Zertifizierungskriterien

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Zertifizierungskriterien Kriterien der Entsorgergemeinschaft der Deutschen Stahl- und NE-Metall-Recycling-Wirtschaft (ESN) für die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb gemäß 52 KrW-/AbfG und EfbV (beschlossen vom Überwachungsausschuß im März 1997) 2 Entsorgungsfachbetrieb, Begriffsbestimmungen 1. Welche Tätigkeiten werden im Unternehmen durchgeführt? 2. Welche organisatorische, personelle und technische Ausstattung ist vorhanden? 3 Anforderungen an die Betriebsorganisation 1. Ist die Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten durch die Ausgestaltung der Organisation sichergestellt? (Zweck, Tätigkeit und Größe des Betriebes) 2. Sind Verantwortungen, Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse in Form von Funktionsbeschreibungen und Organisationsplänen festgelegt für: a) den Betriebsinhaber oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten? b) die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen? c) die Betriebsbeauftragten, die nach Umwelt- oder Gefahrgutvorschriften im Betrieb zu bestellen sind? d) das sonstige Personal? 3. Liegt ein aktuelles Organigramm des Unternehmens vor?

4. Sind Verantwortlichkeit/Befugnisse/Funktionen von Personal klar festgelegt (Funktions-/Stellenbeschreibung) und dem Personal bekannt? 5. Sind Arbeitsabläufe, soweit es die sach- und fachgerechte Durchführung der im Betrieb vorgenommenen abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten erfordert, durch Arbeitsanweisungen festgelegt? 4 Anforderungen an die personelle Ausstattung 1. Ist für jeden Standort mindestens eine für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person bestellt? 2. Nimmt diese Person / nehmen diese Personen die Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen wahr? 3. Ist ausreichendes Personal für - leitende, - ausführende, - überwachende Tätigkeiten vorhanden? 4. Existiert ein funktionierender Personaleinsatzplan? 5. Sind eventuelle Ausfälle einzelner Personen durch Urlaub, Krankheit, Fortbildungsmaßnahmen etc. im Personaleinsatzplan berücksichtigt (Vertretungsplan)? 5 Betriebstagebuch 1. Wird für jeden Standort zum Nachweis einer sach- und fachgerechten Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit ein Betriebstagebuch geführt? 2. Sind Angaben über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der vom Unternehmen eingesammelten, beförderten, gelagerten, behandelten, verwerteten, gehandelten oder beseitigten Abfälle einschließlich der Dokumentation der durchgeführten Leistung vorhanden? 3. Werden fehlende Übereinstimmungen des übernommenen Abfalls mit den Angaben des Abfallerzeugers sowie die getroffenen Maßnahmen dokumentiert?

4. Werden besondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebsstörungen, die Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Entsorgung haben können, einschließlich der möglichen Ursachen und erfolgter Abhilfemaßnahmen, dokumentiert? 5. Enthält das Betriebstagebuch Angaben über die mit dem Vorgang des Einsammelns, Beförderns, Lagern, Behandelns, Vertreibens, Verwertens oder Beseitigens beauftragten Person(en)? 6. Werden die Daten für jeden Standort arbeitstäglich zusammengefaßt? 7. Wird das Betriebstagebuch von der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person regelmäßig geprüft? 8. Ist gewährleistet, daß das Betriebstagebuch mindestens 5 Jahre aufbewahrt wird? 9. Sind Zuständigkeiten zur Führung sowie Art und Ort der Aufbewahrung des Betriebstagebuches geregelt? 10.Sind die Ergebnisse von anlagen- und stoffbezogenen Kontrolluntersuchungen einschließlich Funktionskontrollen (Eigen- und Fremdkontrollen) dokumentiert? 11.Werden zertifizierte Tätigkeiten in Unterbeauftragung an nicht zertifizierte Betriebe vergeben. Wird dies ausreichend dokumentiert? Liegen für die durchgeführten Tätigkeiten Kopien der Betriebstagebücher des Unterbeauftragten vor? 6 Versicherungsschutz 1. Existiert für das Unternehmen eine betriebliche Risikoabschätzung? 2. Besteht ein ausreichender Versicherungsschutz auf der Grundlage der betrieblichen Risikoabschätzung ( für Betriebe, die Abfälle lagern, behandeln, vertreiben, verwerten oder beseitigen mindestens eine Umwelthaftpflichtversicherung und eine Betriebshaftpflichtversicherung; für Betriebe, die Abfälle einsammeln oder befördern KFZ- Haftpflichtversicherungen einschließlich einer auf den Einsammlungs- und Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung). 7 Anforderungen an die Tätigkeit

1. Liegt vom Betriebsinhaber der Nachweis vor, daß die für die Tätigkeit des Entsorgungsfachbetriebes erforderlichen behördlichen Entscheidungen, insbesondere Planfeststellungen, Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse und Bewilligungen beachtet werden? 2. Kann der Entsorgungsfachbetrieb nachweisen, daß er die mit ihnen verbundenen Auflagen und sonstigen Anordnungen der zuständigen Behörden erfüllt? 3. Sind die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Betriebsbeauftragten schriftlich bestellt und wo erforderlich der Behörde gemeldet? 4. Sind die Betriebsbeauftragten ausreichend qualifiziert und geschult? 5. Werden im Rahmen der durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten Unteraufträge an Dritte vergeben? Wenn ja, für welche Tätigkeiten? 6. Ist eine Liste der beauftragten Betriebe vorhanden? 7. Sind diese Betriebe hinsichtlich der übernommenen Tätigkeit ebenfalls als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert? 8. Vergibt der Entsorgungsfachbetrieb darüberhinaus Aufträge an nichtzertifizierte Dritte nur in unerheblichem Umfang? 9. Werden die Vorschriften dazu eingehalten ( 7 III EfbV)? Ist insbesondere sichergestellt, daß a) der Entsorgungsfachbetrieb sich vor der Beauftragung vergewissert, daß aa) der Dritte bei dieser Tätigkeit die Voraussetzung des 7 I EfbV erfüllt, bb) beim Dritten die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchzuführenden Tätigkeit sichergestellt ist, cc) der Dritte und sein Personal die für diese Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit, Sach- und Fachkunde besitzen, b) der Versicherungsschutz des Entsorgungsfachbetriebes sich auch auf die Tätigkeit des Dritten erstreckt oder der Dritte ihm einen eigenen, dem 6 EfbV entsprechenden ausreichenden Versicherungsschutz nachweist, c) vertraglich oder in anderer Weise verbindlich festgelegt ist, in welcher Weise die jeweilige Tätigkeit ausgeführt werden soll und wo die Abfälle verbleiben sollen,

d) der Entsorgungsfachbetrieb gegenüber dem Dritten vertraglich zu Weisungen hinsichtlich der Art und weise der ordnungsgemäßen Ausführung der jeweiligen Tätigkeit berechtigt ist, e) dem Entsorgungsfachbetrieb vertraglich entsprechende Kontrollbefugnisse eingeräumt werden und f) der Dritte sich verpflichtet, dem 5 EfbV (Betriebstagebuch) entsprechende Nachweise über die Durchführung seiner Tätigkeit und des ordnungsgemäßen Verbleibs der Abfälle zu führen und dem Entsorgungsfachbetrieb unaufgefordert eine Kopie dieser Nachweise zu überlassen. 8 Anforderungen an den Betriebsinhaber 1. Ist der Betriebsinhaber zuverlässig und zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet? 2. Liegen Gründe gem. 8 II EfbV vor, die die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel ausschließen? 3. Hat der Betriebsinhaber die nach 8 III EfbV erforderlichen Dokumente vorgelegt? 9 Anforderungen an die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen 1. Werden die Anforderungen an die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen erfüllt? a) Hinsichtlich der Zuverlässigkeit (analog 8). b) Hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde / Ausbildung. 2. Haben die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang teilgenommen?

10 Anforderungen an das sonstige Personal 1. Hält der Entsorgungsfachbetrieb die Zuverlässigkeit seiner sonstigen Mitarbeiter nach? 2. Besitzt das sonstige Personal die erforderliche Sachkunde? 3. Sind Einarbeitungspläne für die Einarbeitung des sonstigen Personals vorhanden? 4. Ist ein Nachweis vorhanden, der sicherstellt, daß die Einarbeitung auf Basis von Einarbeitungsplänen erfolgt? 11 Anforderungen an die Fortbildung 1. Wird der Weiterbildungsbedarf des Personals durch den Betriebsinhaber ermittelt? 2. Bei Reaudit: Nehmen die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen teil.? (Nachweise sind vorzulegen) 3. Existieren Regelungen für die Einarbeitung neuer Mitarbeiter? 4. Werden die Mitarbeiter arbeitsplatzbezogen eingearbeitet; über Arbeitsschutzanforderungen belehrt und über betriebliche Zusammenhänge informiert? 5. Liegen Nachweise bzw. Aufzeichnungen über absolvierte Schulungen und Unterweisungen vor?