gestellt: Jahr Gruppe A Gruppe B Gruppe C ,002 0,050 0, Gruppe A: Strommengen von n für die jeweils ersten kwh je Abnahmestelle. Gruppe B: Strommengen von n > kwh je Abnahmestelle (gemäß 9 Abs. 7 Satz 2 KWK-G) Gruppe C: Strommengen > kwh je Abnahmestelle von n mit Stromkosten > 4 % des Umsatzes (gemäß 9 Abs. 7 Satz 3 KWK-G) 10. Umlage nach 19 StromNEV Nach der StromNEV vom 25. Juli 2005, die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuregelung energierechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (veröffentlicht am 4. August 201 geändert wurde, können ein individuelles Netzentgelt gemäß 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV bzw. eine Netzentgeltbefreiung gemäß 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV beantragen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten und Befreiungen von Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden gemäß 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV entsprechend 9 KWK-G auf alle umgelegt. Durch die Bundesnetzagentur wurde mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 die Höhe der Umlage für das Jahr 2012 festgelegt: Die 19 StromNEV-Umlage wird ab dem 1. Januar 2012 von n erhoben. Jahr Gruppe A Gruppe B Gruppe C ,151 0,050 0, gruppen gemäß 9 Abs. 7 KWK-G.
7 gültig ab Blatt 7 von Konzessionsabgaben Die Konzessionsabgabe wird gemäß den in der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung KAV) in ihrer jeweils geltenden Fassung erlaubten Höchstsätzen berechnet. Die entsprechenden Sätze der zu erhebenden Konzessionsabgabe können auf der Internetseite der unter eingesehen werden. Diese Konzessionsabgabenhöchstsätze werden gegenüber allen Lieferanten im Netzgebiet der diskriminierungsfrei angewandt und zusätzlich zu den Netzentgelten in Rechnung gestellt. Gemäß 20 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen bis zum 15. Oktober eines Jahres die neuen bzw. die voraussichtlichen Netzentgelte für den Netzzugang für das Folgejahr im Internet zu veröffentlichen. Die hat auf Basis derzeitiger Erkenntnisse die Erlösobergrenze für 2013 ermittelt und daraus voraussichtliche Netzentgelte für das Jahr 2013 kalkuliert. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Preisblattes lagen zu nachfolgenden Positionen bzw. Sachverhalten noch keine verbindlichen Informationen vor: - Mitteilung des vorgelagerten Netzbetreibers über die endgültigen Netzentgelte für das Jahr 2013; - Beschlüsse/Festlegungen der Bundesnetzagentur sowie Hinweise der Bundesnetzagentur zur Ermittlung der Erlösobergrenze 2013; - Veröffentlichungen der 19 StromNEV-Umlage sowie der KWK-G-Umlage für 2013; - Beschlüsse und Veröffentlichungen zu angekündigten gesetzlichen Änderungen zur voraussichtlichen Einführung weiterer Umlagen mit Wirkung ab 1. Januar 2013; so sind insbesondere die Einführung einer Offshore-Haftungsumlage (auch EEG-Haftungsumlage genannt) sowie die Einführung einer weiteren Umlage (Entschädigung für Betreiber systemrelevanter Kraftwerke) vorgesehen. Die behält sich ausdrücklich vor, bei Änderungen der in die Kalkulation einfließenden Komponenten, die Preisblätter entsprechend anzupassen und bis spätestens zum 31. Dezember 2012 neu zu veröffentlichen. Wir weisen darauf hin, dass infolge einer solchen Anpassung auch Preiserhöhungen gegenüber den hier veröffentlichten voraussichtlichen Netzentgelten nicht ausgeschlossen werden können. 2) Ausführung mit Analog-Modem und vom Lieferanten/Anschlussnutzer bereit gestelltem Telefonanschluss
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