Notfallsanitätergesetz (NotSanG) FAQ Frequently Asked Questions

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1 Notfallsanitätergesetz (NotSanG) FAQ Frequently Asked Questions Immer wieder tauchen Fragen zum neuen Notfallsanitätergesetz auf, die nicht selten falsch oder gar nicht beantwortet werden. Somit entstehen Unsicherheiten innerhalb des Rettungsfachpersonals. Mit dieser Liste häufig gestellter Fragen will der Deutsche Berufsverband Rettungsdienst e.v. (DBRD) für Aufklärung sorgen. Falls Sie eine Frage haben sollten, die hier nicht beantwortet wird, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren. So können wir diese Liste entsprechend fortschreiben. 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis Muss ich als Notfallsanitäter damit rechnen, bei gesundheitlichen Einschränkungen die Berufserlaubnis aberkannt zu bekommen? Der Gesetzgeber hat, wie auch in anderen medizinischen Berufszulassungsgesetzen und im bisherigen Rettungsassistentengesetz, vorgesehen, dass man aus gesundheitlicher Hinsicht nicht ungeeignet für die Ausübung des Berufs sein darf ( 2 Abs. 2 Satz 3 NotSanG). Die zuständigen Behörden in den einzelnen Bundesländern machten davon aber kaum Gebrauch, dient dies doch nicht der Diskreditierung, sondern dem Schutz der Patienten. Es ist anzunehmen, dass bei Krankheiten, die das Leben der Patienten gefährden könnten (z. B. psychische Krankheiten), dieser Paragraf zur Anwendung kommen könnte. 4 Ausbildungsziel Welche Maßnahmen darf/muss ich zukünftig durchführen? Grundsätzlich alle Tätigkeiten, die gemäß dem Ausbildungsziel sicher angewandt bzw. beherrscht werden, um u. a. das Leben des Patienten zu retten und/oder Folgeschäden zu vermeiden ( 4 Abs. 2 Punkt 1 NotSanG). Ein Grossteil der aktuell durch herausgegebene Leitlinien ärztlicher Fachgesellschaften als notwendig erachtete Maßnahmen werden in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung genannt werden. Da sich die Medizin allerdings einem ständigen Wandel unterliegt, werden die Curricula im Verlauf entsprechend angepasst werden müssen. Der DBRD wird sich dafür einsetzen, dass ein Bundesgremium, beispielsweise der Gemeinsame Bundesausschuss, in regelmäßigen Abständen die notwendigen grundsätzlichen Vorgaben veröffentlicht. Diese sind dann durch die verantwortlichen Stellen (Schulen, Träger der Rettungsdienste, ÄLRD, etc.) umzusetzen. Diese Grundsätze können dann ggf. vom ÄLRD ergänzt, aber nicht unterschritten werden ( 4 Abs. 2 Pkt. 2c NotSanG).

2 Bestimmt weiterhin der Ärztliche Leiter Rettungsdienst, was ich in meinem Rettungsdienstbereich an Maßnahmen durchführen darf? Zunächst einmal sieht das Gesetz vor, dass der Notfallsanitäter eigenverantwortlich Maßnahmen ergreifen soll, die das Leben des Patienten retten und/oder Folgeschäden vermeiden ( 4 Abs. 2 Punkt 1 NotSanG). Welche Maßnahmen das sind, wird einerseits durch die Lehrinhalte gem. APVO geregelt, andererseits durch die jährliche Pflichtfortbildung. In diese Maßnahmen kann der ÄLRD nicht eingreifen. Er kann aber zudem zusätzliche Maßnahmen vorgeben, die dann in seinem Verantwortungsbereich liegen ( 4 Abs. 2 Pkt. 2c NotSanG). 8 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung Ich habe nur einen Hauptschulabschluss. Kann ich trotzdem eine Ausbildung beginnen? Ja, wenn Sie zu dem Hauptschulabschluss auch eine Berufsausbildung mit mind. zweijähriger Dauer nachweisen können ( 8 Pkt. 2bb NotSanG). 9 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen Ich bin Rettungssanitäter. Gibt es Möglichkeiten, diese Ausbildung anrechnen zu lassen? Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausbildungen im Umfang ihrer Gleichwertigkeit anerkennen ( 9 NotSanG). Es ist derzeit aber nicht davon auszugehen, dass die Rettungssanitäterausbildung anerkannt wird und Sie damit die Ausbildung verkürzen können. 30 Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Habe ich als Rettungsassistent Nachteile, wenn ich mich nicht zum Notfallsanitäter weiterqualifiziere? Grundsätzlich nein, da die Berufsanerkennung erhalten bleibt ( 30 NotSanG). Der Arbeitsvertrag hat auch weiterhin Bestand. Aufgrund von Veränderungen in den Rettungsdienstgesetzen bzgl. der Mindestanforderung zur Besetzung von Rettungsmitteln wird mittelfristig der Rettungsassistent nicht mehr Transportführer auf einem RTW sein können. Als 2. Einsatzkraft (Fahrer) oder evtl. auf dem Notarzteinsatzfahrzeug ist ein weiterer Einsatz möglich. Sollten sich aber in Ihrem Rettungsdienst nicht ausreichend Rettungsassistenten weiterqualifizieren und dadurch Notfallsanitäterstellen unbesetzt bleiben, könnte im schlimmsten Fall Ihr Arbeitsplatz aufgrund einer externen Nach- oder Neubesetzung entfallen. In eigenem Interesse raten wir Ihnen die Weiterbildung zu absolvieren.

3 32 Übergangsvorschriften Kann ich auch ohne Zustimmung durch meinen Arbeitgeber die Weiterbildung zum Notfallsanitäter absolvieren? Grundsätzlich ja. Da aber nicht nur das Schulgeld, sondern auch der Verdienstausfall selbst getragen werden muss, kommt es in den meisten Fällen nur für diejenigen Rettungsassistenten in Frage, die lediglich die Prüfung (Ergänzungsprüfung/staatliche Prüfung) absolvieren müssen, also diejenigen, die bis zum mehr als fünf Jahre Berufserfahrung haben. Kann ich mich mit weniger als fünf Jahren Berufserfahrung auch ohne Ergänzungslehrgang direkt zur Prüfung anmelden? Ja, aber nur zur staatlichen Prüfung ( 32 Abs. 2 Satz 4 NotSanG). Diese Prüfung ist wesentlich umfangreicher und dauert mehrere Tage. Sie besteht voraussichtlich aus drei Klausuren mit je einer Dauer von 150 Min., vier praktischen Prüfungen mit einer Dauer von je bis zu 30 Min. sowie einer mündlichen Prüfung mit einer Dauer bis zu 30 Min. Die genauen Inhalte und die Dauer werden in der APVO beschrieben werden. Ich bin bereits Rettungsassistent, muss ich eine zusätzliche Prüfung machen? Ja, eine automatische Überleitung wie vom Rettungssanitäter zum Rettungsassistenten, die das Rettungsassistentengesetz immer noch vorsieht, gibt es beim Notfallsanitätergesetz nicht mehr ( 32 Abs. 2 NotSanG). Einerseits entsprach die zeitlich unbeschränkte Überleitung nicht den Qualitätsansprüchen an ein modernes Berufsbild, zum anderen werden jetzt umfangreichere Maßnahmen durch Notfallsanitäter erwartet, von deren sicherer Anwendung sich eine unabhängige Prüfungskommission zu überzeugen hat. Wie errechnet sich die anrechenbare bisherige Tätigkeit als Rettungsassistent? Grundsätzlich versteht der Gesetzgeber unter Berufserfahrung die Vollzeittätigkeit, die voraussichtlich durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen ist. Für Teilzeitbeschäftigte, Feuerwehrbeamte sowie Ehrenamtliche wird daher ein längerer Zeitraum notwendig sein. Wo beantrage ich meine Ergänzungsprüfung? Wenn Sie über Ihren Arbeitgeber zur Prüfung geschickt werden, wird sich dieser in Absprache mit der jeweiligen Schule um die Formalitäten kümmern. Wollen Sie sich der Prüfung aufgrund einer Eigeninitiative unterziehen, so können Sie sich an eine staatlich anerkannte Rettungsassistenten- / Notfallsanitäterschule wenden. Im Zweifel wenden Sie sich an die in Ihrem Bundesland zuständige Behörde.

4 Wie sieht die Ergänzungsprüfung aus? Da die APVO noch nicht veröffentlicht wurde, wird der genaue Prüfungsablauf erst in den nächsten Monaten bekannt sein. Wir gehen aber davon aus, dass es sich um eine eintägige Prüfung handeln wird. Sobald genaueres bekannt ist, werden wir hierüber informieren. Ich bin Rettungsassistent, wie sieht der Ergänzungslehrgang aus? Die Inhalte des 480- Stunden- und 960- Stunden- Lehrgangs stehen noch nicht fest, da diese durch die APVO geregelt werden. Es ist zudem möglich, dass zusätzlich zu den Unterrichten in der Schule auch Klinikpraktika notwendig werden. Muss ich als Rettungsassistent einen Zeitraum beachten, in dem die Prüfung spätestens absolviert sein muss? Ja, das Gesetz hat einen Zeitraum von sieben Jahren vorgesehen ( 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG). Danach kann man keine Weiterqualifizierung mehr durchlaufen. Sonstiges Wer bezahlt mir die Aus- bzw. Weiterbildung zum Notfallsanitäter? Die Aus- und Weiterbildungskosten tragen die Kostenträger (Krankenkassen). Kann jeder Rettungsassistent die Weiterbildung zum Notfallsanitäter machen? Grundsätzlich ja. Da aber die Aus- und Weiterbildung zum Notfallsanitäter von den Kostenträgern (Krankenkassen) finanziert wird, erfolgt die Auswahl bedarfsgerecht. Welcher Mitarbeiter diese Möglichkeit erhält, obliegt dem Arbeitgeber (Geschäftsführung/Mitarbeitervertretung). Es ist davon auszugehen, dass neben den Kriterien der Eignung und Befähigung zunächst die Rettungsassistenten mit mehr als fünf Jahren Berufserfahrung berücksichtigt werden. Sie benötigen keinen Ergänzungslehrgang und somit auch keinen Ausfallersatz. Kann mein Arbeitgeber mich zwingen, die Weiterbildung zu absolvieren? Nein, es sei denn, Ihr Arbeitsvertrag beinhaltet eine solche Klausel. Sie müssen aber damit rechnen, dass Sie bei einer Änderung der Landesrettungsdienstgesetze nur noch als Fahrer eingesetzt werden können.

5 Wo kann ich mich für einen Ausbildungsplatz zum Notfallsanitäter bewerben? Entweder ist der Leistungserbringer (Rettungsdienstorganisation) oder die Notfallsanitäterschule Träger der Ausbildung. Informieren Sie sich bitte vor Ort, an wen Sie Ihre Bewerbungsunterlagen schicken müssen. Abkürzungsverzeichnis: APVO Ausbildungs- und Prüfungsverordnung DBRD Deutscher Berufsverband Rettungsdienst e.v. NotSan - Notfallsanitäter NotSanG - Notfallsanitätergesetz RettAss - Rettungsassistent RettAssG - Rettungsassistentengesetz Anmerkung: Um die Lesbarkeit der Informationen zu erleichtern, wird bei Personenbezeichnungen i.d.r. die männliche Form verwendet. Es sind jedoch jeweils männliche und weibliche Personen gemeint. Der DBRD ist die berufsständische Vertretung des deutschen Rettungsfachpersonals. Wir treten ein für eine Verbesserung der präklinischen Versorgung aller dem Rettungsdienst anvertrauten Patienten, nach derzeit geltendem wissenschaftlichen Stand und den jeweils aktuellen Leitlinien der Fachgesellschaften, Verbesserung und Vereinheitlichung der Aus- und Fortbildung des Rettungsfachpersonals, Etablierung und Unterstützung von geeigneten zertifizierten Kurssystemen, Verbesserung der Öffentlichkeitsarbeit und der Außendarstellung des Rettungsdienstes, Unterstützung und Durchführung von Forschungsprojekten zu notfallmedizinischen und rettungsdienstlichen Fragestellungen sowie die Verbesserung der Schnittstellenproblematiken mit Kliniken, Feuerwehr, Polizei, Arztpraxen und Notdiensten Offenbach a. d. Queich, der Kontakt: Deutscher Berufsverband Rettungsdienst e.v. (DBRD) Im Schlangengarten 52, Offenbach a. d. Queich info@dbrd.de Tel.: Fax:

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