über die Besteuerung der nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften

Ähnliche Dokumente
über die Zahl und den Umfang der Verwaltungsbezirke

Péréquation financière intercommunale / Interkomunaler Finanzausgleich 2018

Steuerstatistik. Kantonssteuer auf dem Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen

Steuerstatistik. Kantonssteuer auf dem Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen

Steuerstatistik. Kantonssteuer auf dem Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen

Kantonale Steuerverwaltung

HarmPers Information an die Gemeinden

PerspeKtiveN der Freiburger Wirtschaft. Der Freiburger Immobilienmarkt

über die Liste der Pflegeheime des Kantons Freiburg

Kantonale Steuerverwaltung

Fahrplanentwurf Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

PerspeKtiveN der Freiburger Wirtschaft. Der Freiburger Immobilienmarkt

PerspeKtiveN der Freiburger Wirtschaft. Der Freiburger Immobilienmarkt

FRIBOX Rahmenbedingungen zur Nutzung Rechtliche Aspekte

PerspeKtiveN der Freiburger Wirtschaft. Der Freiburger Immobilienmarkt

über die Liste der Pflegeheime des Kantons Freiburg

Statistique fiscale Steuerstatistik

LUMISTAR Referenzliste April 2004 / Liste de références avril / 5. April 2004 Avril 2004

SPITALPLANUNG DES KANTONS FREIBURG

Statistique fiscale Steuerstatistik

1. Einige statistische Daten: Stand am 31. März Verwaltungseinheiten, die um Zugang zur Plattform ersucht haben... 4

Präsentation Partnerschaft Vorteile

Schweiz

PerspeKtiveN der Freiburger Wirtschaft. Der Freiburger Immobilienmarkt

Beschluss über die Besteuerung der Mietwerte von landwirtschaftlichen Wohnungen

SCHWEIZ (ohne Kanton Basel-Stadt) / SUISSE (sans le canton de Bâle-Ville)

Mehr Züge, mehr Busse, mehr Freiheit

Schulbeginn Mediendossier. Freiburg, 5. August 2014

PLANUNG DER LANGZEITPFLEGE IM KANTON FREIBURG

COUPE FRIBOURGEOISE DES COURSES POPULAIRES CATEGORIE JUNIORS F19 FREIBURGER VOLKSLAUF-CUP KATEGORIE JUNIORINNEN F19

SCHWEIZ / SUISSE. Tabelle VI / Tableau VI. Juristische Personen nach Gemeinden Personnes morales par communes

SCHWEIZ / SUISSE. Tabelle VIII / Tableau VIII. Juristische Personen nach Gemeinden Personnes morales par communes

LISTE DES ENTREPRISES FORMATRICES AGRICOLES ALEMANIQUES VERZEICHNIS DER DEUTSCHSPRECHENDEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN LEHRBETRIEBE

LISTE DES ENTREPRISES FORMATRICES AGRICOLES ALEMANIQUES VERZEICHNIS DER DEUTSCHSPRECHENDEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN LEHRBETRIEBE

LISTE DES ENTREPRISES FORMATRICES AGRICOLES ALEMANIQUES VERZEICHNIS DER DEUTSCHSPRECHENDEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN LEHRBETRIEBE

LISTE DES ENTREPRISES FORMATRICES AGRICOLES ALEMANIQUES VERZEICHNIS DER DEUTSCHSPRECHENDEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN LEHRBETRIEBE

Liste der Heimatorte oder Bezeichnungen der Heimatorte der Schweiz, welche keine politischen Gemeinden mehr sind

Schulbeginn Mediendossier. Freiburg, 10. August 2016

Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg

Anforderungen an die Ableitung kommunaler Abwässer Änderungen der GSchV ab Service de l environnement (SEn) Amt für Umwelt (AfU) InfoSTEP

Commission des dangers naturels Naturgefahrenkommission

Gemeindeliste mit Zweitwohnungsanteil

Sperrfrist bis 18. August 2010, Uhr SCHULBEGINN 2010

Chronologisches Verzeichnis

Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg

Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg

Anfrage Bernadette Mäder-Brülhart Agglomerations-Zuordnung der Gemeinden Schmitten, Bösingen und Wünnewil-Flamatt

MEDIENMITTEILUNG Sperrfrist bis am 17. August 2009, Uhr SCHULBEGINN 2009

Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg (KV)

Den Glauben vorschlagen Pastoralplanung. Diözese Lausanne, Genf und Freiburg

Mediendokumentation der Freiburger Nachrichten AG

SCHULJAHRESBEGINN 2010/2011 RENTRÉE SCOLAIRE 2010/2011

Rechenschaftsbericht des Staatsrates des Kantons Freiburg

Schulbeginn Mediendossier. Freiburg, 12. August 2015

Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft

Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) Jahresbericht Freiburg 2017

zur Änderung des Reglements über die Ausübung der Patentfischerei in den Jahren 2016, 2017 und 2018

Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS FREIBURG

PLZ Ort Kanton Anzahl Sendungen Preis pro ZeitungTotalbetrag Verfügbarkeit Zur Verfügung stehende Ortschaften sind mit lerrem "Verfügbarkeit" Feld

zur Einführung von Massnahmen betreffend die Ferienhäuser auf den öffentlichen und privaten Grundstücken des Staates am Ufer des Neuenburgersees

Mannschaftsmeisterschaft Gewehr 10 m / Championnat d'équipes Carabine 10 m 2018 / 2019 Rangliste Runde 3 / Classement tour 3

Mannschaftsmeisterschaft Gewehr 10 m / Championnat d'équipes Carabine 10 m 2018 / 2019 Rangliste Runde 5 / Classement tour 5

Mannschaftsmeisterschaft Gewehr 10 m / Championnat d'équipes Carabine 10 m 2018 / 2019 Rangliste Runde 6 / Classement tour 6

Mannschaftsmeisterschaft Gewehr 10 m / Championnat d'équipes Carabine 10 m 2018 / 2019 Rangliste Runde 4 / Classement tour 4

Mannschaftsmeisterschaft Gewehr 10 m / Championnat d'équipes Carabine 10 m 2015 / 2016 Rangliste Runde 3 / Classement tour 3

Ausführungsbestimmungen über die amtliche Steuerschätzung der nichtlandwirtschaftlichen

Mannschaftsmeisterschaft Gewehr 10 m / Championnat d'équipes Carabine 10 m 2016 / 2017 Rangliste Runde 6 / Classement tour 6

Mannschaftsmeisterschaft Gewehr 10 m / Championnat d'équipes Carabine 10 m 2016 / 2017 Rangliste Runde 1 / Classement tour 1

Schätzungsanleitung für die steueramtliche Schätzung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke (Schätzungsanleitung)

MOTOCROSS DE CORDAST. ESSAIS LIBRES-CHRONOS MX450 Pos. No. Nom / Name Domicile / Wohnort Marque / Marke Best Time In Lap Ecart T. Lap km/h 2nd Best T.

Protokoll der Generalversammlung vom Mittwoch den 22. März um 20 Uhr in der Mehrzweckhalle von Avry-devant-Pont

Eingangsfronten und Aussentüren in Aluminium / Absturzsicherungen und Geländer / Allg. Metallbauarbeiten Auftragsvolumen > CHF

Target Components. Steuerrechner. Release Notes. Version Software for Financial Advisors

inf step Tagung vom 20. Juni 2017 Service de l environnement SEn Amt für Umwelt AfU

Wildtierkorridore im Kanton Freiburg

Verbandsgemeinden ARA Region Sensetal z. Hd. Finanzverwaltungen

Direction de la santé et des affaires sociales Direktion für Gesundheit und Soziales

Auflage 2018 PRIX DE LA RÉADAPTATION PROFESSIONNELLE PREIS DER BERUFLICHEN EINGLIEDERUNG

Statuten Verband der Gemeinden des Seebezirks

Mannschaftsmeisterschaft Gewehr 10 m / Championnat d'équipes Carabine 10 m 2017 / 2018 Rangliste Runde 1 / Classement tour 1

Mannschaftsmeisterschaft Gewehr 10 m / Championnat d'équipes Carabine 10 m 2017 / 2018 Rangliste Runde 2 / Classement tour 2

Mannschaftsmeisterschaft Gewehr 10 m / Championnat d'équipes Carabine 10 m 2017 / 2018 Rangliste Runde 3 / Classement tour 3

zur Genehmigung der Teilrevision der Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg

Verzeichnis der Mitglieder

Boulens VD CHF 25.25

Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft

Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft

Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft

Die Vermögenssteuer natürlicher Personen

150 Jahre Inländische Mission Glockengeläut zum Dreikönigstag 2013: teilnehmende Pfarreien

Busfahrplan für "Primarschule Murten"

Listes des localités / Ortschaftenliste

Verordnung über die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten

Steuerrechner Release Notes

Ihr lokales TV-Programm. Werben in der Region

Holzacher in 3212 Gurmels. 4 Duplexwohungen 2 Attikawohnungen 2 Villen

Transkript:

63.33 Beschluss vom 9. April 99 über die Besteuerung der nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel Abs. und 53 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 000 über die direkten Kantonssteuern (DStG); in Erwägung:... Auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:. Ermittlung des Mietwertes Art. Der Mietwert einer nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaft oder einer vom Eigentümer oder Nutzniesser selbst benutzten Wohnung wird aufgrund von Normen festgesetzt. Die Normen werden aufgrund von Zimmereinheiten, von zusätzlichen Räumen und von Garagen festgesetzt. Art. Die Anzahl der Zimmereinheiten wird aufgrund der Wohnfläche ermittelt. Für die Ermittlung der Anzahl Einheiten werden die Zimmer, Küchen, geheizten Wintergärten und die Schwimmbäder im Haus in Betracht gezogen. Im Untergeschoss werden einzig die Zimmer mit normalen Fenstern berücksichtigt. Bei den Mansarden wird die Fläche ab einer Höhe von.50 m berechnet (SIA-Normen). 3 Die Wohnflächen werden nach folgender Tabelle in Zimmereinheiten umgerechnet: bis zu m = 0, Einheiten

, bis 4 m = 0, Einheiten 4, bis 6 m = 0,3 Einheiten 6, bis 8 m = 0,4 Einheiten 8, bis 0 m = 0,5 Einheiten 0, bis m = 0,6 Einheiten, bis 4 m = 0,7 Einheiten 4, bis 6 m = 0,8 Einheiten 6, bis 8 m = 0,9 Einheiten 8, bis 0 m =,0 Einheiten 0, bis m =, Einheiten, bis 4 m =, Einheiten 4, bis 6 m =,3 Einheiten 6, bis 8 m =,4 Einheiten 8, bis 30 m =,5 Einheiten 30, bis 3 m =,6 Einheiten 3, bis 34 m =,7 Einheiten 34, bis 36 m =,8 Einheiten 36, bis 38 m =,9 Einheiten 38, bis 40 m =,0 Einheiten 40, bis 4 m =, Einheiten 4, bis 44 m =, Einheiten 44, bis 46 m =,3 Einheiten 46, bis 48 m =,4 Einheiten 48, bis 50 m =,5 Einheiten 50, bis 55 m =,6 Einheiten Für jede zusätzliche Fläche von 0, bis 5 m = 0, Einheiten 4 Die übrigen Räumlichkeiten werden pauschal wie folgt bewertet: 0,3 Einheiten für eine Halle oder Wohndiele; 0, Einheiten für einen zusätzlichen Waschraum; 0, Einheiten für ein zusätzliches, separates WC;

0,3 Einheiten für eine Sauna und Dusche. Art. 3 Der Wert der Zimmereinheit wird unter Berücksichtigung des Baujahres, des Jahres des Umbaus oder der Renovation sowie des Ausbaus und der Lage der Liegenschaft bestimmt. Der Ausbau und die Lage der Liegenschaft werden aufgrund von Punkten bewertet. Art. 4 Für den Innenausbau werden folgende Punkte zugeteilt : Punkte: sehr einfach 4 Punkte: einfach 6 Punkte: Standard 8 Punkte: luxuriös Die dazwischenliegenden Punkte können benutzt werden. 3 Die Aussenanlagen werden für die Berechnung des Mietwertes nicht berücksichtigt. Art. 5 Für die Einzel-Lage der Liegenschaft innerhalb des gebietes werden folgende Punkte zugeteilt: Punkt: schlecht gelegen = Lage A Punkte: normale Lage = Lage B 3 Punkte: gute Lage = Lage C Die Bewertungskriterien für die Bestimmung der Einzel-Lage der Liegenschaft werden wie folgt festgelegt: Anzahl Punkte Entfernung zum nächsten Lebensmittelgeschäft (Laden) 0 0 Entfernung zur nächstgelegenen Haltestelle des 0 8 öffentlichen Verkehrs (Bus oder Bahn) Zufahrtsweg zur Liegenschaft 4 Ausbau der Zufahrt zur Liegenschaft 0 4 Grundstücksgrösse inkl. Bauten 4 Zonenbezeichnung 8 3

Anzahl Punkte Besonnung (Exposition) 0 6 Immissionen: Lärm 0 Immissionen: Geruch und Gestank 0 8 Für die Zweitwohnung wird das Punktetotal um 7 Punkte erhöht. Art. 6 Der monatliche Wert der Basisnormen wird wie folgt festgesetzt: Anzahl Punkte Baujahr, Jahr des Umbaues oder der Renovation bis 99 Fr. von 930 bis 949 Fr. von 950 bis 960 Fr. von 96 bis 974 Fr. von 975 bis 990 Fr. seit 99 Fr. 3 5. 65. 78. 9. 04. 7. 4 7. 85. 98.. 30. 50. 5 9. 04. 7. 30. 56. 8. 6. 4. 37. 56. 8. 08. 7 30. 43. 56. 8. 08. 34. 8 50. 63. 76. 08. 34. 60. 9 69. 8. 95. 34. 60. 86. 0 89. 0. 5. 60. 86. 3. 08.. 34. 86. 3. 338. Art. 7 Der monatliche Mietwert der zusätzlichen Räume und Einrichtungen wird wie folgt festgesetzt: Fr.. pro m für die Gartenlauben, Loggias sowie die gedeckten Balkone und Terrassen; Fr..50 pro m für Spiel- und Bastelräume; Fr. 3. pro m für die Carnotzets, die ungeheizten Wintergärten und die Schwimmbäder im Freien ohne Überdachung; Fr. 4. pro m die möblierten Zimmer ohne normale Fenster im Untergeschoss; Fr. 5. pro m für die Schwimmbäder im Freien mit 4

Art. 8 Überdachung; Um der Bauweise und der Art der Unterkellerung der Liegenschaft Rechnung zu tragen, werden die durch Faktoren bestimmten Reduktionen vom Total der gemäss Artikel -7 festgesetzten Werte vorgenommen. Für die Bauweise werden folgende Reduktionsfaktoren angewendet: 4 % für ein Doppeleinfamilienhaus oder eine Villa mit mehr als einer Wohnung; 6 % für ein Reiheneinfamilienhaus oder eine Villa in Terrassen; 4 % für ein Stockwerkeigentum oder eine Eigentumswohnung (Wohnhaus mit mehr als drei Wohnungen). 3 Für die Art der Unterkellerung wird einer der folgenden Reduktionsfaktoren angewendet: 3 % bei teilweiser Unterkellerung der Liegenschaft; 5 % bei nicht unterkellerter Liegenschaft. Art. 9 Der monatliche Mietwert der Garagen wird wie folgt festgesetzt: Fr. 50. für eine Boxe (Tiefgarage oder gedeckter Platz im Freien); Fr. 80. für eine einfache Garage; Fr. 00. für eine Doppelgarage (hintereinander); Fr. 30. für eine Doppelgarage (nebeneinander). Art. 0 Um den regionalen Unterschieden Rechnung zu tragen, wird jeder ein zugeteilt. Die beiliegende Tabelle, welche integrierender Bestandteil dieses Beschlusses ist, enthält den en jeder. Art. Der monatliche Mietwert einer vom Eigentümer oder Nutzniesser selbst bewohnten nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaft oder Wohnung entspricht dem Total der gemäss den Artikeln -9 bestimmten Werte, die mit dem in Artikel 0 aufgeführten quotienten multipliziert worden sind. 5

Der in Anwendung von Absatz bestimmte monatliche Mietwert wird um 0 % erhöht. Art. Der Mietwert der selbstbenutzten Berufs- und Geschäftsräume muss demjenigen Wert entsprechen, der als Miete für ein gleichartiges Objekt in gleicher Lage bezahlt werden müsste.. Ermittlung des Steuerwertes Art. 3 In der Regel wird der Steuerwert von nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften aufgrund des arithmetischen Mittels zwischen dem Verkehrswert (Marktwert) und dem zweifachen Ertragswert ermittelt. Der Steuerwert der Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen gehören, wird in Anwendung von Absatz ermittelt. Für Liegenschaftsgüter ohne Ertrag wird der Steuerwert auf Grund des arithmetischen Mittels zwischen dem zweifachen Verkehrswert und dem Ertragswert ermittelt. 3 Fehlen für Expertisen von Industrieanlagen oder besonderen Liegenschaften wie historischen Bauten, Klöstern, Transportanlagen usw. vergleichbare Werte, so werden der Ertragswert und der Verkehrswert gemäss den Grundsätzen des Handbuches der Schweizerischen Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten festgesetzt. Art. 4 Der Ertragswert einer nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaft ergibt sich durch Kapitalisierung des Bruttoertrages der Liegenschaft, deren Satz in Absatz 3 festgesetzt ist. Der Bruttoertrag entspricht dem Gesamtmietwert der Liegenschaft oder der Wohnung des Eigentümers und dem Mietwert der Berufs- und Geschäftsräume im Jahr sowie der Mietzinseinnahmen entsprechend der Mietzinsaufstellung für die Wohnungen, Geschäfts- und übrigen Räume. 3 Folgende Kapitalisierungssätze kommen zur Anwendung: 8½ % für die Mehrfamilienhäuser; 8 % für Stockwerkeigentum und Eigentumswohnung; 8½ % für die anderen bis 99 erstellten Liegenschaften; 8¼ % für die anderen von 930 bis 960 erstellten Liegenschaften; 8 % für die anderen nach 960 erstellten Liegenschaften. 6

Art. 5 Der Verkehrswert des Bodens oder eines Gebäudes wird anhand des mittleren Preises ermittelt, welcher für gleiche oder ähnliche Liegenschaften in derselben Gegend während einer längeren Zeitspanne bei Verkäufen erzielt wurde und mit Wahrscheinlichkeit auch für die betreffende Liegenschaft erzielt werden könnte. Die unter dem Einfluss spezieller oder persönlicher Umstände erzielten Veräusserungspreise sind nicht zu berücksichtigen. Der Verkehrswert einer nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaft kann grundsätzlich nicht unter dem Ertragswert liegen. 3. Schlussbestimmungen Art. 6 Die Ermittlung der Miet- und Steuerwerte von landwirtschaftlichen Liegenschaften und der Wälder ist Gegenstand eines anderen Beschlusses. Art. 7 Die Finanzdirektion setzt in einer Verordnung die Abzüge der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften sowie der Aufwendungen für Energiesparmassnahmen fest. Art. 8 Dieser Beschluss tritt am. Januar 993 in Kraft und findet ab der Steuerperiode 993/94 Anwendung. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben. ANHANG (Stand am. Januar 00) Klassifizierung der n für die Anwendung der Normen über die Ermittlung der Mietwerte der nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften SAANE Basisquotient 00 7

Arconciel 85 Autafond 80 Autigny 80 Avry Avry-sur-Matran 90 Corjolens 80 Belfaux 95 Bonnefontaine 85 La Brillaz 85 Chénens 85 Chésopelloz 80 La Corbaz 80 Cormagens 80 Corminbœuf 95 Corpataux-Magnedens 85 Corserey 85 Cottens 90 Ependes 85 Essert 80 Estavayer-le-Gibloux 75 Farvagny Farvagny 85 Grenilles 75 Posat 75 Ferpicloz 85 Freiburg 00 Givisiez 00 La Faye 95 Granges-Paccot 95 Grolley Corsalettes 70 Grolley 85 Hauterive (FR) 85 Lossy-Formangueires 85 Marly 00 Matran 90 Montévraz 75 Neyruz 90 Noréaz 85 Oberried 75 Pierrafortscha 80 8

Ponthaux 85 Praroman Le Mouret 90 Prez-vers-Noréaz 85 Rossens 90 Rueyres-Saint-Laurent 80 Senèdes 80 Treyvaux 80 Villarlod 80 Villars-sur-Glâne 00 Villarsel-le-Gibloux 75 Villarsel-sur-Marly 80 Vuisternens-en-Ogoz 80 Zénauva 70 SENSE Basisquotient 00 Alterswil 80 Bösingen 85 Brünisried 75 Düdingen 95 Giffers 85 Heitenried 80 Oberschrot 85 Plaffeien Schwarzsee 85 Plasselb 80 Rechthalten 80 St. Antoni 80 St. Silvester 75 St. Ursen 80 Schmitten 90 Tafers 90 Klein-Schönberg 00 Tentlingen 85 Ueberstorf 80 Wünnewil-Flamatt 90 Zumholz 75 GREYERZ Basisquotient 00 Albeuve 80 9

Les Sciernes 75 Avry-devant-Pont 80 Botterens 80 Broc 95 Le Bry 80 Bulle 00 Cerniat 75 Charmey 90 Châtel-sur-Montsalvens 80 Corbières 80 Crésuz 80 Echarlens 80 Enney 80 Estavannens 75 Grandvillard 80 Gruyères Moléson 85 Gumefens 80 Hauteville 80 Jaun 70 Lessoc 70 Marsens Marsens 85 Vuippens 80 Montbovon 70 Morlon 90 Neirivue 80 Le Pâquier 90 Pont-la-Ville 80 Riaz 95 La Roche 80 Sâles Maules 70 Romanens 70 Rueyres-Treyfayes 70 Sâles 80 Sorens 80 La Tour-de-Trême 00 Vaulruz 85 Villarbeney 75 Villars-sous-Mont 75 Villarvolard 75 0

Vuadens 90 SEE Basisquotient 00 Agriswil 75 Barberêche Pensier 80 Bas-Vully 85 Büchslen 80 Cordast 80 Courgevaux 90 Courlevon 75 Courtaman 85 Courtepin 90 Cressier 85 Fräschels 80 Galmiz 85 Gempenach 80 Greng 95 Gurmels Gurmels 85 Kleingurmels 80 Monterschu 75 Guschelmuth 75 Haut-Vully 85 Jeuss 75 Kerzers 95 Kleinbösingen 75 Liebistorf 75 Lurtigen 70 Meyriez 95 Misery-Courtion Cormérod 75 Cournillens 80 Courtion 80 Misery 85 Muntelier 95 Murten Altavilla 75 Murten 00 Ried bei Kerzers 80

Salvenach 80 Ulmiz 80 Villarepos Chandossel 70 Villarepos 80 Wallenbuch 70 Wallenried 80 GLANE Basisquotient 00 Auboranges 75 Berlens 80 Billens-Hennens Billens 90 Hennens 80 Chapelle 75 Le Châtelard 70 Châtonnaye 80 Chavannes-les-Forts 80 Les Ecasseys 70 Ecublens 75 Esmonts 75 Estévenens 75 Grangettes 75 La Joux 75 Lieffrens 70 Lussy 85 La Magne 75 Massonnens 80 Mézières 90 Middes 80 Montet 75 La Neirigue 70 Prez-vers-Siviriez 75 Romont 00 Les Glânes 80 Rue Blessens 75 Gillarens 75 Promasens 80

Rue 80 Siviriez Le Saulgy 80 Siviriez 90 Villaranon 80 Sommentier 75 Torny-le-Grand 80 Ursy Bionnens 75 Mossel 70 Ursy 85 Vauderens 85 Villaraboud 80 Villariaz 80 Villarimboud 80 Villaz-Saint-Pierre Fuyens 80 Villaz-Saint-Pierre 90 Villorsonnens 80 Vuarmarens Morlens 70 Vuarmarens 75 Vuisternens-devant-Romont 85 BROYE Basisquotient 00 Aumont 75 Autavaux 70 Bollion 75 Bussy 70 Châbles 85 Chapelle 70 Châtillon 85 Cheiry 70 Cheyres 90 Cugy 90 Delley 85 Domdidier 95 Dompierre 85 Estavayer-le-Lac 00 3

Fétigny 80 Font 90 Forel 70 Frasses 80 Gletterens 80 Granges-de-Vesin 75 Léchelles Chandon 70 Léchelles 85 Lully 90 Mannens-Grandsivaz 80 Ménières 80 Montagny Montagny-la-Ville 85 Montagny-les-Monts 80 Cousset 85 Montbrelloz 80 Montet 80 Morens 65 Murist Franex 70 Murist 75 Nuvilly 75 Portalban 85 Praratoud 70 Prévondavaux 70 Rueyres-les-Prés 70 Russy 75 Saint-Aubin Les Friques 80 Saint-Aubin 90 Seiry 75 Sévaz 80 Surpierre 80 Vallon 80 Vesin 80 Villeneuve 80 Vuissens 70 VIVISBACH 4

Basisquotient 00 Attalens 95 Tatroz 85 Vuarat 85 Besencens 70 Bossonnens 90 Bouloz 70 Châtel-Saint-Denis 00 Les Paccots/La Frasse 90 Le Crêt 70 Fiaugères 70 Granges 90 Grattavache 70 Pont 75 Porsel 75 Progens 75 Remaufens 85 Saint-Martin 75 Semsales 85 5