Zulassungsordnung mit Änderung

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Transkript:

Zulassungsordnung mit Änderung Stand: April 2010

Mitteilungen ISSN 0723-0745 Amtsblatt der Freien Universität Berlin 42/2008, 1. August 2008 INHALTSÜBERSICHT Satzung zur Regelung der Vergabe von Studienplätzen im Masterstudiengang Kunstgeschichte im globalen Kontext mit den Schwerpunkten Europa und Amerika, Ostasien und Südasien Satzung zur Regelung der Vergabe von Studienplätzen für den Masterstudiengang Nordamerikastudien 1110 1114 FU-Mitteilungen 42/2008 vom 01.08.2008 1109

Satzung zur Regelung der Vergabe von Studienplätzen für den Masterstudiengang Nordamerikastudien Präambel Aufgrund von 14 Abs. 1 Nr. 2 Teilgrundordnung (Erprobungsmodell) der Freien Universität Berlin vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen 24/1998) i. V. m. 10 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz BerlHZG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393), zuletzt geändert am 18. Mai 2007 (GVBl. S. 198), i. V. m. 10 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2007 (GVBl. S. 278), hat der Institutsrat des Zentralinstituts John-F.-Kennedy-Institut für Nordamerikastudien der Freien Universität Berlin am 9. Juli 2008 folgende Satzung erlassen):* 1 Geltungsbereich Diese Satzung regelt den Zugang zum Studium gemäß 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG und das Auswahlverfahren für die Vergabe der Studienplätze gemäß 10 Abs. 1 Nr. 1 BerlHZG für den konsekutiven Masterstudiengang Nordamerikastudien des Zentralinstituts John-F.-Kennedy-Institut für Nordamerikastudien der Freien Universität Berlin (Masterstudiengang). 2 Studienplätze und Bewerbung (1) Die Zahl der für den Masterstudiengang Nordamerikastudien zur Verfügung stehenden Studienplätze wird in der Zulassungsordnung der Freien Universität Berlin für jeden Zulassungstermin bestimmt. (2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich beim Präsidium der Freien Universität Berlin Bereich Bewerbung und Zulassung zu stellen. Zulassungsanträge können durch Telefax, E-Mail oder sonstige elektronische Medien allein nicht wirksam gestellt werden. (3) Die Bewerbungsfrist endet am 15. August eines jeden Jahres. (4) Dem Antrag auf Zulassung zum Studium ist der erste berufsqualifizierende Hochschulabschluss gemäß 3 Abs. 1 in amtlich beglaubigter Form beizufügen. Zur Vorbereitung des Auswahlgesprächs gemäß 5 ist eine * Diese Ordnung ist von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung am 24. Juli 2008 bestätigt worden. Begründung der Motivation zur Bewerbung für den Masterstudiengang Nordamerikastudien im Umfang von etwa drei Seiten einzureichen. (5) Für den Fall, dass zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses das Zeugnis über den in 3 Abs. 1 genannten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss noch nicht vorgelegt werden kann, kann ersatzweise ein aktueller Leistungs- und Bewertungsnachweis (Transkript) vorgelegt werden. Voraussetzung ist, dass mindestens 40 Leistungspunkte in einem der Fächer gemäß 3 Abs. 1, darüber hinaus mindestens 80 weitere Leistungspunkte nachgewiesen werden und das Thema der Bachelorarbeit ausgegeben worden ist. Die Bewerbung geht dann mit dem aktuellen Leistungsstand in das Auswahlverfahren ein. (6) Die Freie Universität Berlin ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. 3 Zugangsvoraussetzungen (1) Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang Nordamerikastudien ist ein erster berufsqualifizierender deutscher oder gleichwertiger ausländischer Hochschulabschluss in einem der folgenden Fächer: a) Nordamerikastudien, b) Geschichte, c) Kulturwissenschaft, d) Literaturwissenschaft, e) Politikwissenschaft, f) Soziologie, g) Volkswirtschaftslehre oder in einem interdisziplinären Studiengang mit einem Studienanteil von mindestens 60 Leistungspunkten in den Fächern gemäß Buchst. a) bis g). (2) Darüber hinaus sind Kenntnisse der englischen Sprache auf der Niveaustufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachzuweisen. Der Nachweis kann auch durch eine von der Zentraleinrichtung Sprachenzentrum der Freien Universität Berlin durchgeführte Prüfung erbracht werden. (3) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist und die ihren Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder gleichgestellten Einrichtung erworben haben, ist der Nachweis von Deutschkenntnissen zu erbringen. Dies kann durch das Bestehen der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) oder durch Nachweis eines gleichwertigen Kenntnisstandes gemäß der Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber an der Freien Universität Berlin erfolgen. 1114 FU-Mitteilungen 42/2008 vom 01.08.2008

(4) Über die Gleichwertigkeit der gemäß Abs. 1 bis 3 vorgelegten Nachweise entscheidet der Prüfungsausschuss. Auf Antrag werden auch außerhalb eines laufenden Bewerbungsverfahrens Nachweise gemäß Abs. 1 bis 3 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit geprüft. 4 Auswahlquote, Auswahlkriterien, Organisatorisches (1) Ab dem Wintersemester 2007/08 werden 80 % der nach Berücksichtigung der Vorabquoten verfügbar gebliebenen Studienplätze durch das in dieser Satzung geregelte Auswahlverfahren vergeben (Hochschulquote). 20 % der Studienplätze werden auf der Grundlage von 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 BerlHZG vergeben. Die Quote des 10 Abs. 1 Satz 3 BerlHZG beträgt 5%. (2) Die Auswahl erfolgt nach: 1. dem Grad der Qualifikation, die sich nach dem Ergebnis der Prüfung des vorangegangenen Studiengangs bemisst ( 10 Abs. 2 Nr. 1 BerlHZG), 2. einer Gewichtung von Studienfächern des vorangegangenen Studiengangs, die über die fachspezifische Motivation und Eignung Auskunft geben ( 10 Abs. 2 Nr. 4 BerlHZG). (3) Auswahl nach Abs. 2 Nr. 1: Nach der Note des Abschlusses gemäß 3 Abs. 1 werden 85 % der im Rahmen der Hochschulquote zur Verfügung stehenden Studienplätze vergeben. Maßstab für die Auswahl ist die im Zeugnis des vorangegangenen Studienabschlusses ausgewiesene Durchschnittsnote. (4) Auswahl nach Abs. 2 Nr. 2: a) Die verbleibenden 15 % der im Rahmen der Hochschulquote zur Verfügung stehenden Studienplätze werden nach Abs. 2 Nr. 2 vergeben. Gewichtungsmaßstab ist der in Leistungspunkten ausgedrückte Umfang folgender Studienfächer: 1. Geschichte, 2. Kulturwissenschaft, 3. Literaturwissenschaft, 4. Politikwissenschaft, 5. Soziologie und 6. Volkswirtschaftslehre. b) Der Note des Abschlusses gemäß 3 Abs. 1 werden Auswahlpunkte gemäß Anlage 1, dem jeweils in Leistungspunkten ausgedrückten Umfang der Studienfächer Auswahlpunkte gemäß Anlage 2 zugeordnet. Die Auswahl erfolgt anhand der sich aus der Summe beider Auswahlpunktzahlen ergebenden Rangfolge in absteigender Reihe. (5) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens werden mindestens zwei Auswahlbeauftragte eingesetzt. Diese werden von der oder dem Vorsitzenden des Institutsrats im Auftrag des Präsidiums bestimmt. Sie müssen in dem Masterstudiengang Nordamerikastudien prüfungsberechtigt sein und in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis zur Freien Universität Berlin stehen. Eine Vertretung ist nicht zulässig. 5 Erstellen einer Rangliste Nach Abschluss des Auswahlverfahrens wird auf der Grundlage der im Verfahren erzielten Ergebnisse eine Rangliste gebildet. Besteht nach Abschluss des Auswahlverfahrens Ranggleichheit, so wird die Rangfolge gemäß 8 a BerlHZG ermittelt. 6 Zulassungsentscheidung (1) Die Entscheidung über die Auswahl trifft das Präsidium Bereich Bewerbung und Zulassung auf der Grundlage der ermittelten Rangfolge. (2) Ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber erhalten einen Zulassungsbescheid, in dem eine Frist zur schriftlichen Annahme des Studienplatzes und zur Immatrikulation bestimmt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Studienplatz gemäß der vom Bereich Bewerbung und Zulassung aufgestellten Rangliste neu vergeben. (3) Bewerberinnen und Bewerber, die auf der Grundlage des Transkripts ausgewählt wurden, erhalten eine Zulassung unter Vorbehalt und können sich für das erste Fachsemester befristet immatrikulieren. Spätestens bei der Rückmeldung zum zweiten Fachsemester ist der erste berufsqualifizierende Hochschulabschluss vorzulegen. (4) Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht zugelassen werden, erhalten einen Ablehnungsbescheid mit Begründung. 7 Aufbewahrung der Unterlagen und Einsichtnahme (1) Die in dem Auswahlverfahren eingereichten Unterlagen sind in der Verwaltung des Fachbereichs Politik- und Sozialwissenschaften bis zur Bestandskraft der Entscheidung und im Falle eines Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufzubewahren. (2) Den Bewerberinnen oder Bewerbern ist auf Wunsch Einsicht in die Ranglisten (ohne Namen) zu gewähren. FU-Mitteilungen 42/2008 vom 01.08.2008 1115

8 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in den Mitteilungen (Amtsblatt der Freien Universität Berlin) in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der Vergabe von Studienplätzen für den Masterstudiengang Nordamerikastudien vom 18. Juli 2007 (FU-Mitteilungen 47/2007, S. 1069) außer Kraft. 1116 FU-Mitteilungen 42/2008 vom 01.08.2008

Anlage 1 Zuordnung von Auswahlpunkten zur im Zeugnis des vorangegangenen Studienabschlusses ausgewiesenen Durchschnittsnote gemäß 4 Abs. 4 Buchst. b) DurchschnittsnoteAuswahlpunkte 1,050 1,148 1,246 1,344 1,442 1,540 1,638 1,736 1,834 1,932 2,030 2,128 2,226 2,324 2,422 2,520 2,619 2,718 2,817 2,916 3,015 3,114 3.213 3,312 3,411 ab 3,510 FU-Mitteilungen 42/2008 vom 01.08.2008 1117

Anlage 2 Zuordnung von Auswahlpunkten zum in Leistungspunkten ausgedrückten Umfang der gewichteten Studienfächer gemäß 4 Abs. 4 Buchst. b) Umfang der gewichteten Studienfächer Auswahlpunkte 60 8 50 7 40 6 30 5 20 4 1118 FU-Mitteilungen 42/2008 vom 01.08.2008

FU-Mitteilungen 42/2008 vom 01.08.2008 1119

Herausgeber: Das Präsidium der Freien Universität Berlin, Kaiserswerther Straße 16 18, 14195 Berlin ISSN: 0723-0745 Verlag und Vertrieb: Kulturbuch-Verlag GmbH, Postfach 47 04 49, 12313 Berlin Hausadresse: Berlin-Buckow, Sprosserweg 3, 12351 Berlin Telefon: Verkauf 661 84 84; Telefax: 661 78 28 Internet: http://www.kulturbuch-verlag.de E-Mail: kbvinfo@kulturbuch-verlag.de Der Versand erfolgt über eine Adressdatei, die mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung geführt wird ( 10 Berliner Datenschutzgesetz). Das Amtsblatt der FU ist im Internet abrufbar unter www.fu-berlin.de/service/zuvdocs/amtsblatt. 1120 FU-Mitteilungen 42/2008 vom 01.08.2008

Erste Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung der Vergabe von Studienplätzen für den Masterstudiengang Nordamerikastudien des Zentralinstituts John-F.-Kennedy-Institut für Nordamerikastudien der Freien Universität Berlin Präambel Aufgrund von 14 Abs. 1 Nr. 2 Teilgrundordnung (Erprobungsmodell) der Freien Universität Berlin vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen 24/1998) und 83 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 209), i. V. m. 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz BerlHZG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393), zuletzt geändert am 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294), hat der Institutsrat des Zentralinstituts John-F.-Kennedy-Institut für Nordamerikastudien der Freien Universität Berlin am 4. Februar 2009 folgende Erste Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung der Vergabe von Studienplätzen für den Masterstudiengang Nordamerikastudien vom 9. Juli 2008 (FU-Mitteilungen 42/2008, S. 1114) Satzung erlassen:* Artikel I 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Die Bewerbungsfrist endet am 31. Mai eines jeden Jahres. Artikel II Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Mitteilungen (Amtsblatt der Freien Universität Berlin) in Kraft. * Diese Satzung ist von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung am 20. Februar 2009 bestätigt worden. 128 FU-Mitteilungen 11/2009 vom 09.03.2009