3.1 Maßnahme-Träger / Einrichtung und Maßnahme-Teilnehmer/in Muster des DICV Köln
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- Bettina Färber
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1 2. Vereinbarung zwischen der durchführenden Einrichtung / IDA-Agentur und dem/der Maßnahmeteilnehmer/in 3.1 Maßnahme-Träger / Einrichtung und Maßnahme-Teilnehmer/in Muster des DICV Köln Vertrag über die Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit nach 16 Abs. 3, Satz 2 SGB II (Maßnahmevereinbarung) Zwischen Rechtsträger... (ggmbh) (im Folgenden: Vermittlungsagentur) und Frau / Herrn... (im Folgenden: beschäftigte Person / Arbeitsuchender / Maßnahmeteilnehmer) wird folgende Maßnahmevereinbarung geschlossen: Präambel (1) Ziel der angebotenen Arbeitsgelegenheit ist eine sinnstiftende strukturierte Tätigkeit, die die persönliche Lebenslage der beschäftigten Person und ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben fördert. (2) Die Vermittlungsagentur stellt die persönlichen und sächlichen Gegebenheiten in ihrer Einrichtung zur Erreichung dieses Zieles im Rahmen ihres caritativen Auftrages zur Verfügung. (3) Die beschäftigte Person stellt ihre Arbeitskraft nach ihren Möglichkeiten zur Verfügung und nimmt auf diese Weise am caritativen Auftrag der Einrichtung teil. Sie setzt hierfür ihre persönlichen und beruflichen Fähigkeiten nach Kräften ein und nutzt die angebotenen Möglichkeiten, sich weiterzuqualifizieren. (4) Dieser Vertrag begründet kein Arbeitsverhältnis ( 16 Abs. 3 S.2 SGB II). Die beschäftigte Person ist als SGB II-Leistungsempfänger in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. 1 Art und Inhalt der Tätigkeit 1 Die Vermittlungsagentur setzt die beschäftige Person bei. ein (Beschäftigungsstelle). Soweit sich zeigt, dass die beschäftigte Person die hier genannte Tätigkeit nicht ausüben kann, bietet die Vermittlungsagentur nach Möglichkeit eine geeignete Ersatzbeschäftigung, ggf. auch einen anderen Einsatzort oder eine andere geeignete Beschäftigungsstelle an. Ansonsten steht beiden Vertragspartnern ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. 2 Vertragsdauer (1) Der Vertrag beginnt am und endet am (2) Die beschäftigte Person kann den Vertrag jederzeit fristlos zur Aufnahme einer Arbeit kündigen. 2 1 Hier ist die konkrete Tätigkeit zu beschreiben. 2 Gegebenfalls könnte ein ordentliches Kündigungsrecht für die Beschäftigungsstelle vereinbart werden: Die Kündigungsfrist für die ordentliche Kündigung beträgt 4 Wochen zum Monatsende.
2 (3) Die Arbeitsgelegenheit kann von der Vermittlungsagentur aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die beschäftigte Person ohne Entschuldigung mehr als 3 Werktage fehlt, oder trotz Abmahnung ihr vertragswidriges Verhalten fortsetzt. 3 Beschäftigungszeit Die Beschäftigungszeit beträgt Stunden/Woche. Die Verteilung der wöchentlichen Beschäftigungszeit erfolgt im Rahmen des Weisungsrechts der Einsatzstelle in Abstimmung mit der Vermittlungsagentur. 4 Freistellung Die beschäftigte Person wird von ihrer Tätigkeit freigestellt, soweit sie an Bewerbungsgesprächen, Qualifizierungsmaßnahmen, oder sonstigen in der Eingliederungsvereinbarung bestimmten Maßnahmen teilnehmen muss und dies nicht außerhalb der Beschäftigungszeit durchgeführt werden kann. 5 Urlaub Die Beantragung und Gewährung von Urlaub richten sich nach dem Bundesurlaubsgesetz. 6 Pflichten der Vermittlungsagentur (1) Die Vermittlungsagentur verpflichtet sich, den Teilnehmer in eine Arbeitsgelegenheit bei der Einrichtung / dem Dienst... des... (Rechtsträger) mit der Beschäftigung als... zu vermitteln. Sollte der Teilnehmer die vereinbarte Tätigkeit bei der Einrichtung nicht ausüben können, bietet ihm die Vermittlungsagentur innerhalb einer angemessenen Frist eine weitere Arbeitsgelegenheit ggf. auch bei einer anderen Beschäftigungsstelle - an. (2) Die Vermittlungsagentur verpflichtet sich, den Teilnehmer durch folgende Maßnahmen zu qualifizieren: Diese Maßnahmen werden auch während der Beschäftigung weitergeführt. Falls eine entsprechende Vereinbarung mit der Arbeitsagentur besteht: (3) Die Vermittlungsagentur zahlt an den Teilnehmer folgende Leistungen aus: (1) Regelleistung in Höhe von zurzeit 345 gemäß SGB II (2) Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft des Teilnehmers gemäß SGB II (3) Die von der BA / ARGE gezahlte Entschädigung für Mehraufwendungen (zurzeit zwischen 1 und 2 pro Stunde) (4) Die Leistungen werden auf das angegebene Konto des Maßnahmeteilnehmers monatlich nachträglich zum Monatsende geleistet. 7 Pflichten des Teilnehmers (1) Der Teilnehmer nimmt die o.g. Arbeitsgelegenheit bei der Einrichtung... an. Er verpflichtet sich, an den Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen. (2) Eine durch Krankheit bedingte Verhinderung ist sofort bei der Vermittlungsagentur anzuzeigen und ggf. auf Aufforderung durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
3 Falls eine entsprechende Vereinbarung mit der Arbeitsagentur besteht: (3) Änderungen seiner persönlichen Lebensverhältnisse, die Auswirkung auf die Höhe der Leistungen haben, hat er unverzüglich der Vermittlungsagentur anzuzeigen. 8 Schweigepflicht und Datenschutz Die Vermittlungsagentur beachtet die für sie geltenden Regelungen zur Schweigepflicht und die Bestimmungen der Kirchlichen Datenschutzordnung (KDO). Daten werden nur mit Zustimmung der beschäftigten Person an Behörden und sonstige Dritte weitergegeben. Die Vermittlungsagentur ist aber befugt, Verletzungen dieses Vertrages durch die beschäftigte Person an die Arbeitsagentur zu melden. Die beschäftigte Person beachtet das Gebot der Verschwiegenheit in allen dienstlichen Angelegenheiten sowohl während als auch nach Beendigung der Beschäftigung. 9 Haftung Für Schäden bei der Ausübung der Tätigkeit haften die beschäftigten Personen nur wie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ( 16 Abs. 3 S.2 SGB II). 10 Sondervereinbarungen. (1) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Spätere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform unter Bezugnahme auf diesen Vertrag. (2) 3, den Vermittlungsagentur Beschäftigte Person 3.2 Maßnahme-Träger / Einrichtung und Maßnahme-Teilnehmer/in Muster des DCV Vereinbarung über die Ausgestaltung der Arbeitsgelegenheit in Ergänzung der Eingliederungsvereinbarung gemäß 15 Abs. 1 SGB II Aufgrund der Vereinbarung der Agentur für Arbeit in (Name der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit) 3 Hier können weitere Vereinbarungen getroffen werden z.b. Aushändigung von Schlüsseln, Hausordnung etc.
4 und (Name der Einrichtung) im Folgenden: der Träger vom über die Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten bietet der Träger Frau/Herrn (Name der/des Arbeitsuchenden) im Folgenden: die Teilnehmerin/der Teilnehmer eine Arbeitsgelegenheit zu folgenden Bedingungen: P r ä a m b e l (5) Ziel der angebotenen Arbeitsgelegenheit ist eine sinnstiftende strukturierte Tätigkeit, die die persönliche Lebenslage der Teilnehmerin/des Teilnehmers und ihre/seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben fördert. (6) Der Träger stellt die persönlichen und sächlichen Gegebenheiten in seiner Einrichtung zur Erreichung dieses Zieles im Rahmen ihres caritativen Auftrages zur Verfügung. (7) Die Teilnehmerin/der Teilnehmer stellt ihre/seine Arbeitskraft nach ihren/seinen Möglichkeiten zur Verfügung und nimmt auf diese Weise am caritativen Auftrag der Einrichtung teil. Er/Sie setzt hierfür ihre/seine persönlichen und beruflichen Fähigkeiten nach Kräften ein und nutzt die angebotenen Möglichkeiten, sich weiterzuqualifizieren.
5 1 Art und Inhalt der Tätigkeit (Einfügen der Tätigkeitsbeschreibung (Art und Inhalt) aus dem Antrag für eine Arbeitsgelegenheit) 2 Arbeitszeit (1) Die wöchentliche Beschäftigung beträgt Stunden (15 bis 24 Stunden). (2) Die Arbeitszeit verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Werktage: (jeweils Arbeitsbeginn und Ende der Arbeitszeit pro Wochentag festlegen) 3 Verhinderung Die Teilnehmerin/Der Teilnehmer verpflichtet sich, bei Verhinderung die voraussichtliche Dauer und den Grund der Verhinderung dem Träger sofort mitzuteilen. 5 Abs. 1 EFZG gilt entsprechend. 4 Freistellung von der Arbeit Der Teilnehmer/Die Teilnehmerin wird von ihrer/seiner Tätigkeit freigestellt, soweit sie/er an Bewerbungsgesprächen, Qualifizierungsmaßnahmen, oder sonstigen in der Eingliederungsvereinbarung bestimmten Maßnahmen teilnehmen muss und diese nicht außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden können. Die Teilnahme an diesen Maßnahmen ist dem Träger rechtzeitig mitzuteilen. 5 Urlaub (1) Der Teilnehmerin/dem Teilnehmer stehen für jeden vollen Tätigkeitsmonat Werktage Erholungsurlaub zu. (Die Anzahl der Urlaubstage im Jahr richtet sich nach der Anzahl der Arbeitstage(A) in der Woche. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht bei einer regelmäßigen Beschäftigung an 6 Arbeitstagen in einer Woche 24 Urlaubstage im Jahr vor. Bei weniger Wochenarbeitstagen wird mit Hilfe der Formel (24/6) x A umgerechnet. Bei einer Beschäftigung an regelmäßig nur
6 drei Werktagen pro Woche hat der Teilnehmer daher Anspruch auf (24/6)x3, also 12 Urlaubstage im Jahr. Bei regelmäßig 5 Arbeitstagen pro Woche bestehen daher (24/6) x 5, also 20 Urlaubstage im Jahr. Der Umfang des Gesamturlaubs richtet sich schließlich nach der Anzahl der Beschäftigungsmonate (B) x 1/12.) Sie/Er hat daher insgesamt Tage Erholungsurlaub. (2) Die Teilnehmerin/Der Teilnehmer hat den Urlaub beim Träger rechtzeitig zu beantragen. 6 Pflichten der Beschäftigungsstelle Bei Beginn der Tätigkeit wird die Teilnehmerin/der Teilnehmer in ihre/seine Tätigkeit eingewiesen. Er/Sie erhält die erforderlichen Hilfestellungen, um soweit wie möglich Tätigkeiten selbstständig und eigenverantwortlich verrichten zu können. 7 Mehraufwandsentschädigung (1) Aufgrund der zwischen dem Träger und der Agentur für Arbeit /der ARGE /der Kommune geschlossenen Vereinbarung erhält die Teilnehmerin/der Teilnehmer eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von (1-2 ) pro Beschäftigungsstunde ( 2). Zusätzliche Ausgaben wie Fahrtkosten und Kleidung sind durch die Mehraufwandsentschädigung abgegolten. (2) Die Mehraufwandsentschädigung wird jeweils zum Ende eines Kalendermonats ausgezahlt. 8 Schweigepflicht und Datenschutz (1) Die Beschäftigungsstelle beachtet die für sie geltenden Regelungen zur Schweigepflicht und die Bestimmungen der Kirchlichen Datenschutzordnung (KDO). Daten werden nur mit Zustimmung der Teilnehmerin/des Teilnehmers an Behörden und sonstige Dritte weitergegeben. Gegenüber der Agentur für Arbeit ist der Träger gemäß 61 Abs. 1 SGB II verpflichtet, unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu geben, die Aufschluss darüber zu geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder
7 werden. Er hat Änderungen, die für die Leistungen erheblich sind, unverzüglich der Agentur für Arbeit mitzuteilen. (2) Die Teilnehmerin/der Teilnehmer verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über die im Zusammenhang mit ihrer/seiner Tätigkeit erlangten Arbeitsergebnisse, Kenntnisse und Informationen, die den Charakter von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen haben oder solchen vom Träger gleichgestellt werden. Diese Verpflichtung besteht nach Ende der Arbeitsgelegenheit fort. 9 Haftung Für Schäden bei der Ausübung der ihr/ihm übertragenen Tätigkeit haftet die Teilnehmerin/der Teilnehmer gemäß 16 Absatz 3 Satz 2 SGB II wie ein Arbeitnehmer. 10 Arbeitsschutz Die Bestimmungen über den Arbeitsschutz finden gemäß 16 Abs. 3 S. 2 SGB II entsprechende Anwendung. 11 Vertragsdauer (4) Die Tätigkeit ist für die Zeit vom bis zum. befristet. Aus der Dauer ergibt sich ein Urlaubsanspruch wie in 5 (1) letzter Satz beziffert. (5) Die Teilnehmerin/der Teilnehmer ist im Verhältnis zum Träger jederzeit berechtigt, die Tätigkeit zu beenden. Die sozialrechtlichen Rechtsfolgen der Beendigung der Tätigkeit bleiben hiervon unberührt. (6) Der Träger kann die Arbeitsgelegenheit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a. die Teilnehmerin/der Teilnehmer für die ihr/ihm übertragene Aufgabe ungeeignet ist oder b. die Teilnehmerin/der Teilnehmer beschäftigte Person entgegen 5 mehr als 3 Werktage unentschuldigt fehlt oder (c) die Teilnehmerin/der Teilnehmer sich vertragswidrig verhält und trotz Abmahnung dieses Verhalten fortsetzt. (7) Die Beendigungsmöglichkeiten der Arbeitsgelegenheit durch die Arbeitsagentur für Arbeit bleiben hiervon unberührt. 11 Arbeitszeugnis Die Teilnehmerin/Der Teilnehmer erhält nach Beendigung der Arbeitsgelegenheit vom Träger ein Zeugnis. Grundlage des Arbeitszeugnisse ist die gemäß 61 Abs. 2 SGB II vom
8 Träger vorzunehmende Beurteilung über die Leistungen und das Verhalten der Teilnehmerin/des Teilnehmers. 12 Sondervereinbarungen z.b. Vorgesehene individuelle Qualifizierungsanteile, Aushändigung von Schlüssel 13 Rechtsnatur der Vereinbarung (1) Diese Vereinbarung begründet kein Arbeitsverhältnis zwischen der Teilnehmerin/dem Teilnehmer und dem Träger. (2) Die Übertragung der Arbeitsgelegenheit begründet keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit beim Träger...., den... Träger Die Teilnehmerin/Der Teilnehmer
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