Deutsch-Türkischer Verein zur Förderung des Behindertensports

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Transkript:

SATZUNG 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Deutsch-Türkischer Verein zur Förderung des Behindertensports nach der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden ( 59 BGB). 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Zweck 1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Behinderte, die Förderung des Sports insbesondere des Behindertensports- und die Förderung mildtätiger Zwecke. Dabei bedient sich der Verein auch Hilfspersonen. Die Förderprojekte umfassen beispielsweise das jährlich stattfindende Down-Sportlerfestival, Projekte mit der Tesyev Stiftung, Türkei oder Förderprojekte, wie z.b. das Projekt Rollstuhlspenden, durch die direkte Hilfen für Behinderte und behinderte Sportler bereitgestellt werden, die z.b. die Anschaffung und unentgeltliche Zurverfügungstellung von Rollstühlen und Prothesen sowie behindertengerechten Sportgeräten umfassen. Weiterer Zweck des Vereins ist die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zur Förderung der Hilfe für Behinderte, der Förderung des Sports, insbesondere des Behindertensports sowie mildtätiger Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des 58 Nr. 1 AO. Der Zweck wird z.b. verwirklicht durch das Sammeln und Weiterleiten von Spenden an den deutschen Rollstuhl-Sport-Verband e.v. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2 4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 5. Eine wirtschaftliche, politische und konfessionelle Betätigung des Vereins ist ausgeschlossen. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Erwerb gerichtet. 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden. 2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand nach Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. 3. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. 4. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. 5. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch schriftliche, an den Vorstand zu richtende Austrittserklärung oder durch einen Beschluss des Vorstands über den Ausschluss, wenn ein Mitglied der Satzung oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung gröblich zuwiderhandelt, den Ruf oder die Vereinszwecke gefährdet oder trotz Mahnung den Beitrag für zwei Jahre nicht entrichtet hat. Vor Erlass des den Ausschluss aussprechenden Beschlusses ist das Mitglied zu hören. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung.

3 6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. 4 Gewinne und sonstige Mittel des Vereins Im Hinblick auf die Gewährleistung der Gemeinnützigkeit dürfen etwaige Gewinne und sonstige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins lediglich für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5 Beiträge Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. 6 Organe Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 7 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung vier Wochen vor der Versammlung. Für die Fristwahrung genügt das Datum des Poststempels. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt und geändert werden kann. 2. Der Vorstand muss ferner eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangen.

4 3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit, wenn nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Stimmberechtigten dies beantragt. 4. Von der Mitgliederversammlung gefasste Beschlüsse müssen niedergeschrieben werden. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 8 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Beschlüsse des Vorstandes werden mehrheitlich gefasst. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. 2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. 3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretende Vorsitzenden vertreten. Beide sind alleinvertretungsberechtigt. 4. Die Haftung des Vorstandes wird auf die Fälle des Vorsatzes begrenzt. 9 Satzungsänderung Die Satzung kann einschließlich der Bestimmungen über den Vereinszweck von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen geändert werden. Satzungsänderungen sind vor Ihrer Anmeldung zum Vereinsregister mit der Finanzbehörde daraufhin abzustimmen, dass sie die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährden.

5 10 Rechnungsprüfung Die von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer überprüfen die Ordnungsmäßigkeit des Finanzgebarens des Vorstandes und berichten der Mitgliederversammlung. 11 Auflösung 1. Die Auflösung kann nur von einer zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den deutschen Rollstuhl-Sport-Verband e.v. Duisburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.