Augsburg, den 19. Dezember 2017 Seite 213. Inhaltsverzeichnis. Allgemeine Angelegenheiten der Verwaltung und der Verwaltungsgerichtsbarkeit

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1 Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN Nr Jahrgang Augsburg, den 19. Dezember 2017 Seite 213 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Angelegenheiten der Verwaltung und der Verwaltungsgerichtsbarkeit Termine für die Herausgabe des Amtsblattes der im Jahr 2018 vom 21. November 2017 Gz.: Z Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Schornsteinfegerrecht; Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vom 28. November 2017 Gz.:RvS-SG /64, RvS-SG /62, RvS-SG / Bekanntmachung über die Veröffentlichung des Verzeichnisses der im Regierungsbezirk Schwaben erteilten Liniengenehmigungen gemäß 18 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 19. Dezember Angelegenheiten des Bezirks Schwaben Richtlinien des Bezirks Schwaben zur Theaterförderung (Stand: 1. Januar 2018) Bekanntmachungen anderer Behörden Mittelfränkisch-schwäbischer Zweckverband Hochschule für Musik Nürnberg Augsburg Haushaltssatzung für die Wirtschaftsjahre 1. Oktober 2017 bis 30. September 2018 und 1. Oktober 2018 bis 30. September Nichtamtlicher Teil Buchbesprechungen Allgemeine Angelegenheiten der Verwaltung und der Verwaltungsgerichtsbarkeit Termine für die Herausgabe des Amtsblattes der im Jahr 2018 vom 21. November 2017 Gz.: Z Für die im Jahr 2018 erscheinenden Ausgaben des Amtsblattes der geben wir nachstehend Redaktionsschluss und Erscheinungstag bekannt:

2 214 Amtsblatt der Nr. 18/2017 Redaktionsschluss (jeweils 10 Uhr) Erscheinungstag 2. Januar 16. Januar 23. Januar 6. Februar 13. Februar 27. Februar 6. März 20. März 27. März 10. April 17. April 2. Mai 8. Mai 22. Mai 29. Mai 12. Juni 19. Juni 3. Juli 10. Juli 24. Juli 31. Juli 14. August 21. August 4. September 11. September 25. September 2. Oktober 16. Oktober 23. Oktober 6. November 13. November 27. November 4. Dezember 18. Dezember Wir weisen darauf hin, dass Beiträge, die in einer bestimmten Ausgabe des Amtsblattes erscheinen sollen, spätestens am Tag des Redaktionsschlusses (vormittags 10 Uhr) der Bibliothek der Regierung von Schwaben druckreif vorliegen müssen. Beiträge, die zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen sind, können erst im nächsten Amtsblatt veröffentlicht werden. Augsburg, den 21. November 2017 Josef Gediga Regierungsvizepräsident RABl Schw S. 213 Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Schornsteinfegerrecht; Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vom 28. November 2017 Gz.:RvS-SG /64, RvS-SG /62, RvS-SG /63 Zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf den Kehrbezirk Memmingen 4 wird mit Wirkung zum Herr Jürgen Grimmer, Pfälzer Str. 21, Vöhringen bestellt. Zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf den Kehrbezirk Lindenberg wird mit Wirkung zum Herr Joachim Baur, Michael- Kitzelmann-Str. 5, Gestratz bestellt. Zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf den Kehrbezirk Nesselwang 2 wird mit Wirkung zum Herr Martin Oswald, Geigers 1, Wald bestellt. Augsburg, den 28. November 2017 Beck Bereichsleiterin RABl Schw S. 214 Bekanntmachung über die Veröffentlichung des Verzeichnisses der im Regierungsbezirk Schwaben erteilten Liniengenehmigungen gemäß 18 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 19. Dezember 2017 Verzeichnis der im Regierungsbezirk Schwaben erteilten Liniengenehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz Das Verzeichnis der im Regierungsbezirk Schwaben erteilten Liniengenehmigungen ist auf der Homepage der zum einsehbar unter rtschaft,landesentwicklungundverkehr/personen beförderungundschienenverkehr/verzeichnisderpersonenbeförderungsrechtlic hengenehmigungenimregierungsbezirkschwaben. Hinweis: Die Frist nach 12 Abs. 5, Sätze 3 und 4 PBefG wird für den Zuständigkeitsbereich der abweichend von 12 Abs. 5 Satz 1 PBefG auf 6 Monate festgesetzt. Das unter der oben genannten URL einsehbare Verzeichnis enthält nach Maßgabe des 18 Abs. 1 PBefG nur Linien, die auf Grund einer Ge-

3 Amtsblatt der Nr. 18/ nehmigung nach dem PBefG betrieben werden. Linien, die auf Basis einer einstweiligen Erlaubnis betrieben werden, sind im anliegenden Verzeichnis nicht erfasst. Augsburg, den 19. Dezember 2017 Beck Abteilungsdirektorin RABl Schw S. 214 Angelegenheiten des Bezirks Schwaben Richtlinien des Bezirks Schwaben zur Theaterförderung (Stand: 1. Januar 2018) Theaterprojekte, die sich mit dem Thema Demografischer Wandel befassen, sowie Mundarttheater. I. Grundsatz 1. Der Bezirk Schwaben fördert auf Grund des Art. 48 Abs. 1 der Bezirksordnung (BezO) jährlich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Projekte im Theaterbereich mit einer besonderen Bedeutung für den Bezirk Schwaben. 2. Die Zuschüsse sind freiwillige Leistungen des Bezirks Schwaben, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Um einen möglichst wirkungsvollen und sachgerechten Einsatz dieser Mittel zu gewährleisten, gelten die folgenden Grundsätze und Richtlinien: II. Empfänger Zuschüsse werden gewährt an: natürliche Personen, die im Bezirk Schwaben wohnhaft sind, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die vorwiegend gemeinnützige Zwecke verfolgen und ihren Sitz im Bezirk Schwaben haben. Kommunale Gebietskörperschaften sind von der Förderung ausgeschlossen. III. Förderfähige Projekte Förderfähig gemäß diesen Richtlinien sind Projekte im Theaterbereich, die im Bezirk Schwaben stattfinden. Förderfähig sind insbesondere Kommerzielle Projekte bzw. Veranstaltungen, die auf eine Gewinnerzielung abzielen, sind von der Förderung ausgeschlossen. IV. Förderkriterien Förderfähige Theaterprojekte müssen insbesondere folgende Kriterien erfüllen: 1. Förderwürdig sind Projekte, die eine überregionale Ausstrahlungswirkung aufweisen (z. B. auf Grund ihrer inhaltlichen Ausrichtung, der angesprochenen bzw. einbezogenen Zielgruppen oder auf Grund mehrerer Aufführungsorte). 2. Eine angemessene Beteiligung der Gemeinde ersatzweise eines Dritten oder des Landkreises ersatzweise eines Dritten sind in der Regel Voraussetzung für die Gewährung des entsprechenden Zuschusses. Die Förderung der beteiligten Kommunen (Gemeinde bzw. Landkreis), unter gegebenenfalls jeweils Berücksichtigung von ersatzweisen Drittmitteln, müssen mindestens 10% der Projekt- Gesamtkosten betragen. 3. Förderfähig sind Projekte von Theatern, die keine weitere Förderung durch den Bezirk Schwaben erhalten. V. Förderfähige Kosten Förderfähig sind alle mit der Projektdurchführung zusammenhängende Kosten. VI. Förderhöhe Theaterprojekte, die sich inhaltlich an Kinder, Jugendliche oder Menschen mit Behinderung richten bzw. diese aktiv einbinden, Theaterprojekte die sich mit dem Thema Integration befassen, Theaterprojekte, die sich mit dem Thema Gewalt- und Suchtprävention befassen, 1. Die förderfähigen Theaterprojekte werden mit bis zu 20% der Projektkosten bezuschusst, höchstens jedoch mit einem Betrag von Der Zuschuss des Bezirks Schwaben darf einen evtl. Fehlbetrag nicht überschreiten.

4 216 Amtsblatt der Nr. 18/ Über die Förderung und die Höhe der entsprechenden Zuwendung entscheidet der Kultur- und Europaausschuss des Bezirkstags von Schwaben, soweit der Zuschussbetrag übersteigt. 4. Soweit der Zuschuss übersteigt, wird er erst nach Vorlage des entsprechenden Verwendungsnachweises ausgezahlt. Für Zuschüsse unter genügt die Einreichung einer Endabrechnung zur Feststellung des entstandenen Defizits. VII. Antragsverfahren 1. Der Antrag ist form- und fristgerecht beim Bezirk Schwaben, Abteilung für Kultur- und Europaangelegenheiten, Hafnerberg 10, Augsburg, einzureichen. 2. Dem Antragsformular sind folgende Anlagen beizufügen: Eine detaillierte Projektbeschreibung, Ein Kosten- und Finanzierungsplan des Gesamtprojekts, Die verbindliche Förderzusage der beteiligten Kommunen (Gemeinde bzw. Landkreis) bzw. über die ersatzweise geleisteten Drittmittel; dabei werden kommunale Sach- und Arbeitsleistungen in angemessenen Rahmen als Förderung anerkannt. 3. Soweit der entsprechende Zuschuss den Betrag von übersteigt, ist spätestens bis Ende November des laufenden Kalenderjahres der Kulturabteilung des Bezirks Schwaben ein entsprechender Verwendungsnachweis vorzulegen. Dieser muss folgendes beinhalten: Eine Beschreibung des durchgeführten Projektes. Eine Aufstellung der endgültigen Projektkosten einschließlich der erzielten Einnahmen. Ein Nachweis der Zuwendungen Dritter einschließlich der Förderung durch die beteiligten Kommunen (Gemeinde bzw. Landkreis). Flyer und Material der Öffentlichkeitsarbeit, aus den sich der Hinweis auf die Förderung des Bezirks Schwaben ergibt. VIII. Antragsfristen Es gelten folgende Antragsfristen: 1. Für Theaterprojekte, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni stattfinden: 15. September des vorangegangenen Jahres 2. Für Theaterprojekte, die zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember stattfinden: 15. Februar desselben Jahres Bis zum 15. September des vorangegangenen Jahres muss der Kulturabteilung des Bezirks Schwaben die Planung dieser Theaterprojekte angezeigt werden. IX. Nebenbestimmungen Auf die Förderung des Bezirks Schwaben muss deutlich in allen Medien der Öffentlichkeitsarbeit hingewiesen werden. Wird dem nicht nachgekommen, so ist der Zuschuss zurückzuzahlen. X. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2018 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die bisherigen Richtlinien des Bezirks Schwaben zur Theaterförderung außer Kraft. Augsburg, den 1. Dezember 2017 Bezirk Schwaben Jürgen Reichert Bezirkstagspräsident RABl Schw S. 215 Bekanntmachungen anderer Behörden Mittelfränkisch-schwäbischer Zweckverband Hochschule für Musik Nürnberg Augsburg Haushaltssatzung für die Wirtschaftsjahre 1. Oktober 2017 bis 30. September 2018 und 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 Der Mittelfränkisch-schwäbische Zweckverband Hochschule für Musik Nürnberg - Augsburg mit dem Sitz in Nürnberg weist gemäß 21 seiner Hochschulzweckverbandssatzung darauf hin, dass die Haushaltssatzung für die Wirtschaftsjahre bis und bis im Mittelfränkischen Amtsblatt Nr. 12 vom amtlich bekannt gemacht ist. RABl Schw S. 216

5 Amtsblatt der Nr. 18/ Nichtamtlicher Teil Buchbesprechungen Stegmüller/Schmalhofer/Bauer: Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder Kommentar 127. Ergänzungslieferung; Rechtsstand: Juni 2017 Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm, München Diese Lieferung enthält u.a. die Neukommentierung der 3, 64 LBeamtVG BW, des Art. 15 BayBeamtVG, der 56, 94, 95, LBeamtVG NW sowie eine umfassende Neubearbeitung der Synopse zu NI. Pangert/Pommer/Schwab/Stückl: Dienstrecht für Schulen in Bayern Kommentar zur Lehrerdienstordnung und dienstlichen Beurteilung mit ergänzenden dienstrechtlichen Vorschriften. 72. Ergänzungslieferung; Rechtsstand: 2. Mai 2017, 83,90 Die Änderungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes und der Gesundheitszeugnisseverwaltungsvorschrift sind in dieser Lieferung enthalten, die nunmehr mit Anlage abgedruckt wird. Ebenfalls aufgenommen sind die aktuelle Fassung der Bekanntmachung zur Vergütung für nebenamtlichen Unterricht, für die Freistellung von Personalratsmitgliedern bei Schulungs- und Bildungsveranstaltungen sowie die Kommentierung zu 7 LDO. Schwenk, Dieter: Haushaltsstellen und Konten in der Kommunalverwaltung Haushaltssystematik für die kamerale und für die doppelte kommunale Buchführung 32. Ergänzungslieferung; Rechtsstand: 15. August 2017; 73,44 Die Neubearbeitung des Stichwort-ABC im Teil 6 schließt in dieser Lieferung ab und bringt die Sammlung auf den aktuellen Rechtsstand. Kathke: Dienstrecht in Bayern Status-, Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrecht der Beamten mit ergänzenden Vorschriften und erläuternden Hinweisen 218. Ergänzungslieferung, Rechtsstand: 15. August 2017; 83,66 Diese Lieferung bringt u.a. wieder eine Reihe von Aktualisierungen von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften. Herausgehoben zu werden verdient die Bekanntmachung über die Zeugnisse der Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz in dienstrechtlichen Angelegenheiten und im Rahmen des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst. Neu kommentiert werden die Vorschriften des BayBG zu Beamten und Beamtinnen des Landesamts für Verfassungsschutz und zu Feuerwehrbeamten und beamtinnen.

6 218 Amtsblatt der Nr. 18/2017 Adolph: Sozialgesetzbuch II Sozialgesetzbuch XII Asylbewerberleistungsgesetz Kommentar 101 Ergänzungslieferung; Rechtsstand: Juni 2017, 204,31 Schwerpunkt dieser Lieferung ist die Kommentierung zu den 7, 11 und 11a SGB II, somit ist die Kommentierung zum Asylbewerberleistungsgesetz vollständig überarbeitet. Hillermeier, Heinz: Kommunale Haftung und Entschädigung Kommentar mit Sammlung Höchstrichterlicher Entscheidungen 91 Ergänzungslieferung; Rechtsstand: 1. Mai 2017 Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm, München Diese Lieferung enthält u.a. den Schwerpunkt auf der Aufbereitung des Wasserrechts im Teil 3. Wenn Trinkwasserleitungen in die Jahre gekommen sind und schadhaft werden, muss geklärt werden, ob die Kommune oder der Anschlusspflichtige für die Reparatur und den Schaden aufgekommen muss. Auch die Entwässerung der Straßen kann zu Überschwemmungsschäden führen. Im Zuge der Energieeinsparung ist auch die Nutzung des Grundwassers ein Thema; jedoch ist ein Eigentumserwerb am Grundwasser als einem öffentlichen Gut unmöglich. Ecker, Gerhard: Kommunalabgaben in Bayern Systematische Darstellung 58. Ergänzungslieferung; Rechtsstand: 1. August 2017; 88,09 Die Ausführungen und Kommentierungen zu den Realsteuern zum Erschließungsbeitrag, zum Straßenausbaubeitrag, zum Festsetzungsverfahren, zum Erhebungsverfahren und zum Vollstreckungsverfahren werden auf den neuesten Stand der Rechtsprechung und Literatur gebracht Leonhardt, Paul: Jagdrecht Bundesjagdgesetz Bayerisches Jagdgesetz Ergänzende Bestimmungen Kommentar 85. Ergänzungslieferung, Rechtsstand: August 2017; 93,45 Mit dieser Lieferung werden u.a. die verbundenen Änderungen und Ergänzungen die sich auf die Abgrenzungskriterien der heutigen Gesetzgebungszuständigkeit von Bund und Land in puncto Jagdwesen beziehen, auf steuerrechtliche Aspekte der Jagdnutzung, auf den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz im Zusammenhang mit der Jagd, auf die Bedeutung der Vorgaben der EG- Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie für die Abschussplanung, auf die Reichweite des Muttertierschutzes und der Notzeitfütterung. Nitsche, Gerhard: Satzung zur Abwasserbeseitigung Mit Abgabenregelungen Kommentierte Ausgabe 63. Ergänzungslieferung; Rechtsstand: März 2017; 128,84 In dieser Lieferung wurde u.a. die Neuregelung des 2 b Umsatzsteuergesetz aufgenommen und anhand eines Berechnungsmusters die Ermittlung von Grundgebühren dargestellt. Die Erläuterungen wurden angepasst und aktualisiert, dabei wird auf folgende Inhalte und Erläuterungen hingewiesen: - Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen - zum Anspruch auf Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung bei nachträglicher Aufteilung eins Grundstückes - zur Entstehung einer neuen Einrichtung bei grundlegender Umgestaltung - zur haushaltsrechtlichen Behandlung von Mehreinnahmen aus Kostenüberdeckungen, für die Abschreibungserlöse aus zuwendungsfinanziertem Anlagevermögen auf die Wiederbeschaffungszeitwerte.

7 Amtsblatt der Nr. 18/ Schwenk, Dieter: Haushaltsstellen und Konten in der Kommunalverwaltung Haushaltssystematik für die kamerale und für die doppelte kommunale Buchführung 31. Ergänzungslieferung; Rechtsstand 1. August 2017; 90,68 Diese Lieferung enthält die Neubearbeitung der Buchstaben A bis M des Stichwort-ABC im Teil 6. RABl Schw S. 217

8 220 Amtsblatt der Nr. 18/2017 Wer die Augen offenhält, dem wird manches im Leben glücken. Doch noch besser geht es dem, der versteht, eins zuzudrücken. (Johann Wolfgang von Goethe) Ein frohes Weihnachtsfest und ein gesundes 2018 wünscht Ihnen Ihr Redaktionsteam Amtsblatt der. Herausgeber, Verlag und Druck:, Fronhof 10, Augsburg. Erscheint nach Bedarf, in der Regel alle 3 Wochen. Das Jahresabonnement beträgt 55,00. Abbestellungen schriftlich jährlich bis zum 31. Oktober. Bestellungen für den laufenden Bezug oder für Einzelnummern sind an die, Amtsblatt, Fronhof 10, Augsburg zu richten.

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