STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW"

Transkript

1 STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW Satzung über Werbeanlagen vom 26. Mai 2009 Stadtrecht Bad Liebenzell Ergänzung Januar

2 Begründung / Präambel Das Erscheinungsbild einer Stadt wird nicht nur von der Architektur einzelner Gebäude oder Gebäudegruppen, sondern auch von Anlagen bestimmt, die an und bei den Gebäuden angebracht sind und der Werbung dienen. Außenwerbung ist heute ein wesentliches Element im Stadtbild und geeignet das Erscheinungsbild von Straßenzügen und Innenstadtquartieren mitzubestimmen. Zunehmend werden Werbeanlagen an freien Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken, z. B. an Einfriedigungen angebracht und bestimmen den Charakter des Stadtbildes. Solche Anlagen können den architektonischen Gesamteindruck stören, wenn sie ohne Rücksicht auf Gebäude und ihre bauliche Struktur ausgebildet sind. Dies betrifft Werbeanlagen sowie Hinweisschilder, auch an und in der Nähe von historischen Gebäuden. Werbung als Teil des Stadtbildes, soll daher in ihrer Gestaltung auf Gebäude und den Straßenraum abgestimmt werden. Nach Vorgaben aus der Rechtssprechung, soll je nach Gebietscharakter unterschieden werden, in der Notwendigkeit und Ausgestaltung der Vorschriften. Dem entsprechend müssten für die unterschiedlichen Bereiche, z. B. der Innenstadt mit Geschäften andere Maßstäbe gelten als in angrenzenden Bereichen und Wohngebieten mit reiner Wohnnutzung. Auf Grund der schwierigen topografischen Gegebenheiten mit Hanglagen sind auch von z.b. touristischen Aussichtspunkten die innerstädtischen verschiedenen Bereiche gut einsehbar, auch die, die nicht zum direkten Stadtkern zählen und sich dennoch für eine Werbung eignen. Aus diesem Grund wurden nur die eigentlichen Wohnbereiche von der Regelung ausgeklammert. Aus Gründen der Gleichbehandlung der verschiedenen potentiellen Antragsteller und die sehr nahe aneinander liegenden Bereiche (enge Tallage) lassen unterschiedliche Festsetzungen und Unterscheidungen nicht zu und wären nicht praktikabel. Um gleichfalls das typische Bild der historischen Altstadt zu wahren, müssen Werbeanlagen in ihrer Gestaltung und Anordnung bestimmten Anforderungen entsprechen. Zu diesem Zweck hat der Gemeinderat der Stadt Bad Liebenzell am aufgrund von 73 und 74 Abs. 1 Ziffer 2 der Landesbauordnung für Baden- Württemberg (LBO) in der Fassung vom 8. Aug (GBl. S. 617) geändert durch Gesetz vom 15. Dez (GBL. S 521) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 760) sowie 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung, als örtliche Bauvorschrift folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeines 1 Gegenstand (1) Diese Satzung gilt für alle Werbeanlagen im Sinne der Landesbauordnung. (2) Werbeanlagen sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. (3) Werbeanlagen (Spots, Beamer u. dgl.) zur Himmelsprojektion bzw. Lichtprojektion am Himmel und Hausfassaden und sonst. geeigneten Reflektionsträgern (Leinwände), sind nicht zulässig. (4) Unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzrechtes, die Regelungen, nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, einer Erlaubnis bedürfen sowie Bestimmungen, die die Anbringung von Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie deren Randbereiche regeln. Insbesondere entfaltet die Satzung keine Rechtswirkung im Bereich der Außerortsstrecke der B 463 zwischen Markgrafenbrücke und Zufahrt Monbachtal, da nach 33 Straßengesetz B-W, Werbeanlagen außerorts unzulässig sind (auch nur vorübergehend aufgestellte Anlagen). (5) Regelungen in dieser Satzung über die Zulässigkeit und Gestaltung der Werbeanlage treten anstelle der Regelungen in den bestehenden Bebauungsplänen, sofern diese innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung liegen. Hierzu zählen folgende Bebauungspläne: Anlagenstraße/Kurhausdamm, Bahnhofstraße / Unterer Reuchlinweg, Reuchlin- / Paracelsus- / Mörikeweg, Finkenberg, Rappenäcker, Burgstraße / Im Zwerneck / Zeppelinstraße, Brühlwiesen, Markgrafenbrücke, Talwiesen. 2 Geltungsbereich (1) Der Geltungsbereich der Satzung umfasst das Gebiet der Kernstadt von Bad Liebenzell und wird wie folgt Stadtrecht Bad Liebenzell Ergänzung Januar

3 begrenzt: im Norden im Osten im Süden im Westen von der Zufahrt von der B 463 Richtung Monbachtal, vom Ulmenweg, Schillerallee und Unterhaugstetter Steige bis Einmündung Kaffeehof B463 Einmündung Beinberger Steige und Kurparkareal mit Thermenhotel oberhalb der Bebauung, Liobastr. mit Missionsareal, Lindenplatz, Lengenbach, Querung Schömberger Straße zurück Burgweg, Hindenburgstraße, Im Zwerneck einschl. AOK Areal und weiter zur B 463 bis Talwiesen (2) Der Geltungsbereich ist in dem beigefügten Lageplan als Auszug aus dem Ortsplan i. d. F. vom dargestellt und ist Bestandteil der Satzung. 3 Allgemeine Anforderungen (1) Werbeanlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu unterhalten und zu gestalten, dass sie nach Form, Maßstab, Werkstoff, Farbe und Gliederung das Erscheinungsbild der baulichen Anlagen, mit denen sie verbunden sind, sowie das Erscheinungsbild der sie umgebenden baulichen Anlagen und das Straßenbild nicht beeinträchtigen sowie deren historischen, künstlerischen und städtebaulichen Charakter nicht stören. (2) Abs. 1 gilt auch, wenn keine der nachfolgenden Einzelbestimmungen dieser Satzung anzuwenden ist. II. Werbeanlagen 4 Anbringung und Größe (1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Eigenständige Werbeanlagen, wie Pylone, Fahnenmasten, sind ebenfalls nur direkt an der Stätte der Leistung zulässig, wenn sie sich nicht störend auswirken. Die Höhe wird bei Fahnenmasten auf 6 m und bei Pylonen auf 4 m beschränkt. Die nachfolgenden Anforderungen an Werbeanlagen gelten entsprechend. Auf die spezifischen Auswirkungen der Werbeanlagen ist zu achten, insbesondere bei verfahrensfreien Vorhaben z.b. Sichtbehindernde Aufstellung, Geräuschentwicklung usw. Je Stätte der Leistung ist neben der Fassadenwerbung nach Absatz 2 nur eine weitere eigenständige Werbeanlage (Pylone Fahnenmasten ähnl.) zulässig. (2) An einer Gebäudefassade ist je Gewerbebetrieb oder sonstiger Arbeitsstätte nur eine Werbeanlage zulässig; ausgenommen Ausleger und Beschriftungen auf Schaufenstern. Die Werbeanlage kann aus mehreren Teilen bestehen, wenn sie insgesamt einheitlich gestaltet ist. (3) Für Art und Anbringung von Werbeanlagen gilt darüber hinaus: 1. Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen weder vollflächig zugeklebt, zugedeckt noch zugestrichen werden. 2. Werbeanlagen über Dach bzw. über der Traufe sind nicht zulässig. (4) Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein. Lauf-, Wechsel- und Blinklichtschaltungen sind nicht zulässig. Ebenso wenig grelle und fluoreszierende Farben. (5) Zum Schutz von Vögeln, Insekten und Fledermäusen sind nachfolgende Hinweise bei der Auswahl der Art der Beleuchtung von Werbeanlagen zu beachten: Streuende und lichtstarke Werbeanlagen sind Gefahrenquellen für viele Tierarten. So können Vögel in ihrem Zugverhalten gestört oder Fledermäuse zur Aufgabe von Quartieren gezwungen werden. Nachtaktive Insekten werden durch die Lichtquellen angelockt und sterben nach Kollision oder durch Erschöpfung. Dies gilt insb. für Licht mit hohem Blau- oder UV-Anteil. Die nachfolgenden Empfehlungen sind geeignet, diese negativen Auswirkungen zu minimieren: Stadtrecht Bad Liebenzell Ergänzung Januar

4 Senkung der Lichtstärke durch Lichtplanung und den Einsatz effizienter Beleuchtungstechnik und - mittel Beschränkung von Anzahl und Ausrichtung der Lampen und Leuchten, von Beleuchtungsdauer und Lichtstärke auf das gestalterisch und funktional Notwendige Sorgfältige Wahl der Lichtfarbe mit einem möglichst geringen Ultraviolett- und Blauanteil Vermeidung direkter Abstrahlung in den Nachthimmel und unnötiger Lichtemissionen z.b. durch abgeschirmte Leuchten mit geschlossenem Gehäuse, zielgerichtete Projektion und Blendschutz Rücksichtnahme auf ökologisch sensible Gebiete, v.a. Siedlungs- und Waldränder, Stadtparks und Ufer von Gewässern 5 Beschriftungen, Zeichen, Symbole (1) Beschriftungen, Zeichen und Symbole dürfen in der Länge höchstens zwei Drittel der Gebäudefassade einnehmen. (2) Einzelbuchstaben oder Schriftzüge dürfen höchstens 0,6 m hoch sein. 6 Schilder, Schaukästen, Anschlagtafeln und kastenförmige Werbeanlagen (1) Schilder und kastenförmige Werbeanlagen sind bis zu einer Ausladung von 1,0 m gestattet. Sie dürfen eine Gesamtfläche von 1,0 m² nicht überschreiten. (2) Schaukästen und Anschlagtafeln sind nur ausnahmsweise zulässig. Ausgenommen hiervon sind Betriebe des Gastronomiegewerbes. III. Verfahrensbestimmungen 7 Ausnahmen, Befreiungen und Freistellungen (1) Von den Vorschriften dieser Satzung können gemäß 56 der Landesbauordnung Ausnahmen und Befreiungen gewährt werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen hierfür vorliegen. Mit den öffentlichen Belangen ist eine Ausnahme oder Befreiung in der Regel vereinbar, wenn die in 3 formulierten allgemeinen Anforderungen erfüllt bleiben. (2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für Säulen, Tafeln und Flächen, die von der Stadt Bad Liebenzell für Amtliche Bekanntmachungen oder zur Information über kulturelle und sonstige Veranstaltungen bereitgestellt werden. Sie gelten ferner nicht für die von der Stadt angebrachten Erinnerungstafeln, Hinweise auf Ausstellungen, Sehenswürdigkeiten oder touristische Ziele in der Stadt. Ausnahmen für weitere notwendige Hinweisschilder oder Einrichtungen können nach Abs. 1 zugelassen werden. Das Denkmalschutzgesetz bleibt unberührt. (3) Die Beschränkungen in den Vorschriften des 4 Abs. 3, 4 und 5 sowie des 5 dieser Satzung gelten nicht für Werbeanlagen, die für zeitlich begrenzte, maximal jedoch auf die Dauer von 4 Wochen beschränkte Veranstaltungen, insbesondere für Aus- und Schlussverkäufe, an der Stätte der Leistung angebracht werden. Gemeindliche Regelungen über straßenrechtliche Sondernutzungen bleiben hiervon unberührt. 8 Baugenehmigung Die Erforderlichkeit einer Baugenehmigung nach der Landesbauordnung regelt die Landesbauordnung für Baden- Württemberg. 9 Bestehende Werbeanlagen (1) Werbeanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits bestanden und für die eine Stadtrecht Bad Liebenzell Ergänzung Januar

5 Baugenehmigung erteilt wurde genießen Bestandsschutz. Ebenso gilt dies für Anlagen die nach bisherigen Vorschriften verfahrensfrei erstellt werden durften. (2) Neue Werbeanlagen sind nach den Vorschriften der Satzung zu errichten. Auf die Regelungen bezüglich Ausnahmen und Befreiungen wird verwiesen. IV. Schlussvorschriften 10 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 4-8 dieser Satzung oder gegen vollziehbare Anordnungen aufgrund dieser Satzung können gemäß 75 Abs. 3 der Landesbauordnung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. 11 Inkrafttreten Die Satzung tritt nach 74 der Landesbauordnung in Verbindung mit 10 des Bundesbaugesetzes mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung nach Genehmigung durch die Baurechtsbehörde in Kraft. Stadtrecht Bad Liebenzell Ergänzung Januar

Ortsrecht-Inhalt VI Bauwesen...1

Ortsrecht-Inhalt VI Bauwesen...1 ORTSRECHT Herausgeber Stadt Konstanz / Referat Oberbürgermeister Service Kommunalrecht Kanzleistraße 15 (0 75 31) 900-228 Verena.Mohr@konstanz.de Stand: 20.12.2018 Ortsrecht-Inhalt VI Bauwesen...1 VI/5

Mehr

G E M E I N D E R A T S N I E D E R S C H R I F T

G E M E I N D E R A T S N I E D E R S C H R I F T G E M E I N D E R A T S N I E D E R S C H R I F T 12.12.2017 98 Werbeanlagensatzung Stadtgebiet AZ: 022.32, 1. Änderung Neue Textfassung, Billigung des 022.31;630.039, Entwurfs 622.11 öffentlich Vorsitzender:

Mehr

vom 8. März 1979 (Heidelberger Amtsanzeiger vom 2. November 1979)

vom 8. März 1979 (Heidelberger Amtsanzeiger vom 2. November 1979) 6.2 S a t z u n g über Werbeanlagen, Automaten, Vordächer und Sonnenschutzdächer zum Schutz der historischen Altstadt der Stadt Heidelberg (Werbeanlagensatzung Altstadt) vom 8. März 1979 (Heidelberger

Mehr

Satzung über Werbeanlagen

Satzung über Werbeanlagen Bekanntmachung im Stadtanzeiger vom 17.07.2014 Satzung über Werbeanlagen Das Erscheinungsbild einer Gemeinde wird nicht nur von der Architektur einzelner Gebäude oder Gebäudegruppen, sondern auch von Werbeanlagen

Mehr

Präambel. 1 - Geltungsbereich

Präambel. 1 - Geltungsbereich Satzung über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz des engeren Altstadtbereiches in Speyer (Werbesatzung) vom 18.09.1998 Der Stadtrat der Stadt Speyer hat am 10. September

Mehr

Entwurf. Stadt Osterholz Scharmbeck

Entwurf. Stadt Osterholz Scharmbeck Stadt Osterholz Scharmbeck Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen im Bereich der Ortsdurchfahrt in der Ortschaft Scharmbeckstotel (Werbeanlagensatzung) Entwurf Inhaltsübersicht Präambel

Mehr

Stand W 5 Satzung über die Zulassung von Werbeanlagen und Automaten (2003)

Stand W 5 Satzung über die Zulassung von Werbeanlagen und Automaten (2003) Stand 23.07.2004 W 5 Satzung Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. 698) sowie der 74 Abs. 1 Nr. 2, 75 Abs. 3-4 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg

Mehr

S a t z u n g über Werbeanlagen im Stadtteil Mittelurbach vom

S a t z u n g über Werbeanlagen im Stadtteil Mittelurbach vom S a t z u n g über Werbeanlagen im Stadtteil Mittelurbach vom 16.04.2007 Aufgrund 74 Abs. 1 Ziffer 2 der Landesbauordnung (LBO) vom 08.08.1995 (Gbl. S. 617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004

Mehr

Satzung über Werbeanlagen in der Stadt Kulmbach

Satzung über Werbeanlagen in der Stadt Kulmbach Satzung über Werbeanlagen in der Stadt Kulmbach Vom 2. Februar 1989 Die Stadt Kulmbach erlässt aufgrund von Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 sowie Art. 89 Abs. 1 Nr. 10 der Bayerischen Bauordnung

Mehr

Örtliche Bauvorschrift

Örtliche Bauvorschrift Örtliche Bauvorschrift zur Regelung der Außenwerbung im Stadtmittebereich Seite 1 von 6 Örtliche Bauvorschrift der Stadt Papenburg zur Regelung der Außenwerbung im Stadtmittebereich in der Fassung vom

Mehr

vom Inhaltsübersicht

vom Inhaltsübersicht Satzung über die besonderen Anforderungen an die äußere Gestaltung und über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen in der Stadt Rothenburg ob der Tauber (Werbeanlagensatzung) vom 05.04.2011 Inhaltsübersicht

Mehr

In der Fassung der Bekanntmachung vom (Amtsblatt der Stadt Marktredwitz Nr. 12 vom ) in der vom an gültigen Fassung

In der Fassung der Bekanntmachung vom (Amtsblatt der Stadt Marktredwitz Nr. 12 vom ) in der vom an gültigen Fassung Satzung zur Regelung der Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Änderung und des Betriebes von Werbeanlagen in der Stadt Marktredwitz () In der Fassung der Bekanntmachung vom 19.12.2017 (Amtsblatt der Stadt

Mehr

Örtliche Bauvorschrift der Stadt Verden (Aller) über die Außenwerbung in der Altstadt Verden (Aller)

Örtliche Bauvorschrift der Stadt Verden (Aller) über die Außenwerbung in der Altstadt Verden (Aller) Örtliche Bauvorschrift der Stadt Verden (Aller) über die Außenwerbung in der Altstadt Verden (Aller) Aufgrund der 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nds. GVBl.

Mehr

S a t z u n g über Werbeanlagen im Stadtteil Haisterkirch vom

S a t z u n g über Werbeanlagen im Stadtteil Haisterkirch vom S a t z u n g über Werbeanlagen im Stadtteil Haisterkirch vom 16.04.2007 Aufgrund 74 Abs. 1 Ziffer 2 der Landesbauordnung (LBO) vom 08.08.1995 (Gbl. S. 617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004

Mehr

Entwurf (Stand: ) Satzung der Stadt Osnabrück über besondere Anforderungen an Werbeanlagen im Bereich des Hauptbahnhofs

Entwurf (Stand: ) Satzung der Stadt Osnabrück über besondere Anforderungen an Werbeanlagen im Bereich des Hauptbahnhofs Entwurf (Stand: 30.03.2016) Satzung der Stadt Osnabrück über besondere Anforderungen an Werbeanlagen im Bereich des Hauptbahnhofs (Werbeanlagensatzung Hauptbahnhof WaS Hbf ) vom Aufgrund der 6 und 58 des

Mehr

Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen der Großen Kreisstadt Kitzingen (Werbeanlagensatzung WAS) vom 27.

Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen der Großen Kreisstadt Kitzingen (Werbeanlagensatzung WAS) vom 27. 1 STADT KITZINGEN Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen der Großen Kreisstadt Kitzingen (Werbeanlagensatzung WAS) vom 27. November 2015 Inkrafttreten: 02.12.2015 Stand: 02.12.2015 2 Aufgrund

Mehr

Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen in der Stadt Saalfeld

Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen in der Stadt Saalfeld Werbeanlagen im Sinne nachfolgender Satzung sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der gewerblichen sowie beruflichen Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen

Mehr

Örtliche Bauvorschrift über Werbeanlagen und Warenautomaten in der Altstadt von Hameln (Neufassung)

Örtliche Bauvorschrift über Werbeanlagen und Warenautomaten in der Altstadt von Hameln (Neufassung) 1 Örtliche Bauvorschrift über Werbeanlagen und Warenautomaten in der Altstadt von Hameln (Neufassung) Auf der Grundlage der 56 und 97 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) i. d. F. v. 10.02.2003 (Nds.

Mehr

Stadt Schwäbisch Hall. Örtliche Bauvorschrift zum Erhalt der historischen Dachlandschaft von Schwäbisch Hall und Steinbach

Stadt Schwäbisch Hall. Örtliche Bauvorschrift zum Erhalt der historischen Dachlandschaft von Schwäbisch Hall und Steinbach Stadt Schwäbisch Hall Örtliche Bauvorschrift zum Erhalt der historischen Dachlandschaft von Schwäbisch Hall Steinbach Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall hat aufgr von 74 Abs. 1, 4 7 der Landesbauordnung

Mehr

61.2 Seite 1. Werbeanlagensatzung

61.2 Seite 1. Werbeanlagensatzung 61.2 Seite 1 1. Satzung zur Änderung der Satzung der über die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten in der Innenstadt und an Hauptverkehrsstraßen im innerörtlichen Bereich (Werbeanlagensatzung)

Mehr

Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T S. 1. Örtliche Bauvorschrift der Stadt Nordhausen zur Regelung der Außenwerbung und Anbau von Markisen

Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T S. 1. Örtliche Bauvorschrift der Stadt Nordhausen zur Regelung der Außenwerbung und Anbau von Markisen Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T - 6.6 S. 1 Örtliche Bauvorschrift der Stadt Nordhausen zur Regelung der Außenwerbung und Anbau von Markisen S a t z u n g 1 Örtlicher Geltungsbereich Geltungsbereich

Mehr

Satzung über die Zulässigkeit und äußere Gestaltung von Werbeanlagen in der Stadt Nördlingen (Werbeanlagensatzung)

Satzung über die Zulässigkeit und äußere Gestaltung von Werbeanlagen in der Stadt Nördlingen (Werbeanlagensatzung) Stadt Nördlingen Satzung über die Zulässigkeit und äußere Gestaltung von Werbeanlagen in der Stadt Nördlingen (Werbeanlagensatzung) der Stadt Nördlingen vom 27.06.2017 Inhalt 1 Satzungszweck... 2 2 Geltungsbereich...

Mehr

Satzung Werbeanlagen und Warenautomaten 6/6

Satzung Werbeanlagen und Warenautomaten 6/6 Werbeanlagensatzung der Stadt Neustadt an der Weinstraße über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz des engeren Altstadtbereiches in Neustadt an der Weinstraße gemäß 88 Abs.

Mehr

vom 9. Juni Geltungsbereich

vom 9. Juni Geltungsbereich Die Bewahrung und Erneuerung des Stadtbildes Freisings, insbesondere der Altstadt, ist ein städtebauliches, kulturelles und gesellschaftliches Anliegen von hohem Rang und steht im Interesse der Allgemeinheit.

Mehr

Werbeanlagensatzung vom Teil 1: Begriffsbestimmungen

Werbeanlagensatzung vom Teil 1: Begriffsbestimmungen Seite 1 von 5 Werbeanlagensatzung vom 22.10.2003 Aufgrund von Art. 91 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt die Gemeinde Oberschleißheim folgende Satzung: Teil

Mehr

Satzung der Stadt Bad Segeberg zur Regelung von Art, Größe und Anbringungsort von Werbeanlagen

Satzung der Stadt Bad Segeberg zur Regelung von Art, Größe und Anbringungsort von Werbeanlagen Satzung der Stadt Bad Segeberg zur Regelung von Art, Größe und Anbringungsort von Werbeanlagen Seite 1 von 10 von Art, Größe und Anbringungsort von Werbeanlagen. Inhaltsverzeichnis/ Inhaltsübersicht: 1

Mehr

1 Geltungsbereich. (2) Die Satzung gilt für alle Anlagen der Außenwerbung, gleichgültig ob nach BayBO genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei.

1 Geltungsbereich. (2) Die Satzung gilt für alle Anlagen der Außenwerbung, gleichgültig ob nach BayBO genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei. Lindau (B) Nr. II/2. S a t z u n g über die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und wesentliche Änderung von Anlagen der Außenwerbung im Bereich der Stadt Lindau (Bodensee) - Insel - (Werbeanlagensatzung)

Mehr

WERBESATZUNG F Allgemeine Anforderungen

WERBESATZUNG F Allgemeine Anforderungen Satzung über die Gestaltung von Außenwerbeanlagen und Warenautomaten zur Wahrung und Pflege des Stadtbildes der Altstadt sowie weiterer ausgewählter Stadtteile (Werbesatzung) Aufgrund des 86 der Landesbauordnung

Mehr

GESTALTUNGSSATZUNG der Stadt Bad Vilbel *

GESTALTUNGSSATZUNG der Stadt Bad Vilbel * GESTALTUNGSSATZUNG der Stadt Bad Vilbel * Aufgrund des 87 Abs. 1 und 2 der HBO in der Fassung vom 20. Dezember 1993 ( GVBL.I S. 170 ) sowie auf Grund der 5 Abs. 1 + 2 und 51 Pkt. 6 der HGO in der Fassung

Mehr

Große Kreisstadt Villingen-Schwenningen. Satzung. über Werbeanlagen und Warenautomaten für die historische Innenstadt Villingen. Stadtgebiet Villingen

Große Kreisstadt Villingen-Schwenningen. Satzung. über Werbeanlagen und Warenautomaten für die historische Innenstadt Villingen. Stadtgebiet Villingen Große Kreisstadt Villingen-Schwenningen Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten für die historische Innenstadt Villingen Stadtgebiet Villingen (Werbesatzung Villingen - Innenstadt) Aufgrund von 74

Mehr

Satzung. über besondere Anforderungen an Werbeanlagen der Marktgemeinde Oberstdorf (Werbeanlagensatzung) vom 16. Dezember 2003

Satzung. über besondere Anforderungen an Werbeanlagen der Marktgemeinde Oberstdorf (Werbeanlagensatzung) vom 16. Dezember 2003 Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen der Marktgemeinde Oberstdorf (Werbeanlagensatzung) vom 16. Dezember 2003 Aufgrund von Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung

Mehr

Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen und Fassaden zur Bewahrung und Entwicklung des Ortsbildes im Stadtkern Pfungstadts

Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen und Fassaden zur Bewahrung und Entwicklung des Ortsbildes im Stadtkern Pfungstadts Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen und Fassaden zur Bewahrung und Entwicklung des Ortsbildes im Stadtkern Pfungstadts Aufgrund der 5, 51 Ziff. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung

Mehr

Werbeanlagensatzung (WAS) vom ) Gegenstand. (1) Diese Satzung gilt für alle Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) und Automaten.

Werbeanlagensatzung (WAS) vom ) Gegenstand. (1) Diese Satzung gilt für alle Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) und Automaten. Werbeanlagensatzung (WAS) vom 30.08.2001 1) 1 Gegenstand (1) Diese Satzung gilt für alle Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) und Automaten. (2) Anlagen der Außenwerbung sind alle örtlich gebundenen

Mehr

Aktuelle Lesefassung. Werbeanlagensatzung. der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz

Aktuelle Lesefassung. Werbeanlagensatzung. der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz Aktuelle Lesefassung Werbeanlagensatzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz Zum Schutz und zur künftigen Gestaltung des Ortsbildes der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz wird auf der Grundlage des 86, Abs.1, Nr.

Mehr

Örtliche Bauvorschrift

Örtliche Bauvorschrift Örtliche Bauvorschrift zur Regelung der Außenwerbung Seite 1 von 6 Örtliche Bauvorschrift der Stadt Papenburg zur Regelung der Außenwerbung in der Fassung vom 18.12.1978 Inhaltsverzeichnis: Seite 1 Geltungsbereich...2

Mehr

Außenwerbungssatzung der Stadt Heusenstamm

Außenwerbungssatzung der Stadt Heusenstamm Außenwerbungssatzung der Stadt Heusenstamm Zur Erhaltung und Gestaltung des historischen Orts- und Straßenbildes hat die Stadtverordnentenversammlung der Stadt Heusenstamm aufgrund der 5 und 51 der Hessischen

Mehr

Stadt Kappeln Kreis Schleswig-Flensburg S A T Z U N G. der Stadt Kappeln. über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen.

Stadt Kappeln Kreis Schleswig-Flensburg S A T Z U N G. der Stadt Kappeln. über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen. Stadt Kappeln Kreis Schleswig-Flensburg S A T Z U N G der Stadt Kappeln über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen (Werbesatzung) 2 Inhaltsübersicht 1 Räumlicher Geltungsbereich... 3 2 Sachlicher Geltungsbereich...

Mehr

STADT TRIER GESTALTUNGSSATZUNG

STADT TRIER GESTALTUNGSSATZUNG STADT TRIER GESTALTUNGSSATZUNG Großflächenwerbung Stadteingang Süd Stadtplanungsamt Trier, Februar 2014 Stand: Satzungsbeschluss Gestaltungssatzung Großflächenwerbung Stadteingang Süd Inhaltsverzeichnis

Mehr

Satzung der Stadt Baden-Baden über Werbeanlagen, Anschlagtafeln,Schaukästen und Automaten in der Innenstadt (Werbeanlagensatzung)

Satzung der Stadt Baden-Baden über Werbeanlagen, Anschlagtafeln,Schaukästen und Automaten in der Innenstadt (Werbeanlagensatzung) Satzung der Stadt Baden-Baden über Werbeanlagen, 06-10 Anschlagtafeln,Schaukästen und Automaten in der Innenstadt (Werbeanlagensatzung) Aufgrund von 74 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie 75 der Landesbauordnung

Mehr

Örtliche Bauvorschrift zur Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten an der Deisterallee / Deisterstraße und Bahnhofstraße / Bahnhofsplatz

Örtliche Bauvorschrift zur Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten an der Deisterallee / Deisterstraße und Bahnhofstraße / Bahnhofsplatz Örtliche Bauvorschrift zur Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten an der Deisterallee / Deisterstraße und Bahnhofstraße / Bahnhofsplatz 1 Geltungsbereich (1) Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches

Mehr

S a t z u n g. vom 28. März 2011 über die Zulässigkeit von Werbeanlagen und Warenautomaten in der Stadt Hachenburg gemäß 88 Abs. 1 Landesbauordnung

S a t z u n g. vom 28. März 2011 über die Zulässigkeit von Werbeanlagen und Warenautomaten in der Stadt Hachenburg gemäß 88 Abs. 1 Landesbauordnung S a t z u n g vom 28. März 2011 über die Zulässigkeit von Werbeanlagen und Warenautomaten in der Stadt Hachenburg gemäß 88 Abs. 1 Landesbauordnung Aufgrund des 88 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 in Verbindung mit

Mehr

Werbeanlagensatzung der Stadt Bautzen

Werbeanlagensatzung der Stadt Bautzen Werbeanlagensatzung der Stadt Bautzen vom 27. Februar 2014 (Amtsblatt der Stadt Bautzen Jg. 24 Nr. 05 vom 8. März 2014) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung

Mehr

Satzung der Stadt Dillenburg über die Gestaltung von Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagensatzung)

Satzung der Stadt Dillenburg über die Gestaltung von Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagensatzung) Satzung der Stadt Dillenburg über die Gestaltung von Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagensatzung) Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl.

Mehr

STADT BALINGEN. für Werbeanlagen und Automaten in der Innenstadt Balingen

STADT BALINGEN. für Werbeanlagen und Automaten in der Innenstadt Balingen STADT BALINGEN Satzung für Werbeanlagen und Automaten in der Innenstadt Balingen in der Fassung der Änderung vom 16.07.2008 Aufgrund 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) vom 08.08.1995 (GBl. 1995

Mehr

Barbarossastadt Gelnhausen

Barbarossastadt Gelnhausen Barbarossastadt Gelnhausen Gestaltungssatzung zu Anlagen der Außenwerbung Auf Grund des 81 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Hessische Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert

Mehr

Gestaltungssatzung. 1 - Örtlicher Geltungsbereich

Gestaltungssatzung. 1 - Örtlicher Geltungsbereich Satzung über die Baugestaltung und Pflege des Ortsbildes von Ortskernbereichen der Stadt Pulheim vom 12. März 1981 (Gestaltungssatzung) (einschl. 1. bis 3. Änderung) Gestaltungssatzung Aufgrund des 4 der

Mehr

S A T Z U N G. Präambel

S A T Z U N G. Präambel S A T Z U N G der Gemeinde Raesfeld zum Schutz der Eigenart des Orts- und Straßenbildes und zur Durchführung bestimmter baugestalterischer Absichten im Schloßbereich vom 10.12.1979 in der 1. Änderungsfassung

Mehr

Örtliche Bauvorschrift der Stadt Bad Gandersheim über Außenwerbung, Markisen und Vordächer

Örtliche Bauvorschrift der Stadt Bad Gandersheim über Außenwerbung, Markisen und Vordächer 7.10 Örtliche Bauvorschrift der Stadt Bad Gandersheim über Außenwerbung, Markisen und Vordächer Aufgrund der 56 und 97 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 19.07.1995 (Nds. GVBl. S. 199) in der

Mehr

2. Änderungssatzung zur Bausatzung für die Bebauung und. Unterhaltung bebauter und unbebauter Grundstücke in der Gemeinde Großkrotzenburg

2. Änderungssatzung zur Bausatzung für die Bebauung und. Unterhaltung bebauter und unbebauter Grundstücke in der Gemeinde Großkrotzenburg 2. Änderungssatzung zur Bausatzung für die Bebauung und Unterhaltung bebauter und unbebauter Grundstücke in der Gemeinde Großkrotzenburg Aufgrund der 6 und 7 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung

Mehr

Satzung über die 7. Änderung des Bebauungsplanes "Vornen zu Schäferloch" im vereinfachten Verfahren nach 13 Baugesetzbuch

Satzung über die 7. Änderung des Bebauungsplanes Vornen zu Schäferloch im vereinfachten Verfahren nach 13 Baugesetzbuch .1. Satzung über die 7. Änderung des Bebauungsplanes "Vornen zu Schäferloch" im vereinfachten Verfahren nach 13 Baugesetzbuch Nach 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBI.

Mehr

II. Gestalterische Forderungen

II. Gestalterische Forderungen Gestaltungs- und Werbesatzung "Triebischvorstadt" der Stadt Meißen in der Fassung vom 25.04.1995, zuletzt bekanngemacht im Amtsblatt der Stadt Meißen Nr. 5/1995 vom 05.05.1995 Inhalt Präambel I. Geltungsbereich

Mehr

Satzung der Gemeinde Vörstetten über

Satzung der Gemeinde Vörstetten über Fassung vom 2017-04-24 Projekt Nr.: 2016-040 1. Fertigung Kirchstraße 2 79279 Vörstetten Satzung der über Bebauungsplan : Gottesacker, 5. Änderung mit planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften

Mehr

Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen, Warenautomaten, Vordächern und Markisen in der Altstadt von Goslar (Werbeanlagensatzung)

Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen, Warenautomaten, Vordächern und Markisen in der Altstadt von Goslar (Werbeanlagensatzung) Ordnungs-Nr.:06/06 Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen, Warenautomaten, Vordächern und Markisen in der Altstadt von Goslar (Werbeanlagensatzung) vom 05.06.2012 Seite 1 von 8 Örtliche

Mehr

Satzung der Stadt Ratingen über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten für das Gebiet Alt-Homberg (WerbeSRHom) Inhaltsverzeichnis

Satzung der Stadt Ratingen über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten für das Gebiet Alt-Homberg (WerbeSRHom) Inhaltsverzeichnis Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen WerbeSRHom 622-05 Satzung der Stadt Ratingen über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten für das Gebiet Alt-Homberg (WerbeSRHom)

Mehr

Werbeanlagensatzung 6-19

Werbeanlagensatzung 6-19 Satzung der Stadt Ludwigshafen am Rhein über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen in der Innenstadt (Werbeanlagensatzung), i.d.f. vom 08.11.2008 1 Der Stadtrat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung der Gemeinde Neuhof. über die Gestaltung von Werbeanlagen. und Werbeflächen an baulichen Anlagen

Satzung der Gemeinde Neuhof. über die Gestaltung von Werbeanlagen. und Werbeflächen an baulichen Anlagen Satzung der Gemeinde Neuhof über die Gestaltung von Werbeanlagen und Werbeflächen an baulichen Anlagen Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl.

Mehr

Präambel. Sinn und Zweck der Satzung

Präambel. Sinn und Zweck der Satzung Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und Automaten im Bereich der Straßen und Plätze des Altstadtgebietes, des Domes, des Fischtorplatzes und des Schillerplatzes - 2. Änderung (A

Mehr

S A T Z U N G. über die Gestaltung baulicher Anlagen für den Bereich des Bebauungsplanes Nr Hofenbornstraße vom

S A T Z U N G. über die Gestaltung baulicher Anlagen für den Bereich des Bebauungsplanes Nr Hofenbornstraße vom S A T Z U N G über die Gestaltung baulicher Anlagen für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 837 - Hofenbornstraße vom 19.4.2002 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der

Mehr

STADT GÜGLINGEN Tagesordnungspunkt Nr. 7 Vorlage Nr. 185/2017 Sitzung des Gemeinderats am öffentlich- AZ

STADT GÜGLINGEN Tagesordnungspunkt Nr. 7 Vorlage Nr. 185/2017 Sitzung des Gemeinderats am öffentlich- AZ STADT GÜGLINGEN Tagesordnungspunkt Nr. 7 Vorlage Nr. 185/2017 Sitzung des Gemeinderats am 21.11.2017 -öffentlich- AZ 022.31 Satzung zur Erhöhung der Stellplatzverpflichtung für Wohnungen in der Stadt Güglingen

Mehr

Begründung. Vorentwurf

Begründung. Vorentwurf Vorentwurf Begründung Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen im Bereich der Ortsdurchfahrt in der Ortschaft Pennigbüttel (Werbeanlagensatzung) Stadt Osterholz-Scharmbeck Landkreis

Mehr

Gemeinde Aurach. Satzung über Werbeanlagen in der Gemeinde Aurach (Werbeanlagensatzung - WaS)

Gemeinde Aurach. Satzung über Werbeanlagen in der Gemeinde Aurach (Werbeanlagensatzung - WaS) Gemeinde Aurach Satzung über Werbeanlagen in der Gemeinde Aurach (Werbeanlagensatzung - WaS) vom 29.04.2015 Die Gemeinde Aurach erlässt auf Grund Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Bayerischen Bauordnung

Mehr

Vorentwurf Begründung

Vorentwurf Begründung Vorentwurf Begründung Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen im Bereich der Ortsdurchfahrt in der Ortschaft Scharmbeckstotel (Werbeanlagensatzung) Auftraggeber: Stadt Osterholz-Scharmbeck

Mehr

STADT GÜGLINGEN Tagesordnungspunkt Nr. 4 Vorlage Nr. 169/2017 Sitzung des Gemeinderats am 17. Oktober öffentlich-

STADT GÜGLINGEN Tagesordnungspunkt Nr. 4 Vorlage Nr. 169/2017 Sitzung des Gemeinderats am 17. Oktober öffentlich- STADT GÜGLINGEN Tagesordnungspunkt Nr. 4 Vorlage Nr. 169/2017 Sitzung des Gemeinderats am 17. Oktober 2017 -öffentlich- Satzung zur Erhöhung der Stellplatzverpflichtung für Wohnungen in der Stadt Güglingen

Mehr

Sammlung des Ortsrechts. m Differenz weiterzuführen (siehe Abb. 1). (2) Der Ortgang aneinandergrenzender Gebäude ist mit der gleichen Dachneigung

Sammlung des Ortsrechts. m Differenz weiterzuführen (siehe Abb. 1). (2) Der Ortgang aneinandergrenzender Gebäude ist mit der gleichen Dachneigung Satzung der Kreisstadt Merzig über die Gestaltung baulicher Anlagen sowie der nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke für die Innenstadt der Kreisstadt Merzig Gemäß 93 der Bauordnung für das

Mehr

Satzung der Gemeinde Kappel-Grafenhausen über

Satzung der Gemeinde Kappel-Grafenhausen über Fassung vom 2018-09-26 Projekt Nr.: 2014-044 x. Fertigung Rathausstraße 2 77966 Kappel-Grafenhausen der über Bebauungsplan : Pflegeheim Kappel mit planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften

Mehr

Satzung der Stadt Pirna über die Gestaltung, Anordnung und Genehmigung von Werbeanlagen und Warenautomaten in der Stadt Pirna (Werbesatzung)

Satzung der Stadt Pirna über die Gestaltung, Anordnung und Genehmigung von Werbeanlagen und Warenautomaten in der Stadt Pirna (Werbesatzung) Nachstehend wird die Satzung der Stadt Pirna über die Gestaltung, Anordnung und Genehmigung von Werbeanlagen und Warenautomaten in der Stadt Pirna (Werbesatzung) in der seit 14.04.2010 geltenden Fassung

Mehr

Satzung der Gemeinde Biberach über

Satzung der Gemeinde Biberach über Fassung vom 2017-05-08 Projekt Nr.: 2017-008 x. Fertigung Hauptstraße 27 77781 Biberach der über Bebauungsplan : Alter Sportplatz mit planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften zum

Mehr

Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und das Verbot von Werbeanlagen im Markt Kipfenberg (Werbeanlagensatzung)

Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und das Verbot von Werbeanlagen im Markt Kipfenberg (Werbeanlagensatzung) Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und das Verbot von Werbeanlagen im Markt Kipfenberg (Werbeanlagensatzung) Der Markt Kipfenberg erlässt aufgrund des Artikels 81 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der

Mehr

des Bebauungsplanes Nr. 108 H Marktstraße Süd

des Bebauungsplanes Nr. 108 H Marktstraße Süd 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 108 H Marktstraße Süd Stadt Neustadt a. Rbge., Kernstadt Präambel Auf Grund des 1 Abs. 3 und des 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

2. Änderungssatzung der Gemeinde Kiedrich über die Gestaltung zum Schutz des Ortsbildes

2. Änderungssatzung der Gemeinde Kiedrich über die Gestaltung zum Schutz des Ortsbildes 2. Änderungssatzung der Gemeinde Kiedrich über die Gestaltung zum Schutz des Ortsbildes Präambel: Der historische Ortskern von Kiedrich stellt als städtebauliche Gesamtanlage einen denkmalpflegerischen

Mehr

Gestaltungssatzung der Stadt Schleswig für das Wohngebiet Bellmannstraße / Chemnitzstraße

Gestaltungssatzung der Stadt Schleswig für das Wohngebiet Bellmannstraße / Chemnitzstraße Gestaltungssatzung der Stadt Schleswig für das Wohngebiet Bellmannstraße / Chemnitzstraße vom 19.08.1981 (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Schleswig Nr. 8/1981 vom 01.09.1981) Zur Durchführung baugestalterischer

Mehr

(3) Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Vorhaben auf den in 26 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücken ( 174 Abs. 1 BauGB).

(3) Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Vorhaben auf den in 26 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücken ( 174 Abs. 1 BauGB). Erhaltungssatzung Eisenbahnstraße Satzung Eisenbahnstraße zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der Eisenbahnstraße aufgrund ihrer städtebaulichen Gestalt ( 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) In der Fassung

Mehr

- Gebäuden und untergeordneten anderen baulichen Anlagen bis zu 30 cbm umbauten Raum,

- Gebäuden und untergeordneten anderen baulichen Anlagen bis zu 30 cbm umbauten Raum, Ortsrecht Ordnungsziffer 6.15 Titel Satzung z. Erhaltung u. Gestaltung baul. Anl. sowie z. Erhaltung d. Eigenart d. Gebietes f. d. Bereich Krefeld-Bockum -Friedr.-Ebert-Str. / Grotenburgstr. / Eichendorffstr.

Mehr

Gestaltungssatzung für Reihen- und Doppelhäuser in Haßloch-Nord

Gestaltungssatzung für Reihen- und Doppelhäuser in Haßloch-Nord Seite 1 Gemäß der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1.4.1993 (GVBl. I, 1992, S. 533) und des 87 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 20.12.1993 (GVBl. I, S. 655) hat die Stadtverordnetenversammlung

Mehr

Satzung. über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen in der Gemeinde Kollnburg

Satzung. über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen in der Gemeinde Kollnburg Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen in der Gemeinde Kollnburg Die Struktur der Gemeinde Kollnburg mit stark ausgeprägter Ausrichtung auf den Fremdenverkehr macht es zum Schutz

Mehr

Gemeinde St. Märgen. 1. Änderung der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan Erweiterung Hirschenhof

Gemeinde St. Märgen. 1. Änderung der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan Erweiterung Hirschenhof Gemeinde St. Märgen 1. Änderung der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan Erweiterung Hirschenhof Satzung Änderung Örtlicher Bauvorschriften Begründung Stand: 08.11.2016 Satzungsbeschluss Gemeinde

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Begründung

1 Geltungsbereich. 2 Begründung Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen (Baugestaltungssatzung) für den Bereich der Innenständige Wuppertal-Elberfeld Platz Am Kolk vom 14.11.1991 Aufgrund der 4 und 28 der Gemeindeordnung

Mehr

STADT KITZINGEN. vom Inkrafttreten:

STADT KITZINGEN. vom Inkrafttreten: 1 STADT KITZINGEN Satzung Über die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, wesentliche Änderung und den Betrieb von Anlagen der Außenwerbung in der Stadt Kitzingen (Werbeanlagensatzung) vom 07.02.1992 Inkrafttreten:

Mehr

Memminger Stadtrecht MStR

Memminger Stadtrecht MStR Memminger Stadtrecht MStR 6111 6111 Satzung der Stadt Memmingen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes Dickenreishausen - Oberdorfstraße und damit verbundene örtliche Bauvorschriften -

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen

1 Geltungsbereich. 2 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen Stadt Lauffen a.n. Landkreis Heilbronn 630.039 Gestaltungssatzung für die historischen Bereiche Städtle und Dorf Aufgrund von 111 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1 und 112, insbesondere 112 Abs. 2 Nr.

Mehr

Örtliche Bauvorschrift

Örtliche Bauvorschrift 1 Örtliche Bauvorschrift über besondere Anforderungen an die Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen innerhalb des Wohnhofes Im Eichenbrink (Gestaltungssatzung für einen Teilbereich des Geltungsbereiches

Mehr

Erster Abschnitt. Ziele und Abgrenzungen 1. Zielsetzung

Erster Abschnitt. Ziele und Abgrenzungen 1. Zielsetzung Satzung der Stadt Düren über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und der Werbeanlagen (Gestaltungssatzung) für die Innenstadt vom 27.12.2005 Der Rat der Stadt Düren hat in seiner

Mehr

BEBAUUNGSPLAN. Gewerbegebiet Ried. Gewerbegebiet Ried II. 3. Änderung

BEBAUUNGSPLAN. Gewerbegebiet Ried. Gewerbegebiet Ried II. 3. Änderung Gemeinde St. Johann Gemarkung Würtingen Landkreis Reutlingen BEBAUUNGSPLAN Gewerbegebiet Ried und Gewerbegebiet Ried II 3. Änderung ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN Inhaltsverzeichnis Blatt 1 3 Außerkraftsetzung

Mehr

Innenstadtwerbeanlagensatzung (IwaS)

Innenstadtwerbeanlagensatzung (IwaS) Satzung über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung und über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen in der Innenstadt der Stadt Coburg (Innenstadtwerbeanlagensatzung) vom 20.01.2009 (Coburger

Mehr

Beratungsfolge Nichtöffentliche Sitzung des Technischen Ausschusses am Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am

Beratungsfolge Nichtöffentliche Sitzung des Technischen Ausschusses am Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am BU Nr. 222 / 2013 Beratungsfolge Nichtöffentliche Sitzung des Technischen Ausschusses am 7.11.2013 Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 28.11.2013 TOP 4. Anpassung der kommunalen Einvernehmensregelungen

Mehr

Stadt Bad Liebenzell Landkreis Calw. Neufassung der Gestaltungssatzung für Werbeanalgen im Stadtgebiet von Bad Liebenzell

Stadt Bad Liebenzell Landkreis Calw. Neufassung der Gestaltungssatzung für Werbeanalgen im Stadtgebiet von Bad Liebenzell Stadt Bad Liebenzell Landkreis Calw Neufassung der Gestaltungssatzung für Werbeanalgen im Stadtgebiet von Bad Liebenzell Aufgrund von 74 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 sowie 75 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Präambel. 1 Räumlicher Geltungsbereich

Präambel. 1 Räumlicher Geltungsbereich Satzung der Stadt Moers über die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 164 der Stadt Moers Vennikel, Buchenwegvom 26.10.1987 Präambel Für den

Mehr

Stadt Marktoberdorf. 1. Änderung der Werbeanlagensatzung. Fassung vom Versiegelte Originalfassungen auf der Kunststoff-Bindeleiste

Stadt Marktoberdorf. 1. Änderung der Werbeanlagensatzung. Fassung vom Versiegelte Originalfassungen auf der Kunststoff-Bindeleiste Versiegelte Originalfassungen tragen auf der Kunststoff-Bindeleiste folgende Prägung: www.buerosieber.de Fassung vom 29.07.2013 Stadt Marktoberdorf 1. Änderung der Werbeanlagensatzung 1 Inhaltsverzeichnis

Mehr

SATZUNG über allgemeine örtliche Bauvorschriften (Allgemeine Bausatzung)

SATZUNG über allgemeine örtliche Bauvorschriften (Allgemeine Bausatzung) 1 SATZUNG über allgemeine örtliche Bauvorschriften (Allgemeine Bausatzung) Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der 74 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 7 und 75 Abs. 2 Nr. 2 der Landesbauordnung

Mehr

WERBEANLAGENSATZUNG. Satzung über die Zulässigkeit und die Gestaltung von Werbeanlagen im Gebiet der Gemeinde Grünwald GEMEINDE GRÜNWALD

WERBEANLAGENSATZUNG. Satzung über die Zulässigkeit und die Gestaltung von Werbeanlagen im Gebiet der Gemeinde Grünwald GEMEINDE GRÜNWALD Fassung 3. Juli 202 GEMEINDE GRÜNWALD WERBEANLAGENSATZUNG Satzung über die Zulässigkeit und die Gestaltung von Werbeanlagen im Gebiet der Gemeinde Grünwald Fassung 3. Juli 202-2 - Inhaltsverzeichnis Präambel...

Mehr

Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten Europaplatz-West gem. 86 Abs. 1 BauO NRW vom

Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten Europaplatz-West gem. 86 Abs. 1 BauO NRW vom Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten Europaplatz-West gem. 86 Abs. 1 BauO NRW vom 25.09.2015 1 Aufgrund des 86 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung

Mehr

Werbesatzung der Gemeinde Gägelow vom

Werbesatzung der Gemeinde Gägelow vom Werbesatzung der Gemeinde Gägelow vom 13.04.2004 Auf Grund des 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt

Mehr

Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen ( 42 Abs. 2 LStrG) der Stadt Mülheim-Kärlich vom

Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen ( 42 Abs. 2 LStrG) der Stadt Mülheim-Kärlich vom Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen ( 42 Abs. 2 LStrG) der Stadt Mülheim-Kärlich vom 18.10.2012 Aufgrund des 42 Abs. 2 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz und des 24 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung. über die Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Gebietes (Erhaltungssatzung)

Satzung. über die Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Gebietes (Erhaltungssatzung) Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Gebietes (Erhaltungssatzung) Aufgrund des 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414),

Mehr

Verordnung der Gemeinde Unterföhring über das Anbringen von Anschlägen (Plakatierungsverordnung) vom

Verordnung der Gemeinde Unterföhring über das Anbringen von Anschlägen (Plakatierungsverordnung) vom Verordnung der Gemeinde Unterföhring über das Anbringen von Anschlägen (Plakatierungsverordnung) vom 09.03.2017 Aufgrund des Art. 28 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf

Mehr

Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von baulichen Anlagen für den Altdorfbereich Drakenburg

Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von baulichen Anlagen für den Altdorfbereich Drakenburg Flecken Drakenburg Landkreis Nienburg/Weser Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von baulichen Anlagen für den Altdorfbereich Drakenburg - Abschrift - Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Dächer

Mehr

S a t z u n g. über besondere Anforderungen an die Erhaltung der Gebäudefassaden im Bereich der Oberen Kaiserstraße

S a t z u n g. über besondere Anforderungen an die Erhaltung der Gebäudefassaden im Bereich der Oberen Kaiserstraße S a t z u n g über besondere Anforderungen an die Erhaltung der Gebäudefassaden im Bereich der Oberen Kaiserstraße Satzung der Stadt Siegburg zur Erhaltung der Gebäudefassaden im Bereich der Oberen Kaiserstraße

Mehr

Satzung über die Zulassung von Dachaufbauten, Dacheinschnitten und Zwerchgiebeln

Satzung über die Zulassung von Dachaufbauten, Dacheinschnitten und Zwerchgiebeln Satzung über die Zulassung von Dachaufbauten, Dacheinschnitten und Zwerchgiebeln Aufgrund von 74 der Landesbauordnung (LBO) i.d.f. der Bekanntmachung vom 08.08.1995 (GBl.617), zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr