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Transkript:

x/2018 Seite 1 1. Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Architektur und Städtebau der Fakultät Architektur und Bauingenieurwesen an der Technischen Universität Dortmund vom 1. Oktober 2018 Aufgrund des 2 Absatz 4 in Verbindung mit 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes NordrheinWestfalen (Hochschulgesetz HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806), hat die Technische Universität Dortmund die folgende Ordnung beschlossen: Artikel I Die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Architektur und Städtebau vom 8. Januar 2016 (AM 2/2016, S. 1 ff.) wird wie folgt geändert: 1. Nach 6 werden der folgende 6a (Studienfachberatung) sowie der 6b (Zulassung zu Lehrveranstaltungen mit begrenzter Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer) neu eingefügt: 6a Studienfachberatung Die Studierenden müssen bis spätestens zum Ende des zweiten Semesters eine Studienfachberatung des von ihnen studierten Studiengangs besuchen. Aufgabe der Studienberatung ist es, mit den Studierenden die Studiensituation zu erörtern und gemeinsam festzulegen, wie ein erfolgreicher Abschluss des Studiums unter weitgehender Einhaltung der Regelstudienzeit sichergestellt werden kann. 6b Zulassung zu Lehrveranstaltungen mit begrenzter Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (1) Die Lehrveranstaltungen des Bachelorstudiengangs Architektur und Städtebau können aus den in 59 Absatz 2 Satz 1 HG genannten Gründen in der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer begrenzt werden. (2) Die Feststellung der Begrenzung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie einer Höchstzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer für die jeweiligen Lehrveranstaltungen erfolgt durch den Fakultätsrat der Fakultät Architektur und Bauingenieurwesen und wird in geeigneter Weise bekannt gegeben.

x/2018 Seite 2 (3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit, regelt auf Antrag der oder des jeweiligen Lehrenden die Dekanin oder der Dekan oder eine bzw. ein von ihr oder ihm beauftragte oder beauftragter Lehrende bzw. Lehrender mit Beteiligung der Fakultätskommission für Lehre und Studium den Zugang. Dabei sind die Bewerberinnen und Bewerber in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen: 1. Studierende, die nach ihrem Studienverlauf auf den Besuch der Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, soweit sie in den Bachelorstudiengang oder als Zweithörerinnen oder Zweithörer gemäß 52 Absatz 2 HG zugelassen sind. Darauf angewiesen sind zum einen Studierende, für die die Lehrveranstaltung laut den Modulbeschreibungen des Modulhandbuchs und dem Studienverlaufsplan für das Bachelorstudium Architektur und Städtebau in diesem Fachsemester vorgesehen ist, zum anderen Studierende, die sich im letzten Fachsemester ihres Bachelorstudiums Architektur und Städtebau laut Regelstudienzeit oder in einem späteren Semester befinden und die Lehrveranstaltung benötigen, um ihr Bachelorstudium in der Regelstudienzeit bzw. zeitnah abzuschließen. 2. Studierende, die nach ihrem Studienverlauf auf den Besuch der Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt nicht angewiesen sind, soweit sie in den Bachelorstudiengang Architektur und Städtebau an der Technischen Universität Dortmund eingeschrieben oder als Zweithörerinnen oder Zweithörer gemäß 52 Absatz 2 HG zugelassen sind. 3. Studierende, die für die jeweilige Lehrveranstaltung als Zweithörerinnen oder Zweithörer gemäß 52 Absatz 1 HG zugelassen sind. 4. Andere Studierende der Technischen Universität Dortmund, sofern sie die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Lehrveranstaltung erbringen. (4) Ist innerhalb einer Gruppe eine Auswahl erforderlich, sind die Bewerberinnen und Bewerber in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen: 1. Studierende mit länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung, chronischer Erkrankung oder mit Pflegeaufwand (Pflege im Haushalt lebender, überwiegend zu betreuender Kinder, Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners o der einer oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, soweit diese oder dieser pflegebedürftig ist). 2. Studierende, für die es zwingend erforderlich ist, in dem betreffenden Modul eine Lehrveranstaltung zu wiederholen. 3. Nach Ausschöpfung der übrigen Kriterien wird durch das Los entschieden. (5) Das Vorliegen der mit den Kriterien zusammenhängenden Bedingungen nach Absatz 4 Nummer 1 und Nummer 2 ist von den Bewerberinnen oder Bewerbern selbst im Laufe des Bewerbungsverfahrens innerhalb vorgegebener veröffentlichter Fristen gegenüber der Dekanin oder dem Dekan geltend zu machen. (6) Die Fakultät Architektur und Bauingenieurwesen stellt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel sicher, dass den unter Absatz 3 Nummer 1 genannten Studierenden durch die Beschränkung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Regel kein oder höchstens ein Zeitverlust von einem Semester entsteht.

x/2018 Seite 3 2. 7 erhält folgende Fassung: 7 Praxisphasen Die Praxisphase im Bachelorstudiengang umfasst mindestens 150 Zeitstunden und fünf Leistungspunkte. Näheres regelt die Praktikumsrichtlinie der Fakultät Architektur und Bauingenieurwesen. 3. 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Eine Abmeldung ohne Angabe von Gründen ist bei mündlichen Prüfungen bis zu einer Woche vor dem Beginn der jeweiligen Prüfung, bei schriftlichen Prüfungen bis zu einem Tag vor dem Beginn der jeweiligen Prüfung möglich. Bei Seminaren, Projekten und Hausübungen beginnt die jeweilige Prüfung am Tag nach dem Ende des Anmeldezeitraums. Eine Abmeldung ist auch hier bis zu einem Tag vor dem Beginn der jeweiligen Prüfung möglich. Die oder der Studierende gilt dann als nicht zu der Prüfung angemeldet. 4. 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Bachelorprüfung setzt sich zusammen aus den studienbegleitenden Prüfungen, in denen insgesamt 169 Leistungspunkte zu erwerben sind, dem Praktikum, in dem 5 Leistungspunkte zu erwerben sind, und der Bachelorarbeit, in der 6 Leistungspunkte zu erwerben sind.

x/2018 Seite 4 5. Die im Anhang dargestellte Tabelle zur Modulübersicht wird wie folgt geändert: Bachelorstudiengang Architektur und Städtebau Modul LP Prüfungsart Zulassungsvoraussetzungen für die Modulprüfung Module mit Praxisphasen 101 Praktikum 5 Bericht Module mit Pflichtelementen 103 A Darstellung 1 4 MO 103 B Darstellung 2 4 MO 104 A Gestaltung 1 6 MO 104 B Gestaltung 2 6 MO 105 Bauphysik und Werkstoffe 8 2 TL 106 Technische Gebäudeausrüstung 4 2 TL 107 Tragkonstruktion 1 8 MO 108 Tragkonstruktion 2 4 MO M 107 109 Baubetrieb 6 MO 110 Bauwirtschaft und Baurecht 9 3 TL 111 Geschichte und Theorie 1 4 MO 112 Geschichte und Theorie 2 4 MO 113 Denkmalpflege 4 MO 114 Grundlagen der Architektur 18 2 TL 115 Gebäudetypologien 15 2 TL 116 Baukonstruktion 1 8 MO 117 Baukonstruktion 2 6 2 TL M 116 118 Städtebau 18 2 TL zu TL 2: M 119 119 Projekt 1 15 MO 120 Projekt 2 12 MO Module mit Wahlpflichtelementen M 103 A, 105 *, 106 **, 107, 114, 115, 116 M 101, 103 bis 109, 111, 112, 114 bis 116, 117 ***, 118, 119 122 Wahlbereich 6 TL [1] Abschlussarbeit 123 Bachelorarbeit (Thesis) 6 MO s. PO 18 (Zulassungsvoraussetzungen wie bei Modul 120 Projekt 2)

x/2018 Seite 5 Legende: LP = Leistungspunkte MO = Modulprüfung TL = Teilleistung [1] = Anzahl der Teilleistungen entsprechend der Anzahl der Wahlpflichtelemente * = Erfolgreiche Erbringung der Teilleistung zu Element 1: Bauphysik I/II ** = Erfolgreiche Erbringung der Teilleistung zu Element 1: TGA I *** = Erfolgreiche Erbringung der Teilleistung zu Element 1: Baukonstruktion IIA Artikel II (1) Diese Änderungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund veröffentlicht und tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2018 in Kraft. (2) Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/2015 in den Bachelorstudiengang worden sind. (3) Für Studierende, die ab dem Wintersemester 2014/2015 in den Bachelorstudiengang worden sind und die in den Modulen 103 C (Darstellung 3 CAD), 104 (Gestaltung), 109 (Grundlagen Baubetrieb) oder 114 (Grundlagen der Architektur) bereits eine Studienleistung erworben und/oder einen Prüfungsversuch unternommen und/oder die Praxisphase nach 7 bereits begonnen bzw. absolviert haben, finden die Änderungen des 7 (Ziffer 2 der Änderungsordnung), des 16 Absatz 1 (Ziffer 4 der Änderungsordnung) und die Änderungen der im Anhang dargestellten Tabelle (Ziffer 5 dieser Änderungsordnung) keine Anwendung. Es gelten diesbezüglich weiterhin die bisherigen Regelungen der Prüfungsordnung in der Fassung vom 8. Januar 2016 (AM 2/2016), S. 1 ff. (3) Die Prüfungsordnung vom 8. Januar 2016 (AM 2/2016, S. 1 ff.) gilt ab dem Wintersemester 2019/2020 in ihrer aktuellen Fassung für alle Studierenden, die in den Bachelorstudiengang sind, soweit nicht bereits eine neue Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Architektur und Städtebau Geltung erlangt hat. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Fakultät Architektur und Bauingenieurwesen vom 17.10.2018 sowie des Rektorates der Technischen Universität Dortmund vom xx. xxx 2018. Dortmund, den Die Rektorin der Technischen Universität Dortmund Universitätsprofessorin Dr. Dr. h.c. Ursula Gather