Pressemitteilung des Landesabstimmungsleiters vom 9. Juni 2009

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Transkript:

Pressemitteilung des Landesabstimmungsleiters vom 9. Juni 2009 Volksbegehren über die Aufhebung des Rauchverbots in Gaststätten Endgültige Ergebnis ermittelt: Volksbegehren nicht zustande gekommen Am Dienstag, dem 9. Juni 2009, hat der Landesabstimmungsleiter das endgültige Ergebnis des Volksbegehrens festgestellt. Danach waren am letzten Tag der Eintragungsfrist, am 25. Mai 2009, 2 446 034 Personen stimmberechtigt. Für ein Zustandekommen mussten sieben Prozent der Stimmberechtigten, also 171 223 Personen dem Volksbegehren zustimmen. Ingesamt liegen 61 644 gültige Zustimmungserklärungen vor - das sind 2,5 Prozent. Insgesamt haben die Bezirkswahlämter 75 561 Unterschriften geprüft. Der Landesabstimmungsleiter stellt fest, dass die für das Volksbegehren geltenden Vorschriften beachtet worden sind und dass das Volksbegehren über die Aufhebung des Rauchverbots in Gaststätten nicht zustande gekommen ist. Zahl der gültigen Unterschriften nach den Wohnbezirken der Unterstützerinnen und Unterstützer Bezirk Gültige Unterschriften Mitte 5 612 Friedrichshain-Kreuzberg 4 688 Pankow 5 317 Charlottenburg-Wilmersdorf 6 912 Spandau 6 573 Steglitz-Zehlendorf 4 247 Tempelhof-Schöneberg 5 984 Neukölln 5 622 Treptow-Köpenick 3 343 Marzahn-Hellersdorf 2 998 Lichtenberg 3 947 Reinickendorf 6 401 Die gültigen Unterschriften nach den Wohnbezirken sind nicht Teil der amtlichen Feststellung des Ergebnisses, sondern basieren auf einer zusätzlichen Auswertung und Berechnung anhand der Eintragungen im Einwohnerregister. Danach wohnen die meisten Unterstützer in den Bezirken Charlottenburg-Wilmersdorf (6 912 gültige Unterschriften) und Spandau (6 573) und die wenigsten in Treptow-Köpenick (3 343) und Marzahn-Hellersdorf (2 998). Seite 1 von 8

Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin vom 9. Januar 2009 (ABl. S. 3) Der Landesabstimmungsleiter Volksbegehren über die Aufhebung des Rauchverbots in Gaststätten Bek. v. 23.12.2008 AfS 85 B Telefon: 9021 3633 oder 9021 0, intern 921 3633 Auf Grund von 18 Abs. 2 des Abstimmungsgesetzes vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 304), geändert durch Gesetz vom 20. Februar 2008 (GVBl. S. 22), gebe ich bekannt: 1. Name und Anschrift der Trägerin: Initiative für Genuß Berlin e.v. c/o Thoma Michel Schreinerstraße 50 10247 Berlin www.genussinitiative-berlin.de 2. Wortlaut des Volksbegehrens Wahlfreiheit für Gäste und Wirte kein Rauchverbot in Berliner Gaststätten Das Volk von Berlin hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz - NRSG) vom 16. November 2007 (GVBl. S. 578) Vom 1 Zweck des Gesetzes Der Zweck des Gesetzes ist die Erhaltung der Wahlfreiheit für Gaststättenbesucher und -betreiber. Gaststätten sollen nicht unter das Rauchverbot im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes fallen. 2 Änderungen Das Nichtraucherschutzgesetz wird wie folgt geändert: 1. a) 2 Abs. 1 Nr. 8 wird ersatzlos gestrichen. b) Die bisherige Nummer 9 des 2 Abs. 1 wird Nummer 8. 2. a) 3 Abs. 7 wird ersatzlos gestrichen. b) Der bisherige Absatz 8 des 3 wird Absatz 7. 3. a) 4 Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen. b) Der bisherige Absatz 4 des 4 wird Absatz 3 und der bisherige Absatz 5 des 4 wird Absatz 4. 4. Nach 4 Abs. 1 Nr. 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt: Seite 2 von 8

9. in Gaststätten nach 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007(BGBl I S. 2246) geändert worden ist. 5. 5 wird um folgenden Satz ergänzt: Gaststätten sind im Eingangsbereich sichtbar danach zu kennzeichnen, ob der Betreiber das Rauchen zulässt oder nicht. 6. In 7 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte oder als Betreiberin oder Betreiber einer Gaststätte oder einer Vereinsgaststätte in Sporteinrichtungen ersatzlos gestrichen. 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Begründung zum Gesetzentwurf: Das Nichtraucherschutzgesetz für Berlin vom 16. November 2007 nimmt jedem Betreiber einer gastronomischen Einrichtung die selbständige und wirtschaftliche Entscheidung, ob er seine Gaststätte als Raucher- oder als Nichtraucherlokal führen will. Darüber hinaus nimmt dieses Gesetz auch den Gästen die Freiheit, sich bewusst für ein Raucher- oder ein Nichtraucherlokal zu entscheiden. Die fehlende Wahlfreiheit der Gäste führt zu einem Wegbleiben vieler rauchender Gäste und dies zu einer existenziellen Bedrohung der Gaststätten und Kneipen. Die Gaststätten haben außer dem Reichen von Speisen und Getränken auch eine äußerst wichtige soziale Funktion, nämlich, der Anonymität in Großstädten und der sozialen Isolation von Bevölkerungskreisen entgegenzuwirken. Es gilt, diese sozialen Funktionen zu erhalten, indem den Gästen die Entscheidung überlassen wird, ein Raucher- oder Nichtraucherlokal aufzusuchen, und nicht durch rigide Verbotspolitik nur noch einer bestimmten Gästegruppe den unbeschwerten und uneingeschränkten Lokalbesuch zu ermöglichen. Nicht zuletzt gefährdet das negative Vorbild der nun vor den gastronomischen Einrichtungen rauchenden Gäste unsere Kinder und Jugendlichen. Die Initiative für Genuß Berlin e.v. steht für die selbstbestimmte Wahlfreiheit von Gästen und Wirten sowie für ein gleichberechtigtes Miteinander von Nichtrauchern und Rauchern. Wir treten ein für eine vernünftige Regelung zum Rauchen in Gaststätten bei gleichzeitiger Kennzeichnungspflicht als Raucher- bzw. als Nichtraucherlokal. Die Initiative für Genuß Berlin e.v. fordert deshalb eine Änderung der das Rauchen in Gaststätten betreffenden Paragraphen des Berliner Nichtraucherschutzgesetzes vom 16. November 2007. Seite 3 von 8

Geltende Fassung Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz - NRSG) vom 16. November 2007(GVBl. S. 578) 2 Rauchverbot (1) Das Tabakrauchen ist nach Maßgabe des Absatzes 2 und des 4 in 8. Gaststätten im Sinne des 3 Abs. 7, einschließlich Clubs und Diskotheken und 9. Verkehrsflughäfen im Sinne des 3 Abs. 8 verboten. 3 Begriffsbestimmungen (7) Gaststätten im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (8) Verkehrsflughäfen im Sinne des Gesetzes sind Einrichtungen 4 Ausnahmeregelungen (1) Das Rauchverbot gilt nicht (3) Abweichend von 2 Abs. 1 und 2 können die Betreiberin oder der Betreiber in der Gaststätte oder der Vereinsgaststätte in Sporteinrichtungen abgetrennte Neben-räume einrichten, in denen das Rauchen erlaubt ist, wenn voneinander getrennte und abgeschlossene Räume sowohl für rauchende Gäste als auch für nicht rauchende Gäste zur Verfügung stehen. Die Ausnahmen gelten nicht für Diskotheken, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr Zutritt haben. (4) Den Beschäftigten der in 2 Abs. 1 genannten Einrichtungen kann,... (5) Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen sind bei allen Ausnahmeregelungen auszuschließen. 5 Hinweispflichten Auf das Rauchverbot nach 2 ist durch Hinweisschilder deutlich sichtbar hinzuweisen. Die Beschäftigten der in 2 Abs. 1 genannten Einrichtungen sind darüber hinaus in geeigneter Form über das Rauchverbot und die jeweils gültigen Ausnahmen nach 4 zu unterrichten. Räume und Wartebereiche, in denen Ausnahmen vom Rauchverbot gelten, sind kenntlich zu machen. 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 raucht oder 2. als Inhaberin oder Inhaber des Hausrechts einer Einrichtung nach 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 2 bis 6 oder als Betreiberin oder Betreiber einer Gaststätte oder einer Vereinsgaststätte in Sporteinrichtungen a) der Pflicht nach 5 nicht nachkommt oder b) entgegen 6 Abs. 2 eine notwendige Maßnahme nicht ergreift, um einen Verstoß gegen das Rauchverbot zu unterbinden. Gegenüberstellung Neue Fassung 2 Rauchverbot (1) Das Tabakrauchen ist nach Maßgabe des Absatzes 2 und des 4 in 8. Gaststätten im Sinne des 3 Abs. 7, einschließlich Clubs und Diskotheken und 9. 8. Verkehrsflughäfen verboten. 3 Begriffsbestimmungen (7) Gaststätten im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (8) (7) Verkehrsflughäfen. 4 Ausnahmeregelungen (1) Das Rauchverbot gilt nicht 9. in Gaststätten nach 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist. (3) Abweichend von 2 Abs. 1 und 2 können die Betreiberin oder der Betreiber in der Gaststätte oder der Vereinsgaststätte in Sporteinrichtungen abgetrennte Nebenräume einrichten, in denen das Rauchen erlaubt ist, wenn voneinander getrennte und abgeschlossene Räume sowohl für rauchende Gäste als auch für nicht rauchende Gäste zur Verfügung stehen. Die Ausnahmen gelten nicht für Diskotheken, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebens-jahr Zutritt haben. (4) (3) Den Beschäftigten der in 2 Abs. 1 genannten Einrichtungen kann, (5) (4) Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen sind bei allen Ausnahmeregelungen auszuschließen. 5 Hinweispflichten Auf das Rauchverbot nach 2 ist durch Hinweisschilder deutlich sichtbar hinzuweisen. Die Beschäftigten der in 2 Abs. 1 genannten Einrichtungen sind darüber hinaus in geeigneter Form über das Rauchverbot und die jeweils gültigen Ausnahmen nach 4 zu unterrichten. Räume und Wartebereiche, in denen Ausnahmen vom Rauchverbot gelten, sind kenntlich zu machen. Gaststätten sind im Eingangsbereich sichtbar danach zu kennzeichnen, ob der Betreiber das Rauchen zulässt oder nicht. 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 raucht oder 2. als Inhaberin oder Inhaber des Hausrechts einer Einrichtung nach 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 2 bis 6 oder als Betreiberin oder Betreiber einer Gaststätte oder einer Vereinsgaststätte in Sporteinrichtungen a) der Pflicht nach 5 nicht nachkommt oder b) entgegen 6 Abs. 2 eine notwendige Maßnahme nicht ergreift, um einen Verstoß gegen das Rauchverbot zu unterbinden. 3. Amtliche Kostenschätzung: Die Aufhebung des Rauchverbots für Gaststätten hat keine Auswirkungen auf den Haushalt des Landes Berlin. Den Betreibern von Gaststätten dürften durch den Wegfall des Verbots keine besonderen Kosten entstehen. 4. Zustimmung zum Volksbegehren: Die Zustimmung zum Volksbegehren erfolgt durch Eintragung in amtliche Unterschriftslisten und - bögen, die in den amtlichen Auslegungsstellen, den Bezirkswahlämtern oder von der Trägerin des Seite 4 von 8

Volksbegehrens außerhalb der amtlichen Auslegungsstellen während der Eintragungsfrist vom 26. Januar 2009 bis zum 25. Mai 2009 bereitgehalten werden (freie Sammlung). Außerdem kann jede stimmberechtigte Person persönlich, schriftlich, mit Telefax oder elektronisch für sich bei ihrem Bezirkswahlamt einen amtlichen Unterschriftsbogen anfordern oder direkt aus dem Internetangebot des Landesabstimmungsleiters unter www.wahlen-berlin.de herunterladen und ausdrucken. Für die Zustimmung zum Volksbegehren müssen die Unterschriftenlisten und -bögen vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden. Alle Unterschriftenlisten und -bögen müssen von der Trägerin und den Stimmberechtigten bis zum Ende der Auslegungsfrist, also bis 25. Mai 2009, spätestens bis 15.00 Uhr, bei einem Bezirkswahlamt eingereicht werden. Später eingehende Unterschriften zählen nicht mehr mit. Unterschriftsberechtigt ist, wer am Tag der Unterzeichnung zum Abgeordnetenhaus von Berlin wahlberechtigt ist. Das sind alle Deutschen, die 18 Jahre alt, mindestens seit drei Monaten vor dem Unterschriftstag in Berlin mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung im Melderegister verzeichnet und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Personen, die sich in den letzten drei Monaten vor der Unterzeichnung überwiegend in Berlin aufgehalten haben, während dieser Zeit aber nicht in einem Melderegister oder nicht durchgehend im Melderegister in Berlin verzeichnet waren, sind ebenfalls berechtigt, das Volksbegehren zu unterzeichnen. Sie müssen dazu im Bezirkswahlamt den Unterschriftsbogen ausfüllen und eine Versicherung an Eides statt abgeben. Anschriften der Bezirkswahlämter Bezirksamt Mitte von Berlin Mathilde-Jacob-Platz 1 10551 Berlin Telefon: 2009-32218 oder - 32438 Telefax: 2009-32208 E-Mail: wahlamt@ba-mitte.verwalt-berlin.de Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Frankfurter Allee 35/37 10247 Berlin Telefon: 90298-3020 oder - 2055 oder - 2015 Telefax: 90298-3263 oder - 2363 E-Mail: bezirkswahlamt@ba-fk.verwalt-berlin.de Bezirksamt Pankow von Berlin Breite Straße 24a-26 13187 Berlin Telefon: 90295 2698 oder - 2634 Telefax: 90295 2220 oder - 2701 E-Mail: bezirkswahlamt@ba-pankow.verwalt-berlin.de Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin Otto-Suhr-Allee 100 10585 Berlin Seite 5 von 8

Telefon: 9029-12303 Telefax: 9029-12715 E-Mail: wahlamt@charlottenburg-wilmersdorf.de Bezirksamt Spandau von Berlin Carl-Schurz-Straße 2/6 13597 Berlin Telefon: 3303-2316 oder - 2901 Telefax: 3303-2009 E-Mail: bezirkswahlamt@ba-spandau.berlin.de Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Kirchstr. 1/3 14163 Berlin Telefon: 90299-2190 Telefax: 90299-5001 E-Mail: wahlamt@stegl-zehl.verwalt-berlin.de Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin John-F.-Kennedy-Platz 10820 Berlin Telefon: 7560-3040 oder - 3050 Telefax: 7560-7800 E-Mail: bezirkswahlamt@ba-ts.berlin.de Bezirksamt Neukölln von Berlin Karl-Marx-Str. 83 12040 Berlin Telefon: 6809-2448 Telefax: 6809-3901 E-Mail: bezirkswahlamt@ba-nkn.verwalt-berlin.de Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Alt-Köpenick 21 12555 Berlin Telefon: 90297-2010 oder - 2011 Telefax: 90297-2659 E-Mail: bezirkswahlamt@ba-tk.verwalt-berlin.de Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Riesaer Str. 94 12627 Berlin Telefon: 90293 4071 oder - 4070 Telefax: 90293-4075 E-Mail: bezirkswahlamt@ba-mh.verwalt-berlin.de Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Egon-Erwin-Kisch-Str. 106 13059 Berlin Telefon: 90296-7800 Telefax: 90296-4609 E-Mail: bezirkswahlamt@libg.verwalt-berlin.de Bezirksamt Reinickendorf von Berlin Teichstr. 65, Haus 1 Seite 6 von 8

13407 Berlin Telefon: 90294-2148 Telefax: 90294-2223 E-Mail: bezirkswahlamt@ba-rdf.verwalt-berlin.de 5. Eintragungsfrist: Von Montag, dem 26. Januar 2009, bis Montag, dem 25. Mai 2009. 6. a) Auslegungstage und Öffnungszeiten: Montag von 8 bis 15 Uhr, Dienstag und Donnerstag von 11 bis 18 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8 bis 13 Uhr. In den Bürgerämtern, die zu Auslegungsstellen bestimmt sind, kann die Eintragung zu den für diese Ämter geltenden Öffnungszeiten vorgenommen werden. An den Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen bleiben die Auslegungsstellen geschlossen. 6. b) Auslegungsstellen Bezirk Mitte Bürgeramt 1, Rathaus Tiergarten, Mathilde-Jacob-Platz 1, 10551 Berlin, Bürgeramt 2, Rathaus Wedding, Müllerstraße 147, 13353 Berlin, Bürgeramt 3 Rathaus Mitte Karl-Marx-Allee 31, 10178 Berlin, Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg Bürgeramt 1, Yorckstraße 4 11, 10965 Berlin, Bürgeramt 2, Schlesische Straße 27 A, 10997 Berlin, Bezirkswahlamt, Frankfurter Allee 35/37, 10247 Berlin Bezirk Pankow Bürgeramt Weißensee, Berliner Allee 252 260, 13088 Berlin, Bürgeramt Prenzlauer Berg, Fröbelstraße 17, 10405 Berlin, Bürgeramt Pankow, Breite Straße 24a 26, 13187 Berlin. Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf Bürgeramt Hohenzollerndamm, Hohenzollerndamm 177, 10713 Berlin, Bürgeramt Rathaus Charlottenburg, Otto-Suhr-Allee 100, 10585 Berlin, Bürgeramt Heerstraße, Heerstraße 12/14, 14052 Berlin Bezirk Spandau Bürgeramt Rathaus, Carl-Schurz-Straße 2/6, 13597 Berlin, Bürgeramt Kladow, Kladower Damm 364, 14089 Berlin, Bürgeramt Wasserstadt, Hugo-Cassirer-Straße 48, 13587 Berlin Bezirk Steglitz-Zehlendorf Bürgeramt Steglitz, Schloßstrasse 37, 12163 Berlin, Bürgeramt Lankwitz, Gallwitzallee 87, 12249 Berlin, Bürgeramt Zehlendorf, Kirchstraße 1/3, 14163 Berlin Bezirk Tempelhof-Schöneberg Bürgeramt Rathaus Schöneberg, John-F.-Kennedy-Platz, 10825 Berlin, Seite 7 von 8

Bürgeramt Rathaus Tempelhof, Tempelhofer Damm 165, 12099 Berlin, Bürgeramt Lichtenrade, Briesingstraße 6, 12307 Berlin Bezirk Neukölln Bürgeramt 1, Rathaus Neukölln, 12040 Berlin, Eingang: Donaustraße 29, Bürgeramt 2, Sonnenallee 107, 12045 Berlin, Bürgeramt 3, Blaschkoallee 32, 12359 Berlin, Bürgeramt 4, Alt-Buckow 39 12349 Berlin Bürgeramt 5, Zwickauer Damm 52, 12353 Berlin, Bezirk Treptow-Köpenick Bürgeramt I, Rathaus Köpenick, Alt-Köpenick 21, 12555 Berlin, Bürgeramt II, Schöneweide, Michael-Brückner-Straße 1, 12439 Berlin, Bürgeramt III, Friedrichshagen, Myliusgarten 20, 12587 Berlin, Bürgeramt IV, Grünau, Wassersportallee 56, 12527 Berlin Bezirk Marzahn-Hellersdorf Bürgeramt Marzahner Promenade, Marzahner Promenade 11, 12679 Berlin, Bürgeramt Biesdorf Center, Elsterwerdaer Platz 3, 12683 Berlin, Bürgeramt Mahlsdorf, Hönower Straße 91, 12623 Berlin, Bürgeramt Helle Mitte, Alice-Salomon-Platz 3, (Eingang: Kurt-Weill-Gasse 6), 12627 Berlin Bezirk Lichtenberg Bürgeramt 1, Egon-Erwin-Kisch-Str. 106, 13059 Berlin, Bürgeramt 2, Möllendorffstraße 5, 10367 Berlin, Bürgeramt 3, Center am Tierpark, Otto-Schmirgal-Straße, 10319 Berlin, Bürgeramt 4, Große-Leege-Straße 103, 13055 Berlin Bezirk Reinickendorf Bürgeramt Rathaus, Eichborndamm 215 239, 13437 Berlin, Bürgeramt Reinickendorf-Ost, Teichstraße 65, 13407 Berlin, Bürgeramt Tegel, Berliner Straße 35, 13507 Berlin, Bürgeramt Heiligensee, Ruppiner Chaussee 268, 13503 Berlin, Bürgeramt Märkisches Viertel, (Fontane-Haus), Wilhelmsruher Damm 142 c, 13439 Berlin 7. Weitere Informationen Weitere Informationen zum Volksbegehren sind im Internetangebot des Landesabstimmungsleiters unter www.wahlen-berlin.de veröffentlicht. Seite 8 von 8