Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg - Freiwilliges Ökologisches Jahr. Vereinbarung. zur Durchführung eines

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1 Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg - Freiwilliges Ökologisches Jahr Vereinbarung zur Durchführung eines Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) vom 1. September 2019 bis 31. August 2020 Partner der Vereinbarung Teilnehmer/in Frau/Herrn... geboren am:... in... Einsatzstelle wohnhaft:... Institution:... Anschrift:... Vetreten durch:... Träger für das Freiwillige Ökologische Jahre nach 10 JFDG Institution: Anschrift: Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg Lautenschlagerstr. 20, Stuttgart Bedingungen für die Teilnahme am Freiwilligen Ökologischen Jahr in Baden-Württemberg (Stand: März 2018) Zur Durchführung des Freiwilligen Ökologischen Jahres schließen der/die Teilnehmer/in und die Einsatzstelle gem. Bereitstellungserklärung und den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Ökologischen Jahres nachstehende Vereinbarung, die einer Bestätigung durch den Träger bedarf und erst damit rechtswirksam wird. Ein Arbeitsverhältnis wird dadurch nicht begründet. Präambel Grundlage dieser Vereinbarung für die Teilnahme am Freiwilligen Ökologischen Jahr ist das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. Teil I Nr. 19 vom 26. Mai 2008 S 842 ff.). Ein Träger des Freiwilligen Ökologischen Jahres in Baden-Württemberg ist die Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (gem. Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom /Az ). Das FÖJ ist ein an persönlichen Lernzielen orientiertes außerschulisches, praktisches Bildungsjahr für Jugendliche und junge Erwachsene bis zum Alter von 26 Jahren. An den von den jeweiligen Trägern zugelassenen FÖJ-Einsatzstellen wird die/der Freiwillige fachlich begleitet, in die Betriebsabläufe eingebunden und ihr/ihm die Arbeit an selbstgewählten Projekten ermöglicht. Die verpflichtenden FÖJ-Seminare mit insgesamt 25 Bildungstagen dienen der Reflektion der Arbeit in den Einsatzstellen, der Erweiterung von Wissen und Erfahrungen zu ThemensteIlungen der Ökologie und einer nachhaltigen Entwicklung. Darüber hinaus findet ein FÖJ-Seminarvorbereitungstreffen im Jahr statt. Zusätzlich wird eine freiwillige Teilnahme bei übergreifenden Projekten in verschiedenen Einsatzstellen angeboten.

2 Das FÖJ ist als Bildungsjahr im Kontext einer Bildung für Nachhaltige Entwicklung (BNE) zu verstehen. Es fördert die Kompetenzen junger Menschen, Zukunft nachhaltig zu gestalten. Das FÖJ setzt auf die Partizipation von Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei der Gestaltung der Gesellschaft in einer globalisierten Welt. Das FÖJ eröffnet Lern- und Erfahrungsräume für die Freiwilligen, es ermöglicht sowohl formelle als auch informelle Bildung. Das FÖJ dient der beruflichen Orientierung und Persönlichkeitsbildung. Es fördert die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit. Wichtige Teilnahmevoraussetzung am FÖJ ist die Bereitschaft zur aktiven Mitgestaltung des eigenen Bildungsjahrs und zur kritischen Auseinandersetzung mit ökologischen und gesellschaftlichen Themen. Die Unterstützung hierzu erfolgt durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einsatzstellen sowie den Pädagoginnen und Pädagogen des Trägers. Die Vertragspartner achten auf die gegenseitige Einhaltung dieser Vereinbarung. Damit erkennen die Vertragspartner die im JFDG grundlegende Gesamtverantwortung des Trägers für die Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes an. Die Gesamtverantwortung des Trägers konzentriert sich dabei auf die federführende Konzeption, die Koordination, die Beratung sowie insbesondere auf die pädagogische Begleitung der Freiwilligen. Der Träger ist Ansprechpartner für alle Fragen und Probleme, die sich aus der Realisierung dieser Vereinbarung ergeben. Insbesondere bietet er der/dem Freiwilligen Unterstützung bei der Entscheidung für eine geeignete Einsatzstelle an. Darüber hinaus trifft der Träger die entsprechenden Absprachen mit der Einsatzstelle bezüglich des Einsatzes der/des Freiwilligen. Bei Konflikten können Freiwillige und Einsatzstelle den Träger vermittelnd einschalten, welcher die Vermittlung von Streitigkeiten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung unterstützt. 1 Der/Die Teilnehmer/in verpflichtet sich, während des in der Vereinbarung bezeichneten Zeitraums bei der genannten Einsatzstelle ein Freiwilliges Ökologisches Jahr abzuleisten. Sie/Er wird die Aufgaben im praktischen Einsatz gewissenhaft und nach den Anweisungen der zuständigen Vorgesetzten und Betreuer erfüllen. 2 Die Einsatzstelle verpflichtet sich, entsprechend den Zielen des FÖJ, dem/der Teilnehmer/in Einblick in ihre Aufgaben zu gewähren, sowie nötige Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Sie wird deshalb den Dienst unter Berücksichtigung der Eignung, des Alters und der besonderen Interessen der Teilnehmer/innen vielseitig gestalten. Der Tätigkeitsbereich der Teilnehmenden innerhalb der Institution, in die/der Teilnehmende eingesetzt wird, ist schwerpunktmäßig einem ökologischen Fachgebiet, bzw. der Bildung für nachhaltige Entwicklung zuzuordnen. Der Bildungsanspruch und die gesetzlich geforderte Arbeitsplatzneutralita t müssen im Freiwilligendienst gewahrt werden. Sie wird dem/die Teillnehmende(n) im Rahmen seiner/ihrer Fähigkeiten zu entsprechenden Tätigkeiten heranziehen und sie/ihn der Zielsetzung des FÖJ gemäss anleiten und betreuen. Einsatzort(e) und Tätigkeitsfelder liegen im Rahmen der Ausschreibung in der für die jeweilige Periode maßgeblichen Liste der Einsatzstellen. Einsatzstelle und Teilnehmer/in erarbeiten und vereinbaren auf dieser Grundlage einen vorläufigen Arbeitsplan. Er ist in Absprache zwischen Teilnehmer/in und Einsatzstelle in einen konkreten Einsatzplan umzuwandeln und entsprechend den Regelungen im Handbuch beim Träger einzureichen. Der Arbeitsplan beinhaltet Aufgaben und Tätigkeiten, die an individuellen Lernzielen und Kompetenzen orientiert sind. 3 Die fachliche Anleitung und persönliche Betreuung vor Ort erfolgt durch eine geeignete, gegenüber dem Träger zu benennende Ansprechperson/en an der Einsatzstelle. Die weitere pädagogische Begleitung und individuelle Betreuung des/der Teilnehmers/in erfolgt durch das pädagogische Team der Landeszentrale für politische Bildung.

3 4 Gem. 11 Abs. 2 Jugendfreiwilligendienstgesetz übernimmt die Einsatzstelle die Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Der Träger haftet für die Erfüllung der Pflichten der Einsatztelle gegenüber dem/der Freiwilligen wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Im Falle der Nichterfüllung dieser Pflichten durch die Einsatzstelle, wird diese dem Träger regresspflichtig im Sinne des 11 Abs. 2. Der/Die Teilnehmer/in erhält ein monatliches Taschengeld ggf. unter Abzug der Steuern. Daneben wird von der Einsatzstelle gem. Vereinbarung mit dem Träger freie Unterkunft und Verpflegung bzw. ein Verpflegungszuschuss und ggf. Fahrtkostenerstattung im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs gewährt. Die Einsatzstelle verpflichtet sich gegenüber dem/der Teilnehmenden zur Zahlung des monatlichen Taschengeldes (auch für die Zeit der Seminare und des Urlaubs) in Höhe von 180,00 sowie zur (bitte ankreuzen): oder bei eigener Unterkunft des/der Teilnehmenden: I. Stellung von Unterkunft und Auszahlung eines Verpflegungszuschusses II. Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt und Vollverpflegung III. a Ohne Unterkunft, Verpflegungszuschuss für 18 Tage/Monat und Fahrtkos- tenerstattung zw. Est. und Wohnort (bei Heimschläfern) III. b Ohne Unterkunft, Wohngeld in Höhe vom Sachbezugswert, Verpflegungs- zuschuss für 26 Tage/Monat und Fahrtkostenerstattung zw. Est./Wohnort und zur Übernahme der polizeilichen Meldung des/der Teilnehmers/in sowie die Meldungen an die Finanzämter, Sozialversicherungs- sowie Unfallversicherungsträger gem. den gesetzlichen Bestimmungen und führt die entsprechenden Beiträge dorthin auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab ( 20 Abs.3 S.1 Nr. 2 SGB IV in Verb. mit 3 Nr.62 EstG). Bei den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung ist zu beachten, dass Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil von der Einsatzstelle zu leisten sind. Taschengeld und Sachbezüge für Unterkunft und Verpflegung gelten als Bezüge. Diese sind die Bezugsgröße für die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Die Einsatzstelle übernimmt auf eigene Rechnung und in eigenem Namen ggf. anfallende erhöhte Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (z.b. berufliche Tätigkeit vor dem FÖJ, 344 Abs. 2 SGB III). Die erforderliche Arbeits- und Schutzkleidung sowie die Arbeitsgeräte werden von der Einsatzstelle gestellt. Siehe auch Merkblatt Durchführungsbestimmungen Freiwilliges Ökologisches Jahr. 5 Die Arbeitszeit beträgt pro Woche durchschnittlich 39,5 Stunden. Die tägliche Arbeitszeit ist entsprechend den Gegebenheiten zwischen Einsatzstelle und Teilnehmer/in abzustimmen. Dem/Der Teilnehmer/in ist angemessene Zeit zur Verfolgung fachlicher Eigeninteressen innerhalb der Einsatzstelle und zur Abfassung des FÖJ Tage-/Wochenbuchs einzuräumen. Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Das FÖJ ist eine Vollzeittätigkeit. Im Übrigen gelten die bei der Einsatzstelle vorliegenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Der/Die Teilnehmer/in nimmt an den vom Träger durchgeführten Begleitseminaren (inkl. Vorbereitungstreffen) teil. Die Seminare gelten als Arbeitszeit. Während der begleitenden Seminare des Trägers kann kein Urlaub genommen werden. Die Seminarkosten (Fahrtkosten, Unterkunft und Verpflegung, Referenten, Materialien) übernimmt der Träger. Das Seminarangebot entspricht im wesentlichen den Anforderungen der Berufsschule. Für einen evtl. trotzdem erforderlichen Berufsschulbesuch zur Erfüllung der Schulpflicht wird der/die Teilnehmer/in ggf. freigestellt. Die Zeit gilt als Arbeitszeit. 7 Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit informiert die/der Teilnehmer/in unverzüglich (spätestens 3 Stunden nach Dienstbeginn) die Einsatzstelle hierüber. Im Falle, dass eine Seminarteilnahme krankheitsbedingt nicht möglich ist, ist über die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich auch der Träger zu informieren. 6

4 Bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit gelten für den Zeitpunkt der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung die beim Arbeitgeber existierenden Vorschriften. Sollte es bei der Einsatzstelle keine schriftliche Vereinbarung darüber geben, ist bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwei Kalendertagen eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer spätestens am dritten Arbeitstag der Einsatzstelle vorzulegen. Der/Die Teilnehmer/in trägt die Kosten der Bescheinigung. Abweichend von dieser Regelung hat der/die Freiwillige dem Träger im Falle der Arbeitsunfähigkeit während eines Seminars bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.während der Arbeitsunfähigkeit werden das Taschengeld und die Sachbezüge für die Dauer von 6 Wochen weitergezahlt, nicht aber über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus. Die Fortzahlung entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Bei unentschuldigtem Fehlen verringert sich das Taschengeld pro Arbeitstag um 5,80. Ebenso entfällt der Verpflegungszuschuss und ggf. die Fahrtkostenerstattung. 8 Der/Die Teilnehmer/in erhält 26 Arbeitstage Urlaub. Bei Jugendlichen, die zu Beginn des FÖJ noch nicht 17 Jahre alt sind, beträgt der Urlaubsanspruch 27 Tage, bei Jugendlichen unter 16 Jahren 30 Tage. Im Übrigen gelten die bei der Einsatzstelle vorliegenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Der Urlaub soll frühestens nach einer Beschäftigung von drei Monaten gewährt werden. Wird das FÖJ gem. 9 dieser Vereinbarung vor der genannten Verpflichtungszeit beendet oder zu einem späteren Zeitpunkt begonnen, so verringert sich der Urlaubsanspruch entsprechend um 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat. Bruchteile von Urlaubstagen werden auf einen vollen Tag aufgerundet. 9 Die ersten vier Wochen der Beschäftigungszeit gelten als Probezeit. Innerhalb dieser Probezeit können die Vertragspartner das Vertragsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen. Bei einem Wechsel der Einsatzstelle entfällt die Probezeit. Nach Ablauf der Probezeit können die Vertragsparteien das Vertragsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich ohne Angabe von Gründen kündigen (ordentliche Kündigung). Mit einer Frist von zwei Wochen, spätestens zum 15. Tag des Monats können die Vertragspartein das Vertragsverhältnis schriftlich, mit Angabe von dringenden Gründen kündigen. Die Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner jederzeit außerordentlich gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der eine weitere Zusammenarbeit unmöglich macht. Bei auftretenden Schwierigkeiten werden sich die Vertragspartner untereinander verständigen und versuchen, mit Unterstützung durch den Träger eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Tritt der/die Teilnehmer/in das Freiwillige Ökologische Jahr durch unentschuldigtes Fernbleiben von der Einsatzstelle zum Beginn der Verpflichtungszeit nicht an, so kann die Einsatzstelle den/die FÖJ- Teilnehmer/in regresspflichtig machen, sofern die Einsatzstelle einen dadurch entstandenen finanziellen Schaden nachweisen kann. 10 Der/Die Teilnehmer/in erhält für die Dauer seiner/ihrer FÖJ-Teilnahme eine Teilnahmebestätigung in Form eines FÖJ-Ausweises. Nach Abschluss des FÖJ erhält der/die Teilnehmer/in eine Teilnahmebestätigung durch die Landeszentrale für politische Bildung, aus der die Dauer des Einsatzes und der Träger der Einsatzstelle hervorgehen. Nach Ablauf des FÖJ stellt die Einsatzstelle der Teilnehmerin/dem Teilnehmer ein qualifiziertes Zeugnis über ihren/seinen Einsatz aus. Der/Die Teilnehmer/in stellt dem Träger zum Abschluss des FÖJ einen Sach- und Erfahrungsbericht über den Ablauf des FÖJ zur Verfügung. Der/Die Teilnehmer/in kann dazu ein FÖJ-Tage- oder Wochenbuch führen. Die Einsatzstelle stellt dem Träger zum Abschluss des FÖJ einen Sach- und Erfahrungsbericht über den Ablauf des FÖJ zur Verfügung.

5 11 Nach Beendigung des Freiwilligendienstes ist die Verwendung der Mittel schriftlich beim Träger nachzuweisen. 12 a) Der Träger ist nach 12 JFDG dazu berechtigt, die personenbezogenen Daten der FÖJ- Teilnehmenden für die Zwecke der Durchführung des FÖJ elektronisch zu erheben und zu verarbeiten. b) Für jede darüber hinausgehende Nutzung der personenbezogenen Daten und die Erhebung zusätzlicher Informationen bedarf es regelmäßig der Einwilligung des Betroffenen. c) Für die Ausstellung eines einheitlichen Freiwilligen-Ausweises muss die/der Freiwillige zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer/seiner personenbezogenen Daten und der Weitergabe an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben einwilligen ( 4 in Verbindung mit 4a Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes). Für die Ausstellung des FÖJ-Ausweises werden die Daten dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben übermittelt. Der/die FÖJ-Teilnehmer/in willigt darin ein. Falls er/sie nicht in die Weitergabe einwilligt, ist dieser Absatz (11 c) durchzustreichen. Die Ausstellung eines einheitlichen Ausweises unterbleibt dann. Ort:..., den Teilnehmer/in Eltern / Personensorgeberechtigte/r (nur bei minderjährigen Teilnehmer/innen erforderlich) Ort:..., den Einsatzstelle Stuttgart, den Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg Bitte unbedingt beachten: Eine rechtsgültige Vereinbarung kommt erst durch die Unterschrift des Trägers; Landeszentrale für politische Bildung zustande!

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