Vereinbarung über den Einsatz im Freiwilligen Sozialen Jahr

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Transkript:

Vereinbarung über den Einsatz im Freiwilligen Sozialen Jahr zwischen dem Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres, gemäß Artikel 1 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten Evangelische Jugend München Bad-Schachener-Str. 28 81671 München Rechtsträger Evang. Luth. Dekanatsbezirk München und der Einsatzstelle Kindergarten Mustergültig Mustersiedlung 1 00700 Musterstadt Rechtsträger und geboren am Musterwerk Michael Mustermann in wohnhaft in Musterstraße 1 12345 Musterhausen Der Freiwillige leistet ein Freiwilliges Soziales Jahr vom 01.09.2020 bis 31.08.2021 in der oben genannten Einrichtung. Zentralstelle gemäß Artikel 1 3 Abs.2 des Gesetzes zur Förderung von Freiwilligendiensten ist Freiwillige Soziale Dienste Südbayern Bad-Schachener-Str. 28 81671 München Rechtsträger: Evang.-Luth. Dekanatsbezirk München Grundlage dieser Vereinbarung ist 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl I Nr. 19 vom 26. Mai 2008 S. 842 ff.). Die Bestimmungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes werden während der Durchführung von allen Beteiligten beachtet und eingehalten. Der Jugendfreiwilligendienst Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) wird gemäß 3 JFDG ganztägig als an Lernzielen orientierte und überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet. Das FSJ dient der Orientierung und Persönlichkeitsbildung junger Menschen und ist eine Maßnahme der Jugendbildung. Jugendfreiwilligendienste fördern den Kompetenzerwerb sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Jugendlichen. Gleichzeitig gehören Jugendfreiwilligendienste zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Ein Arbeitsverhältnis wird dadurch nicht begründet. Die Vertragspartner achten auf die gegenseitige Einhaltung dieser Vereinbarung. Damit erkennen die Vertragspartner die im JFDG grundgelegte Gesamtverantwortung des Trägers für die Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes an. Die Gesamtverantwortung des Trägers konzentriert sich dabei auf die federführende Konzeption, die Koordination, die Beratung sowie insbesondere auf die pädagogische Begleitung der Freiwilligen. Der Träger ist Ansprechpartner für alle Fragen und Probleme, die sich aus der Realisierung dieser Stand 21.04.2017 Seite 1 von 5

Vereinbarung ergeben. Insbesondere bietet er dem Freiwilligen Unterstützung bei der Entscheidung für eine geeignete Einsatzstelle an sowie die entsprechenden Absprachen mit der Einsatzstelle bezüglich des Einsatzes zu treffen. Bei Konflikten sollen Freiwilliger und Einsatzstelle den Träger vermittelnd einschalten, welcher die Schlichtung von Streitigkeiten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung unterstützt. Träger und Einsatzstelle verfolgen mit dem Freiwilligendienst gemeinsam das Ziel, insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen zu fördern. Die Einsatzstellen verfolgen dieses Ziel, indem sie in regelmäßigen Abständen durch eine Anleitungsperson Reflexionsgespräche durchführen, in denen Lernziele gesetzt und Lernerfolge reflektiert werden. Dabei berücksichtigt die Einsatzstelle die individuellen Fähigkeiten, Wünsche und Bedürfnisse des Freiwilligen. Der Träger führt Bildungsseminare durch, in denen die Praxiserfahrungen reflektiert werden. Die Seminare ermöglichen insbesondere Persönlichkeitsentwicklung, soziale, interkulturelle, und politische Bildung, berufliche Orientierung sowie das Lernen von Beteiligung und Mitbestimmung. Sie wecken das Interesse an gesellschaftlichen Zusammenhängen und ermöglichen in kirchlichen Einsatzstellen die Erfahrung gelebten Glaubens. 1. Dauer des Freiwilligen Sozialen Jahres 1. Die Vereinbarung endet nach Ablauf dieser Vertragsdauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verändert oder aufgelöst werden. 2. Probezeit: Die ersten drei Monate eines auf ein Jahr festgelegten Einsatzes gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit können die/der Freiwillige, der FSJ-Träger oder die Einsatzstelle mit einer Frist von zwei Wochen die Vereinbarung kündigen. Bei einer kürzeren Einsatzzeit verringert sich die Probezeit entsprechend. 3. Kündigung: Nach Ablauf der Probezeit kann diese Vereinbarung aus wichtigen Gründen, mit einer Frist von zwei Wochen, nach bekannt werden des Kündigungsgrundes von jedem Vertragspartner, außerordentlich (fristlos) gekündigt werden. Daneben kann die Vereinbarung von den Parteien auch vorzeitig, innerhalb von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden (ordentliche Kündigung). Vor Ausspruch einer außerordentlichen oder einer ordentlichen Kündigung hat ein klärendes Gespräch zwischen den Vertragsparteien stattzufinden. 2. Verpflichtungen des Freiwilligen Der Freiwillige verpflichtet sich, 1. die übertragenen Aufgaben in überwiegend erzieherischen und pflegerischen Bereichen sowie die hauswirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Tätigkeiten unter Anleitung einer Fachkraft nach Wissen und Können auszuführen. 2. über Person, persönliche Verhältnisse und Krankheiten der Betreuten und über interne Angelegenheiten der Einsatzstelle - auch über die Zeit der Tätigkeit hinaus - strengstes Stillschweigen zu bewahren. 3. an den gesetzlich vorgeschriebenen Begleitseminaren teilzunehmen, mit der Bereitschaft, die Arbeit in der Einrichtung zu reflektieren, sich persönlich mit den thematischen Angeboten auseinander zu setzen und das Zusammenleben der Gruppe aktiv mitzugestalten. Die Dauer der Seminare beträgt bei einem zwölfmonatigen Einsatz mindestens 25 Tage ( 5 Abs. 2 JFDG), davon ein Einführungs-, ein Zwischen-, sowie ein Abschlussseminar von jeweils mindestens fünf Tagen. Bei einem Einsatz von weniger als zwölf Monaten errechnet sich die Anzahl der Seminartage anteilig. 4. im Falle einer Arbeitsunfähigkeit unverzüglich (spätestens drei Stunden nach Dienstbeginn) die Einsatzstelle zu informieren und bei einer Dauer ab drei Tagen auch dem Träger Nachricht zu geben. Ab spätestens dem dritten Arbeitstag der Arbeitsunfähigkeit muss diese durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, mit Angabe der voraussichtlichen Dauer, gegenüber der Stand 21.04.2017 Seite 2 von 5

Einsatzstelle nachgewiesen werden. Im Falle, dass der Träger im Namen und für Rechnung der Einsatzstelle die Leistungen verwaltet und für die Aktenführung verantwortlich ist (siehe Ziffer 3.6. der Vereinbarung), wird dem Träger der Nachweis (Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit) im Original zur Verfügung gestellt. Abweichend von dieser Regelung hat der Freiwillige dem Träger im Falle der Arbeitsunfähigkeit während eines Seminars bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Original vorzulegen. 5. die Dienst- und Hausordnung der Einsatzstelle zu beachten und während der Arbeitszeit die betriebliche Kleiderordnung einzuhalten. 6. sich vor Beginn des Einsatzes ggf. einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. (siehe Ziffer 3.11 der Vereinbarung) 7. bei Konflikten mit der Einsatzstelle, bei persönlichen oder den Einsatz betreffenden Fragen und Schwierigkeiten den Träger in seiner pädagogischen Verantwortung zu informieren und vermittelnd einzuschalten, sofern diese Konflikte und Fragen nicht direkt mit der Einsatzstelle zu lösen oder zu klären sind. 3. Verpflichtung der Einsatzstelle Die Einsatzstelle verpflichtet sich, 1. zum Einsatz des Freiwilligen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des JFDG ganztägig in einer überwiegend praktischen Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist. 2. zur Betreuung des Freiwilligen nur mit Aufgaben, die dem Alter und den persönlichen Fähigkeiten entsprechen. Nicht übertragen werden dürfen Tätigkeiten, die nur von Fachkräften verrichtet werden dürfen. 3. die Freiwilligen für die Dauer der Vereinbarung in die Dienstgemeinschaft und in den Kreis der pflegerischen und pädagogischen Mitarbeiter*innen einzubeziehen. 4. eine Fachkraft (Anleiter*in) für die Anleitung und Begleitung zu benennen, die den Freiwilligen in die Einrichtung einführt, für die Zuweisung des Aufgabenbereiches und fachliche Anleitung sowie für die regelmäßige pädagogische Begleitung im Arbeitsfeld durch Anleitungsgespräche verantwortlich ist. Die Fachkraft ist dem Träger zu benennen und deren Teilnahme an Fortbildungen und begleitenden Maßnahmen des Trägers ist zu ermöglichen. 5. bei Fragen, die die pädagogische Begleitung der Freiwilligen betreffen frühzeitig mit dem Träger Kontakt aufzunehmen (siehe Ziffer 6 der Vereinbarung - Informationspflichten). 6. folgende Leistungen dem Freiwilligen gegenüber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu gewähren : a. Ein monatliches Taschengeld (auch für die Zeit der Seminare und des Urlaubs) in Höhe von xxx,xx b. Unterkunft kostenlos bzw. Auszahlung des jeweiligen amtlichen Sachbezugswertes. c. Verpflegung kostenlos bzw. Auszahlung des jeweiligen amtlichen Sachbezugswertes. d. Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur betrieblichen Haftpflicht- und zur gesetzlichen Unfallversicherung. 7. zur Übernahme eines ggf. anfallenden erhöhten Beitrags zur Arbeitslosenversicherung (z.b. berufliche Tätigkeit vor dem FSJ, 344 Abs. 2 SGB III). Bei den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung ist zu beachten, dass Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil von der Einsatzstelle zu leisten sind. ( 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV) Taschengeld und Sachbezüge für Unterkunft und Verpflegung gelten als Bezüge. Diese sind die Bezugsgröße für die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Im Krankheitsfall werden Taschengeld und Sachbezüge für sechs Wochen weitergezahlt, nicht aber über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus. 8. zur Anmeldung des Freiwilligen als Mitarbeiter bei der für die Einsatzstelle zuständigen Berufsgenossenschaft (z.b. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) und zur gesetzlichen Unfallversicherung. 9. zur Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung. 10. zum Abschluss einer gesetzlichen Betriebshaftpflichtversicherung. 11. ggf. notwendige Vorsorgemaßnahmen (z.b. Hepatitis-Impfungen) für den Freiwilligen entsprechend den Richtlinien der für die Einrichtung zuständigen Berufsgenossenschaft vor Beginn des Einsatzes zu veranlassen und die Kosten hierfür zu übernehmen. Ebenso die ärztliche Erstuntersuchung nach 32 und 41 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bei Stand 21.04.2017 Seite 3 von 5

Jugendlichen unter 18 Jahren zu veranlassen. 12. zur Vorlage der Aufenthaltserlaubnis bei ausländischen Freiwilligen. 13. zur Einhaltung der Arbeitszeit, die sich nach den für Vollbeschäftigte der Einsatzstelle geltenden Bestimmungen (z.b. Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR); TVöD; Dienstvereinbarungen) bemisst. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren finden die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung. Die Arbeitszeit wird im Rahmen der betriebsüblichen Dienstpläne abgeleistet. 14. die Regelung der Freizeit wie folgt zu ermöglichen: Der Freiwillige erhält grundsätzlich alle 14 Tage ein freies Wochenende. Aus wichtigen Gründen kann im Einvernehmen zwischen dem Träger und der Einsatzstelle von dieser Regelung abgewichen werden. Eine Schlechterstellung gegenüber anderen Mitarbeiter*innen darf nicht erfolgen. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind einzuhalten. 15. Jahresurlaub nach den Bestimmungen, die für Vollbeschäftigte der Einsatzstelle gelten (z.b. Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR); TVöD) zu gewähren. Davon abweichend gilt ein FSJ-Jahr als Urlaubsjahr. Anfangs- und Endmonat sind jeweils als ein voller Monat zu rechnen. Während der begleitenden Seminare des Trägers kann kein Urlaub genommen werden. 16. die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. 17. zur Freistellung des Freiwilligen zu den unter 5 Abs. 2 JFDG aufgeführten begleitenden Maßnahmen - ohne Anrechnung auf die nach Ziffer 3.13 und Ziffer 3.14 der Vereinbarung geregelten arbeitsfreien Tage. Die Zeit der Begleitseminare ist von der Urlaubsplanung ausgeschlossen. Die Seminartage werden wie Regelarbeitstage behandelt und als Arbeitszeit im Dienstplan angerechnet. 18. Dienstkleidung bzw. Schutzkleidung unentgeltlich bereit zu stellen, sofern das Tragen dieser Bekleidung von dem Freiwilligen verlangt wird und für deren regelmäßige Reinigung zu sorgen. Die Dienstkleidung bleibt Eigentum der Einsatzstelle. 19. an die Zentralstelle einen Eigenbeitrag für Bildungsarbeit in Höhe von monatlich xxx,xx jeweils zum 31.12. und 31.08. des Jahres - nach Rechnungsstellung durch den Träger - zu zahlen. 4. Verpflichtung des Trägers Der Träger verpflichtet sich, 1. während des Jugendfreiwilligendienstes Bildungsmaßnahmen durchzuführen und die Freiwilligen zu begleiten. Die Dauer der Seminare beträgt bei einem zwölfmonatigen Einsatz mindestens 25 Tage ( 5 Abs. 2 JFDG), davon ein Einführungs-, ein Zwischen-, sowie ein Abschlussseminar von jeweils mindestens fünf Tagen. 2. in Konfliktsituationen und bei Schwierigkeiten in der Einsatzstelle, die durch Freiwillige, Einsatzstelle oder Träger benannt werden, durch Beratung zu unterstützen. 3. für die Verantwortlichen in den Einsatzstellen bei Bedarf eine Einsatzstellentagung (Konferenz/Fachtagung) zu veranstalten, mit dem Ziel, gegenseitige Erfahrungen auszutauschen, gemeinsame Fragen zu klären und allgemeine Absprachen zu treffen. 4. dem Freiwilligen gemäß 11 Abs. 3 JFDG eine Bescheinigung über die Ableistung des Dienstes auszustellen. 5. sich im Falle einer Kündigung oder Auflösung der Vereinbarung seitens der Einsatzstelle um Vermittlung einer neuen Einsatzstelle zu bemühen. Es besteht jedoch im Kündigungsfalle keine Beschäftigungspflicht durch den Träger. 5. Dienstbefreiung Dienstbefreiung wird aus wichtigen persönlichen und/oder familiären Gründen ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub durch die Einsatzstelle gewährt. Grundsätzlich hat der Freiwillige seine persönlichen Angelegenheiten außerhalb der Dienstzeit zu erledigen. Aus wichtigem Grund (z.b. notwendige Arztbesuche, Behördengänge) kann der direkte Vorgesetzte Ausnahmen hiervon gewähren und den Freiwilligen unter Fortzahlung der Vergütung für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freistellen. Dienstbefreiung während der Seminarzeiten ist aufgrund 5 Abs. 2 JFDG grundsätzlich nicht möglich. Stand 21.04.2017 Seite 4 von 5

6. Informationspflichten Einsatzstelle und Träger vereinbaren einen zeitnahen und regelmäßigen Informationsaustausch zu wichtigen die Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes betreffenden Fragen, damit der Träger seiner Gesamtverantwortung für den Jugendfreiwilligendienst nachkommen kann. Dazu zählen u.a.: Informationen über das unentschuldigte Fernbleiben vom Arbeitsplatz, Schwangerschaft sowie über die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit des Freiwilligen, 7. Zeugnis Informationen zu Gründen und Dauer der Dienstbefreiung des Freiwilligen, die frühzeitige Kontaktaufnahme der Einsatzstelle zum Träger bei Fragen oder Schwierigkeiten, welche den Freiwilligen, pädagogische Fragen oder den Einsatz betreffen. allgemeine Festlegungen zum Einsatz des Freiwilligen, die die Einsatzstelle in Absprache mit dem Träger trifft. Der Träger ist im Rahmen seiner Gesamtverantwortung dafür zuständig, dass die Freiwilligen ein Zeugnis erhalten. Dieses wird nach 11 Absatz 4 JFDG einvernehmlich zwischen Einsatzstelle und Träger erstellt. 8. Gesetzestext Der Freiwillige bestätigt mit seiner Unterschrift den Text des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz JFDG) vom 1. Juni 2008 (BGBL vom 26.05.08 Nr. 19 S. 842ff.) erhalten und gelesen zu haben. 9. Hinweise zum Datenschutz Beim Träger des Freiwilligendienstes werden personenbezogene Daten der/des Freiwilligen nach 12 JFDG erhoben, verarbeitet und genutzt, die für die Durchführung, Abrechnung und Förderung des FSJ und die Erstellung der erforderlichen Unterlagen (z.b. Freiwilligendienst-Ausweis) erforderlich sind. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten. Bei Minderjährigen werden zusätzlich personenbezogene Daten (Name und Adresse) der Erziehungsberechtigten erhoben. Die Erziehungsberechtigten zeigen mit ihrer Unterschrift zur Vereinbarung an, dass sie Kenntnis von der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten haben. Auch diese Daten werden beim Träger unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes ausschließlich für die Durchführung, Abrechnung und Förderung des FSJ verarbeitet und genutzt. 10. Schlussbestimmung Weitere Sondervereinbarungen bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Gegenzeichnung aller Parteien. Diese Vereinbarung ist dreifach ausgefertigt. Die Partner erhalten je eine unterschriebene Ausfertigung. München, den 06.12.2017 Einverständniserklärung der Eltern bei nicht volljährigen Freiwilligen (Unterschrift des/der Freiwilligen) (Unterschriften der Erziehungsberechtigten) Einsatzstelle (Stempel und Unterschrift) Träger (Stempel und Unterschrift) Stand 21.04.2017 Seite 5 von 5