Stadt Albstadt. Benutzungsordnung Bodenaushubdeponie Albstadt/ Steinbruch Pfeffingen vom 28. September 2000 in der Fassung vom 30.

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1 75.1 Stadt Albstadt Benutzungsordnung Bodenaushubdeponie Albstadt/ Steinbruch Pfeffingen vom 28. September 2000 in der Fassung vom 30. September 2010

2 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO), 2 Abs.1, 6 Abs.2 und 8 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Behandlung von Altlasten in Baden- Württemberg (Landesabfallgesetz LAbfG) und 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Albstadt am folgende Benutzungsordnung als Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Entsorgungspflicht 1) Die Stadt Albstadt hat auf Grund der Vereinbarung mit dem Zollernalbkreis vom nach 6 Abs. 2 LAbfG die Beseitigung von Bodenaushub und Bauschutt, soweit diese nicht durch Schadstoffe verunreinigt sind, übernommen. 2) Zur Entsorgung der im Stadtgebiet Albstadt angefallenen zugelassenen Abfallarten betreibt die Stadt Albstadt die Bodenaushubdeponie Albstadt als öffentliche Einrichtung. Zur Entsorgung der im Stadtgebiet Albstadt angefallenen zugelassenen Abfallarten wird von der Stadt Albstadt auch der ehemalige Steinbruch in Albstadt- Pfeffingen zur Verfüllung im Rahmen der Rekultivierung bereitgestellt. Die Verfüllung des Steinbruchs wird ebenfalls als öffentliche Einrichtung betrieben. 3) Als angefallen und überlassen gelten die Abfälle, wenn sie vom Besitzer oder einem Beauftragten unmittelbar zur Bodenaushubdeponie Albstadt oder zum Steinbruch Pfeffingen befördert und der Stadt Albstadt dort während der Öffnungszeiten übergeben werden. 4) Nachfolgende Bestimmungen gelten sowohl für die Bodenaushubdeponie als auch, soweit anwendbar, für den ehemaligen Steinbruch Pfeffingen. 2 Zugelassene Abfallarten 1) Zur Ablagerung auf der Deponie sind folgende -nachweislich nicht verwertbaren- Abfallarten zugelassen: a) Bodenaushub Schlüssel lt. AVV: Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Boden und Steine

3 Ausgenommen ist Bodenaushub mit schädlichen Verunreinigungen. b) Für den Deponiewegebau dürfen folgende Bauschutt-/Recyclingmaterialien eingesetzt werden, soweit dies zur Aufrechterhaltung des Deponiebetriebs während niederschlagsreicher Zeitabschnitte erforderlich und die Unbedenklichkeit dieser Stoffe gewährleistet ist: Schlüssel lt. AVV: Beton Ziegel Fliesen und Keramik Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Bauschutt jedoch grundsätzlich ohne schädliche Verunreinigungen und ohne Beimengen von Hausmüll, Kunststoffen, Folien, Dämmmaterial, mit Chemikalien behandelte Stoffe, Metalle und ähnliches. 2) Nicht zugelassen sind: a) Bauabfälle, die einer Verwertung zugeführt werden können b) Bauabfälle, die nicht den Zuordnungskriterien der Deponie entsprechen c) bitumenhaltiger Straßenaufbruch und Fräsgut d) bewehrter und unbewehrter Beton, Randsteine, Pflastersteine e) asbestzementhaltiges Baumaterial (Eternitplatten etc.) f) unbehandeltes Holz / Bauholz 3) Das Material ist möglichst entsprechend den einzelnen Ordnungszahlen sortenrein anzuliefern. 4) Zur Annahme zugelassen sind die in Absatz 1 genannten Abfallarten nur, wenn nachfolgende Werte eingehalten sind: a) Bodenaushubdeponie: Die Zuordnungswerte für die Deponieklasse 0 gemäß Anhang 3 der Deponieverordnung müssen eingehalten werden. b) Steinbruch Pfeffingen: Die Zuordnungswerte der Einbauklasse Z 1.1 gem. LAGA-Merkblatt vom müssen eingehalten werden. 5) Zur Annahme zugelassen sind die in Absatz 1 genannten Abfallarten nur, sofern sie aus dem Gemeindegebiet der Stadt Albstadt stammen.

4 Auskunfts- und Nachweispflicht 1) Die Anlieferer und deren Beauftragte sind zur Auskunft über Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie über den Ort des Anfalls verpflichtet. Sie haben über alle Fragen Auskünfte zu erteilen, welche die Abfallentsorgung und die Gebührenerhebung betreffen. Die zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen selbst oder einen der in 383 Abs. 1 Nr. 1-3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2) In Zweifelsfällen hat der Anlieferer auf seine Kosten nachzuweisen, dass es sich nicht um von der Entsorgungspflicht ausgeschlossene Stoffe handelt. Solange der erforderliche Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall zurückgewiesen werden. Der Nachweis ist durch ein Unbedenklichkeitsgutachten eines anerkannten Instituts zu erbringen. 4 Eigentumsübergang Die Abfälle gehen mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum der Stadt Albstadt über. Die Stadt Albstadt ist nicht verpflichtet, Abfälle nach verlorenen oder wertvollen Gegenständen zu durchsuchen. II. Benutzung der Bodenaushubdeponie 5 Benutzer Benutzer der Deponie sind alle Selbstanlieferer oder deren Beauftragte, die auf der Deponie Bodenaushub und Bauschutt anliefern. 6 Abfallannahme 1) Die Deponie darf von den Benutzern nur während der Öffnungszeiten betreten und benutzt werden. 2) Die Benutzer der Deponie haben den Anordnungen des mit der Aufsicht beauftragten Personals Folge zu leisten. Die Benutzer haben Auskunft auf Fragen zu geben, welche die Ablagerung des angelieferten Abfalls betreffen und sich auf Verlangen auszuweisen. 3) Die Deponieaufsicht ist berechtigt und verpflichtet, die Anlieferung zu überprüfen und nicht zugelassene Abfallstoffe zurückzuweisen. Zur Überprüfung der Ladung werden

5 Sichtkontrollen durchgeführt. 4) Auf der Deponie ist ein Betriebstagebuch zu führen, in dem die angelieferten Mengen, aufgeschlüsselt nach den zugelassenen Abfallarten und Herkunftsort, eingetragen werden. Besondere Vorkommnisse, wie z.b. Unfälle, Zurückweisung von Abfallanlieferungen, unzulässige Abladungen sind zu vermerken. Das Betriebstagebuch ist täglich zu ergänzen. 7 Benutzungsbestimmungen 1) Die Benutzer der Bodenaushubdeponie sind verpflichtet, Angaben zu machen über: a) amtliches Kennzeichen des Anlieferfahrzeugs b) zulässige Nutzlast des anliefernden Fahrzeugs c) Name und Anschrift des Abfallerzeugers d) Adresse des Zahlungspflichtigen e) Art und Herkunft des Abfalls 2) Die angelieferten, zur Beseitigung zugelassenen Abfallarten dürfen nur an dem von der Deponieaufsicht bestimmten Ort und in der von ihr angeordneten Weise abgelagert werden. Ablagerungen außerhalb des Deponiegeländes sind verboten. 3) Der Benutzer übernimmt die Gewähr, dass ausschließlich die zur Beseitigung zugelassenen Abfallarten auf die Deponie gebracht werden. Er haftet für alle Schäden, die durch nicht zugelassene Stoffe entstehen. 4) Der Aufenthalt der Fahrzeuge und der Begleitpersonen auf der Deponie ist nur solange gestattet, als es zur Entladung der Fahrzeuge erforderlich ist. 8 Zurücknahmepflicht 1) Werden Abfälle oder sonstige Materialien angeliefert, die von der Entsorgung auf der Deponie ausgeschlossen sind, so hat der Benutzer diese zurückzunehmen und unverzüglich von der Deponie zu entfernen. Dies gilt auch, wenn dies bei der Abkippkontrolle festgestellt wird. Hierfür entstehende Kosten sind vom Benutzer zu ersetzen. 2) Die Deponieaufsicht ist berechtigt, ein Fahrzeug zur Wiederbeladung zurückzuhalten. 9 Befahren der Deponie

6 ) Das Deponiegelände darf nur auf den dafür vorgesehenen Verkehrsflächen befahren werden. Die Verkehrswege innerhalb der Umzäunung der Deponie sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. 2) Die Höchstgeschwindigkeit beträgt für alle Fahrzeuge auf asphaltierten Fahrbahnen 30 km/h; auf unbefestigtem Gelände ist die Fahrgeschwindigkeit den jeweiligen Verhältnissen anzupassen - sie darf 10 km/h nicht überschreiten. Auf der Abschleuderstrecke ist eine Richtgeschwindigkeit von 50 km/h einzuhalten. 3) Im Deponiegelände gelten die Regelungen der Straßenverkehrsordnung. Der Verkehrsablauf im Deponiebereich wird durch Hinweisschilder und Handzeichen des Deponiepersonals geregelt. Leere Fahrzeuge haben beladenen Fahrzeugen auszuweichen. 4) Das Material ist auf den Fahrzeugen nach den verkehrspolizeilichen Vorschriften zu verladen und zu befördern. Die Fahrzeuge sind durch geeignete Maßnahmen so zu sichern, dass der Verlust von Abfällen beim Transport sowie eine Verschmutzung der Zufahrtsstraßen und Grundstücke entlang der Zufahrt vermieden wird. 5) Unzulänglich ausgerüstete Fahrzeuge und bauartbedingt ungeeignete Fahrzeuge können zurückgewiesen werden. 6) Vor dem Verlassen der Deponie sind die Fahrzeuge so gründlich von Schmutz zu reinigen, dass die Verschmutzung öffentlicher Straßen und Wege unterbleibt. Wird dies unterlassen, so ist die Stadt Albstadt berechtigt, dadurch entstehende Verunreinigungen der Zufahrtsstraßen im Interesse der Verkehrssicherheit auf Kosten des Verursachers beseitigen zu lassen. 7) Die Fahrzeuge sind beim Abkippen zu sichern. Beim Rückwärtsfahren der Fahrzeuge hat sich der Fahrer davon zu überzeugen, dass sich im Bereich der rückwärtigen Fahrstrecke keine Personen aufhalten. Er muss sich dabei erforderlichenfalls der Hilfe eines eigenen Einweisers bedienen. 8) Sofern ein Fahrzeug Schlepphilfe durch ein städtisches Fahrzeug in Anspruch nimmt, erfolgt eine Kostenberechnung nach Zeitaufwand, wenn der Fahrer dies schuldhaft oder durch Außerachtlassung der nötigen Sorgfalt sowie durch Nichtbeachten der Anweisungen des Deponiepersonals verursacht hat. Für Schäden, die durch das Abschleppen der Fahrzeuge entstehen, übernimmt die Stadt Albstadt keine Haftung. 10 Öffnungszeiten 1) Die Bodenaushubdeponie Albstadt ist geöffnet: Montag Donnerstag 7.30 Uhr Uhr und Uhr Uhr Freitag 7.30 Uhr Uhr und Uhr Uhr

7 außerdem jeweils am zweiten und vierten Samstag eines Monats 8.00 Uhr Uhr. 2) Die Stadt Albstadt behält sich vor, die Öffnungszeiten in den Wintermonaten, bei schlechter Witterung oder aus anderen zwingenden Gründen einzuschränken oder die Deponie ganz zu schließen. 3) Der Steinbruch Pfeffingen wird nur bei Bedarf geöffnet. Die Anlieferungen sind vorab beim Betriebsleiter der Deponie anzumelden. 11 Ermittlung der Abfallmenge und Abfallart 1) Die angelieferten Abfälle werden auf der Bodenaushubdeponie Albstadt in der Regel mittels geeichter Waage verwogen. Die Waage darf nur im Schrittempo befahren werden. Das Begleitpersonal hat während der Wiegevorgänge auszusteigen. Nach Beendigung der Ausgangswiegung wird ein Wiegebeleg erstellt, der vom Fahrer des Anlieferfahrzeugs zu unterzeichnen ist. 2) Ist ein Wiegen nicht möglich, sowie auf dem Steinbruch Pfeffingen, wird das Volumen des angelieferten Abfalls vom Deponiepersonal geschätzt. Im Regelfall wird bei voller Beladung, ausgehend von der zulässigen Nutzlast des Anlieferfahrzeugs, folgendes Volumen zu Grunde gelegt: Zulässige Nutzlast: Volumen: bis 1,6 t 1 cbm > 1,6 t 3,2 t 2 cbm > 3,2 t 4,8 t 3 cbm > 4,8 t 6,4 t 4 cbm > 6,4 t 8,0 t 5 cbm > 8,0 t 9,6 t 6 cbm > 9,6 t 11,2 t 7 cbm > 11,2 t 12,8 t 8 cbm > 12,8 t 14,4 t 9 cbm > 14,4 t 16,0 t 10 cbm > 16,0 t 17,6 t 11 cbm > 17,6 t 19,2 t 12 cbm pro weitere 1,6 t zusätzliche 1 cbm Auf Antrag des Benutzers kann das Deponiepersonal das Volumen beispielsweise bei nicht voller Beladung des Anlieferfahrzeugs abweichend vom Regelfall schätzen. Die Entscheidung über die Höhe des Volumens des angelieferten Abfalls trifft das Deponiepersonal an Ort und Stelle. Der Lieferschein auf dem das ermittelte Volumen vermerkt ist, ist vom Fahrer des Anlieferfahrzeugs zu unterzeichnen. 3) Die Entscheidung über die Art des angelieferten Abfalls trifft das Deponiepersonal an Ort und Stelle. Sie wird auf dem Wiegebeleg bzw. dem Lieferschein vermerkt.

8 4) Als Anlieferung von Kleinmengen gilt bei der Ermittlung des Gewichts mittels Wiegen: Anlieferung von Abfällen bis zu einem Gewicht von einschließlich 1,6 t. - des Volumens mittels Schätzung: Anlieferung von Abfällen mit PKW- Anhängern bis zu einer zulässigen Nutzlast von einschließlich 1,6 t bzw. bis zu einem Volumen von einschließlich 1 cbm. III. Benutzungsgebühren 12 Grundsatz Die Stadt Albstadt erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Entsorgung des zugelassenen Abfalls eine Benutzungsgebühr. 13 Gebührenschuldner 1) Gebührenschuldner ist der Benutzer der Deponie. Als Benutzer in diesem Sinne gelten der Halter des anliefernden Fahrzeugs, der Fahrer des anliefernden Fahrzeugs sowie der Erzeuger der Abfälle. 2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 14 Benutzungsgebühr 1) Die Benutzungsgebühr wird nach dem Gewicht der angelieferten Abfälle bemessen. Ist ein Wiegen nicht möglich, wird die Gebühr nach dem Volumen des angelieferten Abfalls bemessen. 2) Es gelten folgende Benutzungsgebühren: 1. für die Anlieferung von Bodenaushub und Bauschutt 1.1 wenn die Abfälle gewogen werden je Tonne 5, im Übrigen je angefangenen cbm 8, für die Anlieferung von Kleinmengen bis 1,6 t bzw. 1 cbm pauschal 6,50 2. für die Benutzung der Waage auf der Bodenaushubdeponie (ohne Anlieferung von Abfällen) je Wägung 12,00.

9 ) Soweit die Entsorgung angelieferter Abfälle einen das übliche Maß übersteigenden Aufwand erfordert, weil beispielsweise eine Zwischenlagerung oder Wiederbeladung erforderlich ist, werden zu den genannten Gebühren Zuschläge in Höhe der Mehrkosten berechnet. Diese Zuschläge betragen: für zusätzlichen Personaleinsatz je angefangene 30 Minuten 19,25 für zusätzlichen Maschineneinsatz je angefangene 30 Minuten 32,50 4) Fremdkosten für erforderliche Leistungen (z.b. Analyse-, Vermessungskosten) werden auf Nachweis zusätzlich erhoben. 15 Entstehung und Fälligkeit 1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtung. 2) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Bei Anlieferung von Kleinmengen ist die Gebühr in bar, gegen Quittung, zu entrichten. 3) Die Annahme von Abfällen kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gebühr ganz oder teilweise vorausgezahlt wird. Dies gilt insbesondere für Benutzer, die ihrer früheren Zahlungspflicht nicht oder nicht genügend nachgekommen sind. IV. Haftung, Schlussbestimmungen 16 Haftung 1) Das Befahren der Deponie erfolgt auf eigene Gefahr der Benutzer. Der Benutzer haftet für Schäden, die durch die Nichtbeachtung dieser Benutzungsordnung bei der Anlieferung entstehen. 2) Für Schäden, die ein Benutzer oder Besucher an Wegen, Eigentum, Einrichtungen oder Fahrzeugen der Entsorgungsanlage oder am Eigentum anderer Benutzer verursacht, haftet der Verursacher. Sämtliche Schäden sind unverzüglich dem Aufsichtspersonal zu melden. Dritte können aus dieser Bestimmung keine Ansprüche herleiten. Dies gilt bei Personenschäden entsprechend. 3) Bei Einschränkungen oder Unterbrechungen des Betriebes der Entsorgungsanlage wegen höherer Gewalt, technischer Störungen, unaufschiebbarer Arbeiten oder sonstiger Umstände, auf die der Betreiber keinen Einfluss hat, steht dem Benutzer kein An-

10 spruch auf Schadensersatz zu. 4) Für witterungsbedingte Schäden sowie Schäden an Fahrzeugen und deren Bereifung haftet der Benutzer selbst. 5) Für die Fahrzeuge auf der Entsorgungsanlage gelten die allgemeinen Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrsrechts. 6) Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. 17 Verbote Das Auslesen und Aufsammeln von Abfällen ist untersagt. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betreibers. Ebenso ist das Verbrennen von Abfällen untersagt. Entstehende Kosten sind vom Anlieferer zu ersetzen. 18 Deponieverbot Bei wiederholten Verstößen gegen die Benutzungsordnung können die Benutzer mit einem Deponieverbot belegt werden. 19 Zwangsmittel Für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die auf dieser Benutzungsordnung beruhen, ist das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) maßgebend. 20 Anerkennung der Benutzungsordnung Mit der Anlieferung erkennt der Benutzer diese Benutzungsordnung voll inhaltlich an. 21 Ordnungswidrigkeiten 1) Ordnungswidrig nach 30 Abs. 1 Nr. 4 des LAbfG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. andere als die nach 2 zugelassenen Abfälle ablagert 2. entgegen 6 außerhalb der Öffnungszeiten Abfälle ablagert

11 der Zurücknahmepflicht nach 8 nicht oder nicht vollständig nachkommt. 2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß 30 Abs. 2 LAbfG mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. 3) Ordnungswidrig nach 142 Abs. 1 Nr. 1 der GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Auskunftspflichten nach 6 Abs. 2 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt. 2. die Anordnungen des Aufsichtspersonals nach 6 Abs. 2 Satz 1 und 7 Abs. 2 Satz 1 nicht befolgt. 4) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 3 können gemäß 142 Abs. 2 der GemO in Verbindung mit 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. 1) Die Satzung tritt am in Kraft. 22* Inkrafttreten 2) Gleichzeitig treten die Benutzungsordnungen der Stadt Albstadt vom und vom außer Kraft. 3) Die genannten Euro-Beträge treten zum in Kraft. Gleichzeitig treten die genannten DM-Beträge außer Kraft. *Diese Bestimmung betrifft das Inkrafttreten der Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung.

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