FÜR DAS LAND HESSEN.

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1 ISSN D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2005 MONTAG, 8. AUGUST 2005 Nr Seite Seite Seite Hessische Staatskanzlei Verleihung des Hessischen Verdienstordens Erteilung eines erweiterten Exequaturs; hier: Frau Junping Xie, Generalkonsulin der Volksrepublik China in Frankfurt am Main Erteilung eines Exequaturs; hier: Herr Mohamed Nawfel Labidi Tunesische Republik in Düsseldorf Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen am ; hier: Maßgebliche Zahlen der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinden und Landkreise Hessisches Ministerium der Finanzen Überleitungsrichtlinie Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen Hessisches Kultusministerium Gewährleistungsbescheid für die im Dienst des Frankfurter Diakonissenhauses in Frankfurt am Main stehenden Diakonissen Erweiterung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Fulda Vereinigung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Grifte und Holzhausen Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Ordnung für das Bibliothekssystem der Johann Wolfgang Goethe-Universität vom Geschäftsordnung für die Gremien der Philipps-Universität Marburg vom Satzung über die Durchführung des Auswahlverfahrens über die Vergabe von Studienplätzen nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 2b des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juli 1999 an der Fachhochschule Fulda vom ; hier: Änderung vom Wahlordnung für die Wahlen zum Senat, zu den Fachbereichsräten sowie zu anderen Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität, Frankfurt am Main vom Prüfungsordnung des Fachbereichs Geisenheim der Fachhochschule Wiesbaden für den Master-Studiengang Global Horticulture (Master of Science) vom , 2. Studienordnung des Fachbereichs Geisenheim der Fachhochschule Wiesbaden für den Master-Studiengang Global Horticulture (Master of Science) vom Prüfungsordnung des Fachbereichs Sozialpädagogik der Fachhochschule Darmstadt University of Applied Sciences für den Studiengang Bachelor of Arts: Soziale Arbeit Allgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen an der Fachhochschule Fulda mit den Abschlüssen Bachelor und Master vom in der Fassung vom ; hier: Änderung vom Ordnung der Johann Wolfgang Goethe- Universität, Frankfurt am Main, für die Bachelor- und Master-Prüfungen in Kognitiver Linguistik vom Studienordnung für die Bachelor- und Master-Studiengänge Kognitive Linguistik an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz ILK-Empfehlungen zu Anforderungen an ein zeitgemäßes Allgemeines Kerntechnisches Regelwerk in Deutschland 3099 Bekanntmachung über die Erteilung der zweiten Teilgenehmigung nach 7 des Atomgesetzes für den Austausch und den Betrieb der Reaktorregelungen und -begrenzungen und der Stabsteuerung im Schaltanlagengebäude des Kernkraftwerkes Biblis, Block B Hessisches Sozialministerium Sammelprogramm B Perspektive Fördergrundsätze; hier: Kapitel Förderprodukt Nummer 35 ESF-Arbeitsmarktprogramme Hessisches Aktionsprogramm Regionale Arbeitsmarktpolitik; hier: Passgenau in Arbeit Die Regierungspräsidien DARMSTADT Verordnung über die Feststellung des Überschwemmungsgebietes des Mains in der Stadt Seligenstadt sowie den Gemeinden Mainhausen und Hainburg (Landkreis Offenbach) vom Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Vogelsberg-Hessischer Spessart vom Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Rhein-Taunus vom Vorhaben der Gemeinde Mossautal; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Vorhaben der Kissel GmbH & Co. KG, Bad Nauheim; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Vorhaben des Wasserverbandes Mümling, Odenwaldkreis; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG KASSEL Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz Vorhaben der Firma MART Energy GbR; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Vorhaben der Viessmann Werke GmbH & Co. KG, Allendorf/Eder, Landkreis Waldeck-Frankenberg; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Aufhebung der staatlichen Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle nach 9 Schwangerschaftskonfliktgesetz Genehmigung einer Änderung und Neufassung der Stiftungsverfassung der Waldeckische Landesstiftung mit Sitz in Korbach Anerkennung der Bildungsstiftung Hofgeismar mit Sitz in Hofgeismar als rechtsfähige Stiftung Öffentlicher Anzeiger Andere Behörden und Körperschaften Magistrat der Stadt Dreieich; hier: Ungültigkeitserklärung für das Klischee zur Erstellung der kleine Dienstsiegel Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk, Kassel; hier: Satzung zur Änderung der Satzung über die Festlegung der Verbreitungsgebiete für UKW-Hörfunk (Frequenzsatzung- UKW) vom Stellenausschreibungen

2 Seite 3014 Staatsanzeiger für das Land Hessen 8. August 2005 Nr HESSISCHE STAATSKANZLEI Verleihung des Hessischen Verdienstordens Den Hessischen Verdienstorden habe ich verliehen mit Urkunde vom 21. Juli 2005 an Herrn Alain Rousset, Président du Conseil Régional d Aquitaine. Wiesbaden, 22. Juli Erteilung eines erweiterten Exequaturs; Der Hessische Ministerpräsident StAnz. 32/2005 S hier: Frau Junping Xie, Generalkonsulin der Volksrepublik China in Frankfurt am Main Die Bundesregierung hat der Leiterin der berufskonsularischen Vertretung der Volksrepublik China in Frankfurt am Main, Frau Junping Xie, am 20. Juli 2005 das um das Saarland erweiterte Exequatur als Generalkonsulin erteilt. Der Konsularbezirk umfasst nunmehr die Länder Hessen, Baden- Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland. Wiesbaden, 27. Juli 2005 Hessische Staatskanzlei Z 61 2 a 10/07 StAnz. 32/2005 S Erteilung eines Exequaturs; hier: Herr Mohamed Nawfel Labidi, Tunesische Republik in Düsseldorf Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsularischen Vertretung der Tunesischen Republik in Düsseldorf ernannten Herrn Mohamed Nawfel Labidi am 12. Juli 2005 das Exequatur als Konsul erteilt. Der Konsularbezirk umfasst die Länder Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland. Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Adala Bouchahoua, am 8. Januar 2003 erteilte Exequatur ist am 18. April 2005 erloschen. Wiesbaden, 27. Juli 2005 Hessische Staatskanzlei Z 61 2 a 10/07 StAnz. 32/2005 S HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT 802 Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen am 26. März 2006; hier: Maßgebliche Zahlen der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinden und Landkreise Als Anlage werden die vom Hessischen Statistischen Landesamt nach dem Bevölkerungsstand vom 31. Dezember 2004 festgestellten Zahlen der Einwohnerinnen und Einwohner sämtlicher Gemeinden und Landkreise veröffentlicht. Diese Zahlen sind nach 148 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO) und 58 Hessische Landkreisordnung (HKO) für die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie der Kreistagsabgeordneten maßgebend. Wiesbaden, 22. Juli 2005 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport II 13 3 e 02/06 StAnz. 32/2005 S Maßgebliche Zahlen der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinden und Landkreise für die Kommunalwahlen am 18. März 2006 (Zahlen des Hessischen Statistischen Landesamtes) Regierungsbezirk Darmstadt Kreisfreie Städte Darmstadt, Wissenschaftsstadt Frankfurt am Main, Stadt Offenbach am Main, Stadt Wiesbaden, Landeshauptstadt Landkreis Bergstraße Abtsteinach Bensheim, Stadt Biblis Birkenau Bürstadt, Stadt Einhausen Fürth Gorxheimertal Grasellenbach Groß-Rohrheim Heppenheim (Bergstraße), Kreisstadt Hirschhorn (Neckar), Stadt Lampertheim, Stadt Lautertal (Odenwald) Lindenfels, Stadt Lorsch, Stadt Mörlenbach Neckarsteinach, Stadt Rimbach Viernheim, Stadt Wald-Michelbach Zwingenberg, Stadt Michelbuch gemfr. Gebiet Landkreis Darmstadt-Dieburg Alsbach-Hähnlein Babenhausen, Stadt Bickenbach Dieburg, Stadt Eppertshausen Erzhausen Fischbachtal Griesheim, Stadt Groß-Bieberau, Stadt Groß-Umstadt, Stadt Groß-Zimmern Messel 3 902

3 Nr. 32 Staatsanzeiger für das Land Hessen 8. August 2005 Seite 3015 Modautal Mühltal Münster Ober-Ramstadt, Stadt Otzberg Pfungstadt, Stadt Reinheim, Stadt Roßdorf Schaafheim Seeheim-Jugenheim Weiterstadt, Stadt Landkreis Groß-Gerau Biebesheim am Rhein Bischofsheim Büttelborn Gernsheim, Schöfferstadt Ginsheim-Gustavsburg Groß-Gerau, Stadt Kelsterbach, Stadt Mörfelden-Walldorf, Stadt Nauheim Raunheim, Stadt Riedstadt Rüsselsheim, Stadt Stockstadt am Rhein Trebur Hochtaunuskreis Bad Homburg v. d. Höhe, Stadt Friedrichsdorf, Stadt Glashütten Grävenwiesbach Königstein im Taunus, Stadt Kronberg im Taunus, Stadt Neu-Anspach Oberursel (Taunus), Stadt Schmitten Steinbach (Taunus), Stadt Usingen, Stadt Wehrheim Weilrod Main-Kinzig-Kreis Bad Orb, Stadt Bad Soden-Salmünster, Stadt Biebergemünd Birstein Brachttal Bruchköbel, Stadt Erlensee Flörsbachtal Freigericht Gelnhausen, Barbarossastadt Großkrotzenburg Gründau Hammersbach Hanau, Stadt Hasselroth Jossgrund Langenselbold, Stadt Linsengericht Maintal, Stadt Neuberg Nidderau, Stadt Niederdorfelden Rodenbach Ronneburg Schlüchtern, Stadt Schöneck Sinntal Steinau an der Straße, Stadt Wächtersbach, Stadt Gutsbezirk Spessart, gemfr. Gebiet Main-Taunus-Kreis Bad Soden am Taunus, Stadt Eppstein, Stadt Eschborn, Stadt Flörsheim am Main, Stadt Hattersheim am Main, Stadt Hochheim am Main, Stadt Hofheim am Taunus, Kreisstadt Kelkheim (Taunus), Stadt Kriftel Liederbach am Taunus Schwalbach am Taunus, Stadt Sulzbach (Taunus) Odenwaldkreis Bad König, Stadt Beerfelden, Stadt Brensbach Breuberg, Stadt Brombachtal Erbach, Kreisstadt Fränkisch-Crumbach Hesseneck 692 Höchst i. Odw Lützelbach Michelstadt, Stadt Mossautal Reichelsheim (Odenwald) Rothenberg Sensbachtal Landkreis Offenbach Dietzenbach, Kreisstadt Dreieich, Stadt Egelsbach Hainburg Heusenstamm, Stadt Langen (Hessen), Stadt Mainhausen Mühlheim am Main, Stadt Neu-Isenburg, Stadt Obertshausen, Stadt Rodgau, Stadt Rödermark, Stadt Seligenstadt, Stadt Rheingau-Taunus-Kreis Aarbergen Bad Schwalbach, Kreisstadt Eltville am Rhein, Stadt Geisenheim, Stadt Heidenrod Hohenstein Hünstetten Idstein, Stadt Kiedrich Lorch, Stadt Niedernhausen Oestrich-Winkel, Stadt Rüdesheim am Rhein, Stadt Schlangenbad Taunusstein, Stadt Waldems Walluf 5 750

4 Seite 3016 Staatsanzeiger für das Land Hessen 8. August 2005 Nr. 32 Wetteraukreis Altenstadt Bad Nauheim, Stadt Bad Vilbel, Stadt Büdingen, Stadt Butzbach, Stadt Echzell Florstadt Friedberg (Hessen), Kreisstadt Gedern, Stadt Glauburg Hirzenhain Karben, Stadt Kefenrod Limeshain Münzenberg, Stadt Nidda, Stadt Niddatal, Stadt Ober-Mörlen Ortenberg, Stadt Ranstadt Reichelsheim (Wetterau), Stadt Rockenberg Rosbach v. d. Höhe, Stadt Wölfersheim Wöllstadt Regierungsbezirk Gießen Landkreis Gießen Allendorf (Lumda), Stadt Biebertal Buseck Fernwald Gießen, Universitätsstadt Grünberg, Stadt Heuchelheim Hungen, Stadt Langgöns Laubach, Stadt Lich, Stadt Linden, Stadt Lollar, Stadt Pohlheim, Stadt Rabenau Reiskirchen Staufenberg, Stadt Wettenberg Lahn-Dill-Kreis Aßlar, Stadt Bischoffen Braunfels, Stadt Breitscheid Dietzhölztal Dillenburg, Stadt Driedorf Ehringshausen Eschenburg Greifenstein Haiger, Stadt Herborn, Stadt Hohenahr Hüttenberg Lahnau Leun, Stadt Mittenaar Schöffengrund Siegbach Sinn Solms, Stadt Waldsolms Wetzlar, Stadt Landkreis Limburg-Weilburg Beselich Brechen Bad Camberg, Stadt Dornburg Elbtal Elz Hadamar, Stadt Hünfelden Limburg a. d. Lahn, Kreisstadt Löhnberg Mengerskirchen, Marktflecken Merenberg, Marktflecken Runkel, Stadt Selters (Taunus) Villmar Waldbrunn (Westerwald) Weilburg, Stadt Weilmünster, Marktflecken Weinbach Landkreis Marburg-Biedenkopf Amöneburg, Stadt Angelburg Bad Endbach Biedenkopf, Stadt Breidenbach Cölbe Dautphetal Ebsdorfergrund Fronhausen Gladenbach, Stadt Kirchhain, Stadt Lahntal Lohra Marburg, Universitätsstadt Münchhausen Neustadt (Hessen), Stadt Rauschenberg, Stadt Stadtallendorf, Stadt Steffenberg Weimar (Lahn) Wetter (Hessen), Stadt Wohratal Vogelsbergkreis Alsfeld, Stadt Antrifttal Feldatal Freiensteinau Gemünden (Felda) Grebenau, Stadt Grebenhain Herbstein, Stadt Homberg (Ohm), Stadt Kirtorf, Stadt Lauterbach (Hessen), Kreisstadt Lautertal (Vogelsberg) Mücke Romrod, Stadt Schlitz, Stadt Schotten, Stadt Schwalmtal Ulrichstein, Stadt Wartenberg 4 072

5 Nr. 32 Staatsanzeiger für das Land Hessen 8. August 2005 Seite 3017 Regierungsbezirk Kassel Kreisfreie Stadt Kassel, documenta-stadt Landkreis Fulda Bad Salzschlirf Burghaun Dipperz Ebersburg Ehrenberg (Rhön) Eichenzell Eiterfeld Flieden Fulda, Stadt Gersfeld (Rhön), Stadt Großenlüder Hilders Hofbieber Hosenfeld Hünfeld, Stadt Kalbach Künzell Neuhof Nüsttal Petersberg Poppenhausen (Wasserkuppe) Rasdorf Tann (Rhön), Stadt Landkreis Hersfeld-Rotenburg Alheim Bad Hersfeld, Kreisstadt Bebra, Stadt Breitenbach a. Herzberg Cornberg Friedewald Hauneck Haunetal Heringen (Werra), Stadt Hohenroda Kirchheim Ludwigsau Nentershausen Neuenstein Niederaula Philippsthal (Werra) Ronshausen Rotenburg a. d. Fulda, Stadt Schenklengsfeld Wildeck Landkreis Kassel Ahnatal Bad Karlshafen, Stadt Baunatal, Stadt Breuna Calden Bad Emstal Espenau Fuldabrück Fuldatal Grebenstein, Stadt Habichtswald Helsa Hofgeismar, Stadt Immenhausen, Stadt Kaufungen Liebenau, Stadt Lohfelden Naumburg, Stadt Nieste Niestetal Oberweser Reinhardshagen Schauenburg Söhrewald Trendelburg, Stadt Vellmar, Stadt Wahlsburg Wolfhagen, Stadt Zierenberg, Stadt Gutsbezirk Reinhardswald, gemfr. Gebiet Schwalm-Eder-Kreis Borken (Hessen), Stadt Edermünde Felsberg, Stadt Frielendorf Fritzlar, Dom- und Kaiserstadt Gilserberg Gudensberg, Stadt Guxhagen Homberg (Efze), Kreisstadt Jesberg Knüllwald Körle Malsfeld Melsungen, Stadt Morschen Neuental Neukirchen, Stadt Niedenstein, Stadt Oberaula Ottrau Schrecksbach Schwalmstadt, Stadt Schwarzenborn, Stadt Spangenberg, Liebenbachstadt Wabern Willingshausen Bad Zwesten Landkreis Waldeck-Frankenberg Allendorf (Eder) Bad Arolsen, Stadt Bad Wildungen, Stadt Battenberg (Eder), Stadt Bromskirchen Burgwald Diemelsee Diemelstadt, Stadt Edertal Frankenau, Stadt Frankenberg (Eder), Stadt Gemünden (Wohra), Stadt Haina (Kloster) Hatzfeld (Eder), Stadt Korbach, Kreisstadt Lichtenfels, Stadt Rosenthal, Stadt Twistetal Vöhl Volkmarsen, Stadt Waldeck, Stadt Willingen (Upland) Werra-Meißner-Kreis Bad Sooden-Allendorf, Stadt Berkatal Eschwege, Kreisstadt

6 Seite 3018 Staatsanzeiger für das Land Hessen 8. August 2005 Nr. 32 Großalmerode, Stadt Herleshausen Hessisch Lichtenau, Stadt Meinhard Meißner Neu-Eichenberg Ringgau Sontra, Stadt Waldkappel, Stadt Wanfried, Stadt Wehretal Weißenborn Witzenhausen, Stadt Gutsbezirk Kaufunger Wald, gemfr. Gebiet 803 HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN Überleitungsrichtlinie Die Überleitungsrichtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in und die Überleitungsrichtlinie außer Kraft. Die Änderungen gegenüber der bisher gültigen Überleitungsrichtlinie sind den beigefügten Berichten Zuordnungsänderungen und Kontenplanänderungen zu entnehmen. Die Konten der Kontenklasse 28 sind aus der Anlage 1 und die für Buchungen gesperrten und zur Löschung vorgemerkten Konten aus der Anlage 2 ersichtlich. Die Überleitungsrichtlinie beinhaltet alle bis zum 20. Juli dieses Jahres genehmigten Kontenanträge. Die Überleitungsrichtlinie nebst Anlagen ist nur für den Dienstgebrauch bestimmt und darf ohne meine Zustimmung Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden. Einzelne Landesdienststellen entrichten für die Benutzung zum Beispiel von Vervielfältigungsgeräten nach 54d des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1774), eine Vergütung. Aus Gründen der Einheitlichkeit bitte ich, diese Vergütung künftig auf dem Sachkonto sonstige Gebühren zu buchen. Diversen Konten sind kamerale Gruppen (Finanzpositionen) in der Überleitungsrichtlinie zugeordnet. Danach können den Konten (Mahngebühren), (Mahnzinsen) und (Säumniszuschläge) mehrere Finanzpositionen zugeordnet werden. Ich bitte zu beachten, dass zur Vermeidung von Buchungsproblemen in der Praxis es aus technischen Gründen zwingend erforderlich ist, diesen Konten nur eine Finanzposition zuzuordnen. Von einem Abdruck der Anlagen im Staatsanzeiger für das Land Hessen wird nach Abschnitt III der Gemeinsamen Anordnung zur Bereinigung der für die Geschäftsbereiche des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister erlassenen Verwaltungsvorschriften vom 28. November 2000 (StAnz S. 506) wegen ihres Umfangs abgesehen. Das Rundschreiben einschließlich der Anlagen wird hingegen im PDF-Format bei den Angeboten des Finanzministerium im Landesintranet ( html) eingestellt. Wiesbaden, 20. Juli 2005 Hessisches Ministerium der Finanzen H 1970 A 3019 III 12 StAnz. 32/2005 S An alle staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten des Landes Hessen Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen Bezug: Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen mit Ausnahme der Dienstfahrzeuge Verwertungs-Richtlinien vom 12. August 2002 (StAnz. S. 3375) Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten: Lfd. Anzahl, Materialbezeichnung Nr. Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Zustand des Materials Lagerort des Materials 1 1 Tresor Pabst Saarbrücken, Nr 21223, Gew.: 460 kg, verwendungsfähig Finanzamt Korbach-Frankenberg Bj.: 1936 Geismarer Str Frankenberg Ansprechpartner: Herr Höcker Tel.: / Belichtungskamera für Offsetdruckfolien, verwendungsfähig Johann Wolfgang Goethe-Universität Fotockark Autophot A 43, Seriennr.: Senckenberganlage Frankfurt am Main Ansprechpartnerin: Frau Katzer Tel.: 0 69/ PC Pentium II, MHz, MB RAM, verwendungsfähig Amtsgericht Seligenstadt GB HDD, CD ROM, Bj.: Klein-Welzheimer Str Monitor 17 Belinea multiscan verwendungsfähig Seligenstadt 29 Drucker HP Laserjet, Modell 5, 5 P, 6 und 2100 verwendungsfähig Ansprechpartner/in: Herr/Frau Ritter Tel.: / Metallplattenkopiergerät Klimsch VIOKOP verwendungsfähig, Hessisches statistisches Landesamt Modell KR 65, 4000 W, Bj.: 1989 guter Zustand Rheinstr Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Haupt 06 11/

7 Nr. 32 Staatsanzeiger für das Land Hessen 8. August 2005 Seite 3019 Lfd. Anzahl, Materialbezeichnung Nr. Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Zustand des Materials Lagerort des Materials 5 1 Monitor 15 Philips Brilliance 15 A, Bj.: 1995 verwendungsfähig Staatliches Schulamt Bebra 15 Monitor 17 Peacock Top 17 A, Bj.: 1998 verwendungsfähig Rathausstr Bebra Ansprechpartner: Herr Mangold Tel.: / Tischladegerät Motorola Startac neu PTLV 29 Tragb. Freisprecheinrichtung Motorola Startac neu Abt. 2, HSG Komfort-Kfz-Einbausätze für Motorola Startac neu Willy-Brandt-Allee Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Eisenkrätzer Tel.: 06 11/ PC Pentium II Artist 333 MHz, Bj.: 1998 verwendungsfähig Amt für Bodenmanagement Homberg 10 Monitor Belinea 17, Bj.: verwendungsfähig Dienststelle Fritzlar Schladenweg Fritzlar Ansprechpartnerin: Frau Fischer Tel.: / PC Pentium II Maxdata 350 MHz, Bj.: 1999 verwendungsfähig Amt für Bodenmanagement Homberg 5 Monitor Belinea, Nokia, LG 19, Bj.: verwendungsfähig Dienststelle Homberg 1 Monitor Belinea 21, Bj.: 2000 verwendungsfähig Burkhardweg Homberg (Efze) 3 Drucker HP, Bj.: verwendungsfähig Ansprechpartner: Herr Pfaff Tel.: / PC Pentium MHz, Bj.: verwendungsfähig Amt für Bodenmanagement Homberg 1 Monitor NCR 15, Bj.: 1994 verwendungsfähig Dienststelle Melsungen 5 Monitor Belinea 17, Bj.: verwendungsfähig Fritzlarer Str Monitor Belinea 21, Bj.: 1999 verwendungsfähig Melsungen Ansprechpartner: Herr Hartung 1 Drucker HP, Bj.: 1997 verwendungsfähig Tel.: / Papierreißer Drechsler, Bj.: 1992 verwendungsfähig 1 Planlichtpausgerät SUMA Apparatebau GmbH, Bj.: 1991 verwendungsfähig 1 Rollenlichtpaus- und Entwicklungsgerät, Oce-Holland bedingt gebrauchsfähig 1 Sammlung gebundener Staatsanzeiger von gut 1 Sammlung gebundener Bundesgesetzblätter gut von Sammlung gebundener Gesetz- und Verordnungsblätter gut von Telefonanlage ALCATEL 4220 einschl. Vermittlungs- reparaturbedürftig Amt für Bodenmanagement Korbach anlage Pommernstr digitale Endgeräte Korbach 36 analoge Endgeräte Ansprechpartner: Herr Mey Tel.: / Lagerort: Kurfürstenstr Wolfhagen 11 1 Offsetdruckmaschine Heidelberg GTO 52, Bj.: 1989 gut Justus-Liebig-Universität Gießen Maschinen-Nr.: Institut für Geographie Serien-Nr.: Senckenbergstr. 1 JLU-Inventar-Nr.: Gießen Ansprechpartnerin: Frau Müller Tel.: 06 41/ Lagerort: Schlossgasse Gießen Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen. Letzter Termin: Montag, 8. September 2005 Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet. Wiesbaden, 26. Juli 2005 Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main Referat Zentrale Beschaffung VV 4150 Ld III StAnz. 32/2005 S. 3018

8 Seite 3020 Staatsanzeiger für das Land Hessen 8. August 2005 Nr. 32 HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM 805 Gewährleistungsbescheid für die im Dienst des Frankfurter Diakonissenhauses in Frankfurt am Main stehenden Diakonissen Nach 5 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) stelle ich im Einvernehmen mit dem Hessischen Sozialministerium fest: Den Diakonissen des Frankfurter Diakonissenhauses in Frankfurt am Main ist nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI seit dem 1. Januar 2002 nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet. Die Erfüllung der Gewährleistung ist durch das vorhandene Vermögen und die bestehenden Versicherungsverträge gesichert. Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen, die die Sicherung der Gewährleistung in Frage stellen, sind mir unverzüglich anzuzeigen. Wiesbaden, 26. Juli Hessisches Kultusministerium I StAnz. 32/2005 S Erweiterung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Fulda Nach Anhörung der Verwaltungsräte der am Katholischen Kirchengemeindeverband Fulda beteiligten Kirchengemeinden wird hiermit nach 24 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens in der Diözese Fulda (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz KVVG) der Katholische Kirchengemeindeverband Fulda, Domdechanei 5, Fulda, durch Anschluss der Katholischen Kirchengemeinde St. Ottilia, Fulda-Niesig, erweitert. Die angeschlossene Katholische Kirchengemeinde St. Ottilia hat damit alle Rechte und Pflichten einer an einem Kir- chengemeindeverband beteiligten Kirchengemeinde ( 24 bis 32 KVVG). Dieses Dekret tritt mit seiner Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Fulda, 15. Juli 2005 Heinz Josef Algermissen Bischof von Fulda Vorstehende Urkunde wird hiermit bekannt gemacht. Wiesbaden, 22. Juli Hessisches Kultusministerium I StAnz. 32/2005 S Vereinigung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Grifte und Holzhausen Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck am 24. Mai 2005 nach Art. 9 Abs. 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst: I. Die Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Grifte und Holzhausen, Kirchenkreis Fritzlar, werden zur Evangelischen Kirchengemeinde Grifte-Holzhausen vereinigt. II. Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Kassel, 25. Juli 2005 Vorstehende Urkunde wird hiermit bekannt gemacht. Wiesbaden, 27. Juli 2005 Hessisches Kultusministerium I StAnz. 32/2005 S HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST 808 Ordnung für das Bibliothekssystem der Johann Wolfgang Goethe-Universität vom 24. Mai 2005 (Bibliotheksordnung) Nach 94 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), habe ich die Ordnung für das Bibliothekssystem der Johann Wolfgang Goethe-Universität vom 24. Mai 2005 (Bibliotheksordnung) mit Erlass vom 23. Juni 2005 genehmigt. Nach 39 Abs. 5 HHG erfolgt hiermit die Bekanntgabe. Wiesbaden, 18. Juli 2005 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst III /256 4 StAnz. 32/2005 S Aufgrund des 56 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218) hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität nach der Stellungnahme des Senats folgende Satzung beschlossen: I. Abschnitt Grundsätze 1 Informationsmanagement Die Versorgung der Universität mit Literatur und anderen Medien sowie die Gewährleistung der Kommunikation und der Informationsverarbeitung der Johann Wolfgang Goethe-Universität (Universität) erfolgt durch das Bibliothekssystem sowie das Hochschulrechenzentrum als Zentrum für Informationsverarbeitung. 2 Bibliothekssystem der Johann Wolfgang Goethe-Universität (1) Die Zentralbibliothek und die anderen bibliothekarischen Einrichtungen der Universität bilden das Bibliothekssystem der Universität. Das Bibliothekssystem ist eine zentrale technische Einrichtung der Johann Wolfgang Goethe-Universität im Sinne von 56 Abs. 3 in Verbindung mit 54 Abs. 4 HHG. (2) Die Zentralbibliothek trägt den Namen Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg (Universitätsbibliothek). (3) Das Bibliothekssystem dient der Bereitstellung von Literatur, Literaturinformationen und anderen Medien in konventioneller und elektronischer Form für Studium, Lehre, Forschung und Weiterbildung für die Universität.

9 Nr. 32 Staatsanzeiger für das Land Hessen 8. August 2005 Seite 3021 (4) Es wird nach den Grundsätzen der funktionalen Einschichtigkeit gestaltet, um 1. die einheitliche Bewirtschaftung der Informationsmedien, 2. die bestmögliche Verfügbarkeit des Informationsangebots für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule und 3. die Beteiligung an hochschulübergreifenden Systemen zur Vermittlung und Verarbeitung von Informationen zu gewährleisten. II. Abschnitt Bibliothekssystem und Zentralbibliothek 3 Zentralbibliothek (1) Die Zentralbibliothek ist die zentrale Ausleih- und Archivbibliothek der Johann Wolfgang Goethe-Universität; sie nimmt die zentralen administrativen und technischen Funktionen für das Bibliothekssystem wahr. Die Zentralbibliothek stellt außerdem fächerübergreifende Literatur und andere Medien zur Verfügung und übernimmt die Betreuung solcher Fachgebiete, die nicht einer Bereichsbibliothek zugeordnet sind. Die Zentralbibliothek ist das bibliothekarische Informationszentrum der Johann Wolfgang Goethe-Universität, führt den Gesamtnachweis für das Bibliothekssystem und stellt zentral Informations- und Dienstleistungsangebote in elektronischer und konventioneller Form zur Verfügung. Sie unterhält und pflegt daneben Sondersammlungen (insbesondere Handschriften, Alte Drucke, Archiv der Frankfurter Schule und Rara), Präsenzbestände (in den Lesesälen und im bibliographischen Apparat) und die Lehrbuchsammlung. (2) Die Zentralbibliothek dient neben den Aufgaben nach Abs. 1 als öffentliche wissenschaftliche Allgemeinbibliothek und erfüllt Aufgaben in der regionalen und überregionalen Literaturversorgung. Sie betreut mehrere Sondersammelgebiete im Rahmen des von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) geförderten Systems der überregionalen Literaturversorgung und arbeitet mit Bibliotheken außerhalb der Universität zusammen, insbesondere durch Teilnahme am auswärtigen (innerdeutschen und internationalen) Leihverkehr der wissenschaftlichen Bibliotheken sowie dem HeBIS-Verbund. 4 Leitung des Bibliothekssystems (1) Die Direktorin oder der Direktor des Bibliothekssystems leitet im Auftrag des Präsidiums der Johann Wolfgang Goethe-Universität die Zentralbibliothek unter Beachtung der Regelungen nach 12 und führt die dienstliche und fachliche Aufsicht über die bibliothekarischen Einrichtungen und die Bediensteten des Bibliothekssystems. Sie oder er wird vom Präsidium ernannt. (2) Die Direktorin oder der Direktor der Zentralbibliothek ist die Bibliothekarin oder der Bibliothekar der Universität. Sie oder er berät die Universitätsorgane und -einrichtungen in allen das Bibliothekswesen angehenden Fragen. Ihr oder ihm ist in wichtigen Angelegenheiten des Bibliothekswesens in den Gremien der Universität Gelegenheit zur Anhörung und Stellungnahme zu geben. (3) Die Vertretung des Bibliothekssystems nach außen erfolgt durch die Direktorin oder den Direktor des Bibliothekssystems im Auftrag des Präsidiums. 5 Bibliotheksbeirat (1) Vom Präsidium wird ein Bibliotheksbeirat berufen. In ihm erhalten auch die im Vertrag über die Senckenbergische Bibliothek der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2001 genannten Eigentümer und die Stadt Frankfurt am Main jeweils Sitz und Stimme; diese Mitglieder werden von den Einrichtungen nominiert. (2) Der Bibliotheksbeirat wahrt die Interessen der ursprünglichen Eigentümer nach Abs. 1 an den von ihnen eingebrachten bibliothekarischen Beständen (Bücher und andere Materialien). 6 Bibliothekskommission Das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität kann eine oder mehrere Kommissionen, die sich mit Fragen zum Bibliothekssystem beschäftigen, zu seiner Beratung einberufen; die Direktorin oder der Direktor des Bibliothekssystems und hat jeweils Sitz und Stimme, die Leitung des Hochschulrechenzentrums soll jeweils mit beratender Stimme teilnehmen. 7 Informationsdienste (1) Das Bibliothekssystem nimmt aktiv am Hessischen Bibliotheksverbund (HEBIS-Verbund) teil (Zentralsystem und Lokalsystem Frankfurt). Der Verbund betreibt unter anderem ein Bibliotheksdatenverwaltungssystem, erwirbt konsortial genutzte elektronische Medien und unterhält eine zentrale Speicherbibliothek. (2) Das Hochschulrechenzentrum stellt die für die Versorgung der Universität mit Informationsdiensten notwendige Basisinfrastruktur (Schnittstellen zum Universitätsnetz, zentrale Server und Dienste) bereit. Einzelheiten regelt das Präsidium nach 54 Abs. 4 und 56 Abs. 4 HHG. (3) Durch das vom Hochschulrechenzentrum betriebene Lokalsystem Frankfurt wird ein Online-Katalog (OPAC), der die in den He- BIS-Verbund eingebrachten Bestände des Bibliothekssystems nachweist, zur Verfügung gestellt und bei Bedarf weitere Dienste (Ausleihe, Erwerbung) angeboten. (4) Die Abteilung Bibliotheksdatenverarbeitung des Hochschulrechenzentrums betreibt im Auftrag des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst das HeBIS-Zentralsystem. (5) Die Zentralbibliothek ist für die Archivierung und Nutzung elektronischer Volltexte und multimedialer Informationsträger zuständig und betreibt die Server zur Nutzung der zentral zur Verfügung stehenden Literatur-, Fakten- und Nachweisdatenbanken. III. Abschnitt Bereichsbibliotheken 8 Aufgaben und Organisation der Bereichsbibliotheken (1) Die bibliothekarischen Einrichtungen außerhalb der Zentralbibliothek bilden Bereichsbibliotheken, jede soll für mindestens einen Fachbereich zuständig sein. Fachbereiche, Einrichtungen der Fachbereiche, zentrale Einrichtungen sowie Zentren und Abteilungen des Klinikums werden von jeweils einer Bereichsbibliothek betreut. Eine Bereichsbibliothek kann mehrere Standorte haben. (2) Die Bereichsbibliotheken stellen zusammen mit der Zentralbibliothek Literatur, Literaturinformationen und andere Medien für Studium, Lehre, Forschung und Weiterbildung zur Wahrnehmung der Aufgaben der betreuten Organisationseinheiten in Forschung, Lehre und Studium bereit. (3) Bereichsbibliotheken sind grundsätzlich Präsenzbibliotheken mit ausleihbaren Beständen; sie können am Leihverkehr teilnehmen. Die Ausleihmöglichkeiten sind entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen von Forschung und Lehre zu regeln. (4) Art und Umfang der von den Bereichsbibliotheken zu erbringenden Dienste sowie der ihnen hierfür von der Zentralbibliothek und den Fachbereichen zur Verfügung gestellten Ressourcen werden in Zielvereinbarungen zwischen den Dekaninnen und Dekanen der Fachbereiche und der Direktorin oder dem Direktor des Bibliothekssystems geregelt; die Zielvereinbarungen sollen eine Laufzeit von mindestens drei Jahren haben. 9 Leitung von Bereichsbibliotheken (1) Jede Bereichsbibliothek wird von einer hauptamtlichen Leiterin oder einem hauptamtlichen Leiter, die oder der mindestens über die Qualifikation zum gehobenen Bibliotheksdienst verfügt, geleitet. (2) Die Leiterin oder der Leiter einer Bereichsbibliothek wird auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors des Bibliothekssystems im Benehmen mit den Dekanaten sowie der Sprecherin oder dem Sprecher des zuständigen Bibliotheksausschusses nach 10 durch das Präsidium bestellt. (3) Die Leiterin oder der Leiter einer Bereichsbibliothek führt im Auftrag oder aufgrund besonderer Weisung der Direktorin oder des Direktor des Bibliothekssystems deren laufende Geschäfte und ist gegenüber dem in ihr tätigen Bibliothekspersonal weisungsberechtigt. 10 Bibliotheksausschüsse für die Bereichsbibliotheken (1) Jeder Fachbereich benennt eine Bibliotheksbeauftragte oder einen Bibliotheksbeauftragten oder mehrere Bibliotheksbeauftragte, die einer Bereichsbibliothek zugeordnet werden. Die Bibliotheksbeauftragten vertreten gegenüber der Bereichsbibliothek die Interessen ihres Fachbereichs und sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Bereichsbibliothek. (2) Für jede Bereichsbibliothek wird in der Regel ein Bibliotheksausschuss gebildet. Ihm gehören die Bibliotheksbeauftragten der Fachbereiche sowie mit beratender Stimme die Leiterin oder der Leiter der Bereichsbibliothek und die Bibliothekarin oder der Bibliothekar der Universität an. (3) Der Bibliotheksausschuss tagt mindestens einmal pro Semester. Er berät die Leiterin oder den Leiter der Bereichsbibliothek in

10 Seite 3022 Staatsanzeiger für das Land Hessen 8. August 2005 Nr. 32 grundsätzlichen Angelegenheiten und bei der Erarbeitung der Zielvereinbarungen nach 8 Abs. 4. IV. Abschnitt Budget für das Bibliothekssystem 11 Bibliotheksbudget (1) Die Universität weist dem Bibliothekssystem zentral Mittel zur Grundfinanzierung (Personal- und Sachmittel, sowie Mittel für Literatur und andere Medien [Bibliotheksbudget]) zu. Das Bibliotheksbudget ist fachlich nach Lehreinheiten und standortbezogen gegliedert und kann funktionelle Zweckbindungen enthalten. Die Direktorin oder der Direktor des Bibliothekssystems legt dem Präsidium jährlich einen Entwurf vor. (2) Das Bibliotheksbudget wird im Sinne einer zentralen Bewirtschaftung von der Zentralbibliothek verwaltet. Die Bewirtschaftung erfolgt gemeinsam und kooperativ durch die Zentralbibliothek und die jeweilige Bereichsbibliothek. Die Bewirtschaftung der Budgets der Bereichsbibliotheken für Literatur und andere Medien erfolgt aufgrund der Vorschläge der Fachbereiche, der wissenschaftlichen und technischen Zentren und der wissenschaftlichen Einrichtungen. (3) Die Fachbereiche, wissenschaftlichen und technischen Zentren sowie die wissenschaftlichen Einrichtungen können im Rahmen von Zielvereinbarungen sowie anderer Festlegungen zusätzliche Bibliotheksmittel für ihre Fächer einsetzen. V. Abschnitt Regelungen für Erwerbung und Benutzung 12 Allgemeine Regelungen für das Bibliothekssystem Das Präsidium kann nach Maßgabe dieser Satzung Regelungen insbesondere für die Medienbeschaffung und die Benutzung erlassen. Die Direktorin oder der Direktor des Bibliothekssystems kann Ausführungsbestimmungen erlassen. 13 Beschaffungen (1) Die Erwerbungen im Bibliothekssystem erfolgen überwiegend aufgrund von Vorschlägen der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Sie sind zwischen der Zentralbibliothek, den Bereichsbibliotheken sowie gegebenenfalls anderen Bibliotheken und entsprechend den Regelungen für die Literaturerwerbung nach 11 abzustimmen; dabei sind insbesondere gesamtuniversitäre Interessen (zum Beispiel Konsortialverträge) zu beachten. Die Bedürfnisse der Studierenden sind angemessen zu berücksichtigen. (2) Mittel, die in Berufungs- oder Bleibeverhandlungen für die Beschaffung von Literatur und anderen Medien zugesagt worden sind, werden von der Bereichsbibliothek getrennt von den übrigen Mitteln bewirtschaftet. Die Bereichsbibliothek erwirbt die Literatur und andere Medien, die vom Berufenen im Rahmen der Zusage vorgeschlagen werden und nimmt sie in ihren Bestand. (3) Spenden und Drittmittel, die einzelnen Mitgliedern der Universität zur Verfügung gestellt werden, stehen den Mitteln nach Abs. 2 gleich. Der Aufstellungsstandort wird mit den Empfängern der Spenden beziehungsweise Drittmittel festgelegt, gegebenenfalls beschränkt auf die Laufzeit der entsprechenden Projekte. VI. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen 14 Integration dezentraler Bibliotheken (1) Die bestehenden dezentralen Bibliotheken in den Fachbereichen, wissenschaftlichen und technischen Zentren und den wissenschaftlichen Einrichtungen werden nach 56 HHG zu Bereichsbibliotheken organisatorisch und administrativ zusammengefasst sowie nach Möglichkeit räumlich integriert. (2) Die Dekaninnen und Dekane der Fachbereiche schließen mit der Direktorin oder dem Direktor des Bibliothekssystems bis zum 31. Dezember 2005 Zielvereinbarungen nach 8 Abs. 4 ab. Im Fall des Nichtabschlusses einer Zielvereinbarung kann das Präsidium als Ersatzvorname vorläufige Regelungen zur Mittelzuweisung treffen. Diese sollen auf ein Jahr befristet sein und sich an der bisherigen und absehbaren Haushaltsentwicklung orientieren. (3) Organisation und Personaleinsatz sind nach Maßgabe von Abs. 1 weiterzuentwickeln. 15 Überführung des Personals (1) Das bisher in den dezentralen Bibliotheken der Fachbereiche, den wissenschaftlichen und technischen Zentren sowie den wissenschaftlichen Einrichtungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität hauptamtlich tätige bibliothekarische Personal wird mit In-Kraft-Treten dieser Ordnung, soweit noch nicht geschehen, der Direktorin oder dem Direktor des Bibliothekssystems unterstellt. (2) Die Umsetzung oder der Abzug von hauptamtlich tätigem bibliothekarischem Personal aus den dezentralen Bibliotheken ist im Benehmen mit den Fachbereichen, wissenschaftlichen und technischen Zentren und wissenschaftlichen Einrichtungen zu regeln, die von der beabsichtigten Maßnahme betroffen sind. 16 Außer-Kraft-Treten bisheriger Regelungen Die Ordnung für das Bibliothekssystem der Johann Wolfgang Goethe-Universität (Bibliotheksordnung) vom 10. Januar 2000 tritt außer Kraft. 17 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Frankfurt am Main, 6. Juli 2005 Für das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität Prof. Dr. Jürgen Bereiter-Hahn Vizepräsident 809 Geschäftsordnung für die Gremien der Philipps-Universität Marburg vom 31. Mai 2005 Aufgrund des 42 Abs. 8 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), hat das Präsidium der Philipps-Universität Marburg die nachstehende Geschäftsordnung für die Gremien der Philipps-Universität Marburg vom 31. Mai 2005 beschlossen. Sie wird hiermit nach 39 Abs. 4 HHG bekannt gemacht. Wiesbaden, 18. Juli 2005 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst III /3 53 StAnz. 32/2005 S Das Präsidium der Philipps-Universität Marburg erlässt am 8. März 2005 nach 42 Abs. 8 Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes und anderer Gesetze vom 20. Dezember 2004 folgende Geschäftsordnung für die Gremien der Philipps-Universität Marburg vom 31. Mai 2005: 1 Zweck Die Geschäftsordnung regelt das Verfahren zur Entscheidungsfindung und Beschlussfassung in den Gremien der Philipps-Universität Marburg. 2 Geltungsbereich Diese Geschäftsordnung gilt für alle Gremien der Philipps Universität. 42 Abs. 3, 51 Abs. 2 Satz 2 HHG bleiben unberührt. 3 Vorsitz (1) Der Vorsitz ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen. Soweit ein im Gesetz vorgesehenes Gremium die Einsetzung eines nachgeordneten Gremiums beschließt, kann das beschließende Gremium Regelungen für den Vorsitz treffen. Anderenfalls wird die oder der Vorsitzende von dem Gremium gewählt, dessen Vorsitz gebildet werden soll. (2) Die Präsidentin oder der Präsident wird im Senat von einem Mitglied des Präsidiums vertreten. Das Nähere regelt ein Geschäftsverteilungs- und Vertretungsplan des Präsidiums. (3) Wird im Senat mit Zustimmung des Hochschulrates nach 45 Abs. 5 HHG ein Antrag auf Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten oder einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten gestellt, so übernimmt für diesen Tagesordnungspunkt das dienstälteste Mitglied der Professorengruppe im Senat den Vorsitz.

11 Nr. 32 Staatsanzeiger für das Land Hessen 8. August 2005 Seite Mitglieder Soweit im Folgenden nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind Mitglieder eines Gremiums im Sinne dieser Geschäftsordnung die ordentlichen, die stellvertretenden und die beratenden Mitglieder. 5 Einberufung der Sitzungen (1) Das Gremium wird von der oder dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung sowie Zeit und Ort der Sitzung schriftlich einberufen. (2) Vor Entscheidungen, die ein Fachgebiet unmittelbar betreffen, ist ein Mitglied der Professorengruppe aus diesem Fachgebiet anzuhören. Sind wissenschaftliche oder technische Betriebseinheiten des Fachbereichs unmittelbar betroffen, ist deren Leiterin oder Leiter anzuhören. (3) Die Einberufungsfrist beträgt im Regelfall sechs Tage, für den Hochschulrat zwei Wochen, für das Präsidium und das Dekanat drei Tage. In den Fällen des 14 Abs. 6 wird die Tagesordnung allen Professoren des Fachbereichs vierzehn Tage vor der Sitzung zugesandt. (4) In eilbedürftigen Fällen kann die oder der Vorsitzende mit einer auf drei Arbeitstage verkürzten Frist eine außerordentliche Sitzung einberufen. Die Fristverkürzung ist in der vorlesungsfreien Zeit nicht möglich. Das Präsidium, die Dekanate und die Direktorien wissenschaftlicher Einrichtungen können im Einvernehmen aller Mitglieder in dringenden Fällen vom Vorsitzenden zu Ad-hoc-Sitzungen einberufen werden. (5) Der Terminplan für die ordentlichen Sitzungen soll bis zum Ende des vorangehenden Semesters vorliegen. (6) Auf Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder muss die oder der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen. In dem Antrag ist der gewünschte Verhandlungsgegenstand anzugeben und im Falle des Abs. 4 die Eilbedürftigkeit darzulegen. (7) Tagesordnungspunkte, die Wahlen zum Gegenstand haben, sollen nicht mit verkürzter Frist aufgenommen werden. (8) Die Sitzungsunterlagen sind den Mitgliedern sowie den in Abs. 2 genannten Personen mit der Einladung zuzusenden. Tischvorlagen sollen den nichtanwesenden Mitgliedern nach der Sitzung zugeschickt werden. 6 Tagesordnung (1) Die Tagesordnung wird von der oder dem Vorsitzenden aufgestellt und den Mitgliedern sowie gegebenenfalls betroffenen Angehörigen der Philipps-Universität mit der Einladung und den Sitzungsunterlagen zugeschickt. Einladungen zu öffentlichen Sitzungen werden außerdem an den hierfür vorgesehenen Mitteilungsbrettern ausgehängt und ins Intranet gestellt. (2) Die Tagesordnung soll mindestens die Punkte Feststellung der Tagesordnung, Genehmigung des Protokolls, Mitteilungen/ Verschiedenes enthalten. Tagesordnungspunkte, zu denen Beschlussvorlagen mit der Einladung versandt worden sind, sollen vorrangig gegenüber anderen Tagesordnungspunkten aufgenommen werden. (3) Mitglieder und andere Antragsberechtigte nach 15 können Tagesordnungspunkte einbringen, die aufgenommen werden müssen, wenn sie spätestens drei Arbeitstage vor Beginn der Einladungsfrist bei der oder dem Vorsitzenden eingehen. (4) Die Tagesordnung ist, gegebenenfalls nach Änderung, vom Gremium zu genehmigen. Erweiterungen der Tagesordnung sind nur unter dem Tagesordnungspunkt Genehmigung der Tagesordnung zulässig. Die Behandlungsfolge der Tagesordnungspunkte kann während der Sitzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. (5) Unter Tagesordnungspunkten, die erst zu Beginn der Sitzung aufgenommen wurden, und über Tischvorlagen dürfen keine Beschlüsse gefasst werden, wenn sich mindestens ein Sechstel der stimmberechtigten Mitglieder, im Präsidium oder Dekanat jeweils ein Mitglied, dagegen ausspricht. Unter dem Tagesordnungspunkt Mitteilungen/Verschiedenes dürfen keine Beschlüsse gefasst werden. (6) Kann die beschlossene Tagesordnung innerhalb der vorgesehenen Zeit nicht vollständig behandelt werden, so kann die oder der Vorsitzende einen Termin zur Fortsetzung der Sitzung festlegen und diese bis dahin unterbrechen. Die Fortsetzung der Sitzung soll spätestens binnen zwei Wochen stattfinden. 7 Öffentlichkeit (1) Senat und Fachbereichsräte tagen im Rahmen des verfügbaren Sitzungsraumes öffentlich. Andere Gremien können beschließen, öffentlich zu tagen. (2) Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt; Vertraulichkeit ist zu wahren. Als Personalangelegenheiten sind insbesondere anzusehen: 1. die Begründung oder Veränderung der persönlichen Rechtsstellung als Beamte, Angestellte oder Arbeiter im öffentlichen Dienst, 2. die Zuerkennung akademischer Grade und Qualifikationen, 3. die Zuerkennung akademischer Ehrungen. Bei Berufungsangelegenheiten ist die Erörterung der wissenschaftlichen Qualifikation eines Bewerbers/einer Bewerberin nicht als Personalangelegenheit anzusehen. Beschlüsse über Berufungsvorschläge ergehen in geheimer Abstimmung. Aus dem Gutachten zur Person darf in öffentlicher Sitzung nur mit dem Einverständnis des Verfassers/der Verfasserin zitiert werden. (3) Der Senat und die Fachbereichsräte können in jeder Verfahrenslage durch Beschluss mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit für weitere Angelegenheiten ausschließen. Über einen solchen Antrag soll in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt werden; hierüber entscheidet die oder der Vorsitzende. (4) Die oder der Vorsitzende übt im Sitzungssaal das Hausrecht aus. Sie oder er kann Anwesende, welche die Beratungen nachhaltig stören, aus dem Sitzungssaal verweisen. Das Hausrecht nach 44 Abs. 1 HHG bleibt unberührt. Wird durch eine Störung die Sitzung verhindert oder muss sie deshalb vorzeitig abgebrochen werden, kann die nächste Sitzung als nichtöffentliche einberufen werden. (5) Beratende Mitglieder und stellvertretende Mitglieder zählen auch bei Anwesenheit des ordentlichen Mitgliedes nicht zur Öffentlichkeit. (6) Die Mitglieder des Präsidiums der Hochschule und die von ihnen ausdrücklich Beauftragten zählen nicht zur Öffentlichkeit. 8 Einladungen von Gästen und Sachverständigen (1) Die oder der Vorsitzende kann Personen als Gäste oder Sachverständige einladen, wenn ein Interesse an deren Anwesenheit besteht. Die Anträge einzelner Gruppen sollen dabei berücksichtigt werden. (2) Das Gremium kann einzelnen Gästen durch Beschluss gestatten, an der nichtöffentlichen Behandlung von Tagesordnungspunkten teilzunehmen. 9 Protokoll (1) Von jeder Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung an alle Mitglieder verschickt werden soll. Dieses Protokoll muss den Wortlaut der Anträge, die gefassten Beschlüsse, das Abstimmungsverfahren, eventuelle Stimmrechtsbeschränkungen, die Abstimmungsergebnisse und die Anwesenheitsliste enthalten; es soll alle sonstigen wichtigen Ereignisse vermerken. Beschlüsse können dem Protokoll auch als Anlage beigefügt werden. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben. (2) Nach einer Abstimmung hat jedes Mitglied des Gremiums das Recht, seine Abstimmung schriftlich zu begründen. Sofern die Erklärung zur Abstimmung der oder dem Vorsitzenden innerhalb von 48 Stunden nach Sitzungsende schriftlich vorliegt, ist sie ins Protokoll aufzunehmen. (3) Über Einwendungen gegen die Richtigkeit des Protokolls wird in der Regel in der nächsten Sitzung beschlossen. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn in dieser Sitzung unter dem Tagesordnungspunkt Genehmigung des Protokolls keine Einwendungen gegen die Richtigkeit des Protokolls erhoben werden. (4) Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden kann die Sitzung auf Tonträgern aufgezeichnet werden. Diese sind bis zur Genehmigung des Protokolls aufzubewahren und können in diesem Zeitraum von jeder oder jedem in dem Gremium Antragsberechtigten abgehört werden. (5) Protokolle öffentlicher Sitzungen werden nach Genehmigung ins Intranet gestellt. Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen können von den Mitgliedern des Gremiums im Ausschussbüro beziehungsweise im Sekretariat des Dekanats eingesehen werden.

12 Seite 3024 Staatsanzeiger für das Land Hessen 8. August 2005 Nr Sitzungsverlauf (1) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. (2) Die oder der Vorsitzende ruft die Tagesordnungspunkte auf, erteilt und entzieht das Wort. (3) Die oder der Vorsitzende kann Gästen oder Zuhörern das Wort erteilen. Auf Antrag entscheidet hierüber das Gremium. (4) Zur Geschäftsordnung muss das Wort außer der Reihe erteilt werden. (5) Das Gremium kann für einzelne Tagesordnungspunkte Redezeitbeschränkungen, den Schluss der Debatte oder die Schließung der Rednerliste beschließen. 11 Anträge zur Geschäftsordnung (1) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere: Schluss der Rednerliste Schluss der Debatte (sofortige Abstimmung) Vertagung eines Tagesordnungspunktes oder der Sitzung Unterbrechung der Sitzung Antrag auf Nichtbefassung Ausschluss der Öffentlichkeit Antrag auf Erteilung des Rederechts an Gäste und Zuhörer Wiederholung der Abstimmung aufgrund von Zweifeln über das Abstimmungsergebnis Überweisung an einen Ausschuss/Kommission Redezeitbeschränkung (2) Über einen Antrag zur Geschäftsordnung ist nach Anhörung höchstens einer Gegenrede sofort abzustimmen. Erfolgt keine Gegenrede, gilt der Antrag als angenommen. (3) Wer einen Redebeitrag geleistet hat, kann in der gleichen Diskussion keinen Antrag auf Schluss der Debatte stellen. 12 Mehrfachlesungen (1) Beim Erlass der Grundordnung, der Wahlordnung und der Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen durch den Senat sind zwei Lesungen vorzusehen, zwischen denen ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen soll. Das Gleiche gilt für den Beschluss einer Satzung durch den Fachbereichsrat. (2) Das Gremium kann beschließen, von dem Erfordernis einer zweiten Lesung abzusehen, wenn in erster Lesung Änderungen der Ordnungen nach Abs. 1 von minderer Tragweite beschlossen werden. (3) Die Regelungen des Abs. 1 finden keine Anwendung, wenn das Gremium einer Vorlage zustimmen muss oder nur ein Anhörungsrecht wahrzunehmen hat. In diesen Fällen ist die Beratung in einer Lesung ausreichend. 13 Beschlussfähigkeit (1) Gremien sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde; Stimmrechtsübertragung ist unzulässig. (2) Die Beschlussfähigkeit wird von der oder dem Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung festgestellt. Auf Antrag eines Mitgliedes hat die oder der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit vor Abstimmungen zu prüfen. (3) Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit hat die oder der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und einen neuen Termin für die nächste Sitzung bekannt zu geben, auf der dann die nicht mehr zur Verhandlung gekommenen Tagesordnungspunkte vor neuen Tagesordnungspunkten verhandelt werden. 14 Besondere Regelungen des Stimmrechts (1) Bei Entscheidungen über Berufungsvorschläge wirken die administrativ-technischen Mitglieder beratend mit. Stimmrecht kann nicht zuerkannt werden. (2) Soweit Entscheidungen in Angelegenheiten der Forschung, Lehre oder künstlerischen Entwicklungsvorhaben in die Zuständigkeit des Gremiums fallen, wirken die administrativ-technischen Mitglieder stimmberechtigt mit, wenn sie in der Hochschule eine entsprechende Funktion ausüben oder über besondere Erfahrungen in dem jeweiligen Bereich verfügen. Diese Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Gremiums. Soweit sie oder er Stimmrecht zuerkennt, gilt die Entscheidung für die Dauer der Zugehörigkeit der administrativ-technischen Mitglieder zur Hochschule; soweit die oder der Vorsitzende kein Stimmrecht zuerkennt, gilt die Entscheidung für die Dauer einer Amtszeit. Auf Antrag des administrativ-technischen Mitglieds entscheidet die Präsidentin oder der Präsident vor der Aufstellung von Wahlvorschlägen über den Umfang des Stimmrechts dieses Mitglieds. An Entscheidungen, bei denen die administrativ-technischen Mitglieder kein Stimmrecht haben, wirken sie beratend mit. Zu den Angelegenheiten der Forschung, der Lehre und der künstlerischen Entwicklungsvorhaben gehören insbesondere: die Koordination von Forschungs- und künstlerischen Entwicklungsvorhaben, die Planung des Lehrangebotes, Vorschläge in Personalangelegenheiten der Professorinnen und Professoren mit Ausnahme von Berufungsangelegenheiten sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Beschlussfassung über Prüfungs- und Studienordnungen und im Zusammenhang mit der Einführung und Aufhebung von Studiengängen. (3) Die oder der Vorsitzende entscheidet bei Zweifeln darüber, ob ein Beschlussvorschlag eine Angelegenheit der Forschung, Lehre oder künstlerischer Entwicklungsvorhaben betrifft. (4) Das Mitglied eines Gremiums ist von der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit ausgeschlossen, wenn die Entscheidung ihm oder nahen Angehörigen einen dienst-, besoldungsoder tarifrechtlichen Vor- oder Nachteil bringen kann. Dasselbe gilt für Beratungen und Entscheidungen über Prüfungen und Ehrungen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Vor- oder Nachteil an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe gebunden ist und das Mitglied des Gremiums den Vor- oder Nachteil nur in seiner Eigenschaft als Mitglied dieser Gruppe erlangen würde. Ob ein Fall des Ausschlusses von der Mitwirkung nach Satz 1 vorliegt, wird bei Zweifeln in Abwesenheit des betroffenen Mitgliedes von der oder dem Vorsitzenden entschieden. Wer nach Satz 1 von der Mitwirkung ausgeschlossen ist, muss den Beratungsraum verlassen. (5) An Entscheidungen des Fachbereichsrates über Berufungsvorschläge, Habilitationen, Promotionsordnungen und Habilitationsordnungen können Professoren und Professorinnen des Fachbereichs, die dem Fachbereichsrat nicht angehören, stimmberechtigt mitwirken, sofern sie das dem Dekan/der Dekanin spätestens sechs Tage vor Beginn der Sitzung schriftlich angezeigt haben. Professoren und Professorinnen, die angezeigt haben, dass sie an Entscheidungen nach Satz 1 mitwirken wollen, werden die Unterlagen zu dem Tagesordnungspunkt zugänglich gemacht; sie gelten bei der Bestimmung der Mehrheiten als dem Gremium angehörend, sofern sie an der Sitzung teilnehmen. 15 Abstimmungen (1) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder nach 4. Mitglieder der Universität sind bei Entscheidungen in ihren Angelegenheiten anzuhören. Sie haben insoweit ein Antragsrecht. (2) Auf Verlangen der oder des Vorsitzenden sind Anträge schriftlich einzureichen. Sie müssen der Protokollführerin oder dem Protokollführer vor der Beschlussfassung vorliegen. (3) Werden zu vorliegenden Anträgen Abänderungsanträge gestellt, so ist zunächst über die Abänderungsanträge abzustimmen. Die dann festgelegte Fassung des Erstantrages wird anschließend zur Abstimmung gestellt. Liegen zu einem Punkt verschiedene (Haupt-)Anträge vor, soll über den jeweils weitestgehenden zuerst abgestimmt werden. Im Zweifelsfall entscheidet die oder der Vorsitzende. (4) Die Abstimmung erfolgt bei Geschäftsordnungsanträgen stets, sonst in der Regel offen durch Handzeichen, sofern nicht entweder geheim oder namentlich abgestimmt wird. (5) In Prüfungsangelegenheiten sind sowohl geheime Abstimmungen als auch Stimmenthaltungen nicht zulässig. Entscheidungen über Personalangelegenheiten ergehen in geheimer Abstimmung. (6) Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder findet namentliche offene Abstimmung statt, sofern nicht geheime Abstimmung durchzuführen ist. Bei der namentlichen offenen Abstimmung ist im Protokoll festzuhalten, wie jedes Mitglied abgestimmt hat. (7) Beschlüsse kommen in der Regel mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden zustande. Bei Stimmengleichheit gibt im Präsidium die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten, im Studienausschuss die Stimme der Studiendekanin oder des Studiendekans den Ausschlag. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als Nein-Stimmen. Dabei sind die im Sitzungssaal an-

13 Nr. 32 Staatsanzeiger für das Land Hessen 8. August 2005 Seite 3025 wesenden stimmberechtigten Mitglieder, die sich nicht an der Abstimmung beteiligen, bei den Enthaltungen mitzuzählen. (8) Bestehen begründete Zweifel am Abstimmungsergebnis, ist die Abstimmung zu wiederholen. Ergibt auch die Wiederholung der Abstimmung kein klares Ergebnis, ist nach namentlichem Aufruf abzustimmen. 16 Umlaufverfahren Beschlüsse können in besonderen Ausnahmefällen auch im Umlaufverfahren unter Fristsetzung für die Stimmabgabe gefasst werden, wobei das Votum der stimmberechtigten Mitglieder auch gleichzeitig eingeholt werden kann. Die Durchführung der Abstimmung im Umlaufverfahren gilt als nicht erfolgt, wenn zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb der gesetzten Frist dem Verfahren schriftlich widersprechen. 17 Wahlen Die Wahlen erfolgen grundsätzlich nach der Wahlordnung der Universität. 18 Auslegung der Geschäftsordnung im Zweifelsfall (1) Über Zweifel hinsichtlich der Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums. (2) Eine grundsätzliche Auslegung soll durch Einholung eines Rechtsgutachtens beim Präsidium erfolgen. 19 Veröffentlichung, In-Kraft-Treten Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Marburg, 7. Juli Für das Präsidium Prof. Dr. V. Nienhaus Präsident Satzung über die Durchführung des Auswahlverfahrens über die Vergabe von Studienplätzen nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 2 b des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juli 1999 an der Fachhochschule Fulda vom 27. Juni 2001; hier: Änderung vom 22. Juni 2005 Nach 94 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), habe ich mit Erlass vom 30. Juni 2005 die Änderung vom 22. Juni 2005 der Satzung über die Durchführung des Auswahlverfahrens über die Vergabe von Studienplätzen nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b des Staatsvertrages genehmigt. Nach 39 Abs. 5 HHG erfolgt hiermit die Bekanntgabe. Wiesbaden, 18. Juli 2005 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst III /324(1) 177 StAnz. 32/2005 S Artikel 1 Änderung Die Satzung über die Durchführung des Auswahlverfahrens über die Vergabe von Studienplätzen nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juli 1999 an der Fachhochschule Fulda vom 27. Juni 2001 (StAnz. S. 3249), zuletzt geändert am 4. Februar 2004 (StAnz. S. 2921), wird wie folgt geändert: Die Anlage erhält in Ziffer 7 folgende Fassung: 7. Soziale Arbeit In dem Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit werden 50 Prozent der im Auswahlverfahren zu vergebenden Studienplätze nach dem Grad der Qualifikation und 50 Prozent nach der Dauer der bisherigen praktischen Tätigkeiten im Bereich der sozialen Arbeit vergeben. Verfügen weniger Bewerber über eine einschlägige praktische Tätigkeit als Plätze im Zulassungsverfahren zu vergeben sind, erfolgt die Auswahl der Bewerber für die verbleibenden Studienplätze nach dem Grad der Qualifikation. Bewerberinnen und Bewerber, die beide Voraussetzungen erfüllen, werden sowohl nach dem Grad der Qualifikation als auch nach der Dauer der praktischen Tätigkeit eingestuft. Sind sie nach beiden Kriterien für einen Studienplatz qualifiziert, so werden sie nur im Rahmen der nach der Dauer der praktischen Tätigkeit gebildeten 50-Prozent-Quote berücksichtigt. Sämtliche Nachweise sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie dem Antrag beizufügen. Bei Fehlen oder Unvollständigkeit der Unterlagen ergeht keine Aufforderung zur Ergänzung oder Nachbesserung. Der Antrag wird für das laufende Zulassungsverfahren abgelehnt, kann jedoch zum nächsten Zeitpunkt neu gestellt werden. Artikel 2 In-Kraft-Treten Diese Änderung tritt mit Wirkung zum Wintersemester 2005/2006 (1. September 2005) in Kraft. Fulda, 11. Juli Prof. Dr. Roland Schopf Präsident der Fachhochschule Fulda Wahlordnung für die Wahlen zum Senat, zu den Fachbereichsräten sowie zu anderen Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität, Frankfurt am Main vom 18. Mai 2005 Nach 94 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), habe ich die oben angeführte Wahlordnung mit Erlass vom 30. Juni 2005 genehmigt. Nach 39 Abs. 5 HHG erfolgt hiermit die Bekanntgabe. Wiesbaden, 20. Juli 2005 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst III /03 (2) 338 StAnz. 32/2005 S Der Senat der Johann Wolfgang Goethe-Universität hat in seiner Sitzung vom 18. Mai 2005 nach 40 Abs. 2 Ziffer 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), die nachfolgende Wahlordnung beschlossen. Teil I: Allgemeines 1 Geltungsbereich 2 Wahlgrundsätze 3 Allgemeine Bestimmungen Teil II: Direkte Wahlen 4 Wahlorgane 5 Wahlvorstände 6 Aufgaben der Wahlvorstände 7 Aufgaben der Wahlleitung 8 Wahlberechtigung (Aktives Wahlrecht) 9 Wählbarkeit (Passives Wahlrecht) 10 Wählerverzeichnis 11 Verfahren zur Aufstellung des Wählerverzeichnisses 12 Zusendung an Wahlberechtigte 13 Wahlvorschläge 14 Prüfung der Wahlvorschläge 15 Benachrichtigungen und Bekanntmachungen 16 Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Wahlen 17 Ausgestaltung der Formulare 18 Verlust von Wahlunterlagen 19 Stimmabgabe 20 Wahlhandlung bei Briefwahl 21 Wahlhandlung bei Urnenwahl 22 Wahlmaschinen

14 Seite 3026 Staatsanzeiger für das Land Hessen 8. August 2005 Nr Briefwahlstimmen 24 Auszählung 25 Feststellung des Wahlergebnisses 26 Wahlniederschrift 27 Wahlprüfung 28 Stellvertretung in Gremien 29 Nachrücken und Neuwahlen 30 Veränderungen der Mitgliederzahl der Fachbereichsräte 31 Wahlen zu den Direktorien der wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen Teil III: Indirekte Wahlen 32 Wahlen durch Gremien 33 Zusammensetzung des erweiterten Senats 34 Wahlen zum Präsidentenamt 35 Wahlen zum Vizepräsidentenamt 36 Wahlen durch Gruppen in Gremien 37 Übergangsbestimmung 38 In-Kraft-Treten Teil I: Allgemeines 1 Geltungsbereich Diese Wahlordnung gilt für die unmittelbaren Wahlen zum Senat ( 40 HHG) zu den Fachbereichsräten ( 50 HHG) und zu den Direktorien ( 54 Abs. 2 Satz 3 HHG) mit Ausnahme der Direktorien des Fachbereichs Medizin ( 61 Abs. 3 Satz 2 HHG) sowie für die mittelbaren Wahlen durch den erweiterten Senat ( 40 Abs. 4 Satz 3 HHG), den Senat und die Fachbereichsräte einschließlich der Wahlen durch die in ihnen vertretenen Gruppen. 2 Wahlgrundsätze (1) Die Gruppenvertretungen im Senat und im Fachbereichsrat werden in freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl von der jeweiligen Mitgliedergruppe gewählt. Die Wählerinnen und Wähler geben jeweils ihre Stimmen nach dem Verfahren der Verhältniswahl (Listenwahl) ab. Liegt für eine Gruppenvertretung nur ein Wahlvorschlag vor, so findet Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl) statt. Die Zuteilung von Mandaten bei Verhältniswahlen (Listenwahlen) erfolgt nach dem Verfahren nach Hare/Niemeyer, wie es in 25 dargelegt ist. (2) Die Amtszeit der Mitglieder der Gremien beträgt zwei Jahre; die Amtszeit der Fachbereichsratsmitglieder aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr. Die Amtszeit der Mitglieder eines Gremiums beginnt mit der Konstituierung in der ersten Sitzung nach einer Wahl und endet mit der Neukonstituierung des Gremiums nach der folgenden Wahl. Wird die nachfolgende Wahl nicht rechtzeitig durchgeführt, so nimmt das Gremium die Aufgaben weiterhin wahr, bis das neue Gremium sich konstituiert hat. (3) In den Kollegialorganen ist eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern anzustreben ( 13 Abs. 2 HHG). 3 Allgemeine Bestimmungen (1) Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen enden jeweils um Uhr des Ablauftages, sofern der Wahlvorstand bei direkten Wahlen im Einvernehmen mit der Wahlleitung ( 4 Abs. 1 Ziffer 3) nichts anderes bestimmt. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist erst am nächsten Arbeitstag. (2) Arbeitstage sind die Werktage mit Ausnahme des Samstags. (3) Die Mitglieder der Universität verteilen sich auf folgende Wählergruppen: 1. Wählergruppe I: Professorengruppe, 2. Wählergruppe II: Wissenschaftliche Mitglieder, 3. Wählergruppe III: Studierende, 4. Wählergruppe IV: administrativ-technische Mitglieder. Teil II: Direkte Wahlen 4 Wahlorgane (1) Wahlorgane sind: 1. der Zentrale Wahlvorstand 2. die Fachbereichswahlvorstände und die Wahlvorstände in den Fällen des die Kanzlerin oder der Kanzler als Wahlleitung (2) Die Amtszeit der Wahlvorstände beträgt zwei Jahre. Sie verlängert sich gegebenenfalls, bis rechtzeitig vor der nächsten Wahl aller Gruppen zum Senat oder zu den Fachbereichsräten die Mitglieder des Wahlvorstandes von den Mitgliedern der jeweiligen Gruppe im Senat beziehungsweise im Fachbereichsrat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl) neu gewählt werden. Die konstituierende Sitzung des neuen Wahlvorstandes beendet die Amtszeit des bisherigen. (3) Die Wahlvorstände und die Wahlleitung können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Wahlhelferinnen und Wahlhelfer heranziehen, sofern sie Mitglieder der Hochschule sind. (4) Die Mitglieder der Wahlvorstände sowie die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie sind zur unparteiischen und gewissenhaften Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. (5) Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber sowie Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen weder einem Wahlorgan nach Abs. 1 angehören noch Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer sein. (6) Zur Mitarbeit im Wahlverfahren und zur Teilnahme an der Urnenwahl ist in angemessenem Umfang Dienstbefreiung zu gewähren. Das amtsbedingte Fehlen der studentischen Mitglieder der Wahlorgane gilt nicht als Fehlzeit im Sinne der Studienordnungen. 5 Wahlvorstände (1) Der Zentrale Wahlvorstand besteht aus je einem Mitglied jeder Wählergruppe. Der Senat wählt die Mitglieder und für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied. Keine dieser Personen muss dem Senat angehören. (2) Der Fachbereichswahlvorstand besteht aus je einem Mitglied der im Fachbereich vertretenen Wählergruppen. Die jeweilige Gruppenvertretung im Fachbereichsrat wählt das Mitglied und für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied. Keine dieser Personen muss dem Fachbereichsrat angehören. (3) Wählt eine Gruppe die von ihr in den Fachbereichswahlvorstand zu entsendenden Mitglieder nicht oder nicht rechtzeitig, werden die fehlenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Wahlvorstandes vom Zentralen Wahlvorstand benannt. Hierbei kann von der Gruppen- und Fachbereichszugehörigkeit abgewichen werden. (4) Jeder Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte ein Mitglied für den Vorsitz und ein weiteres für den stellvertretenden Vorsitz. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom jüngsten Mitglied zu ziehende Los. Die oder der Vorsitzende regelt die Schriftführung, die nicht an eine Mitgliedschaft im Wahlvorstand gebunden ist. (5) Ein Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend ist. Der Wahlvorstand entscheidet mit der Mehrheit der Anwesenden. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen gelten als Neinstimmen ( 11 Abs. 2 HHG). Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden ( 13 Gemeinsame Geschäftsordnung der Gremien der JWGU). Die Wahlleitung ist zu den Sitzungen des Zentralen Wahlvorstandes einzuladen. (6) Verhandlungen der Wahlvorstände und die Auszählung der Stimmen sind universitätsöffentlich; 12 Abs. 1 HHG ist entsprechend anzuwenden. Für die Auszählung der Stimmen kann die Öffentlichkeit nur ausgeschlossen werden, wenn die Ordnungsmäßigkeit der Auszählung gefährdet wird. (7) Beschlüsse der Wahlvorstände sind durch Aushang oder auf andere Weise universitätsöffentlich bekannt zu machen. (8) Soweit das HHG, die Wahlordnung oder andere Satzungen der Universität keine näheren Bestimmungen treffen, ist für das Verfahren in Sitzungen der Wahlvorstände die Geschäftsordnung des Hessischen Landtags sinngemäß anzuwenden. 6 Aufgaben der Wahlvorstände (1) Die Wahlvorstände sind für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen verantwortlich. Die Aufgaben der Wahlleitung bleiben unberührt. (2) Der Zentrale Wahlvorstand beschließt bei Wahlen zum Senat und zu den Fachbereichsräten, sofern die Wahlen gemeinsam durchgeführt werden, unbeschadet der in Abs. 3 geregelten Zuständigkeiten der Fachbereichswahlvorstände insbesondere über 1. den Wahltermin und die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen sowie die Fristen zur Offenlegung des Wählerverzeichnisses, 2. die Prüfung, Zulassung und Bekanntmachung von Wahlvorschlägen, 3. die Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach 10,

15 Nr. 32 Staatsanzeiger für das Land Hessen 8. August 2005 Seite fehlerhaft abgegebene Stimmen nach 23 Abs. 2 und 24 Abs. 4 und Abs. 5, 5. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Zuteilung der Sitze im Senat, 6. Wahlanfechtungen bei Wahlen zum Senat und zu den Fachbereichsräten. Zu den Beschlüssen nach Nr. 1 ist die Zustimmung der Wahlleitung erforderlich; diese veröffentlicht die Wahlbekanntmachung ( 15 Abs. 2). (3) Die Wahlvorstände der Fachbereiche beschließen bei Wahlen zu Fachbereichsräten, die gleichzeitig mit Senatswahlen durchgeführt werden, insbesondere über: 1. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Zuteilung der Sitze im Fachbereichsrat, 2. Wahlanfechtungen. (4) Bei Nachwahlen zu Fachbereichsräten nach 29, die nicht gleichzeitig mit den Wahlen zum Senat durchgeführt werden, werden die in Abs. 2 genannten Aufgaben des Zentralen Wahlvorstandes von dem Wahlvorstand des Fachbereichs entsprechend wahrgenommen. (5) Bei den Wahlen der Gruppenvertretungen in den Wählergruppen II und IV nach 8 für die Direktorien der wissenschaftlichen Zentren und Betriebseinheiten ( 54 Abs. 2 HHG) gilt 31. Bei den Wahlen der Gruppenvertretungen in der WG III gilt 31 Abs. 11, 36 WO. 7 Aufgaben der Wahlleitung (1) Die Wahlleitung ist für die technische Vorbereitung der Wahlen zu den Zentralen Organen der Universität und zu den Fachbereichsräten verantwortlich. Sie sorgt insbesondere für den Druck der Wahlbekanntmachung, die Erstellung der Wählerverzeichnisse, den Druck der Stimmzettel und sonstigen Wahlunterlagen sowie die Übersendung der Briefwahlunterlagen. Durch Kennzeichnung der Wahlunterlagen für die Wahlen zum Senat ermöglicht sie eine Auszählung der Stimmen nach Fachbereichen. Für diese Aufgaben steht ihr das Wahlamt zur Verfügung. Sie kann an den Sitzungen der Wahlvorstände teilnehmen. (2) Die Wahlleitung kann sich in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vertreten lassen. 8 Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht) 1 ) (1) Das aktive Wahlrecht haben die 1. Professorinnen und Professoren ( 70 HHG), Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren ( 74 HHG) sowie die mit der Wahrnehmung von Professorenaufgaben nach 8 Abs. 4 in Verbindung mit 71 HHG Beauftragten in der WG I; 2. die akademischen Rätinnen und Räte auf Zeit und Lebenszeit ( 73 HHG), die übrigen wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ( 77 HHG), die Lehrkräfte für besondere Aufgaben ( 78 HHG) und die wissenschaftlichen Hilfskräfte mit Hochschulabschluss ( 87 HHG), (wissenschaftliche Mitglieder) in der WG II; 3. Studierenden, die im Sinne von 64 Abs. 1 und 65 HHG an der Universität immatrikuliert sind in der WG III; 4. hauptberuflich tätigen administrativ-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich derjenigen mit wissenschaftlichem Studienabschluss denen aufgrund ihres Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses zu mehr als der Hälfte ihrer dienstlichen Pflichten Dienstleistungen im Verwaltungs- oder Bibliotheksdienst, im technischen Dienst, Betriebsdienst oder sonstigen Dienst obliegen ( 8 Abs. 3 Ziffer 4, 79 HHG), in der WG IV. (2) Gehören Wahlberechtigte mehreren Wählergruppen an, so haben sie das Wahlrecht nur in einer Wählergruppe. Sofern eine solche wahlberechtigte Person nicht während der Offenlegungsfrist des Wählerverzeichnisses eine Festlegung der Wählergruppe vornimmt, gehört sie zur in Frage kommenden Wählergruppe, die in der Aufzählung des Abs. 1 durch die jeweils niedrigste Zahl gekennzeichnet ist. (3) Das Wahlrecht wird durch eine Beurlaubung nicht berührt. (4) Das aktive Wahlrecht kann nur in einem Fachbereich ausgeübt werden. (5) Die Fachbereichszugehörigkeit der Studierenden bestimmt sich nach den Studienfächern. Studierende können bei der Immatrikulation oder Rückmeldung im Rahmen der zugelassenen Fachbereichszugehörigkeiten eine andere Fachbereichszugehörigkeit wählen (Option). Wird keine Erklärung abgegeben, so folgt die Zuordnung bei Studiengängen mit zwei Hauptfächern der im Immatrikulations- beziehungsweise im Fachwechselantrag angegebenen Reihenfolge der Fächer. 9 Wählbarkeit (passives Wahlrecht) 2 ) Das passive Wahlrecht steht Wahlberechtigten nur in einem Fachbereich zu. 8 Abs. 2, 3 und 5 sind entsprechend anzuwenden. 10 Wählerverzeichnis (1) Die Ausübung des Wahlrechtes setzt die Eintragung in das Wählerverzeichnis voraus. Das Wählerverzeichnis ist in die vier Wählergruppen zu gliedern ( 8), die nach Fachbereichen und nach Zentralen Einrichtungen der Universität aufgeteilt werden ( 3 und 8). (2) Frühestens acht Wochen, spätestens sechs Wochen vor Ablauf der für 16 Abs. 3 maßgeblichen Frist wird das Wählerverzeichnis geschlossen. Der genaue Termin wird am schwarzen Brett des Wahlamtes und an weiteren geeigneten Stellen der Universität bekannt gegeben. Es muss an mindestens fünf Arbeitstagen vor der Schließung offen gelegt sein. 31 Abs. 7 bleibt unberührt. (3) Die Wahlberechtigten üben das Wahlrecht jeweils in der Gruppe aus, in der sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Die Eintragung von Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis findet von Amts wegen nicht mehr statt, wenn die Einstellung, Anstellung, Ernennung, Immatrikulation oder Rückmeldung nach dem Tag des Vorlesungsbeginnes des jeweiligen Semesters erfolgt. Nach diesem Zeitpunkt wird eine Eintragung in das Wählerverzeichnis bis zu dessen Schließung nur noch auf Antrag vorgenommen. Dies gilt nicht für die bis zur Schließung von der Wahlleitung vorzunehmenden Berichtigungen offensichtlicher Fehler. (4) Das Wählerverzeichnis muss durch Beschluss des Wahlvorstandes neu eröffnet und zu dem vom Wahlvorstand zu bestimmenden Termin erneut geschlossen werden, wenn der Wahltermin verschoben oder die Wahl wiederholt wird. Von den Fristen nach Abs. 2 kann dabei abgewichen werden. (5) Gegen die Nichteintragung oder die Eintragung einer falschen Gruppenzugehörigkeit oder einer unrichtigen Fachbereichszugehörigkeit von Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis kann von den Betroffenen während der Offenlegungsfrist schriftlich Widerspruch beim Wahlvorstand eingelegt werden. Eine Änderung der Option der Studierenden ( 8 Abs. 5) ist dabei ausgeschlossen. (6) Gegen unrichtige Eintragungen im Wählerverzeichnis, insbesondere gegen die Eintragung einer nicht wahlberechtigten Person, können die Wahlberechtigten während der Offenlegungsfrist schriftlich Widerspruch beim Wahlvorstand einlegen; die davon Betroffenen sollen dazu gehört werden. Beschließt der Wahlvorstand die Streichung aus dem Wählerverzeichnis, sind die Betroffenen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Diese können ihrerseits binnen zweier Arbeitstage nach Zugang der Benachrichtigung beim Wahlvorstand schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch einlegen. (7) Nach Schließung des Wählerverzeichnisses können nur noch offensichtliche Fehler berichtigt werden. Darüber beschließt der Wahlvorstand. 11 Verfahren zur Aufstellung des Wählerverzeichnisses (1) Die Studierenden werden bei Immatrikulation oder Rückmeldung in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Vor Semestern, in denen Wahlen stattfinden, erhalten sie mit ihren Unterlagen auch die Wahlbenachrichtigung ( 14 Abs. 1 HHG). 8 Abs. 5 kommt hier zur Anwendung. (2) Die Eintragung der Mitglieder der anderen Gruppen in das Wählerverzeichnis erfolgt aufgrund der in der Universität vorhandenen Personalunterlagen. Die Benachrichtigungen können über die Universitätseinrichtungen verteilt, mit der Deutschen Post AG beziehungsweise einem anderen Briefzustellunternehmen versandt werden. (3) Das Wählerverzeichnis muss mindestens Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Wahlberechtigten sowie bei Studierenden die Matrikelnummer enthalten 12 Zusendung an Wahlberechtigte (1) Die Wahlorgane genügen der von ihnen zu fordernden Sorgfalt, wenn sie Wahlbenachrichtigungen, Wahlunterlagen und sonstige individuelle Mitteilungen an Wahlberechtigte an die Anschrift absenden, die die Wahlberechtigten der Universität mitgeteilt haben. Die Zusendung erfolgt durch die Deutsche Post AG beziehungsweise einem anderen Briefzustellunternehmen oder Hauspost. 1 ) Beachte Übergangsbestimmung 37 2 ) Beachte Übergangsbestimmung 37

16 Seite 3028 Staatsanzeiger für das Land Hessen 8. August 2005 Nr. 32 (2) Es ist Sache der Wahlberechtigten, die Universitätsverwaltung über Anschriftenänderungen zu benachrichtigen. Die Wahlorgane sind nicht verpflichtet, Nachforschungen einzuleiten, falls Postsendungen als unzustellbar zurückkommen. 13 Wahlvorschläge (1) Jeder Wahlvorschlag kann beliebig viele Namen von Wahlberechtigten enthalten, die zur Kandidatur bereit sind; ihre Reihenfolge muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein. Bei Senatswahlen bedarf jeder Wahlvorschlag, der bei der letzten gemeinsamen Wahl zum zentralen Kollegialorgan nicht angetreten war, der Unterstützung von mindestens zwanzig Wahlberechtigten aus der jeweiligen Gruppe. Wahlberechtigte können jeweils nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Unterstützung kann nicht widerrufen werden. Eine Kandidatur auf einem Wahlvorschlag gilt zugleich als Unterstützungserklärung. (2) Für jede Bewerberin und für jeden Bewerber soll eine Stellvertretung gewählt werden, die derselben Wählergruppe angehört und für dasselbe Gremium wählbar sein muss. (3) Jeder Wahlvorschlag ist mit einer Bezeichnung (Kennwort) zu versehen, die nicht nur das Wort Liste in Verbindung mit einer Nummer oder nur eine Nummer enthalten darf. Die Bezeichnung darf keine Irreführung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu bestehenden hochschulpolitischen Gruppierungen enthalten. (4) Alle in einem Wahlvorschlag Benannten müssen jeweils derselben Wählergruppe angehören. Werden Wahlberechtigte benannt, die in der jeweiligen Wählergruppe nicht wählbar sind, sind sie durch Beschluss des Wahlvorstandes aus dem Wahlvorschlag zu streichen. (5) Die Wahlvorschläge für die Gruppe der wissenschaftlichen Mitglieder ( 8 Abs. 1 Ziffer 2) sollen unbefristet und befristet Beschäftigte entsprechend ihrem Anteil in der Gruppe angemessen berücksichtigen. (6) Der Wahlvorschlag muss jeweils Namen und Vornamen der Wahlberechtigten sowie den Fachbereich oder die Einrichtung enthalten, in der sie tätig sind oder studieren. Zur Identitätsfeststellung ist bei Studierenden auch die Angabe der Matrikelnummer oder des Geburtsdatums erforderlich. (7) Zusammen mit dem Wahlvorschlag sind die schriftlichen Einverständniserklärungen aller in ihm zur Kandidatur Benannten vorzulegen. Die Benennung von Personen ohne ihre Einverständniserklärung ist unwirksam. (8) Eine Person darf für die Wahl zu einem Gremium nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Wird eine Person mit ihrem Einverständnis auf mehreren Wahlvorschlägen für das gleiche Gremium benannt, ist sie durch Beschluss des Wahlvorstandes auf allen zu streichen. (9) Für jeden Wahlvorschlag soll eine Vertrauensperson unter Angabe ihrer Anschrift und möglichst auch einer Telefonnummer, einer -Adresse und einer Faxnummer benannt werden. Falls keine besondere Benennung erfolgt, gilt die auf dem ersten Platz des Vorschlags genannte Person als Vertrauensperson. Die Vertrauensperson ist zu Abgabe und Empfang von Erklärungen gegenüber der Wahlleitung bevollmächtigt. Die Wahlorgane können jedoch in allen Fällen auch unmittelbare Erklärungen von im Wahlvorschlag Benannten entgegennehmen und ihnen gegenüber abgeben. 14 Prüfung der Wahlvorschläge (1) Die Wahlvorschläge sind innerhalb der vom Wahlvorstand bestimmten Frist beim Wahlamt einzureichen. Bis zum Ablauf dieser Frist können Vorschlagslisten zurückgenommen, geändert oder ergänzt werden. Das Wahlamt vermerkt auf jedem abgegebenen Wahlvorschlag Tag und Uhrzeit des Eingangs beziehungsweise der Rücknahme, Änderung oder Ergänzung. Es prüft die Wahlvorschläge auf ihre Ordnungsmäßigkeit und weist die Vertrauensperson gegebenenfalls auf Mängel hin. Zur Behebung von Mängeln, die die Zulassung eines Wahlvorschlages hindern, hat der Wahlvorstand eine Nachfrist von bis zu zwei Arbeitstagen zu gewähren. Die Mitglieder des Wahlvorstandes können während der Dienststunden beim Wahlamt Einblick in die abgegebenen Wahlvorschläge nehmen. (2) Unverzüglich nach Ablauf der Einreichungsfrist sowie im Falle des Abs. 1 Satz 5 nach Ablauf der Nachfrist prüft der Wahlvorstand die Wahlvorschläge und entscheidet über ihre Zulassung. (3) Wahlvorschläge, die verspätet abgegeben sind oder den durch diese Wahlordnung aufgestellten Anforderungen nicht genügen, sind nicht zuzulassen. (4) Der Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich die Vertrauensperson der nicht zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe der Gründe, aus denen die Zulassung versagt wurde. (5) Gegen die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages kann binnen dreier Arbeitstage Widerspruch beim Wahlvorstand eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung des Wahlvorstandes in der öffentlichen Sitzung. (6) Die Abs. 4 und 5 gelten entsprechend, wenn der Wahlvorstand einzelne Namen von einem Wahlvorschlag streicht, diesen im Übrigen aber zulässt. (7) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln richtet sich nach der Zahl der Stimmen, die sie bei der letzten Wahl erreicht haben. Die Reihenfolge der übrigen Wahlvorschläge wird durch das Los bestimmt, das von dem den Vorsitz führenden Mitglied des Wahlvorstandes zu ziehen ist. 15 Benachrichtigungen und Bekanntmachungen (1) Alle Wahlberechtigten erhalten eine Benachrichtigung über ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis. (2) Der Wahltermin, die Besonderheiten des Wahlverfahrens und die Art der Bekanntgabe von Entscheidungen des Wahlvorstandes sind durch Aushang einer gedruckten Wahlbekanntmachung am schwarzen Brett des Wahlamtes und an weiteren geeigneten Stellen der Universität rechtzeitig zu veröffentlichen; außerdem ist sie beim Wahlamt offen zu legen. Die Wahlbekanntmachung soll spätestens drei Wochen vor Schließung des Wählerverzeichnisses ausgehängt werden. 16 Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Wahlen (1) Die Wahlen zum Senat und zu den Fachbereichsräten werden als Brief- und Urnenwahl durchgeführt. Zwischen dem Briefwahlschluss und dem Beginn der Urnenwahl muss mindestens ein Arbeitstag liegen. Allen Wahlberechtigten sind die Briefwahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Wahlumschlag, Wahlbriefumschlag und eine Anleitung zur Briefwahl) zuzusenden. Zwischen der Versendung der Wahlunterlagen und dem letzten Termin für den Eingang der Wahlbriefe muss eine Frist von mindestens vierzehn Tagen liegen. Vor dem Zeitpunkt des Beginns der Urnenwahl muss der Wahlvorstand die Öffnung der Wahlbriefumschläge und die Vermerke des Eingangs im Wählerverzeichnis abgeschlossen haben. Die Wahlscheine und die ungeöffneten Wahlumschläge sind sicher und verschlossen zu verwahren. Wird die Öffnung durch Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer vorgenommen, muss dabei ein Mitglied des Wahlvorstandes anwesend sein. (2) Für Wahlen nach 31 erteilt der Wahlvorstand auf Antrag Wahlscheine an diejenigen Wahlberechtigten, die von der Briefwahl Gebrauch machen wollen. Die Briefwahlunterlagen werden diesen Wahlberechtigten ausgehändigt beziehungsweise rechtzeitig zugesandt. Der Antrag auf Aushändigung der Briefwahlunterlagen muss spätestens vor Beginn der Urnenwahl, der Antrag auf Zusendung muss spätestens sieben Arbeitstage vor Ende der Wahl beim Wahlvorstand gestellt werden. Die Ausgabe von Wahlscheinen ist im Wählerverzeichnis zu vermerken. (3) Bei Briefwahl gilt die Stimmabgabe als rechtzeitig erfolgt, wenn der Wahlbrief der vom Wahlvorstand bezeichneten Stelle bis Ablauf der vom Wahlvorstand festgelegten Frist zugegangen ist. (4) Wird die Durchführung einer Wahl verhindert oder derart gestört, dass Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustandekommen der Ergebnisse berechtigt sind, entscheidet der Wahlvorstand über die Fortführung oder Wiederholung der Wahl. 17 Ausgestaltung der Formulare Die Stimmzettel für die einzelnen Wahlen sollen sich jeweils deutlich voneinander unterscheiden. Alle Wahlvorschläge sind mit ihrem Kennwort aufzuführen. Bei der Verhältniswahl (Listenwahl) sind auf dem Stimmzettel die Wahlvorschläge jeweils in der in 14 Abs. 7 bestimmten Reihenfolge unter Angabe von Namen, Vornamen, Fachbereich oder Einrichtung der ersten sechs Bewerberinnen oder Bewerber aufzuführen, soweit der Wahlvorschlag so viele Namen enthält. Bei der Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl) sind alle Personen mit den genannten Angaben auf dem Stimmzettel zu vermerken. Ferner ist anzugeben, wie viele Stimmen die Wahlberechtigten in dem betreffenden Wahlgang haben. 18 Verlust von Wahlunterlagen (1) Verschriebene oder unbrauchbar gewordene Stimmzettel oder Wahlumschläge sind nur gegen Rückgabe zu ersetzen.

17 Nr. 32 Staatsanzeiger für das Land Hessen 8. August 2005 Seite 3029 (2) Wahlscheine werden grundsätzlich nicht ersetzt. Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses des Wahlvorstandes. 19 Stimmabgabe (1) Die Stimmabgabe geschieht bei der Verhältniswahl (Listenwahl) durch Ankreuzen eines Wahlvorschlages (Liste) in dem hierfür vorgesehenen Kreis auf dem Stimmzettel. (2) Bei der Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl) hat jede Wählerin und jeder Wähler so viele Stimmen, wie Sitze zu besetzen sind. Diese Zahl ist auf dem Stimmzettel anzugeben. (3) Bei der Stimmabgabe zur Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl) können jeweils höchstens so viele Namen auf dem Stimmzettel angekreuzt werden, wie die angegebene Stimmenzahl besagt. Stimmenhäufung ist unzulässig. 20 Wahlhandlung bei Briefwahl Die Wahlberechtigten kennzeichnen jeweils persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel, legen ihn in den Wahlumschlag und verschließen diesen. Folgende Erklärung zur Briefwahl ist auf dem Wahlschein zu unterschreiben: Den beigefügten Stimmzettel habe ich persönlich gekennzeichnet. Ort, Datum, Unterschrift der Wählerin/des Wählers. Der Wahlschein ist zusammen mit dem verschlossenen Wahlumschlag in den Wahlbriefumschlag zu legen. Der Wahlbriefumschlag ist ebenfalls zu verschließen und innerhalb der festgesetzten Frist an die vorgedruckte Anschrift zu übersenden. 21 Wahlhandlung bei Urnenwahl (1) Bei Urnenwahl sind die Wahllokale an mindestens einem und höchstens drei aufeinander folgenden nicht vorlesungsfreien Arbeitstagen in der Zeit von 9.00 bis Uhr offen zu halten. Es sollen gemeinsame Wahllokale mit der Studierendenschaft gebildet werden. (2) Das Wahllokal muss allen dort Wahlberechtigten während der Dauer der Wahlhandlung zugänglich sein. Der Wahlvorstand ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahllokal. Im Wahllokal müssen die vollständigen Wahlvorschläge ausgelegt sein. (3) Die Wahlberechtigten erhalten im Wahllokal Stimmzettel und Wahlumschlag für die Wahlen. (4) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass die Wahlberechtigten den Stimmzettel im Wahllokal unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen können. Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu prüfen und zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, dass die Umschläge nur durch einen Spalt im Deckel eingeworfen werden können. (5) Solange das Wahllokal zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes, die verschiedenen Gruppen angehören sollen, im Wahllokal anwesend sein. (6) Vor Einwurf des Wahlumschlags in die Urne ist anhand des Wählerverzeichnisses die Wahlberechtigung festzustellen. Zu diesem Zweck ist ein amtlicher Ausweis mit Lichtbild vorzulegen. Amtliche Ausweise im Sinne des Satzes 2 sind Personalausweis, Reisepass, Führerschein und Dienstausweis. Die Wahlbenachrichtigung soll mitgebracht werden. Die Wählerin oder der Wähler übergibt den Wahlumschlag dem mit der Entgegennahme der Umschläge betrauten Mitglied des Wahlvorstandes, das ihn in Gegenwart der Wählerin oder des Wählers ungeöffnet in die Wahlurne wirft. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken. Vorgelegte Wahlscheine sind einzubehalten und dem Wählerverzeichnis beizufügen. (7) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. (8) Nach Ablauf der für die Durchführung der Wahlhandlung festgesetzten Zeit dürfen nur noch die Wahlberechtigten abstimmen, die zu diesem Zeitpunkt im Wahllokal anwesend sind. Der Zutritt zum Wahllokal ist solange zu sperren, bis die Anwesenden ihre Stimme abgegeben haben. Sodann erklärt der Wahlvorstand die Wahlhandlung für beendet. (9) Über Zweifelsfragen, die sich bei der Wahlhandlung ergeben, entscheidet der Wahlvorstand. 22 Wahlmaschinen Soweit das Wahlgeheimnis und die Sicherheit der Feststellung des Wahlergebnisses nicht beeinträchtigt werden, kann nach Beschluss des Wahlvorstandes die Stimmabgabe in einzelnen oder allen Stimmbezirken mit Hilfe von Wahlmaschinen erfolgen. In diesem Fall bestimmt der Wahlvorstand das Verfahren im Einzelnen unter Beachtung der in dieser Wahlordnung niedergelegten Grundsätze im Einvernehmen mit der Wahlleitung. 23 Briefwahlstimmen (1) Die Mitglieder des Wahlvorstandes öffnen die eingegangenen Wahlbriefe einzeln und entnehmen ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag. 16 Abs. 1 Satz 5 bleibt unberührt. (2) Wahlbriefe, bei denen der Wahlschein oder die Erklärung zur Briefwahl oder der Wahlumschlag fehlen, gelten nicht als Stimmabgabe. Diese Unterlagen sind gesondert zu verwahren. (3) Wahlscheine und Wahlumschläge werden gezählt, die Wahlscheine mit den Eintragungen im Wählerverzeichnis verglichen. (4) Soweit sich Beanstandungen nicht ergeben, werden Wahlscheine und Wahlumschläge getrennt. Die Wahlumschläge sind ungeöffnet in die Urne zu werfen, damit bei der Öffnung des Wahlumschlages Rückschlüsse auf den aus dem Wahlschein ersichtlichen Namen der Wahlberechtigten nicht gezogen werden können. 24 Auszählung (1) Nach Einwurf der Wahlumschläge aus der Briefwahl in die Urnen beginnt die Auszählung der abgegebenen Stimmen. Die Wahlurnen werden geöffnet, die Zahl der in die Urnen eingelegten Wahlumschläge wird mit der Zahl der vorliegenden Wahlscheine und gegebenenfalls mit der nach dem Wählerverzeichnis ermittelten Zahl der abgegebenen Stimmen verglichen. (2) Bei der Verhältniswahl (Listenwahl) sind die auf jeden Wahlvorschlag entfallenen gültigen Stimmen zu ermitteln. Bei der Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl) sind die auf jede im Wahlvorschlag genannte Person entfallenen gültigen Stimmen festzustellen. (3) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließen muss, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren. (4) Ungültig sind Stimmzettel, 1. die bei Briefwahl nicht in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben sind, 2. die nicht als amtlich erkennbar sind, 3. deren Kennzeichnung keine zweifelsfreie Auswertung ermöglicht, 4. die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten, 5. bei denen Namen aus verschiedenen Wahlvorschlägen angekreuzt sind, 6. die keine Kennzeichnung enthalten. (5) Enthält ein Wahlumschlag mehr als den ausgefüllten Stimmzettel, so wird hierfür eine ungültige Stimme registriert. Leere Wahlumschläge gelten ebenfalls als ungültige Stimmabgabe. (6) Die abgegebenen Stimmen für die Wahl zum Senat werden unter Berücksichtigung der Grundsätze einer geheimen Wahl nach Fachbereichen getrennt ausgezählt. Wurden in einer Wählergruppe eines Fachbereichs weniger als zehn Wahlumschläge abgegeben, werden sie zusammen mit einem oder mehreren anderen Fachbereichen ausgezählt. 25 Feststellung des Wahlergebnisses (1) Bei der Verhältniswahl (Listenwahl) werden den Vorschlagslisten nach dem Verfahren Hare/Niemeier so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenden Stimmenzahl zur Gesamtstimmenzahl aller an der Sitzverteilung für die betreffende Gruppe teilnehmenden Listenvorschläge zustehen. Dabei erhält jeder Listenvorschlag zunächst so viele Sitze, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. (2) Sind nach der Zuteilung nach Abs. 1 noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Abs. 1 ergeben, auf die Vorschlagslisten zu verteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet über die Zuteilung des letzten Sitzes das von der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu ziehende Los.

18 Seite 3030 Staatsanzeiger für das Land Hessen 8. August 2005 Nr. 32 (3) Übersteigt die Zahl der auf eine Vorschlagsliste entfallenden Sitze die Zahl der auf ihr kandidierenden Bewerberinnen und Bewerber, bleiben die restlichen Sitze unbesetzt. (4) Bei der Verhältniswahl (Listenwahl) werden die Sitze innerhalb der Wahlvorschläge nach Maßgabe der festgesetzten Reihenfolge zugeteilt. Bei der Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl) geschieht dies nach der Reihenfolge der auf die einzelnen Personen entfallenen Stimmen. Haben mehrere Personen die gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los, das von dem den Vorsitz führenden Mitglied des Wahlvorstandes zu ziehen ist. (5) Soweit bei Wahlen zum Fachbereichsrat eine Gruppe weniger als sieben Mitglieder hat, gilt folgende Regelung: Übersteigt die Zahl der zu besetzenden Sitze die Zahl der vorhandenen wählbaren Personen oder ist sie dieser gleich, so sind diese Personen ohne Wahl Mitglieder des Fachbereichsrates. Sind weniger Plätze zu besetzen als wählbare Personen vorhanden sind, entscheidet das vom Fachbereichswahlvorstand in öffentlicher Sitzung für jeden Sitz zu ziehende Los, sofern kein Wahlvorschlag eingereicht wurde. (6) Steht einer Gruppe in einem Gremium nur ein Sitz zu, so gehört das zur Stellvertretung gewählte Mitglied dem Gremium mit beratender Stimme an ( 13 Abs. 6 HHG). (7) Sind in einem Fachbereich weniger als sieben Mitglieder der WG I tätig, so entscheidet das Los, wer aus den übrigen Gruppen dem Fachbereichsrat mit beratender Stimme angehört. Gehören aus einer oder mehreren Wählergruppen dem Gremium zwei oder mehr Mitglieder an, so ist der Losentscheid zunächst unter diesen vorzunehmen. Der Losentscheid gilt für ein Jahr. (8) Erklärungen, die Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber oder Gruppierungen über Wahlbündnisse, Listenverbindungen oder Ähnliches abgegeben haben, werden nicht berücksichtigt. Eine Übertragung oder Delegation von überhängenden Stimmen ist unzulässig. (9) Das vorläufige Wahlergebnis ist vom jeweiligen Wahlvorstand unverzüglich bekannt zu geben. Die Vertrauenspersonen sind durch den Wahlvorstand schriftlich zu benachrichtigen. 26 Wahlniederschrift (1) Über die Verhandlungen des Wahlvorstandes, seine Beschlüsse sowie über die Wahlhandlung sind Niederschriften zu fertigen. Sie werden jeweils von dem den Vorsitz führenden Mitglied des Wahlvorstandes und von der Schriftführerin beziehungsweise dem Schriftführer unterzeichnet. (2) Die Wahlniederschriften sollen insbesondere den Gang der Wahlhandlung aufzeichnen und besondere Vorkommnisse vermerken. (3) Die Stimmzettel, Wahlscheine und sonstigen Wahlunterlagen sind nach der Feststellung des Wahlergebnisses zu bündeln und der Niederschrift des Wahlvorstandes beizufügen. (4) Die Wahlniederschriften für Wahlen zum Senat und zu den Fachbereichsräten nebst Anlagen sind der Wahlleitung zu übergeben. Diese hat sie während der Amtszeit des Senats und der Fachbereichsräte aufzubewahren und aufgrund dieser Unterlagen die ihr nach 29 Abs. 1 und 2 und 30 Abs. 1 obliegenden Entscheidungen zu treffen. (5) Die Unterlagen können vernichtet werden, sobald ein neu gewählter Senat oder ein neu gewählter Fachbereichsrat erstmalig zusammengetreten und über etwaige Wahlanfechtungen entschieden ist. 27 Wahlprüfung (1) Wird von der Wahlleitung oder einzelnen Wahlberechtigten geltend gemacht, dass bei der Wahl gegen zwingende Vorschriften der Gesetze oder dieser Wahlordnung verstoßen worden sei und wird deshalb das Wahlergebnis angefochten, tritt der Wahlvorstand in ein Wahlprüfungsverfahren ein. Der Antrag dazu kann nur innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses nach 25 Abs. 9 gestellt werden. (2) Einer Anfechtung der Wahl mit der Begründung, dass Wahlberechtigte an der Ausübung ihres Wahlrechts gehindert gewesen seien, weil sie nicht oder nicht mit der richtigen Gruppenzugehörigkeit in das Wählerverzeichnis eingetragen waren, oder dass eine Person an der Wahl teilgenommen habe, die zwar in das Wählerverzeichnis eingetragen, aber nicht wahlberechtigt war, kann nur dann stattgegeben werden, wenn dieser Grund bereits nach 10 geltend gemacht worden ist. (3) Kommt der Wahlvorstand im Wahlprüfungsverfahren zu der Überzeugung, dass die im Anfechtungsantrag behaupteten Verstöße oder Formfehler das Ergebnis der Wahl beeinflusst haben, ordnet er eine Wiederholungswahl im erforderlichen Umfang an. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft der Wahlvorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Antragsteller oder der Antragstellerin zuzustellen. (4) Für die Wiederholungswahl gelten sofern sie im gleichen Semester stattfindet die Wählerverzeichnisse und Vorschlagslisten der zu wiederholenden Wahl. (5) Nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 2 genannten Frist, nach unanfechtbar gewordener Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren oder nach Ablauf der Wiederholungswahl nach Abs. 3 ist das endgültige Wahlergebnis durch die Wahlleitung bekannt zu machen. 28 Stellvertretung in Gremien (1) Bei kurzfristiger Verhinderung eines Gremienmitglieds nimmt das stellvertretende Mitglied das Amt wahr. (2) Stellvertretendes Mitglied sind in folgender Reihenfolge: 1. die auf dem Wahlvorschlag für den jeweiligen Listenplatz als stellvertretendes Mitglied vorgeschlagene Person, 2. bei Verhältniswahl (Listenwahl) außerdem die auf der jeweiligen Liste vorgeschlagene Person auf hinteren, nicht zum Zuge gekommenen Listenplätzen und soweit vorgeschlagen deren Stellvertreter; dabei sind die Stellvertreter auf den jeweiligen Listenplätzen vor den folgenden Listenplätzen zu berücksichtigen. Die nicht zum Zuge gekommenen Kandidaten sind in der Reihenfolge der Listenplätze Stellvertreter. (3) Im Verhinderungsfall wird das stellvertretende Mitglied nach Abs. 2 Nr. 1 vom verhinderten Mitglied mündlich oder schriftlich unmittelbar beauftragt, vorübergehend das Mandat wahrzunehmen. Im Übrigen ist die Verhinderung dem Vorstand oder Vorsitz des Gremiums mitzuteilen. Dieses bestimmt dann die Stellvertretung nach Abs. 2 Nr. 2 und beauftragt das stellvertretende Mitglied. 29 Nachrücken und Nachwahlen (1) Beim Ausscheiden eines gewählten Mitglieds eines Gremiums durch Rücktritt oder aus einem anderen Grunde rückt das stellvertretende Mitglied nach; falls es ein solches nicht gibt, ist, auch im Fall der Persönlichkeitswahl, 28 Abs. 2 Ziffer 2 entsprechend anzuwenden. Soweit ein Mitglied das Mandat wegen einer längerfristigen Beurlaubung, Abordnung oder Krankheit nicht wahrnimmt, ruht das Mandat und es rückt das stellvertretende Mitglied nach. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Bei Beendigung des Ruhens endet die Mitgliedschaft des nachgerückten Mitglieds. (2) Der Rücktritt eines gewählten Mitglieds wird erst mit Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei der Wahlleitung wirksam. Diese Erklärung ist unwiderruflich. Andere Fälle des Ausscheidens, insbesondere den Verlust der Zugehörigkeit zu der Wählergruppe, in der das Mitglied gewählt wurde, hat die Wahlleitung von Amts wegen festzustellen. Das ausscheidende Mitglied ist auch in diesen Fällen zu einer Anzeige verpflichtet. (3) Das Ausscheiden oder Ruhen des Mandats und das nachrückende Mitglied sowie die Beendigung des Ruhens und des Nachrückens werden durch die Wahlleitung festgestellt. Das nachrückende Mitglied erlangt mit dem Zugang der Mitteilung durch die Wahlleitung das Mandat; die Regelungen über die Stellvertretung bleiben unberührt. Innerhalb der Fachbereiche tritt die Dekanin oder der Dekan an die Stelle der Wahlleitung, innerhalb der Betriebseinheiten das geschäftsführende Mitglied des Direktoriums. (4) Scheidet ein stellvertretendes Mitglied im Sinne von 28 Abs. 2 Nr. 1 aus oder ruht dessen Mandat, rücken die Personen nach 28 Abs. 2 Nr. 2 in der dort vorgesehenen Reihenfolge in die Stellvertreterposition nach 28 Abs. 2 Nr. 1 nach. Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. (5) Sind auf einem Wahlvorschlag keine Personen mehr vorhanden, die nachrücken könnten, so bleiben die Sitze zunächst unbesetzt. (6) Sind alle Wahlvorschläge einer Gruppe der mit Sitzen im Gremium vertretenen Listen erschöpft, so dass diese Gruppe nicht mehr im Gremium vertreten ist, finden für diese Gruppe Nachwahlen statt. Eine Nachwahl findet nicht statt, wenn die Amtszeit der zu wählenden Mitglieder eines Gremiums weniger als sechs Monate betragen würde.

19 Nr. 32 Staatsanzeiger für das Land Hessen 8. August 2005 Seite Veränderungen der Mitgliederzahl der Fachbereichsräte Entfällt beim Ruhen oder Erlöschen des Mandats einer Professorin oder eines Professors die Professorenmehrheit, gilt 25 Abs. 7 entsprechend. Der Losentscheid wird durch das Dekanat vorgenommen. 31 Wahlen zu den Direktorien der wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen (1) Für die Durchführung der Wahlen der Gruppenvertretungen der Wählergruppen II und IV zu den Direktorien der wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen wird ein Wahlvorstand gebildet, dem je ein Mitglied der Wählergruppe II und IV sowie eine Professorin oder ein Professor des betreffenden Direktoriums angehören. Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes kann ein stellvertretendes Mitglied gewählt werden. (2) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. (3) Der Wahlvorstand beschließt insbesondere über: 1. Prüfung, Zulassung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge, 2. Widersprüche gegen das Wählerverzeichnis, 3. das vorläufige Wahlergebnis, 4. Wahlanfechtungen, 5. das endgültige Wahlergebnis. Ferner veröffentlicht der Wahlvorstand drei Wochen vor der Wahl die Wahlbekanntmachung und ist verantwortlich für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlung. Der Wahltermin wird vom Direktorium bei der erstmaligen Wahl von den zuständigen Dekanaten bestimmt. Ist die betreffende Einheit durch die Universitätsleitung eingerichtet worden, so bestimmt diese den ersten Wahltermin. (4) Wahlberechtigt sind in der jeweiligen Gruppe alle, die zum Zeitpunkt der Schließung des Wählerverzeichnisses Mitglieder des Zentrums beziehungsweise der Betriebseinheit sind. Als Mitglieder gelten die Bediensteten, die ausschließlich dem Zentrum beziehungsweise der Betriebseinheit zugeordnet sind. (5) Wählbar ist ein Gruppenmitglied, das zum Zeitpunkt der Schließung des Wählerverzeichnisses Mitglied des Zentrums beziehungsweise der Betriebseinheit ist. (6) Im Fachbereich Medizin wird das Direktorium nach Anhörung der Statusgruppen durch das Dekanat bestimmt ( 61 Abs. 3 HHG). (7) Der Wahlvorstand erstellt ein Wählerverzeichnis. Es ist vom Tage der Veröffentlichung der Wahlbekanntmachung an bei dem Mitglied des Wahlvorstandes, das den Vorsitz führt, für die Dauer einer Woche offen zu legen. Alle Wahlberechtigten erhalten eine Wahlbenachrichtigung. Anträge auf Berichtigung des Verzeichnisses können bis zu dessen Schließung beim Wahlvorstand eingereicht werden. Der Wahlvorstand beschließt innerhalb von 48 Stunden nach der Schließung über die Anträge und berichtigt gegebenenfalls das Verzeichnis. (8) Jedes wahlberechtigte Gruppenmitglied kann bis zwei Wochen vor dem Wahltermin einen Wahlvorschlag für die Wahl zu seiner Gruppenvertretung einreichen. Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Einverständniserklärung der im Wahlvorschlag Benannten beizufügen. Unverzüglich nach Fristablauf prüft der Wahlvorstand die Wahlvorschläge und entscheidet über ihre Zulassung. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind unverzüglich zu veröffentlichen. (9) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt; auf Antrag ist Briefwahl zu ermöglichen. Wird nur ein Wahlvorschlag vorgelegt, findet Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl) statt. Auf 15 Abs. 1 HHG wird hingewiesen; im Übrigen ist 25 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. (10) Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Wahl können die Wahlberechtigten beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen die Wahl einlegen. Der Wahlvorstand entscheidet hierüber abschließend innerhalb einer Woche. (11) Studierende (WG III) werden von den Vertretern dieser Gruppe in den Fachbereichsräten der beteiligten Fachbereiche, im Fall des 54 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2, 1. Alt. HHG, von den Vertretern dieser Gruppe im Senat gewählt ( 36 WO). Studierende sollen in der wissenschaftlichen oder technischen Einrichtung als Doktorandinnen beziehungsweise als Doktoranden, Examenskandidatinnen beziehungsweise als Examenskandidaten oder als studentische Hilfskräfte tätig sein. (12) Scheidet ein Direktoriumsmitglied vorzeitig aus, so stellt der geschäftsführende Direktor beziehungsweise die geschäftsführende Direktorin in entsprechender Anwendung von 29 fest, wer nachrückt. Ist der entsprechende Wahlvorschlag erschöpft, so erfolgt Nachwahl, sofern das Ausscheiden nicht später als drei Monate vor dem Ende der regulären Amtszeit erfolgt. (13) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieser Wahlordnung sinngemäß anzuwenden. Teil III: Indirekte Wahlen 32 Wahlen durch Gremien (1) Bei Wahlen durch Gremien ist die Sitzungsleitung des Gremiums zugleich Wahlvorstand. Das Ergebnis jeder Wahl wird von ihr und mindestens einem weiteren Mitglied des Gremiums ermittelt und anschließend von der Sitzungsleitung verkündet. Beschlussfähig ist ein Gremium, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. (2) Das Gremium wählt in geheimer Wahl. Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass die Wahlberechtigten den Stimmzettel unbeobachtet ankreuzen können. (3) Die Einladung zur Wahlsitzung muss mindestens eine Woche vorher versandt und durch Aushang bekannt gemacht werden. (4) Sind mehrere Personen zur Wahl vorgeschlagen, wird über sie gemeinsam abgestimmt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Gremiumsmitglieder erhält, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist. Findet keine der vorgeschlagenen Personen die erforderliche Mehrheit, so ist die Abstimmung zu wiederholen. Bleibt auch der zweite Wahlgang ohne Erfolg, so findet eine Stichwahl unter den beiden Personen statt, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, ist gewählt, wer in diesem Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils das Los, das von dem den Vorsitz des Gremiums führenden Mitglied zu ziehen ist. 33 Zusammensetzung des erweiterten Senats (1) Für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und das Verfahren nach 45 Abs. 5 HHG sowie 46 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit 45 Abs. 5 HHG gehören dem Senat auch die stellvertretenden Senatsmitglieder stimmberechtigt an (erweiterter Senat 40 Abs. 4 S. 3 HHG). Die Zahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter darf die Zahl der Mitglieder der jeweiligen Gruppe nach Satz 1 nicht übersteigen. (2) Die Stellvertretung bestimmt sich nach 28. (3) Den Vorsitz im erweiterten Senat hat die Präsidentin oder der Präsident ( 40 Abs. 6 HHG). Im Falle ihrer/seiner Kandidatur bei der bevorstehenden Wahl, eines nach Zustimmung des Hochschulrats eingeleiteten Abwahlverfahrens ( 45 Abs. 5 Satz 2 HHG) oder einer Verhinderung wird die Präsidentin beziehungsweise der Präsident durch ihre/ihren beziehungsweise seine/seinen Vertreterin/Vertreter im Präsidium im Vorsitz vertreten. (4) Die oder der Vorsitzende des erweiterten Senats gemäß Abs. 3 leitet dessen Sitzungen. 34 Wahlen zum Präsidentenamt (1) Zur Vorbereitung der Wahlen für das Präsidentenamt und das Amt einer hauptberuflichen Vizepräsidentin oder eines hauptberuflichen Vizepräsidenten wählt der erweiterte Senat aus seiner Mitte eine Wahlvorbereitungskommission (WVK), der drei Mitglieder der Professorengruppe, ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden, ein wissenschaftliches Mitglied und ein administrativ-technisches Mitglied angehören. Der Vorsitzende im erweiterten Senat nach 33 Abs. 3, ein Mitglied des Hochschulrats und die Frauenbeauftragte der Universität gehören ihr mit beratender Stimme an. Die WVK bestimmt einen Vorsitzenden aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder. (2) Die WVK konstituiert sich spätestens ein Jahr vor Ende der Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten oder der vorgesehenen Wahl einer hauptberuflichen Vizepräsidentin oder eines hauptamtlichen Vizepräsidenten. Im Falle der vorzeitigen Vakanz tritt die WVK unverzüglich zur konstituierenden Sitzung zusammen. (3) Die WVK beschließt den Ausschreibungstext. Das vorsitzende Mitglied veranlasst die öffentliche Ausschreibung, nimmt die Bewerbungen entgegen und bestätigt ihren Eingang. Unverzüglich nach Ablauf der Bewerbungsfrist tritt die WVK zusammen, sichtet die Bewerbungen und stellt fest, wer unter Berücksichtigung von 45 Abs. 1 HHG zur öffentlichen Befragung eingeladen wer-

20 Seite 3032 Staatsanzeiger für das Land Hessen 8. August 2005 Nr. 32 den soll. Der Hochschulrat hat das Recht diese Liste um eine weitere Person zu ergänzen ( 48 Abs. 3 HHG). Sollte sich diese Person nicht zuvor beworben haben, muss sie ihr Einverständnis zur Kandidatur schriftlich erklärt haben. Der erweiterte Senat wird über die Bewerberlage und die getroffene Auswahl informiert; dabei ist den Mitgliedern des erweiterten Senats Gelegenheit zur Einsicht in die Bewerbungsunterlagen der engeren Auswahl zu geben. Auf Beschluss des erweiterten Senats ist der Kreis der anzuhörenden Bewerberinnen und Bewerber zu erweitern. Bei unzureichender Bewerberlage kann er der WVK die Neuausschreibung vorschlagen. (4) Die nach Abs. 3 Ausgewählten werden vom Vorsitzenden des erweiterten Senats schriftlich zur Befragung im erweiterten Senat eingeladen. Zur Befragung wird auch die Person eingeladen, die dem erweiterten Senat vom Hochschulrat vorgeschlagen ist ( 48 Abs. 3 HHG). (5) Unter Berücksichtigung der Eindrücke aus der Befragung bestimmt der erweiterte Senat unter der Sitzungsleitung seiner oder seines Vorsitzenden die Kandidatinnen und Kandidaten, welche für das Präsidentenamt der Johann Wolfgang Goethe-Universität besonders geeignet erscheinen und daher in die engere Wahl kommen. Der erweiterte Senat erörtert diese in die engere Wahl gekommenen Bewerbungen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst ( 45 Abs. 2 Satz 4 HHG). (6) Sieht sich der erweiterte Senat aufgrund der vorliegenden Bewerbungen außerstande, einen Wahlvorschlag aufzustellen, so ist die Stelle neu auszuschreiben. Der Vorschlag des Hochschulrats bleibt davon unberührt. (7) Die Wahl wird von der/dem Vorsitzenden des erweiterten Senats gemäß 33 Abs. 3 geleitet. Sie ist geheim. Jedes Mitglied des erweiterten Senats hat eine Stimme. Die Abstimmung erfolgt mit amtlichen Stimmzetteln, welche die Namen der zur Wahl stehenden Personen tragen; alternativ kann eine Wahlmaschine zum Einsatz kommen. (8) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des erweiterten Senats auf sich vereinigt. Im ersten Wahlgang wird über alle in die engere Wahl gekommenen Bewerbungen abgestimmt. Erhält niemand die erforderliche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem nur noch über diejenigen Personen abgestimmt wird, auf die im ersten Wahlgang mindestens fünf Stimmen entfielen. Findet auch im zweiten Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit, so wird in gleicher Weise ein dritter Wahlgang durchgeführt. Erhält auch in diesem Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit, so stehen in den folgenden Wahlgängen jeweils nur noch die Personen zur Wahl, deren Stimmenzahlen im vorhergehenden Wahlgang mindestens der des zweiten Platzes entsprechen; haben zwei oder mehr Personen gemeinsam die höchste Stimmenzahl erzielt, stehen nur noch diese zur Wahl. (9) Nach mindestens zwei erfolglosen Wahlgängen mit nicht mehr als zwei Bewerberinnen und Bewerbern oder zwei aufeinander folgenden Wahlgängen mit identischen Ergebnissen kann der erweiterte Senat beschließen, das Wahlverfahren für gescheitert zu erklären und das Präsidentenamt erneut auszuschreiben. (10) Der erweiterte Senat kann aufgrund eines Geschäftsordnungsbeschlusses das Verfahren jeweils nach der Feststellung des Ergebnisses eines Wahlgangs und vor der Eröffnung eines weiteren Wahlgangs aussetzen und die Sitzung für einen bestimmten Zeitraum unterbrechen oder sich auf einen neuen Termin vertagen. 35 Wahlen zum Vizepräsidentenamt (1) Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten vom erweiterten Senat aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule für eine Amtszeit von mindestens drei Jahren gewählt ( 46 Abs. 2 HHG). Die Wahl soll spätestens einen Monat vor Ende der jeweiligen Amtszeit anberaumt werden. Soll eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident hauptberuflich tätig sein, beträgt deren oder dessen Amtszeit fünf Jahre. Wählbar sind auch Bewerberinnen und Bewerber, die nicht der Hochschule angehören. Für hauptberufliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten gilt 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 bis 5 HHG entsprechend. Wiederwahl ist zulässig. (2) Die Wahl ist geheim. Sie wird von der/vom Vorsitzenden des erweiterten Senats rechtzeitig vorbereitet und geleitet. Jedes Mitglied des erweiterten Senats hat eine Stimme. Die Abstimmung erfolgt mit amtlichen Stimmzetteln, welche die Namen der zur Wahl stehenden Personen tragen; alternativ kann eine Wahlmaschine zum Einsatz kommen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Im Übrigen ist nach 32 Abs. 4 Satz 1, 3 und 4 dieser Wahlordnung zu verfahren. (3) 34 Abs. 10 dieser Wahlordnung gilt entsprechend. (4) Soll die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident hauptberuflich tätig sein, so wird die Stelle vor dem Vorschlag des Präsidenten öffentlich ausgeschrieben. 36 Wahlen durch Gruppen in Gremien (1) Soweit die Mitglieder einer Gruppe in einem Gremium Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen haben und sich nicht einstimmig auf einen vereinfachten Benennungsmodus einigen, gelten die Abs. 2 bis 9. (2) Die Sitzungsleitung des Gremiums sorgt als Wahlvorstand für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Die Wahl soll während, kann aber auch im Anschluss an die Gremiensitzung stattfinden. Auf einhelligen Wunsch der Gruppe kann ein gesonderter Wahltermin für die Gruppe bestimmt werden. (3) Jedes Gremienmitglied kann Mitglieder der eigenen Gruppe zur Wahl vorschlagen. Verzichten alle Gremiumsmitglieder einer Statusgruppe auf ihr Vorschlags- oder Besetzungsrecht, so bleiben die betreffenden Sitze unbesetzt. (4) Wenn kein Mitglied der Statusgruppe widerspricht, ist Wahl durch Handzeichen zugelassen. Andernfalls wählt die Statusgruppe in geheimer Wahl. Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass die Stimmberechtigten ihre Stimmzettel unbeobachtet ankreuzen können. (5) Soweit nur ein Sitz zu besetzen ist, ist die zur Wahl vorgeschlagene Person gewählt, die die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Bleibt der erste Wahlgang ohne Erfolg, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Personen durchgeführt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinten; gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das durch die Wahlleitung zu ziehende Los. (6) Soweit mehrere Sitze zu besetzen sind, werden sie nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mittels Wahllisten gewählt. Die Verteilung der Sitze richtet sich nach der Anzahl der auf die jeweilige Liste bei der Abstimmung entfallenden Stimmen nach dem Verfahren Hare/Niemeyer. (7) Soweit Stellvertretung vorgesehen ist, gelten die Abs. 1 bis 5 entsprechend. (8) Die innerhalb einer Statusgruppe vertretenen Wahllisten sollen proportional zu ihrer Stärke innerhalb der Statusgruppe in der Gesamtheit der Ausschüsse und Kommissionen des Gremiums vertreten sein. Ist durch Anwendung des Verfahrens nach Abs. 4 und 5 eine Wahlliste rechnerisch mehr als unerheblich (das heißt mit mindestens drei Sitzen) unterproportional in den Ausschüssen und Kommissionen repräsentiert, kann sie beim Vorsitzenden des Gremiums anzeigen, dass ihr zum Ausgleich künftig ein Zugriffsrecht zusteht. Dadurch kann die Wahlliste in jedem neu zu besetzenden Ausschuss oder einer Kommission solange ohne Wahl innerhalb der Statusgruppe einen Sitz besetzen, bis die Proportionalität wiederhergestellt ist. (9) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds aus einem Ausschuss oder einer Kommission benennen die Mitglieder desjenigen Wahlvorschlags, von dem die ausgeschiedene Person benannt war, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Ist eine Nachwahl zwingend vorgeschrieben, liegt in diesem Fall das ausschließliche Vorschlagsrecht für die zu wählende Person bei den Mitgliedern desjenigen Wahlvorschlags, von dem die ausgeschiedene Person benannt worden war. 37 Übergangsbestimmung Auf die beim In-Kraft-Treten der aufgrund der HHG-Novellierung vom 20. Dezember 2004 geänderten Wahlordnung vorhandenen Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten findet 8 Abs. 3 Ziffer 1, für die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten 8 Abs. 3 Ziffer 3 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 weiterhin Anwendung. 38 In-Kraft-Treten Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Frankfurt am Main, 8. Juli 2005 Professor Dr. Rudolf Steinberg Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

Stand , 15:18 Uhr

Stand , 15:18 Uhr 06439001 AARBERGEN Rheingau-Taunus-Kreis 17.09.2018 2.100.000,00 2.100.000,00-06635002 BAD AROLSEN, STADT Landkreis Waldeck-Frankenberg 17.09.2018 6.850.000,00 6.850.000,00-06633006 BAD EMSTAL Landkreis

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