5913/12 RSZ/mh DG C I A

Ähnliche Dokumente
XX. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Textilkennzeichnungsverordnung 1993 geändert wird

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 5. September 2012 Teil II

XX. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Textilkennzeichnungsverordnung 1993 geändert wird

(Text von Bedeutung für den EWR)

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 26. Juli 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. April 2017 (OR. en)

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 27. Juli 2011 (OR. en) 13267/11 DENLEG 109

Kurztitel. Kundmachungsorgan. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Außerkrafttretensdatum. Bundesrecht konsolidiert

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191

122012/EU XXIV. GP. Eingelangt am 18/07/13 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 17. Juli 2013 (OR. en) 12488/13 DENLEG 85 SAN 281

Frau Marianne KLINGBEIL, Direktorin a.i., im Auftrag der Generalsekretärin der Europäischen Kommission Eingangsdatum: 28.

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. Dezember 2015 (OR. en)

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 12. Dezember 2012 (13.12) (OR. en) 17677/12 DENLEG 121 SAN 329

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. September 2016 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. September 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. November 2016 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. September 2014 (OR. en)

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument D019479/03.

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D050358/04.

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D044495/01.

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 13. Januar 2015 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 3. Mai 2016 (OR. en)

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 17. November 2010 (OR. en) 16402/10 TRANS 336

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Oktober 2015 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. März 2017 (OR. en)

RAT DER (26.01) EUROPÄISCHEN UNION (OR.

Die Delegationen erhalten anbei den Entwurf einer Verordnung der Kommission zum eingangs genannten Thema..

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 13. Juli 2015 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) Herr Uwe CORSEPIUS, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. Mai 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. Mai 2017 (OR. en)

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument D025479/03.

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 2. Februar 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 6. November 2015 (OR. en)

122092/EU XXIV. GP. Eingelangt am 19/07/13 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 16. Juli 2013 (OR. en) 12410/13 AGRILEG 105 DENLEG 78 VETER 69

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 14. Juli 2017 (OR. en)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 25. Oktober 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 7. Juli 2016 (OR. en)

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument - D007617/03.

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 12. November 2015 (OR. en)

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D043371/02.

Amtsblatt der Europäischen Union L 33. Rechtsvorschriften. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 61. Jahrgang. Ausgabe in deutscher Sprache

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 10. März 2017 (OR. en)

7099/17 ESS/mhz/mfa DGC 2A

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2018) 249 final - ANNEXES 1 to 2.

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

vom 14. Januar

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 138/2010. vom 10. Dezember zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 29. März 2016 (OR. en)

vom 17. April

BESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR)

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

1. Die Kommission hat den oben genannten Verordnungsvorschlag am 29. November 2016 vorgelegt.

DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION. vom

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 13. Juli 2015 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en)

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

077582/EU XXIV. GP. Eingelangt am 29/03/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 28. März 2012 (29.03) (OR. fr) 8286/12 AGRILEG 48 ENV 250

16058/12 PBO/mfa DG C2

L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument D024683/02.

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom XXX

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 150/2007. vom 7. Dezember 2007

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 8. August 2016 (OR. en)

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2017) 557 final.

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 17. Dezember 2015 (OR. en)

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT ENV 383 CODEC 955

(Text von Bedeutung für den EWR)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 3. Mai 2016 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 7. Oktober 2016 (OR. en)

RICHTLINIE 1999/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/2005. vom 2. Dezember zur Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens

VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Amtsblatt der Europäischen Union L 313/3

Amtsblatt der Europäischen Union

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2017) 382 final.

BESCHLÜSSE. gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

001063/EU XXV. GP. Eingelangt am 07/11/13. Brüssel, den 6. November 2013 (OR. en) RAT DER EUROPÄISCHEN UNION 15736/13 ENV 1014 MI 964 DELACT 76

10974/16 CAS/AF/ESS/mfa DGC 1A

002067/EU XXV. GP. Eingelangt am 15/11/13 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 14. November 2013 (OR. en) 16180/13 DENLEG 128 SAN 447 AGRI 742

Amtsblatt der Europäischen Union L 234. Rechtsvorschriften. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 61. Jahrgang 18. September 2018

Transkript:

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 31. Januar 2012 (01.02) (OR. en) 5913/12 TEXT 1 MI 60 ENT 22 CHIMIE 7 ECO 11 CONSOM 12 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 27. Januar 2012 Empfänger: Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union Nr. Komm.dok.: C(2012) 216 final Betr.: Delegierte Verordnung (EU) Nr..../.. der Kommission vom 27.1.2012 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen zwecks Hinzufügung einer neuen Textilfaserbezeichnung sowie der Anhänge VIII und IX dieser Verordnung zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument C(2012) 216 final. Anl.: C(2012) 216 final 5913/12 RSZ/mh DG C I A DE

EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 27.1.2012 C(2012) 216 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 27.1.2012 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen zwecks Hinzufügung einer neuen Textilfaserbezeichnung sowie der Anhänge VIII und IX dieser Verordnung zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS Auf einen Antrag auf eine neue Faserbezeichnung im Jahr 2005 hin hat die Kommission das in der Richtlinie 2008/121/EG zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen 1 vorgesehene erforderliche Verfahren durchgeführt, um deren Anhang I zu ändern und darin eine neue Faserbezeichnung Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfaser aufzunehmen. Die Richtlinie 96/73/EG über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen 2 wurde ebenfalls geändert, um die jeweiligen Methoden zu aktualisieren und anzupassen. Dies erfolgte im Regelungsverfahren mit Kontrolle. Die zuständige technische Arbeitsgruppe erachtete den Antrag für technisch begründet, und die Kommission führte eine ausführliche technische Prüfung durch und bereitete die entsprechenden Änderungsrichtlinien vor, zu denen der Ausschuss für den Bereich der Richtlinien über die Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen eine befürwortende Stellungnahme abgab. Dementsprechend wurden die Richtlinien 2011/73/EU 3 und 2011/74/EU 4 der Kommission zur Änderung der Richtlinie 2008/121/EG zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen und der Richtlinie 96/73/EG über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen erlassen. In der Zwischenzeit befand sich ein Vorschlag für eine neue Verordnung über Textilbezeichnungen, die die Zusammenfassung der drei Richtlinien im Bereich des Textilrechts (Richtlinien 2008/121/EG, 96/73/EG und 73/44/EWG 5 ) vorsah, im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinien 2011/73/EU und 2011/74/EU der Kommission, am 29. Juli 2011, war das ordentliche Rechtssetzungsverfahren so weit gediehen, dass eine wesentliche Änderung des Wortlauts der neuen Verordnung nicht mehr durchführbar war. Da aber deren Wortlaut die neue Faserbezeichnung Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfaser nicht enthielt, einigten sich die Vertreter aller am ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe darauf, dass es das Effizienteste wäre, einen delegierten Rechtsakt abzufassen, der die neue Verordnung durch Aufnahme der Faserbezeichnung Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfaser ändern und zum selben Zeitpunkt anwendbar werden solle wie die neue Verordnung selbst. Dadurch ließe sich auch die rechtliche Kontinuität insofern sicherstellen, als die in den derzeit geltenden Textil-Rechtsvorschriften vorkommende Faserbezeichnung Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfaser auch in der neuen Verordnung vom Beginn ihrer Anwendbarkeit an enthalten sein würde. Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 wurde 1 2 3 4 5 6 ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 29. ABl. L 32 vo m 3.2.1997, S. 1. ABl. L 198 vom 30.7.2011, S. 30. ABl. L 198 vom 30.7.2011, S. 32. ABl. L 83 vom 30.3.1973, S. 1. ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1. DE 2 DE

am 18. Oktober 2011 im Amtsblatt veröffentlicht, trat am 7. November 2011 in Kraft und wird vom 8. Mai 2012 an anwendbar sein. 2. DER ANNAHME DES RECHTSAKTS VORAUSGEHENDE KONSULTATIONEN Da die Konsultationen bereits während des Verfahrens des Erlasses der Richtlinien 2011/73/EU und 2011/74/EU durchgeführt worden waren und diese Thematik auch dem Europäischen Parlament wohlbekannt ist, muss die Konsultationsphase nicht wiederholt werden, und die Kommission kann den delegierten Rechtsakt zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 erlassen, um in diese die Faserbezeichnung Polypropylen/Polyamid- Bikomponentenfaser aufzunehmen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS Der Basisrechtsakt für die Delegation in diesem Bereich ist die Verordnung (EU) und Nr. 1007/2011. Artikel 21 der Verordnung ermächtigt die Kommission, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II, IV, V, VI, VII, VIII und IX zu erlassen, um den technischen Fortschritt zu berücksichtigen, und Anhang I zu ändern, um neue Textilfasernamen in die in diesem Anhang genannte Liste aufzunehmen. DE 3 DE

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 27.1.2012 zur Ände rung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlame nts und des Rates über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettie rung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen zwecks Hinzufügung einer neuen Textilfaserbezeichnung sowie der Anhänge VIII und IX dieser Verordnung zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7, insbesondere auf Artikel 21, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 werden die Vorschriften für die Etikettierung oder Kennzeichnung von Textilerzeugnissen hinsichtlich der in ihnen enthaltenen Textilfaseranteile festgelegt, um die Interessen der Verbraucher zu schützen. Textilerzeugnisse dürfen in der Union nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. (2) Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 schreibt die Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen vor; die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit den Angaben auf dem Etikett wird mittels Analyse geprüft. (3) Zur Anpassung der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 an den technischen Fortschritt muss die Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfaser in die Listen der Textilfaserbezeichnungen in den Anhängen I und IX dieser Verordnung aufgenommen werden. (4) In Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 werden einheitliche Methoden für die quantitative Analyse von binären Textilfasergemischen festgelegt. 7 ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1. DE 4 DE

(5) Deshalb müssen einheitliche Prüfverfahren für Polypropylen/Polyamid- Bikomponentenfasern festgelegt werden. (6) Die Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8, geändert durch die Richtlinie 2011/74/EU der Kommission 9, und die Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10, geändert durch die Richtlinie 2011/73/EU der Kommission 11, enthalten die Textilfaserbezeichnung Polypropylen/Polyamid- Bikomponentenfaser. Da die Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG durch die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 mit Wirkung vom 8. Mai 2012 aufgehoben werden, ist es erforderlich, die entsprechende Textilfaserbezeichnung mit Wirkung von diesem Datum in die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 aufzunehmen. (7) Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 ist daher entsprechend zu ändern HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Anhänge I, VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 8. Mai 2012. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 27.1.2012 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO 8 9 10 11 ABl. L 32 vo m 3.2.1997, S. 1. ABl. L 198 vom 30.7.2011, S. 32. ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 29. ABl. L 198 vom 30.7.2011, S. 30. DE 5 DE

ANHANG Die Anhänge I, VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 werden wie folgt geändert: 1) In Anhang I wird folgende Zeile 49 angefügt: 49 Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfaser Bikomponentenfaser, die zu 10 bis 25 Gewichtsprozent aus in eine Polypropylenmatrix eingebetteten Polyamidfibrillen besteht. 2) Anhang VIII Kapitel 2 wird wie folgt geändert: a) Die Übersichtstabelle erhält folgende Fassung: ÜBERSICHTSTABELLE Method e Anwendungsbereich (*) Löslicher Bestandteil Unlöslicher Bestandteil Reagenz 1. Acetat Bestimmte andere 2. Bestimmte Eiweißfasern Bestimmte andere Aceton Hypochlorit 3. Viskose, Cupro und bestimmte Modalarten Bestimmte andere Ameisensäure- Zinkchlorid 4. Polyamid oder Nylon Bestimmte andere 5. Acetat Bestimmte andere 6. Triacetat oder Polylactid Bestimmte andere 7. Bestimmte Zellulosefasern Bestimmte andere 80 %ige Ameisensäure Benzylalkohol Dichlormethan 75 %ige Schwefelsäure m/m 8. Polyacrylfasern, bestimmte Modacrylfasern oder bestimmte Polychloridfasern Bestimmte andere Dimethylformamid 9. Bestimmte Polychloridfasern Bestimmte andere Schwefelkohlenstoff /Aceton (55,5/44,5) v/v DE 6 DE

10. Acetat Bestimmte andere 11. Seide, Polyamid oder Nylon Bestimmte andere 12. Jute Bestimmte tierischen Ursprungs 13. Polypropylen Bestimmte andere 14. Bestimmte Bestimmte andere Essigsäure 75 %ige Schwefelsäure m/m Stickstoffbestimmun gsverfahren Xylol Konzentrierte Schwefelsäure 15. Polychloridfasern, bestimmte Modacryle, bestimmte Elastane, Acetate, Triacetate Bestimmte andere Cyclohexanon 16. Melamin Bestimmte andere 90 %ige heiße Ameisensäure (*) Die sind unter der jeweiligen Methode genau aufgelistet. b) Nummer 1.2 von Methode Nr. 1 erhält folgende Fassung: 2. Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Flachs (7) Hanf (8), Jute (9), Manila (10), Alfa (11), Kokosfasern (12), Ginster (13), Ramie (14), Sisal (15), Cupro (21), Modal (22), regenerierten Proteinfasern (23), Viskose (25), Polyacryl (26), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Polypropylen (37), Elastomultiester (46), Elastolefin (47), Melamin (48) und Polypropylen/Polyamid- Bikomponentenfasern (49). Dieses Verfahren ist unter keinen Umständen auf oberflächen-entacetylierte Acetatfasern anwendbar. c) Nummer 1.2 von Methode Nr. 2 erhält folgende Fassung: 2. Baumwolle (5), Cupro (21), Viskose (25), Polyacryl (26), Polychlorid (27), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Polypropylen (37), Elastan (43), Glasfasern (44), Elastomultiester (46), Elastolefin (47), Melamin (48) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49). Sind unterschiedliche Eiweißfasern vorhanden, so liefert das Verfahren deren Gesamtmenge, jedoch nicht die prozentualen Anteile. d) Verfahren Nr. 3 wird wie folgt geändert: DE 7 DE

VISKOSE, CUPRO ODER BESTIMMTE MODALARTEN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN (Methode mit Ameisensäure n und Zinkchlorid) ii) Nummer 1.2 erhält folgende Fassung: 2. Baumwolle (5), Polypropylen (37), Elastolefin (47) und Melamin (48). Wird die Anwesenheit von Modalfasern festgestellt, so ist ein Vorversuch auszuführen, um zu untersuchen, ob diese im Reagenz löslich sind. Die Methode gilt nicht für Gemische, bei denen die Baumwolle durch übermäßigen chemischen Angriff verändert worden ist oder die Viskose- oder Cuprofasern durch das Vorhandensein bestimmter Farbstoffe, Reagenzien oder Appreturmittel, die nicht vollständig entfernt werden können, nicht mehr vollständig löslich sind. iii) Nummer 5 erhält folgende Fassung: 5. BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Korrekturfaktor d beträgt 1,00; nur für Baumwolle beträgt er 1,02 und für Melamin 1,01. e) Methode Nr. 5 wird wie folgt geändert: ACETAT UND BESTIMMTE ANDERE FASERN (Benzylalkohol- Verfahren) ii) Nummer 1.2 erhält folgende Fassung: 2. Triacetat (24), Polypropylen (37), Elastolefin (47), Melamin (48) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49). f) Methode Nr. 6 wird wie folgt geändert: TRIACETAT- ODER POLYLACTIDFASERN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN (Dichlormethan-Ve rfahren) ii) Nummer 1.2 erhält folgende Fassung: 2. Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polyacryl (26), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Polypropylen (37), Glasfasern (44), Elastomultiester (46), Elastolefin (47), Melamin (48) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49). Anmerkung: DE 8 DE

Triacetatfasern, die durch besondere Behandlung partiell verseift sind, sind im Reagenz nicht mehr voll löslich. In diesem Fall ist die Methode nicht anwendbar. g) Methode Nr. 7 wird wie folgt geändert: BESTIMMTE ZELLULOSEFASERN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN (Verfahren mit 75 %iger Schwefelsäure) ii) Nummer 1.2 erhält folgende Fassung: 2. Polyester (35), Polypropylen (37), Elastomultiester (46), Elastolefin (47) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49). iii) Nummer 5 erhält folgende Fassung: 5. BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Korrekturfaktor d beträgt 1,00; nur für Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern beträgt er 1,01. h) Nummer 1.2 von Methode Nr. 8 erhält folgende Fassung: 2. Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Polypropylen (37), Elastomultiester (46), Elastolefin (47), Melamin (48) und Polypropylen/Polyamid- Bikomponentenfasern (49). Es gilt ferner für Polyacryl- und bestimmte Modacrylfasern, die mit vormetallisierten Farbstoffen, jedoch nicht mit Nachchromierfarbstoffen behandelt sind. i) Nummer 1.2 von Methode Nr. 9 erhält folgende Fassung: 2. Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polylacryl (26), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Polypropylen (37), Glasfasern (44), Elastomultiester (46), Melamin (48) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49). Ist der Gehalt an Wolle oder Seide im Gemisch größer als 25 %, so ist Methode Nr. 2 anzuwenden. Ist der Gehalt an Polyamid oder Nylon im Gemisch größer als 25 %, so ist Methode Nr. 4 anzuwenden. j) Methode Nr. 10 wird wie folgt geändert: ACETATFASERN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN (Essigsäure- Verfahren) DE 9 DE

ii) Nummer 1.2 erhält folgende Fassung: 2. bestimmten Polychloridfasern (27), und zwar Polyvinylchloridfasern, auch nachchloriert, sowie Polypropylen (37), Elastolefin (47), Melamin (48) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49). k) Methode Nr. 11 wird wie folgt geändert: SEIDE ODER POLYAMID UND BESTIMMTE ANDERE (Verfahren mit 75 %iger Schwefelsäure) FASERN ii) Nummer 1 erhält folgende Fassung: 1. ANWENDUNGSBEREICH Diese Methode gilt nach Entfernung der nichtfaserigen Bestandteile für binäre Gemische von: 1. Seide (4) oder Polyamid oder Nylon (30) mit 2. Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Polypropylen (37), Elastolefin (47), Melamin (48) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49). iii) Nummer 2 erhält folgende Fassung: 2. PRINZIP Die Seidenfasern bzw. Polyamid- oder Nylonfasern werden aus einer bekannten Trockenmasse mit 75gewichtsprozentiger Schwefelsäure herausgelöst (**). Der Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen. Seine erforderlichenfalls berichtigte Masse wird in Prozentsätzen der Trockenmasse des Gemischs ausgedrückt. Der Anteil an trockener Seide bzw. trockenem Polyamid oder Nylon wird durch Differenzbildung ermittelt. (**) Wildseiden, wie zum Beispiel Tussahseide, werden mit 75 %iger Schwefelsäure nicht vollständig herausgelöst. iv) Nummer 4 erhält folgende Fassung: 4. ANALYSENGANG Es ist der im allgemeinen Teil beschriebene Analysengang zu befolgen und folgendermaßen vorzugehen: Die in einem mindestens 200 ml fassenden Erlenmeyerkolben mit Schliffstopfen befindliche Probe wird mit 100 ml 75 %iger Schwefelsäure je Gramm Probe versetzt. DE 10 DE

Der Kolben wird verschlossen, kräftig geschüttelt und 30 Minuten bei Raumtemperatur stehen gelassen. Erneut schütteln, 30 Minuten stehen lassen. Ein letztes Mal schütteln und den Inhalt des Kolbens in den gewogenen Glasfiltertiegel überführen. Etwa im Kolben zurückbleibende werden mit 75 %iger Schwefelsäure nachgespült. Der Rückstand wird im Filtertiegel nacheinander mit 50 ml verdünnter Schwefelsäure, 50 ml Wasser und 50 ml verdünntem Ammoniak ausgewaschen. Die müssen jedes Mal etwa 10 Minuten lang mit der Flüssigkeit in Kontakt bleiben, bevor abgesaugt wird. Schließlich wird mit Wasser nachgewaschen, wobei die 30 Minuten im Wasser verbleiben. Die Restflüssigkeit wird unter Absaugen entfernt, Tiegel und Rückstand werden getrocknet, abgekühlt und gewogen. Im Fall von binären Gemischen von Polyamid mit Polypropylen/Polyamid- Bikomponentenfasern ist nach dem Überführen der in den gewogenen Glasfiltertiegel und vor Anwendung des beschriebenen Waschverfahrens der Rückstand im Filtertiegel zweimal jeweils mit 50 ml 75%iger Schwefelsäure auszuwaschen. v) Die Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung: 5. BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Korrekturfaktor d beträgt 1,00; nur für Wolle beträgt er 0,985, für Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern 1,005 und für Melamin 1,01. 6. GENAUIGKEIT DES VERFAHRENS Bei homogenen Textilgemischen liegt das Konfidenzintervall der Ergebnisse dieses Verfahrens bei höchstens ± 1, wobei das Konfidenzniveau 95 % beträgt; nur bei binären Gemischen von Polyamid mit Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern liegt das Konfidenzintervall bei maximal ± 2. l) Verfahren Nr. 14 wird wie folgt geändert: BESTIMMTE FASERN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN (Verfahren mit konzentrierter Schwefelsäure) ii) Nummer 1.2 erhält folgende Fassung: 2. Polychloridfasern (27) auf Homopolymerbasis von Vinylchlorid, auch nachchloriert, sowie Polypropylen (37), Elastolefin (47), Melamin (48) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49). Die betreffenden Modacrylfasern sind diejenigen, die bei Behandlung in konzentrierter Schwefelsäure (d20 = 1,84 g/ml) eine klare Lösung ergeben. Dieses Verfahren kann insbesondere anstelle der Methoden Nr. 8 und 9 angewendet werden. DE 11 DE

iii) Nummer 2 erhält folgende Fassung: 2. PRINZIP Alle Bestandteile außer Polychloridfasern, Polypropylen, Elastolefin, Melamin oder Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (d. h. die unter 1.1 genannten ) werden aus einer bekannten Trockenmasse durch Auflösen in konzentrierter Schwefelsäure (relative Dichte bei 20 C: 1,84) herausgelöst. Der aus Polychloridfasern, Polypropylen, Elastolefin, Melamin oder Polypropylen/Polyamid- Bikomponentenfasern bestehende Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen; seine erforderlichenfalls berichtigte Masse wird in Prozentsätzen der Trockenmasse der Mischung ausgedrückt. Der Anteil der anderen Bestandteile wird durch Differenzbildung ermittelt. iv) Nummer 5 erhält folgende Fassung: 5. BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Korrekturfaktor d beträgt 1,00; nur für Melamin und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern beträgt er 1,01. m) Methode Nr. 16 wird wie folgt geändert: MELAMIN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN (Verfahren mit heißer Ameisensäure) ii) Nummer 1.2 erhält folgende Fassung: 2. Baumwolle (5), Aramid (31) und Polypropylen (37). 3) In Anhang IX wird die folgende Zeile 49 angefügt: 49 Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfaser 1,00. DE 12 DE