LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der DIE LINKE.-Landtagsfraktion. Artikel 1

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1 LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF der DIE LINKE.-Landtagsfraktion betr.: Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nichtraucherschutzgesetz) Der Landtag des Saarlandes wolle beschließen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nichtraucherschutzgesetz) Das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nichtraucherschutzgesetz) vom 21. November 2007 (Amtsbl S. 75), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes Nr zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes v. 10. Februar 2010 (Amtsbl S. 25), wird wie folgt geändert: 1. 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 werden die nachfolgenden Absätze 3 bis 9 eingefügt: (3) Abweichend von 2 Abs. 1 Nr. 7 ist das Rauchen in Gaststätten erlaubt, wenn 1. abgeschlossene und belüftete Nebenräume eingerichtet werden, die baulich so wirksam abgetrennt werden, dass hiervon keine Gesundheitsgefahren für Dritte durch passives Rauchen ausgehen. In einer Gaststätte darf die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Räumen, in denen das Rauchen erlaubt ist, nicht größer sein als in den übrigen dem Aufenthalt der Gäste dienenden rauchfreien Räumen. 2. die Gaststätte inhabergeführt ist. Dies setzt voraus, dass neben der Betreiberin oder dem Betreiber der Gaststätte keine weiteren Personen als Beschäftigte im Sinne des 21 des Gaststättengesetzes oder als Selbständige im laufenden Gastronomiebetrieb tätig sind, sofern es sich hierbei nicht lediglich um eine gelegentliche Mithilfe einer volljährigen Person handelt. 3. die Gaststätte über eine Gastraumfläche von weniger als 75 Quadratmeter verfügt und den Gästen neben Getränken allenfalls kalte oder einfach zubereitete warme Speisen als begleitendes Angebot verabreicht werden. Ausgegeben:

2 Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr haben keinen Zutritt zu Rauchernebenräumen im Sinne der Nummer 1 und Gaststätten im Sinne der Nummern 2 und 3. (4) Absatz 3 Nummer 1 und 3 gelten auch für Vereinsheime. (5) Absatz 3 Nr. 1 gilt auch für Beherbergungsbetriebe, Absatz 3 gilt auch für Diskotheken, sowie Spielhallen und Spielcasinos, soweit in den Räumen der Spielhallen oder Spielcasinos eine Gaststätte betrieben wird. In Diskotheken dürfen Räume mit Tanzfläche nicht zum Raucherbereich erklärt werden. (6) Absatz 3 gilt nicht für Gaststätten, die Teile von Gesundheits- oder Erziehungs- und Bildungseinrichtungen im Sinne des 2 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 Buchstaben a) bis d) sind. (7) In Bier-, Wein- und sonstigen Festzelten kann die Betreiberin oder der Betreiber das Rauchen erlauben, wenn diese vorübergehend, höchstens an 14 aufeinander folgenden Tagen an einem Standort betrieben werden und dies entsprechend Absatz 8 gekennzeichnet ist. (8) Die nach 5 jeweils Verantwortlichen in Gaststätten gemäß 2 Absatz 1 Nummer 7 müssen die Nebenräume im Sinne der Nummer 1 ausdrücklich und deutlich sichtbar insbesondere im Eingangsbereich als Raucherräume, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, und die Gaststätte im Sinne der Nummer 2 und 3 ausdrücklich und deutlich sichtbar insbesondere im Eingangsbereich als Rauchergaststätte, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, kennzeichnen. (9) In Vereinsheimen und in Gemeinschaftshäusern oder sonstigen nicht gewerblich betriebenen Einrichtungen können die Verantwortlichen nach 5 zur Durchführung geschlossener Veranstaltungen räumlich und zeitlich begrenzte Ausnahmen vom Rauchverbot zulassen. b) Absatz 3 wird zu Absatz wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach dem Wort des das Wort Rauchverbots durch die Wörter Rauch- und Zutrittsverbots ersetzt. b) In Absatz 1 werden nach der Angabe 2 ein Komma und die Wörter des Zutrittsverbots nach 3 Absatz 3 Satz 2 eingefügt wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort nach die Angaben 3 Abs. 8 oder eingefügt wird aufgehoben

3 Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft

4 B e g r ü n d u n g: A. Allgemeines Durch das Gesetz Nr zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes vom 10. Februar 2010 (Amtsbl S. 25) wurde durch die Aufhebung von Ausnahmen vom Rauchverbot in abgeschlossenen und belüfteten Nebenräumen, in inhabergeführten Gaststätten und in Gaststätten mit einer Gastraumfläche von weniger als 75 Quadratmeter ein striktes Rauchverbot eingeführt. Mit einem dem vorliegenden Gesetzentwurf gleichlautenden Antrag (Drucksache 14/482) vom 12. Mai 2011 wurde seitens der DIE LINKE. Fraktion im Landtag des Saarlandes bereits der Versuch unternommen, zu dem vormals geltenden und weniger strengen Schutzkonzept zurückzukehren. Durch die Wiederherstellung des Status quo ante sollte ein tragfähiger Kompromiss zwischen Rauchern und Nichtrauchern herbeigeführt werden. Seinerzeit wurde der Gesetzentwurf in namentlicher Abstimmung und mit Zustimmung der Abgeordneten der SPD-Landtagsfraktion letztendlich mit der Mehrheit der Regierungsfraktionen von CDU, FDP und B 90/GRÜNE abgelehnt. Am 9. Februar 2012 brachte die DIE LINKE.-Landtagsfraktion abermals einen gleichlautenden Gesetzentwurf (Drucksache 14/693) ein. Dieser wurde damals mit Stimmenmehrheit der Regierungsfraktionen von CDU und SPD von der Tagesordnung der Sitzung des Landtages abgesetzt. Die SPD-Landtagsfraktion ist gegen ein absolutes Rauchverbot, was ihr früheres Abstimmungsverhalten sowie Äußerungen ihres Fraktionsvorsitzenden, der in Bezug auf das derzeit geltende Gesetz kürzlich von ein typischer Hubert Ulrich und vollkommen überzogen sprach, dokumentieren. Seitens der CDU-Landtagsfraktion räumte der Fraktionsvorsitzende im Rahmen der Landtagssitzung am 15. Februar 2012 ein, dass in der CDU das Meinungsspektrum vom strikten Rauchverbot bis zum alten Gesetz reiche. Medienberichten zufolge geht die Regierungskoalition zudem selbst davon aus, im Zuge einer Änderung der Verfassung zwecks Stärkung der Bürgerbeteiligung werde es zu einem Volksbegehren gegen das aktuell geltende Nichtraucherschutzgesetz kommen. Die Verbesserung der direktdemokratischen Teilhabe wird von den Regierungsfraktionen CDU und SPD allerdings viel zu zögerlich betrieben. Es ist nicht absehbar, wann die saarländischen Bürgerinnen und Bürger selbst über das absolute Rauchverbot abstimmen werden. Angesichts dessen sowie der Tatsache, dass ein striktes Rauchverbot von der Mehrheit der Abgeordneten im Landtag des Saarlandes nicht getragen wird, ist es geboten, durch eine kurzfristig mögliche Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes zunächst einen früheren Kompromiss wiederherzustellen, der die Interessen von Nichtrauchern, Rauchern und Gaststättenbetreibern in einem ausgewogeneren Maße berücksichtigt, als dies bei der momentan noch geltenden Gesetzesfassung der Fall ist

5 Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 B. Im Einzelnen Durch die Änderungen werden die vormals geltenden Ausnahmeregelungen vom Rauchverbot in abgeschlossenen und belüfteten Nebenräumen, in inhabergeführten Gaststätten und in Gaststätten mit einer Gastraumfläche von weniger als 75 Quadratmeter wieder eingeführt. Zu den Nummern 2-4 Die Änderungen sind redaktionell und folgen aus den unter Nummer 1 beschriebenen Änderungen. Zu Artikel 2 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes

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