Textgegenüberstellung Fassung des Entwurfs GuKG-Novelle 2013 und MTD-Gesetz-Novelle 2013

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Transkript:

Textgegenüberstellung Artikel 2 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes Berufsausweis 10. (1) Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind, ist auf Antrag von der auf Grund 1. des Hauptwohnsitzes, 2. dann des Berufssitzes, 3. dann des Dienstortes und 4. schließlich des in Aussicht genommenen Ortes der beruflichen Tätigkeit zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen. (2) Der Berufsausweis hat insbesondere zu enthalten: 1. Vor- und Zunamen, 2. Geburtsdatum, 3. Staatsangehörigkeit, 4. Berufsbezeichnung, 5. Ausweisnummer. (3) Der Bundesminister für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen. 27. (1) Zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen berechtigt, die 1. eigenberechtigt sind, 2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, 3. einen Qualifikationsnachweis ( 28 bis 31) erbringen und 4. über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. 27. (1) Zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen berechtigt, die 1. eigenberechtigt sind, 2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, 3. einen Qualifikationsnachweis ( 28 bis 31) erbringen, 4. über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und 5. in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister- Gesetz, BGBl. I Nr. xx/201x, eingetragen sind. 536/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung 1 von 11

2 von 11 (2) Nicht vertrauenswürdig ist, 1. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und 2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu befürchten ist. EWR-Berufszulassung 28a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR- Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß 29 oder 30 ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu erteilen (2) (2) (5) Der Antragsteller hat 3. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung, 4. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und 5. 5. vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen. (2) Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls, 1. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und 2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu befürchten ist EWR-Anerkennung 28a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR- Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß 29 oder 30 ausgestellt wurde, auf Antrag den Qualifikationsnachweis im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege anzu erkennen. (5) Der Antragsteller hat (6) und (7) (6) und (7)... (8) In Fällen, in denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die vorzulegen. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen. (8) In Fällen, in denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen 536/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung

Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme vom Bundesminister für Gesundheit im Berufszulassungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege entsteht erst mit Eintragung. 30. (1) 30. (1) (2) Die Zulassung zur Berufsausübung in Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben gemäß 28a Abs. 4 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. (3) bis (5) (3) bis (5) 33. (1) und (2) 33. (1) und (2) (3) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß 32 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege entsteht erst mit Eintragung. (4) (4) 39. (1) bis (8) 39. (1) bis (8) (9) Personen, die in Österreich den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege rechtmäßig ausüben, hat die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass 1. der Betreffende den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich rechtmäßig ausübt und 2. ihm die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht entzogen ist. 40. (1) 40. (1) (2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind 1. das Diplom gemäß 28 oder der Zulassungsbescheid gemäß 28a Abs. 4 Ausgleichsmaßnahme vom Bundesminister für Gesundheit im Berufszulassungsbescheid einzutragen. (2) Die Anerkennung in Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben gemäß 28a Abs. 1 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. (3) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß 32 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. (9) Der Landeshauptmann hat die Bundesarbeitskammer über die gemäß Abs. 2 gemeldeten Personen innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens unter Anführung folgender Daten des Dienstleistungserbringers zu benachrichtigen: 1. Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, gegebenenfalls Geburtsname, 2. allfällige akademische Grade, 3. Geburtsdatum und Geburtsort, 4. Staatsangehörigkeit, 5. Nachweis der abgeschlossenen Berufsausbildung. (2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind 1. das Diplom gemäß 28 oder der Anerkennungsbescheid gemäß 28a 536/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung 3 von 11

4 von 11 oder der Nostrifikationsbescheid gemäß 32 Abs. 7 und 2. der Berufsausweis ( 10) einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit zu benachrichtigen. (3) Wenn 1. die Voraussetzungen gemäß 27 Abs. 1 vorliegen und 2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen, ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes Unterlagen sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit zu benachrichtigen. (4) (4) 63. (1) 63. (1) oder der Nostrifikationsbescheid gemäß 32 einzuziehen sowie 2. die Landeshauptmänner und die Bundesarbeitskammer zu benachrichtigen. (3) Wenn 1. die Voraussetzungen gemäß 27 Abs. 1 vorliegen und 2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen, ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes Unterlagen sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und die Bundesarbeitskammer zu benachrichtigen. (2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen. (2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung über die Dauer und den Inhalt der Fortbildung auszustellen. 85. (1) Zur Ausübung der Pflegehilfe sind Personen berechtigt, die 3. einen Qualifikationsnachweis ( 86 bis 88) erbringen und 4. über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. (2) (2) Reregistrierung 63a. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege werden nach Erfüllung der Fortbildungspflicht gemäß 63 für die Dauer von jeweils fünf Jahren reregistriert. (2) Die Reregistrierung erfolgt nach den Bestimmungen des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes. 85. (1) Zur Ausübung der Pflegehilfe sind Personen berechtigt, die 3. einen Qualifikationsnachweis ( 86 bis 88) erbringen, 4. über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und 5. in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz eingetragen sind. 536/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung

87. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Pflegehilfe ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe zu erteilen (2) Der Landeshauptmann hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als 1. Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit, mit dem Schwerpunkt Familienarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit oder 2. Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Artikel 1 Abs. 2 Z 1 lit. a, b oder c oder Z 2 lit. a oder b der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe) ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe zu erteilen. (3) Die Zukassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung in der Pflegehilfe unterscheidet. (4) bis (6) (4) bis (6) (7) In Fällen, in denen gemäß Abs. 3 die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft ist, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme 1. in Fällen des Abs. 1 vom Bundesminister für Gesundheit und 2. in Fällen des Abs. 2a vom Landeshauptmann im Berufszulassungsbescheid einzutragen. (8) (8) 89. (1) bis (4) 89. (1) bis (4) (5) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe entsteht erst mit Eintragung. 91. (1) 91. (1) 87. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Pflegehilfe ausgestellt wurde, auf Antrag den Qualifikationsnachweis in der Pflegehilfe anzuerkennen. (2) Der Landeshauptmann hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als 1. Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit, mit dem Schwerpunkt Familienarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit oder 2. Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Artikel 1 Abs. 2 Z 1 lit. a, b oder c oder Z 2 lit. a oder b der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe) ausgestellt wurde, auf Antrag den Qualifikationsnachweis in der Pflegehilfe anzuerkennen. (3) Die Anerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung in der Pflegehilfe unterscheidet. (7) In Fällen, in denen gemäß Abs. 3 die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft ist, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme 1. in Fällen des Abs. 1 vom Bundesminister für Gesundheit und 2. in Fällen des Abs. 2a vom Landeshauptmann im Anerkennungsbescheid einzutragen. (5) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. 536/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung 5 von 11

6 von 11 (2) Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind 1. das Zeugnis gemäß 86 oder der Zulassungsbescheid gemäß 87 Abs. 2 oder der Nostrifikationsbescheid gemäß 89 und 2. der Berufsausweis ( 10) einzuziehen. Die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit sind zu benachrichtigen. (3) Wenn 1. die Voraussetzungen gemäß 85 vorliegen und 2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen, ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes Unterlagen sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit zu benachrichtigen. (4) (4) (2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind 1. das Zeugnis gemäß 86 oder der Anerkennungsbescheid gemäß 87 oder der Nostrifikationsbescheid gemäß 89 einzuziehen sowie 2. die Landeshauptmänner und die Bundesarbeitskammer zu benachrichtigen. (3) Wenn 1. die Voraussetzungen gemäß 85 vorliegen und 2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen, ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes Unterlagen sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und die Bundesarbeitskammer zu benachrichtigen. Übergangsbestimmung zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz 116b. (1) Personen, die am 31. Mai 2015 zur Berufsausübung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, dürfen ihren Beruf ohne Eintragung in das Gesundheitsberuferegister bis längstens 31. Dezember 2016 ausüben. (2) Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x ausgestellte Berufsausweise behalten bis zur Ausstellung eines Berufsausweises gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz, längstens aber bis 31. Dezember 2016, ihre Gültigkeit. 117. (1) bis (14) 117. (1) bis (17) (18) Mit 1. Juni 2015 treten 1. das Inhaltsverzeichnis sowie 27, 28a samt Überschrift, 30 Abs. 2, 33 Abs. 3, 39 Abs. 9, 40 Abs. 2 und 3, 63 Abs. 2, 63a samt Überschrift, 85 Abs. 1, 87, 89 Abs. 5, 91 Abs. 2 und 3 sowie 116b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x in Kraft sowie 536/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung

2. 10 samt Überschrift außer Kraft. Artikel 3 Änderung des MTD-Gesetzes 3. (1) Zur berufsmäßigen Ausübung eines bestimmten in diesem Bundesgesetz geregelten gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ist berechtigt, wer 1. eigenberechtigt ist, 2. die für die Erfüllung der Berufspflichten notwendige gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzt, 3. eine Ausbildung an einer medizinisch-technischen Akademie für den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst erfolgreich absolviert sowie die kommissionelle Diplomprüfung erfolgreich abgelegt hat und dem hierüber ein Diplom ausgestellt wurde und 4. über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügt. (2) bis (6) : (2) bis (6) 5. Personen, die gemäß 3 zur Ausübung eines gehobenen medizinischtechnischen Dienstes berechtigt sind, ist über Antrag von der auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis, der die betreffende Berufsbezeichnung ( 10) enthält, auszustellen. Der Bundesminister für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen. Zulassung zur Berufsausübung - EWR 6b. (1) Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß Artikel 11 lit. c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entspricht, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst zu erteilen 3. (1) Zur berufsmäßigen Ausübung eines bestimmten in diesem Bundesgesetz geregelten gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ist berechtigt, wer 1. eigenberechtigt ist, 2. die für die Erfüllung der Berufspflichten notwendige gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzt, 3. eine Ausbildung an einer medizinisch-technischen Akademie für den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst erfolgreich absolviert sowie die kommissionelle Diplomprüfung erfolgreich abgelegt hat und dem hierüber ein Diplom ausgestellt wurde, 4. über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügt und 5. in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister- Gesetz, BGBl. I Nr. xx/201x, eingetragen ist. EWR-Anerkennung 6b. (1) Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß Artikel 11 lit. c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entspricht, auf Antrag den Qualifikationsnachweis im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst anzuerkennen. 536/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung 7 von 11

8 von 11 (2) und (3)... (2) und (3) (5) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs ( 6c) oder einer Eignungsprüfung ( 6d) zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem (der) Antragsteller(in) zu. (6) Der (Die) Antragsteller(in) hat 3. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung, 4. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und (5) Die Anerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs ( 6c) oder einer Eignungsprüfung ( 6d) zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem (der) Antragsteller(in) zu. (6) Der (Die) Antragsteller(in) hat 5. 5. vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als vorzulegen. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des (der) drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des (der) Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der (die) Antragsteller(in) die Behörde Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der (die) Antragsteller(in) die Behörde umgehend zu benachrichtigen. umgehend zu benachrichtigen (7) (7) (8) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 5 die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erfordern, ist der (die) Antragsteller(in) berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung 1. neue Nachweise gemäß Abs. 6 Z 3 und 4 und 2. bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 6 Z 1 und 5 vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Zulassungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des (8) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 5 die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erfordern, ist der (die) Antragsteller(in) berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 6 Z 1 und 5 vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Anerkennungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen. 536/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung

Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen. (9) In Fällen, in denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme vom (von der) Bundesminister(in) für Gesundheit im Berufszulassungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des entpsrechenden gehobenen medizinischtechnischen Dienstes entsteht erst mit Eintragung. 8a. (1) bis (8) 8a. (1) bis (8) (9) Personen, die in Österreich einen gehobenen medizinisch-technischen Dienst rechtmäßig ausüben, hat die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass 1. der (die) Betreffende den entsprechenden gehobenen medizinischtechnischen Dienst in Österreich rechtmäßig ausübt und 2. ihm (ihr) die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht entzogen ist. 11. (1) 11. (1) (2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienstes sowie der medizinischen Wissenschaft, soweit diese für den jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienst relevant ist, regelmäßig fortzubilden. (3)... (3) (9) In Fällen, in denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme vom (von der) Bundesminister(in) für Gesundheit im Anerkennungsbescheid einzutragen. (9) Der (Die) Landeshauptmann(-frau) hat die Bundesarbeitskammer über die gemäß Abs. 2 gemeldeten Personen innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens unter Anführung folgender Daten des Dienstleistungserbringers zu benachrichtigen: 1. Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, gegebenenfalls Geburtsname, 2. allfällige akademische Grade, 3. Geburtsdatum und Geburtsort, 4. Staatsangehörigkeit, 5. Nachweis der abgeschlossenen Berufsausbildung. Fortbildungspflicht 11d. (1) Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind verpflichtet, zur 1. Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse des jeweiligen medizinisch-technischen Dienstes sowie der medizinischen Wissenschaft oder 2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten 536/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung 9 von 11

10 von 11 innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen. (2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung über die Dauer und den Inhalt der Fortbildung auszustellen. Reregistrierung 11e. (1) Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste werden nach Erfüllung der Fortbildungspflicht gemäß 11d für die Dauer von jeweils fünf Jahren reregistriert. (2) Die Reregistrierung erfolgt nach den Bestimmungen des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes. 12. (1) 12. (1) (2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind 1. das österreichische Diplom oder 2. die Zulassung zur Berufsausübung oder 3. der Nostrifikationsbescheid sowie 4. der Berufsausweis einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit zu benachrichtigen. (3) Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf Antrag die Berufsberechtigung durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes Unterlagen sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit zu benachrichtigen. (4) (4) (2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind 1. der österreichische Qualifikationsnachweis, der Anerkennungsbescheid gemäß 6b oder der Nostrifikationsbescheid einzuziehen sowie 2. die Landeshauptmänner und die Bundesarbeitskammer zu benachrichtigen. (3) Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf Antrag die Berufsberechtigung durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes Unterlagen sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und die Bundesarbeitskammer zu benachrichtigen. Übergangsbestimmung zum Gesundheitsberufe-Registergesetz 34d. (1) Personen, die am 31. Mai 2015 zur Berufsausübung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, dürfen ihren Beruf ohne Eintragung in das Gesundheitsberuferegister bis längstens 31. Dezember 2016 ausüben. (2) Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste vor 536/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung

Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x ausgestellte Berufsausweise behalten bis zur Ausstellung eines Berufsausweises gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz, längstens aber bis 31. Dezember 2016, ihre Gültigkeit. 36. (1) bis (13) 36. (1) bis (16) (17) Mit 1. Juni 2015 treten 1. das Inhaltsverzeichnis sowie 3 Abs. 1, 6b samt Überschrift, 7a, 8a Abs. 9, 11d und 11e samt Überschriften, 12 Abs. 2 und 3 sowie 34d samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x in Kraft sowie 2. 5 und 8 Abs. 3 außer Kraft. 536/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung 11 von 11