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Transkript:

Gliederungszahl 6320/00 Land Niederösterreich Text NÖ BIENENZUCHTGESETZ 6320-0 Stammgesetz 12/80 1980-01-29 Blatt 1-4 6320-1 1. Novelle 18/88 1988-02-25 Blatt 1, 2, 3, 5 6320-2 2. Novelle 209/01 2001-11-16 Blatt 3 Ausgegeben am 16. November 2001 Jahrgang 2001 209. Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. Juni 2001 beschlossen: Änderung des NÖ Bienenzuchtgesetzes Artikel I Das NÖ Bienenzuchtgesetz, LGBl. 6320, wird wie folgt geändert: Im 13 Abs. 2 wird der Betrag "S 20.000,-" durch den Betrag " 1.500,-" ersetzt. Artikel II Artikel I tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft. Der Präsident: Freibauer Der Landeshauptmann: Pröll Der Landesrat: Plank I. Abschnitt Imkerei 1 (1) Die Imkerei umfaßt die Haltung von Bienenvölkern sowie die Bienenköniginnenzucht ohne Rücksicht auf den Zweck und die Art der Haltung, die Anzahl der Völker und ihre Stärke. (2) Es steht jedermann frei, in Niederösterreich die Imkerei zu betreiben. Hiebei sind die Bestimmungen dieses Gesetzes einzuhalten. (3) Imker sind Personen, die Bienenvölker halten und die Bienenzucht betreiben. (4) Als Bienenstand gelten alle einzeln oder in Gruppen aufgestellten Bienenvölker. (5) Ein Heimbienenstand ist ein Bienenstand, der als dauernder Standort für Bienenvölker, insbesondere zu deren Überwinterung bestimmt ist (ordentlicher Standort); die dort aufgestellten Bienenvölker gelten als Standvölker. Der Wohnort des Imkers ist für den Begriff Heimbienenstand nicht maßgeblich. (6) Ein Wanderbienenstand ist ein Bienenstand, der zur Nutzung einer Tracht oder zur Entwicklung der Völker zeitweise von seinem ordentlichen Standort an einen anderen Standplatz gebracht wurde. (7) Eine Reinzuchtbelegstelle ist ein Bienenstand, der für die Begattung von Königinnen bestimmt und anerkannt ist. 2 (1) Bei der Neuaufstellung von Heimbienenständen ist von den Flugöffnungen bis zur Grundgrenze ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten. Gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen hat der Abstand von allen Seiten des Bienenstandes bis zur Grundgrenze mindestens 15 m zu betragen. (2) Der Abstand gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen kann, gerechnet von den Flugöffnungen auf 10 m, von den übrigen Seiten des Bienenstandes auf 4 m verringert werden, wenn innerhalb dieser Abstände ein die Flugöffnungen um wenigstens 2 m überragendes Hindernis (Mauer, Planke, dichte Pflanzung und dergleichen) besteht.

Unter diesen Voraussetzungen kann auch der gegenüber anderen Grundstücken einzuhaltende Abstand auf 4 m verringert werden. 3 Zum Schutz der Bienen gegen raubende Bienen sind die Halter der beraubten Bienenvölker verpflichtet, allenfalls unter Mithilfe bienenfachkundiger Personen die Ursachen der Räuberei festzustellen und sie unverzüglich zu beseitigen. 4 Nichtbevölkerte Bienenwohnungen, Honig, Waben und Wachsvorräte müssen bienendicht verschlossen aufbewahrt werden. Bienen dürfen nur in bienendicht verschlossenen Behausungen unter genügender Luftzufuhr transportiert werden. II. Abschnitt Bienenwanderung 5 (1) Die Wanderung mit Bienenvölkern ist jedermann gestattet und unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung. Sie ist jedoch an den Besitz einer gültigen Wanderkarte gebunden. (2) Die Wanderkarte ist von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer nach dem in der Anlage enthaltenen Muster jeweils für ein Kalenderjahr und erforderlichenfalls in mehreren Ausfertigungen auszustellen. Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer kann eine von ihr anerkannte Imkerorganisation zur Prüfung der Voraussetzungen zur Ausstellung der Wanderkarte und zur Unterfertigung derselben ermächtigen. Der Besitzer der Wanderbienenvölker hat dem Antrag auf Ausstellung der Wanderkarte folgende Unterlagen anzuschließen: a) Nachweis der Seuchenfreiheit durch ein Gutachten gemäß 3 der Verordnung betreffend die Abwehr und Tilgung der ansteckenden Krankenheiten der Bienen, BGBl.Nr. 219/1937; b) Nachweis über den Abschluß einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für Schäden, die aus dem Transport der Bienenvölker und der Bienenhaltung auf dem Aufstellungsort an Personen oder Sachen entstehen können. (3) Der Besitzer der Wanderbienenvölker hat die Wanderkarte bei der Bienenwanderung stets mit sich zu führen und sie anläßlich behördlicher Kontrollen vorzuweisen. (4) Die Ausstellung der Wanderkarte ist von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer mit Bescheid zu verweigern, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllt sind. Eine Berufung ist bei der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer einzubringen und von dieser unverzüglich der Landesregierung zur Entscheidung vorzulegen. 6 (1) Wanderbienenstände müssen von Heimbienenständen mindestens 500 m (Luftlinie) entfernt aufgestellt werden. Gegenüber anderen Wanderbienenständen muß eine Entfernung von mindestens 200 m zu den Flugöffnungen und mindestens 100 m nach allen übrigen Seiten eingehalten werden. (2) Von den in Abs. 1 vorgeschriebenen Mindestentfernungen kann abgegangen werden, wenn und solange dies alle Inhaber benachbarter Bienenstände vereinbaren. (3) Bei der Aufstellung von Wanderbienenständen sind auch die Bestimmungen des 2 anzuwenden. 7 (1) Die Aufstellung von Wanderbienenständen ist dem Bürgermeister längstens fünf Tage vor der Zuwanderung durch Vorlage einer Ausfertigung der vollständig ausgefüllten Wanderkarte zu melden. (2) Die Aufstellung von Wanderbienenständen ist zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt wurden, im Umkreis von 3 km vom angestrebten Standplatz eine anzeigenpflichtige Bienenseuche amtlich festgestellt wurde oder sonst durch die Aufstellung von Bienenständen die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet wird. (3) Wird die Aufstellung von Wanderbienenständen innerhalb von drei Tagen nach der Meldung nicht untersagt, so gilt die Zuwanderung als

bewilligt. 8 (1) An jedem Wanderbienenstand muß deutlich lesbar der Name und Wohnort und eine allfällige Telefonnummer des Besitzers der Bienenvölker angebracht und die Anzahl der Bienenvölker angeschrieben sein. Bei Wandergruppen gilt dies für jeden der beteiligten Imker. (2) Der Besitzer der Wanderbienenvölker ist verpflichtet, noch vor Aufstellung eines Wanderbienenstandes eine Bienentränke einzurichten, falls in der näheren Umgebung des Aufstellungsortes keine natürlichen Wasservorkommen vorhanden sind. III. Abschnitt Anerkannte Reinzuchtbelegstellen 9 (1) Die Errichtung und Haltung einer Reinzuchtbelegstelle bedarf der Bewilligung der Landesregierung, die vorher die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu hören hat. Hiebei sind die Rasse und der Stamm der gezüchteten Bienen festzulegen und die zur Sicherung des Zuchterfolges erforderlichen Vorschreibungen zu machen. Die Zuchtrichtung darf nach Anhören der Landes-Landwirtschaftskammer nur mit Bewilligung der anerkennenden Behörde geändert werden. (2) Die Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind zu erteilen, wenn die angestrebten Maßnahmen im Interesse der Bienenzucht gelegen sind. (3) Anerkannte Reinzuchtbelegstellen dürfen nur in abgelegenen, möglichst bienenleeren Gegenden gehalten werden. In Gebieten, die wegen ihrer Tracht von Wanderimkern aufgesucht werden oder in denen durch die Belegstelle eine Beeinflussung von Bienenständen von bestehenden Forschungseinrichtungen anzunehmen ist, dürfen Belegstellen nicht errichtet werden. 10 (1) Für jede Reinzuchtbelegstelle ist durch Verordnung der Landesregierung ein Schutzgebiet zu bestimmen. (2) Als Schutzgebiet ist unter Berücksichtigung des Geländes eine Fläche so festzulegen, daß die Reinzucht durch fremde Bienen nicht gefährdet wird. Es soll mindestens 5 km und darf höchstens 10 km im Umkreis umfassen. (3) Von jeder Reinzuchtbelegstelle sind für je angefangene 50 Königinnen 5 Vatervölker (Dronenvölker) aufzustellen. Von jeder Reinzuchtbelegstelle sind jedoch während der Betriebszeit mindestens 10 Vatervölker zu halten. (4) Wandervölker dürfen in das Schutzgebiet nicht eingebracht werden. (5) Die Imker müssen Standvölker, die nach Rasse und Stamm nicht der Belegstelle entsprechen, innerhalb eines Jahres ab Erlassung der Schutzgebietsverordnung aus dem Schutzgebiet verbringen. Der Inhaber der Belegstelle ist jedoch verpflichtet, solche Völker innerhalb dieser Frist auf Rasse und Stamm der Belegstelle umzuweiseln, wenn der Imker dieses Verlangen innerhalb der ersten sechs Monate dieser Frist ihm gegenüber nachweislich stellt. Kommt der Inhaber der Belegstelle diesem Verlangen nicht nach, so hat die Landesregierung die Bewilligung und die Verordnung über das Schutzgebiet aufzuheben. (6) Jede Vermehrung von rassen- oder stammfremden Standvölkern und jede Einbringung eines solchen Bienenvolkes oder einer solchen Königin aus einem anderen Bestand in einen bestehenden Bestand im Schutzgebiet bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese darf nur erteilt werden, wenn hiedurch die Reinzucht auf der Belegstelle nicht beeinträchtigt wird. Der Inhaber der Belegstelle hat im Verfahren Parteistellung. (7) Der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer steht das Recht zu, die im Schutzgebiet befindlichen Bienenstände durch einen Sachverständigen auf Rassenreinheit und Bienenkrankheiten zu untersuchen. 11 Der Belegstelleninhaber ist verpflichtet, das Auftreten von Bienenkrankheiten oder den Verdacht darauf der

Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. IV. Abschnitt Bienenrassen 12 Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme der Interessen der Imkerei und nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer durch Verordnung die zur Haltung und Zucht zugelassenen Bienenrassen zu bestimmen. V. Abschnitt Strafbestimmungen 13 (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. bei der Aufstellung von Heim- oder Wanderbienenständen nicht die vorgeschriebenen Mindestabstände einhält ( 2 und 6); 2. es unterläßt, die Ursachen der Bienenräuberei abzustellen ( 3); 3. Bienen in nicht bienendicht verschlossenen Behausungen oder ohne genügende Luftzufuhr transportiert ( 4); 4. es unterläßt, nichtbevölkerte Bienenwohnungen, Honig, Waben und Wachsvorräte bienendicht abzuschließen ( 4); 5. die Wanderkarte nicht mit sich führt oder diese nicht vorweist ( 5 Abs. 3); 6. es unterläßt, die beabsichtigte Aufstellung von Wanderbienenvölkern dem zuständigen Bürgermeister zeitgerecht zu melden ( 7); 7. trotz Untersagung durch den Bürgermeister oder ohne im Besitz einer Wanderkarte zu sein, einen Wanderbienenstand aufstellt; 8. als Wanderimker nicht an jedem Wanderbienenstand seinen Namen und seinen Wohnort sowie die Zahl der Bienenvölker deutlich lesbar anbringt ( 8); 9. es unterläßt, auf einem Wanderbienenstand die erforderliche Bienentränke einzurichten ( 8); 10. ohne Bewilligung der Landesregierung Reinzuchtbelegstellen errichtet und hält ( 9); 11. Wandervölker in das Schutzgebiet einbringt ( 10 Abs. 4); 12. es als Imker unterläßt, aus einem Schutzgebiet Standvölker, die nach Rasse und Stamm nicht jener der Belegstelle entsprechen, zu verbringen ( 10 Abs. 5); 13. in ein Schutzgebiet Bienenvölker, Drohnen oder Königinnen einbringt oder dort vermehrt ( 10 Abs. 6); 14. einen Sachverständigen der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hindert, die im Schutzgebiet befindlichen Bienenstände auf Rassenreinheit und Bienenkrankheiten zu untersuchen ( 10 Abs. 7); 15. es als Belegstelleninhaber unterläßt, das Auftreten von Bienenkrankheiten oder den Verdacht darauf der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen ( 11); 16. Vorschriften der gemäß 12 zu erlassenden Verordnung verletzt. (2) Übertretungen gemäß Abs. 1 werden mit Geldstrafen bis zu 1.500,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. (3) Wanderbienenstände, die entgegen einer Untersagung des Bürgermeisters aufgestellt wurden, können bei Vorliegen erschwerender Umstände für verfallen erklärt werden. VI. Abschnitt Behörden und Verfahren 14 (1) Zur Durchführung dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. (2) Soweit der Bürgermeister zur Entscheidung berufen ist, kann gegen seine Entscheidung die Berufung an die Bezirkshauptmannschaft erhoben werden, gegen deren Bescheid kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist. Gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Bezirkshauptmannschaften

und gegen Entscheidungen der Bürgermeister der Statutarstädte ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. VII. Abschnitt Schlußbestimmungen 15 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Bienenzuchtgesetz, LGBl. 6320-0, das eine Wiederverlautbarung des Bienenzuchtgesetzes vom 10. Juli 1910, LGBl. Nr. 184, darstellt, außer Kraft. Anlage NÖ Landes-Landwirtschaftskammer 1014 Wien, Löwelstraße 16... (Datum) W A N D E R K A R T E............ (Name und Anschrift des Besitzers der Wanderbienenvölker) ist gemäß 5 des NÖ Bienenzuchtgesetzes, LGBl. 6320, unter der Voraussetzung des 7 Abs. 3 leg. cit. berechtigt, mit Bienenvölkern zu wandern. Diese Berechtigung wird aufgrund der nachgewiesenen Seuchenfreiheit der Bienenvölker und des nachgewiesenen Abschlusses einer Haftpflichtversicherung erteilt. Sie gilt für das Jahr... Für die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer:...... Erklärung des Wanderimkers Ich erkläre, daß die Aufstellung der Wandervölker den Bestimmungen des 6 Abs. 1 bis 3 des NÖ Bienenzuchtgesetzes, LGBl. 6320, entspricht und die Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt. Name und Anschrift des Grundeigentümers: Aufstellungsort (Grundstücksnummer, KG): Voraussichtliche Aufstellungsdauer:... (Untersc hrift des Grundeigentümers)... (Ort und Datum)... (Unterschrift des Wanderimkers) Dokumentnummer