Allgemeine Geschäftsbedingungen: Gaststätte zum Laubenpieper

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2.1 Das Hotel ist verpflichtet, die vom Gast bestellten Hotelzimmer bereitzuhalten und die sonstigen vereinbarten Leistungen zu erbringen.

Transkript:

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Gaststätte zum Laubenpieper 1 Geltungsbereich 1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Veranstaltungsräumen und des Restaurants der Firma Gaststätte zum Laubenpieper, Schinkenbergstraße 51, 49086 Osnabrück (nachfolgend Gaststätte zum Laubenpieper genannt) - zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen und Präsentationen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der Gaststätte zum Laubenpieper. 2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im kaufmännischen Verkehr auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen der Gaststätte zum Laubenpieper und dem Kunden, selbst wenn nicht oder nicht nochmals ausdrücklich auf diese Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird. 3. Mit der Auftragserteilung an die Gaststätte zum Laubenpieper, spätestens jedoch mit der Entgegennahme bestellter Lieferungen und/oder Leistungen, erkennt der Kunde diese Geschäftsbedingungen an. 4. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 2 Vertragsabschluss 1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch die Gaststätte zum Laubenpieper zustande; diese sind die Vertragspartner. 2. Die Annahme des Antrags durch den Kunden hat ausdrücklich zu erfolgen, er bedarf keiner besonderen From. 3 Haftung 1. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Gaststätte zum Laubenpieper die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Gaststätte zum Laubenpieper beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Gaststätte zum Laubenpieper beruhen. 1

2. Einer Pflichtverletzung der Gaststätte zum Laubenpieper steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. 3. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Gaststätte zum Laubenpieper auftreten, wird die Gaststätte zum Laubenpieper bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. 4 Leistung und Zahlung 1. Die Gaststätte zum Laubenpieper ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und zugesagten Leistungen zu erbringen. 2. Der Kunde ist verpflichtet, für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen den vereinbarten bzw. üblichen Preis der Gaststätte zum Laubenpieper zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen der Gaststätte zum Laubenpieper an Dritte. 3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. 4. Rechnungen der Gaststätte zum Laubenpieper ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung zu zahlen. Die Gaststätte zum Laubenpieper ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist die Gaststätte zum Laubenpieper berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8% zu verlangen. 5. Die Gaststätte zum Laubenpieper ist berechtigt, jederzeit eine Vorauszahlung in Höhe von bis zu 25% des Speiseumsatzes zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. 6. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der Gaststätte zum Laubenpieper aufrechnen oder mindern. 5 Rücktritt des Kunden 1. Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von dem mit der Gaststätte zum Laubenpieper geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung dieser. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall die Raummiete in Höhe von 500 bzw. 250 sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung der Gaststätte zum Laubenpieper zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht. 2

2. Sofern zwischen der Gaststätte zum Laubenpieper und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der Gaststätte zum Laubenpieper auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber der Gaststätte zum Laubenpieper ausübt, sofern nicht ein Fall gemäß Nummer 1 Satz 3 vorliegt. 3. Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist die Gaststätte zum Laubenpieper berechtigt, zuzüglich zum Mietpreis in Höhe von 500 bzw. 250, dem Kunden 35% des entgangenen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei einem späteren Rücktritt 70% des Speisenumsatzes. Sollte der Rücktritt weniger als zwei Tage vor dem Veranstaltungstermin erklärt werden, ist die Gaststätte zum Laubenpieper dazu berechtigt dem Kunden bis zu 100% des entgangenen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen. 4. Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis der Veranstaltung x Teilnehmerzahl. 6 Rücktritt der Gaststätte zum Laubenpieper 1. Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist die Gaststätte zum Laubenpieper in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 2. Wird eine vereinbarte oder gemäß 3 Nr. 5 verlangte Vorauszahlung nicht oder nicht wie geschuldet geleistet, so ist die Gaststätte zum Laubenpieper ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 3. Ferner ist die Gaststätte zum Laubenpieper berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere von der Gaststätte zum Laubenpieper nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen; Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des Kunden oder Zwecks, gebucht werden; die Gaststätte zum Laubenpieper begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Gaststätte zum Laubenpieper in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der Gaststätte zum Laubenpieper zuzurechnen ist. 4. Bei berechtigtem Rücktritt der Gaststätte zum Laubenpieper entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz. 7 Annahmepflicht des Kunden Bei der Bereitstellung von Speisen und Getränken kommt regelmäßig nur eine unverzügliche Anbzw. Abnahme der jeweiligen Lieferungen und/oder Leistungen in Frage. Der Kunden ist daher verpflichtet, die von der Gaststätte zum Laubenpieper zeit- und qualitätsgerecht bereitgestellten 3

Waren und Dienstleistungen an- bzw. abzunehmen. Ist dies nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder verweigert der Kunde aus Gründen, die die Gaststätte zum Laubenpieper nicht zu vertreten hat, oder ohne Angabe von Gründen die An- bzw. Abnahme, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Lieferung und/oder Leistung im Zeitpunkt der Bereitstellung der Waren und Dienstleistungen auf den Kunden über. In diesem Fall wird die Gaststätte zum Laubenpieper von den jeweiligen Leistungsverpflichtungen frei. 8 Pflichten des Kunden bei Benutzung der Räumlichkeiten 1. Nutzt ein Kunde zu Veranstaltungszwecken die von der Gaststätte zum Laubenpieper zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, so hat er diese pfleglich zu behandeln. 2. Für die Verwendung zusätzlicher technischer oder mechanischer Einrichtungen sowie sonstiger Veranstaltungsmittel, die der Zustimmung der Gaststätte zum Laubenpieper bedarf, ist allein der Kunde verantwortlich. Er hat Gäste der Veranstaltung vor jedweder Gefährdung zu schützen und für einen ordnungsgemäßen Gebrauch solcher Einrichtungen zu sorgen. 3. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Die Gaststätte zum Laubenpieper ist berechtigt dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen des Gebäudes und/oder Inventars sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher abzustimmen. Die Gaststätte zum Laubenpieper behält sich das Recht vor, dem Kunden die Einbringung von Dekorations- oder Veranstaltungsmitteln gleich welcher Art zu untersagen, wenn diese nach sachgerechter Einschätzung nicht mit den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen für die Nutzung der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten übereinstimmen oder wenn diese vertraglichen Regelungen mit unseren Vermietern oder Verpächtern widersprechen. Der Kunde kann aus dieser Untersagung keine Rechte geltend machen. 4. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, kann die Gaststätte zum Laubenpieper die Entfernung und Lagerung auf Kosten des Kunden vornehmen. 5. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wurde, ist allein der Kunde verpflichtet, zwingende Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte) zu achten und erforderlichenfalls rechtzeitig, spätestens jedoch zehn Werktage vor einer Veranstaltung, alle notwendigen Erklärungen Dritter (insbesondere der GEMA) und/oder alle erforderlichen behördlichen Erlaubnisse, Gestattungen, Konzessionen oder sonstige Genehmigungen einzuholen. 6. Liegen notwendige Erklärungen Dritter oder behördliche Gestattungen oder Erlaubnisse im Sinne der vorstehenden Ziffer nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor, ist die Gaststätte zum Laubenpieper berechtigt, in Rede stehende Räumlichkeiten für die Veranstaltung nicht zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung des Kunden, die vereinbarte Vergütung zu zahlen, bleibt dabei unberührt. 4

7. Werden wir wegen Fehlens der notwendigen Erklärungen Dritter oder behördlicher Gestattungen oder Erlaubnisse von Dritten oder von staatlichen Stellen in Anspruch genommen, so stellt der Kunde die Gaststätte zum Laubenpieper von jeglicher Haftung aus dieser Inanspruchnahme frei. 8. Die gelegentliche oder auch nur teilweise Nutzung der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zu gewerblichen Zwecken einschließlich der Verkaufsförderung, des Verkaufs oder der Bewerbung von Waren und/oder Dienstleistung sowie Anbringung jedweder Form von Werbe- oder Hinweismaterial bedarf der Einwilligung. 9 Endreinigung 1. Sollte aus dem Versäumnis des Kunden, die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten pflegeleicht zu behandeln ( 8 Nr. 1), eine grobe, das zu erwartende Maß erheblich übersteigende Verunreinigung dieser resultieren, behält die Gaststätte zum Laubenpieper sich das Recht vor, eine Reinigungspauschale von bis zu 500, zu Lasten des Kunden, zu erheben. 10 Schlussbestimmungen 1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam. 2. Erfüllungs- und Zahlungsort sind die Räumlichkeiten der Gaststätte zum Laubenpieper in der Schinkenbergstraße 51, 49086 Osnabrück. 3. Ausschließlicher Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der Gaststätte zum Laubenpieper. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand ebenfalls Osnabrück. 4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen. 5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. 5