STADT ST. GEORGEN IM SCHWARZWALD SCHWARZWALD-BAAR-KREIS. Satzung. über die Entsorgung. von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben

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Transkript:

1 STADT ST. GEORGEN IM SCHWARZWALD SCHWARZWALD-BAAR-KREIS Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) vom 23.09.1998 i.d.f.v. 07.12.2016 Inhaltsübersicht: I. Allgemeines 1 Öffentliche Einrichtungen, Begriffsbestimmung 2 Anschluß und Benutzung 3 Betrieb der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben 4 Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben 5 Anzeigepflicht, Zutrittsrecht, Auskünfte 6 Haftung II. Gebühren 7 Gebührenmaßstab 8 Gebührenschuldner 9 Gebührenhöhe 10 Entstehung, Fälligkeit III. Ordnungswidrigkeiten 11 Ordnungswidrigkeiten IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen 12 Inkrafttreten

2 Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v. mit 2, 5 a Abs. 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt St. Georgen im Schwarzwald am 23. September 1998 / 7. Dezember 2016 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeines 1 Öffentliche Einrichtungen, Begriffsbestimmung (1) Die Stadt betreibt die unschädliche Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen und des gesammelten Abwassers aus geschlossenen Gruben als öffentliche Einrichtung. (2) Die Abwasserbeseitigung nach Abs. 1 umfaßt die Abfuhr und Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen sowie des Inhalts von geschlossenen Gruben einschließlich der Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs dieser Anlagen durch die Stadt oder den von ihr beauftragten Dritten im Sinne von 45 b Abs. 2 Wassergesetz. 2 Anschluß und Benutzung (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben vorhanden sind, sind berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die Einrichtung für die Abwasserbeseitigung nach 1 Abs. 1 anzuschließen und den Inhalt der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Stadt zu überlassen. An die Stelle des Grundstückseigentümers tritt der Erbbauberechtigte. 45 b Abs. 1 Satz 2 Wassergesetz bleibt unberührt. (2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen. (3) Von der Verpflichtung zum Anschluß und der Benutzung der Einrichtung ist der nach Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluß bzw. die Benutzung wegen seines, die öffentlichen Belange überwiegenden Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die wasserwirtschaftliche Unbedenklichkeit von der Wasserbehörde bestätigt wird. (4) Eine Befreiung zur Benutzung der gemeindlichen Abfuhr des Schlamms bzw. Abwassers wird dem nach Abs. 1 und 2 Verpflichteten auf Antrag insoweit und insolange erteilt, als er selbst eine ordnungsgemäße Abfuhr des auf seinem Grundstück anfallenden Schlamms bzw. Abwassers sicherstellen kann. Der Stadt ist auf Verlangen ein Nachweis über die ordnungsgemäße Abfuhr zu erbringen.

3 3 Betrieb der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (1) Die Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Die wasserrechtlichen und baurechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. (2) Die ordnungsgemäße Wartung der Kleinkläranlagen ist vom Grundstückseigentümer gegenüber der Stadt jährlich durch die Vorlage der Bescheinigung eines geeigneten Unternehmers nachzuweisen. (3) In die Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben dürfen keine Stoffe eingeleitet werden, die geeignet sind, - die Funktionsfähigkeit der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben zu beeinträchtigen, - die bei der Entleerung, Abfuhr und Behandlung eingesetzten Geräte, Fahrzeuge und Abwasserreinigungsanlagen in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu zerstören. (4) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) in der jeweils geltenden Fassung über 1. die Ausschlüsse in 6 Abs. 1 und 2 Abwassersatzung für Einleitungen in die Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben; 2. den Einbau sowie die Entleerung und Reinigung von Abscheidevorrichtungen gem. 18 Abs. 1 Abwassersatzung auf angeschlossenen Grundstücken entsprechend. 4 Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (1) Die Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben erfolgt regelmäßig, mindestens jedoch in den von der Stadt für jede Kleinkläranlage und geschlossene Grube unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise, der DIN-4261 sowie der wasserrechtlichen Entscheidung festgelegten Abständen oder zusätzlich nach Bedarf. (2) Die Stadt kann die Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben auch zwischen den nach Absatz 1 festgelegten Terminen und ohne Anzeige nach 5 Absatz 2 entsorgen, wenn aus Gründen der Wasserwirtschaft ein sofortiges Leeren erforderlich ist.

4 5 Anzeigepflicht, Zutrittsrecht, Auskünfte (1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt binnen eines Monats anzuzeigen - die Inbetriebnahme von Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben; - den Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstücks, wenn auf dem Grundstück Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben vorhanden sind. Bestehende Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben sind der Stadt vom Grundstückseigentümer oder vom Betreiber der Anlage innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung anzuzeigen. (2) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt etwaigen Bedarf für eine Entleerung vor dem für die nächste Leerung festgelegten Termin anzuzeigen. Die Anzeige hat für geschlossene Gruben spätestens dann zu erfolgen, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf angefüllt ist. (3) Zur Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben nach 4 Abs. 1 und 2 ist den Beauftragten der Stadt ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben zu gewähren. (4) Der Grundstückseigentümer ist dafür verantwortlich, daß die Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben jederzeit zum Zweck des Abfahrens des Abwassers zugänglich sind und sich der Zugang in einem verkehrssicheren Zustand befindet. (5) Der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen sind verpflichtet, alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 6 Haftung (1) Der Grundstückseigentümer haftet der Stadt für Schäden infolge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer oder satzungswidriger Nutzung seiner Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben. Er hat die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Kann die Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben wegen höherer Gewalt, Betriebsstörung, Witterungseinflüssen, Hochwasser oder aus ähnlichen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz.

5 II. Gebühren 7 Gebührenmaßstab (1) Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung nach 1 dieser Satzung eine Benutzungsgebühr. (2) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die mit der Meßeinrichtung des Abfuhrfahrzeugs gemessene Menge des Abfuhrguts, die bei jeder Abfuhr mit der Meßeinrichtung des Abfuhrfahrzeugs zu messen und vom Grundstückseigentümer zu bestätigen ist. 8 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Abtransports des Abfuhrgutes Eigentümer des Grundstücks ist. (2) Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 9 Gebührenhöhe (1) Die Abfuhrgebühr (Abfuhr und Entsorgung in der Kläranlage) beträgt a) bei Kleinkläranlagen: für jeden m³ Klärschlamm; 60,00 b) bei geschlossenen Gruben: für jeden m³ Entleerungsgut; 30,00 (2) Die Entsorgungsgebühr für Selbstanlieferer beträgt a) für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen: für jeden cbm angelieferten Schlamm; 35,00 b) für Abwasser aus geschlossenen Gruben für jeden cbm angeliefertes Entleerungsgut 10,00 (3) Angefangene Kubikmeter werden bis auf 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, solche über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. 10 Entstehung, Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtung. (2) Die Gebühren sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

6 III. Ordnungswidrigkeiten 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig i. S. von 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 Abs. 1 Satz 1 den Inhalt von Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben nicht der Stadt überläßt; 2. Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben nicht nach den Vorschriften des 3 Abs. 1 herstellt, unterhält oder betreibt; 3. entgegen 3 Abs. 3 Stoffe in die Anlagen einleitet, die geeignet sind, die bei der Entleerung, Abfuhr und Behandlung eingesetzten Geräte, Fahrzeuge und Abwasserreinigungsanlagen in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu zerstören; 4. entgegen 3 Abs. 4 Nr. 1 i. V. mit 6 Abs. 1 und 2 der Abwassersatzung von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben einleitet oder die vorgeschriebenen Höchstwerte für einleitbares Abwasser nicht einhält; 5. entgegen 3 Abs. 4 Nr. 2 i. V. mit 17 Abs. 1 der Abwassersatzung die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheidevorrichtungen nicht vornimmt; 6. entgegen 5 Abs. 1 und 2 seinen Anzeigepflichten gegenüber der Stadt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt; 7. entgegen 5 Abs. 3 dem Beauftragten der Stadt nicht ungehinderten Zutritt gewährt. (2) Die Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes bleiben unberührt. (3) Ordnungswidrig i. S. von 5 a Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach 5 Abs. 1 dieser Satzung nicht nachkommt. IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen 12 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 16. Dezember 1992 i. d. F. vom 30.11.1994 außer Kraft.

7 Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt St. Georgen im Schwarzwald geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluß nach 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluß beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat. St. Georgen im Schwarzwald, den 23. September 1998 / 7. Dezember 2016 gez. Michael Riegerl Bürgermeister