Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014

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Transkript:

Bundesrat Drucksache 617/14 15.12.14 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV - Fz Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 A. Problem und Ziel Die Europäische Union hatte wegen Störungen auf dem Markt aufgrund des Importstopps durch Russland zugunsten des Sektors Obst und Gemüse befristete finanzielle Unterstützungsmaßnahmen ergriffen (zuletzt Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 der Kommission vom 29. September 2014). Zu deren Durchführung wurde national die Zweite Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 erlassen. Da diese Verordnung als Eilverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wurde, ist ihre Geltungsdauer auf sechs Monate begrenzt. Da die vollständige Durchführung der Maßnahme diesen Zeitraum überschreiten wird, ist die Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates mit einer längeren Gültigkeitsdauer zu versehen. B. Lösung Erlass der vorliegenden Verordnung. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946

Drucksache 617/14-2- E. Erfüllungsaufwand Die Ausführungen zum Erfüllungsaufwand erfolgen im Hinblick auf die Regelungen in der Zweiten Verordnung zur Durchführung von EU- Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014. Die Sondermaßnahme kommt nur einmalig im Anwendungszeitraum 30. September 2014 bis max. 31. Dezember 2014 zur Anwendung. Die Fallzahl liegt unter 10 000 pro Jahr. Der Erfüllungsaufwand wurde im vereinfachten Verfahren ermittelt. E 1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E 2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Gemeinnützige Einrichtungen: Bei rd. 5 000 potentiellen Empfängern von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen entsteht durch die Teilnahme an dieser Maßnahme ein Erfüllungsaufwand in Form von Bürokratiekosten von 83 200. Die Teilnahme ist freiwillig. Erzeugerorganisationen/Erzeuger: Es gibt in Deutschland 33 Erzeugerorganisationen und ca. 3 000 Obst- und Gemüseerzeuger, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind. Unter der Annahme, dass jeder der potentiell Berechtigten einmal an der Maßnahme teilnimmt, entsteht ein Erfüllungsaufwand (Bürokratiekosten) für die Erstellung und Übermittlung von jeweils 2 Meldungen (Vorabmitteilung und Mitteilung über abgeschlossene Maßnahme auf von der Behörde vorgegebenen Formularen) bei Annahme der Kostenklasse Steuern/Subventionen mittlere Komplexität in Höhe von 100 000. E 3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung 1. Bund Für den Bund entsteht Erfüllungsaufwand durch die der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben. Es handelt sich um die Überwachung der Einhaltung der Höchstmengen, die für die Beihilfe zur Verfügung stehen, sowie die Koordinierung und Verarbeitung von Meldungen der Länder zur Weiterleitung an die Europäische Union. Unter der Annahme, dass die Maßnahme über den gesamten EU-rechtlich möglichen Zeitraum bis Ende Dezember 2014 in Anspruch genommen wird, fällt bei der BLE für die Verarbeitung der

-3- Drucksache 617/14 genannten Meldungen ein Zeitaufwand von 93 Stunden für Mitarbeiter im gehobenen Dienst an. Damit ergibt sich maximal ein Erfüllungsaufwand in Form von Bürokratiekosten in Höhe von 3320. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden. 2. Länder Unter dem in der Begründung näher erläuterten Szenario ergibt sich potentiell ein maximaler Erfüllungsaufwand in Höhe von rd. 229 800. F. Sonstige Kosten Auswirkungen dieser Verordnung auf die Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Bundesrat Drucksache 617/14 15.12.14 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV - Fz Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 11. Dezember 2014 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Volker Bouffier Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Peter Altmaier

Drucksache 617/14 Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung von EU- Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 Vom... Auf Grund des 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g, s und t in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, des 8 Absatz 1 Satz 1, des 15 in Verbindung mit 6 Absatz 4 Satz 1 und mit 16 und des 31 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit 3 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen 6 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) und 6 Absatz 4, 8 Absatz 1 und 15 Satz 1 und 31 Absatz 2 Satz 1 und 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, in Verbindung mit 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Artikel 1 Die Zweite Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 (BAnz AT 17.10.2014 V1) wird wie folgt geändert: 1. In 3 Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter Verordnung (EU) Nr. 1308/2011 durch die Wörter Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ersetzt. 2. In 9 Satz 2 wird die Angabe 18. Februar 2015 durch die Angabe 20. Februar 2015 ersetzt. 3. 13 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiterhin anzuwenden. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Drucksache 617/14-2- Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Europäische Union hatte wegen Störungen auf dem Markt aufgrund des Importstopps durch Russland zugunsten des Sektors Obst und Gemüse befristete finanzielle Unterstützungsmaßnahmen ergriffen (zuletzt Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 der Kommission vom 29. September 2014). Zu deren Durchführung wurde national die Zweite Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 erlassen. Da diese Verordnung als Eilverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wurde, ist ihre Geltungsdauer auf sechs Monate begrenzt. Die vollständige Durchführung der Maßnahme wird diesen Zeitraum überschreiten, so dass die Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates mit einer längeren Gültigkeitsdauer zu versehen ist. Zudem ist ein in der Verordnung festgelegtes Meldedatum abzuändern. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Entwurf enthält in eine Änderung hinsichtlich eines Meldedatums sowie die notwendige Verlängerung der Gültigkeitsdauer. III. Alternativen Die Verordnung ist zur Durchführung obligatorischen EU-Rechts notwendig. Die Änderung ist zur Sicherstellung der Anwendbarkeit erforderlich. IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Verordnung dient der Durchführung der EU-Krisenmaßnahme im Sektor Obst und Gemüse. Die Bestimmungen sind mit dem EU-Recht vereinbar. V. Verordnungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Eine Rechtsvereinfachung wird nicht erreicht. 2. Nachhaltigkeit Die vorliegende Verordnung enthält ausschließlich Verfahrensregelungen, so dass Nachhaltigkeitsfragen nicht betroffen sind.

-3- Drucksache 617/14 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für die Haushalte von Bund und Ländern ergeben sich insofern keine Ausgaben. VI. Erfüllungsaufwand Ganz überwiegend wird der erhebliche Erfüllungsaufwand für die Durchführung der EU-Sonderstützungsmaßnahme bereits unmittelbar durch das zugrundeliegende geltende EU-Recht hervorgerufen. Durch die Zweite Verordnung zur Durchführung von EU- Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014, die Verfahrensregelungen zu EU-rechtlich notwendigen Anträgen und Kontrollen enthält, entstand in gewissem Rahmen Bürokratieaufwand. Dieser konnte zunächst nur schwer beziffert werden. Dies erfolgt nun im Rahmen dieser Entfristungsverordnung. Die Sondermaßnahme kommt nur einmalig im Anwendungszeitraum 30. September 2014 bis max. 31. Dezember 2014 zur Anwendung. Die Fallzahl liegt unter 10 000 pro Jahr. Der Erfüllungsaufwand wurde im vereinfachten Verfahren ermittelt. 1. Bund Für die Ermittlung des Erfüllungsaufwandes (hier: Bürokratiekosten) wird von folgenden Annahmen ausgegangen: - Maßnahmen der Wirtschaft finden während des gesamten EU-rechtlich zulässigen Zeitraums (30.09.2014-31.12.2014) statt, - Regelmäßige Meldungen zu allen vorgesehenen Meldeterminen, - Meldungen aus allen 16 Bundesländern. Die in den eingehenden Meldungen der Länder enthaltenen Mengen müssen addiert und von der Höchstmenge abgezogen werden. Sie müssen an die Europäische Kommission weitergemeldet werden. Die Einhaltung der Höchstmenge ist zu überwachen, der Tag des Erreichens der Höchstmenge festzustellen und im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Nach Eingang der Beihilfeanträge bei den Ländern und deren Meldungen an die Bundesanstalt ist nochmals eine Kontrolle der Höchstmenge erforderlich. Für die geschilderten Tätigkeiten werden wöchentlich vier Stunden eines Mitarbeiters im gehobenen Dienst kalkuliert sowie weitere 31 Stunden für die Nachkontrolle aufgrund des Vier-Augen-Prinzips. Dies ergibt einen maximalen Zeitaufwand von 93 Stunden für die Durchführung der gesamten Maßnahme. Multipliziert mit den Lohnkosten für den gehobenen Dienst (35,70 /h) ergibt dies einen Erfüllungsaufwand in Form von Bürokratiekosten in Höhe von 3 320,10. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

Drucksache 617/14-4- 2. Länder Die Länder müssen die vorherigen Meldungen über beabsichtigte Maßnahmen der Erzeugerorganisationen und der Erzeuger sowie die Meldungen über die Durchführung dieser Maßnahmen entgegennehmen und an die BLE weiterleiten. Unter den in Ziffer 3 b) enthaltenen Annahmen wären dies rd. 6 100 Meldungen (3050 Erzeuger melden je einmal die beabsichtigte Maßnahme und einmal die Durchführung dieser Maßnahme). Die Meldungen werden mit einem Zeitaufwand von 1 Stunde bearbeitet. Die Bearbeitung erfolgt durch einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes (35,10 ). Damit ergibt sich potentiell ein maximaler Aufwand für alle eingehenden Meldungen im gesamten Zeitraum der Maßnahme von gerundet 214 110. Jedes der 16 Bundesländer muss zweimal wöchentlich eine Meldung an die BLE abgeben und das 13 Wochen (Zeitraum 30.09.2014-31.12.2014). Das ergibt 416 Meldungen. Hinzu kommt noch im Januar die letzte im Dezember eingegangene Meldung und im Februar eine Meldung aller Bundesländer über die beantragten Mengen an die BLE. Das sind weitere 32 Meldungen. Insgesamt errechnen sich also bis zu 448 Meldungen. Bei einer Bearbeitungszeit von 1 Stunde durch den Gehobenen Dienst ergibt das 15 724 (448 * 35,10 ). 3. Wirtschaft a) Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen: Empfänger von aus dem Markt genommen Erzeugnissen müssen eine Verpflichtungserklärung sowie Bescheinigungen über ihre Gemeinnützigkeit erstellen und abgeben. Es gibt in Deutschland rd. 38 000 öffentliche Schulen, 11 000 Seniorenheime sowie 900 Tafeln, die von dieser Maßnahme profitieren könnten. Unter der Annahme, dass 10 % dieser potentiell Berechtigten aus dem Markt genommene Erzeugnisse erhalten, wären rd. 5 000 Einrichtungen von der einmaligen Verpflichtung betroffen. Die Formulare für diese Erklärungen erhalten die Einrichtungen von den Erzeugerorganisationen/Erzeugern, die Erzeugnisse an die Einrichtungen abgeben. Daher ist deren Aufwand für die notwendige Information über die Regelung, das Beschaffen und Ausfüllen der Erklärungen mit der Kostenklasse Steuern/Subventionen mittlere Komplexität anzusetzen. Damit entsteht ein Erfüllungsaufwand in Form von Bürokratiekosten von 83 200. b) Erzeugerorganisationen/Erzeuger:

-5- Drucksache 617/14 Es gibt in Deutschland 33 Erzeugerorganisationen und ca. 3 000 Obst- und Gemüseerzeuger, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind. Unter der Annahme, dass jeder der potentiell Berechtigten einmal an der Maßnahme teilnimmt, entsteht ein Erfüllungsaufwand (Bürokratiekosten) für die Erstellung und Übermittlung von jeweils 2 Meldungen (Vorabmitteilung und Mitteilung über abgeschlossene Maßnahme auf von der Behörde vorgegebenen Formularen) bei Annahme der Kostenklasse Steuern/Subventionen mittlere Komplexität in Höhe von gerundet 100 000. 4. Weitere Kosten Das Vorhaben enthält ausschließlich Verfahrensregelungen, daher sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten. VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da die Verordnung keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen. VIII. Befristung; Evaluierung Die Verordnung verlängert zunächst die Geltungsdauer einer ursprünglich befristeten Regelung, was aber unvermeidbar ist. Zugleich wird wegen der einmaligen Anwendung der EU-Sondermaßnahme die Geltungsdauer auf den 31. Dezember 2015 begrenzt. B. Besonderer Teil Artikel 1 Zu Nummer 1 Die Änderung dient der Berichtigung eines Zitats. Zu Nummer 2 Die Änderung betrifft eine Vorschrift zur Überwachung der nach dem EU-Recht einzuhaltenden Höchstmenge. Die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft überwacht die Einhaltung der Deutschland zur Verfügung stehenden Höchstmenge. Dafür sind Meldungen der Länder an die Bundesanstalt und umgekehrt notwendig. Die dafür festgelegten Termine werden angepasst.

Drucksache 617/14-6- Zu Nummer 3 Die Zweite Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 muss eine über sechs Monate hinausreichende Geltungsdauer haben, um die EU-Sondermaßnahme vollständig durchzuführen. Da es sich aber um eine einmalige Maßnahme handelt, soll aus Gründen der Rechtsvereinfachung die Geltungsdauer auf das notwendige Maß beschränkt werden. Da die Zahlungen bis zum 30. Juni 2015 durchzuführen sind, wird eine Geltungsdauer bis zum 31.12.2015 als ausreichend angesehen. Klarstellend wird angeordnet, dass die Verordnung auf Anträge und Sachverhalte aus der Zeit der Sondermaßnahme weiterhin anzuwenden ist. Artikel 2 Die Verordnung muss unverzüglich also am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Drucksache 617/14 Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. 6 Abs. 1 NKRG: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 und zur Aufhebung der Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse (NKR-Nr. 3147) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft. I. Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger Erfüllungsaufwand Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand: Einmaliger Erfüllungsaufwand: davon aus Informationspflichten: Verwaltung Jährlicher Erfüllungsaufwand: Einmaliger Erfüllungsaufwand: davon Bund: davon Länder: 1:1-Umsetzung von EU-Recht (Gold- Plating) keine Auswirkungen keine Auswirkungen ca. 183.000 Euro ca. 183.000 Euro keine Auswirkungen 233.320 Euro 3.320 Euro 230.000 Euro Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit den vorliegenden Regelungen über eine 1:1-Umsetzung hinausgegangen wird. Das Ressort hat zum vorangehenden Regelungsvorhaben nachvollziehbar dargestellt, warum es den Verwendungszweck der aus dem Markt zurückgenommenen Erzeugnisse auf die kostenlose Verteilung beschränkt hat und nicht in vollem Um-fang von den EUrechtlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat (siehe Stellungnahme des NKR Nr. 3102 vom 13.10.2014). Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben.

Drucksache 617/14-2- II. Im Einzelnen Mit der Zweiten Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 vom 15.10.2014 wurde die unionsrechtliche Verpflichtung weiterer befristete Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse (Delegierte VO (EU) Nr. 1031/2014 vom 30.09.2014) in einer Gesamthöhe von 165 Mio. Euro für sämtliche Mitgliedstaaten aus Unionsmitteln im Wege einer Eilverordnung mit befristeter Gültigkeit in nationales Recht umgesetzt. Da die Antragsfrist für die Beihilfe im EU-Recht auf den 31.12.2014 festgelegt wurde, erfolgt mit vorliegendem Regelungsvorhaben eine Entfristung der nationalen Verordnung, um so die notwendigen Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung der Anträge einschließlich Kontrollen sicherzustellen. Als neuer Zeitpunkt des Außerkrafttretens der nationalen Verordnung wird der 31.12.2015 festgelegt. Ergänzend wird mit vorliegendem Regelungsvorhaben die in 2011 erlassene nationale Verordnung zur Durchführung der Sondermaßnahme der Europäischen Union zugunsten des Sektors Obst und Gemüse zum Ausgleich der Marktstörungen (VO (EU) Nr. 585/2011) aufgehoben, die im Zusammenhang mit der EHEC-Problematik stand. II.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand. II.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Aufgrund der Zweiten Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 vom 15.10.2014 entstanden der Wirtschaft insgesamt einmalig Bürokratiekosten von ca. 183.000 Euro. Erzeugerorganisationen und Erzeuger können finanzielle Hilfen aus EU-Mitteln bei Marktrücknahmen von Äpfeln und Birnen beantragen, der daraus resultierende Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten wird einmalig auf ca. 100.000 Euro geschätzt. Dem liegen folgende Annahmen zugrunde: insgesamt ca. 3.033 potentiell berechtigte Erzeugerorganisationen/Erzeuger deren jeweils einmalige Teilnahme an der Maßnahme Erstellung und Übermittlung von jeweils 2 Meldungen Kostensatz von 16,64 Euro (Kostenklasse Steuern/Subventionen mittlere Komplexität ). Gemeinnützige Einrichtungen können im Zuge etwaiger Marktrücknahmen kostenlos verteiltes Obst erhalten, der daraus resultierende Erfüllungsaufwand aus

-3- Drucksache 617/14 Informationspflichten wird einmalig auf ca. 83.200 Euro geschätzt. Dem liegen folgende Annahmen zugrunde: insgesamt ca. 4.990 potentiell berechtigte gemeinnützige Einrichtungen ca. 10% Teilnahmequote an der Maßnahme (rd. 5.000 Einrichtungen) je teilnehmender Einrichtung Erstellung und Abgabe einer Verpflichtungserklärung und Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit Kostensatz von 16,64 Euro (Kostenklasse Steuern/Subventionen mittlere Komplexität ). II.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung II.3.1 Bund: Aufgrund der Zweiten Verordnung zur Durchführung von EU- Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 vom 15.10.2014 hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) die Einhaltung der Höchstmengen, die für die Beihilfe zur Verfügung stehen, zu überwachen und die Meldungen gegenüber der EU abzugeben. Daraus entstehen dem Bund einmalig Bürokratiekosten in Höhe von ca. 3.320 Euro. Der Schätzung des Erfüllungsaufwandes liegen folgende Annahmen zugrunde: regelmäßige Meldungen aus allen 16 Bundesländern zu allen Meldeterminen (vom 30.09.2014 bis 31.12.2014 zweimal wöchentlich sowie einmalig jeweils im Januar und im Februar 2015) Arbeitszeitaufwand von insgesamt 93 Stunden zum Personalkostensatz eines Mitarbeiters im gehobenen Dienst des Bundes in Höhe von 35,70 p.h. II.3.2 Länder: Aufgrund der Zweiten Verordnung zur Durchführung von EU- Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 vom 15.10.2014 entstanden den Ländern insgesamt einmalig Bürokratiekosten von ca. 230.000 Euro. Die Länder müssen die Meldungen der Erzeugerorganisationen/Erzeuger (Vorabmitteilung und Mitteilung über die abgeschlossene Maßnahme) entgegennehmen und zu festgelegten Meldeterminen an die BLE weiterleiten. Der Schätzung des Erfüllungsaufwandes liegen folgende Annahmen zugrunde: 3.033 betroffene Erzeugerorganisationen/Erzeuger 6.100 Meldungen der Erzeugerorganisationen/Erzeuger (3.050 Vorabmitteilungen und 3.050 Mitteilungen über die abgeschlossene Maßnahme)

Drucksache 617/14-4- 214.110 Euro Personalaufwand für die Bearbeitung der Erzeugermeldungen (eine Stunde je Meldung zum Personalkostensatz eines Mitarbeiters im gehobenen Dienst der Länder in Höhe von 35,10 p.h) vom 30.09.2014 bis 31.12.2014 (13 Wochen) regelmäßig zweimal wöchentlich Meldungen aus allen 16 Bundesländern an die BLE (416 regelmäßige Meldungen) vom 01.01.2015 bis 28.02.2015 jeweils 2 abschließende Meldungen aus allen 16 Bundesländern an die BLE (32 abschließende Meldungen) 15.725 Euro Personalaufwand für die Bearbeitung der Meldungen der Länder an die BLE (eine Stunde je Meldung zum Personalkostensatz eines Mitarbeiters im gehobenen Dienst der Länder in Höhe von 35,10 p.h) Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand soweit es ihm nach der Informationslage möglich war nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. Dr. Ludewig Vorsitzender Störr-Ritter Berichterstatterin