Entsorgerspezifische rechtliche Neuerungen Novellierung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung

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1 Entsorgerspezifische rechtliche Neuerungen Novellierung der Entsorgergemeinschaft Sachsen-Anhalt e.v. Magdeburg 19. Januar 2017 Dipl.-Ing. Gerhard Gensicke GfBU-Consult GmbH Mahlsdorfer Str. 61b Hoppegarten / OT Hönow Tel.: 0 30 / Internet: info@gfbu-consult.de

2 Vorstellung Dipl.-Ing., Umweltgutachter seit 1997, Sicherheitsingenieur, Sachverständiger EfbV, VerpackV, öbv Sachverständiger AltfahrzeugV, leitender Auditor UMS, EnMS, AMS Geschäftsführender Gesellschafter der GfBU-Consult Gesellschaft für Umweltund Managementberatung mbh Geschäftsführender Gesellschafter der GfBU-Zert Zertifizierungsstelle für Umwelt- und Qualitätsmanagementsysteme GmbH Vorsitzender des Umweltausschusses der IHK Ostbrandenburg Folie 2

3 Stand Gesetzesänderungen im Überblick In Kraft: Abfallverzeichnisverordnung Novelle vom , Änderungen zu HBCD-Abfällen vom (befristet bis ) ElektroG Novelle vom , neue Gebührenverordnung (ElektroGGebV) vom Abfallverbringungsgesetz Änderung vom Arbeitsstättenverordnung Novelle vom Entwürfe/ noch nicht in Kraft getreten: 2. Gesetz zur Änderung KrWG Referentenentwurf (Streichung Heizwertklausel) veröffentlicht , Inkrafttreten Abfallbeauftragtenverordnung - veröffentlicht , Inkrafttreten Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) , Verordnungsantrag Bundestag Novelle der TA Luft - schrittweise Entwürfe seit Juni 2015 Mantelverordnung Grundwasser/Ersatzbaustoffe/Bodenschutz Referenten Klärschlammverordnung - Beschluss Bundeskabinett vom Novelle Gewerbeabfallverordnung Kabinettsbeschluss vom Verpackungsgesetz (ehemals Wertstoffgesetz)- Kabinettsbeschluss vom Folie 3

4 Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 2. Dezember 2016 Novellierung der (EfbV) Folie 4

5 Entwicklung des Entsorgungsfachbetriebes KrW-/AbfG vom 27. September Entsorgungsfachbetriebe, Entsorgergemeinschaften, in Kraft getreten Inkrafttreten der EfBV Vollzugshilfe Zustimmung zu Überwachungsverträgen/Anerkennung von Entsorgergemeinschaften 2001 Umstellung der Zertifikate auf EAK 2001 Vollzugshilfe "Zertifizierung von Händlern und Vermittlern als Entsorgungsfachbetrieb gemäß 52 KrW-/AbfG 05/2005 Vollzugshilfe M 36 Entsorgungsfachbetriebe Ad-hoc-Arbeitsgemeinschaft Abfallrechtliche Überwachung; Defizite bei Entsorgungsfachbetrieben in den Jahren 2009 und Maßnahmenvorschläge zu Vollzugsverbesserungen und Vorschläge zur Fortentwicklung des rechtlichen Rahmens für Entsorgungsfachbetriebe Bund/Länder-Gespräch zur Ausgestaltung des zukünftigen rechtlichen Rahmens für Entsorgungsfachbetriebe Referentenentwurf Novelle EfbV Veröffentlichung Novelle EfbV Folie 5

6 Anliegen der Novelle bewährtes Instrument der Zertifizierung von Betrieben zu Entsorgungsfachbetrieben weiter ausbauen - Stärkung des Gütesiegels Entsorgungsfachbetrieb Ausbau Vertrauensschutz für Abfallerzeuger und -besitzer, die einen Entsorgungsfachbetrieb beauftragen Rechts- und Anwendungsunsicherheiten sollen abgebaut werden Zusammenführung der EfbV und der EgRL Umsetzung der Vollzugserfahrungen aus 20 Jahre Entsorgungsfachbetrieb (LAGA ad-hoc AG) Freiwilligkeit bei der Zertifizierung und verfahrensrechtliche Anreize für Betriebe beibehalten Mindeststandards für die Betriebe, die Zertifizierungsorganisationen und die beauftragten Sachverständigen sowie die Regelungen zur Überwachung und Zertifizierung weiterentwickeln Quelle: BMUB Folie 6

7 Gesetzesrahmen Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung Artikel 1 Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften Artikel 2 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall Artikel 3 Änderung der Altfahrzeug-Verordnung Artikel 4 Änderung der Gewerbeabfallverordnung Artikel 5 Änderung der EMAS-Privilegierungs-Verordnung Artikel 6 Änderung der Altholzverordnung Artikel 7 Änderung der Nachweisverordnung Artikel 8 Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung Artikel 9 Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung Artikel 10 Inkrafttreten; Außerkrafttreten Folie 7

8 Gliederung - 1 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Anforderungen an die Organisation, die Ausstattung und die Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes 3 Anforderungen an die Betriebsorganisation 4 Anforderungen an die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung 5 Betriebstagebuch 6 Versicherungsschutz Neu! 7 Anforderungen an die Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit Abschnitt 3 Anforderungen an den Inhaber und die im Entsorgungsfachbetrieb beschäftigten Personen 8 Zuverlässigkeit des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen 9 Fachkunde des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen 10 Zuverlässigkeit und Sachkunde des sonstigen Personals Folie 8

9 Gliederung - 2 Abschnitt 4 Abschluss eines Überwachungsvertrages mit einer technischen Überwachungsorganisation 11 Überwachungsvertrag 12 Zustimmung zum Überwachungsvertrag, Widerruf Abschnitt 5 Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft 13 Satzung oder sonstige Regelung der Entsorgergemeinschaft 14 Überwachungsausschuss 15 Anforderungen an die Mitgliedschaft und Mitteilung der Aufnahme und des Austritts 16 Anerkennung der Entsorgergemeinschaft, Widerruf Abschnitt 6 Anforderungen an Sachverständige und Kontrolle der Sachverständigen 17 Zuverlässigkeit von Sachverständigen 18 Unabhängigkeit von Sachverständigen 19 Fach- und Sachkunde von Sachverständigen 20 Zulassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation 21 Kontrolle der Sachverständigen Neu! Neu! Folie 9

10 Gliederung - 3 Abschnitt 7 Anforderungen an die Überwachung 22 Erstmalige und jährliche Überprüfung 23 Überwachungsbericht Abschnitt 8 Umfang der Zertifizierung und Gestaltung des Zertifikats 24 Teilzertifizierung und Beschränkung des Zertifizierungsumfangs 25 Gestaltung des Zertifikats Abschnitt 9 Sonstige gemeinsame Vorschriften 26 Entzug des Zertifikats und des Überwachungszeichens 27 Pflicht zur Kündigung des Überwachungsvertrages oder der Mitgliedschaft 28 Entsorgungsfachbetrieberegister 29 Ordnungswidrigkeiten 30 Zugänglichkeit privater Regelwerke 31 Übergangsvorschriften Anlage 1 Lehrgangsinhalte Anlage 2 Mindestinhalt von Überwachungsberichten Anlage 3 Vordruck für das Zertifikat Neu! Neu! Neu! Folie 10

11 1 - Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe nach 56 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die Überwachung und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben durch technische Überwachungsorganisationen nach 56 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und durch Entsorgergemeinschaften nach 56 Absatz 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Entsorgergemeinschaftenrichtlinie wird aufgelöst Folie 11

12 2 - Begriffe Inhaber: Diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die den Entsorgungsfachbetrieb betreibt. Sofern es sich bei dem Inhaber um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt, kommt es für die Erfüllung der personenbezogenen Anforderungen dieser Verordnung an den Inhaber auf die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung des Betriebes berechtigten Personen an. Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen: Diejenigen natürlichen Personen, die vom Inhaber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen, beauftragt worden sind. Die Beauftragung setzt die Übertragung der für die in Satz 1 beschriebenen Aufgaben erforderlichen Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse voraus. Sonstiges Personal: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und anderen im Betrieb beschäftigten Personen, die bei der Ausführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten mitwirken. Alle anderen Begriffe, z.b. die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sind bereits im KrWG definiert Folie 12

13 3 - Anforderungen an die Betriebsorganisation Die Organisation des Entsorgungsfachbetriebes ist so auszugestalten, dass die erforderliche Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist. Verantwortung sowie die Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse des Inhabers, der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, des sonstigen Personals sowie der Betriebsbeauftragten nach Umwelt- oder Gefahrgutvorschriften sind durch Funktionsbeschreibungen und Organisationspläne zu beschreiben und bekannt zu geben. Arbeitsabläufe für die im Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sind schriftlich, elektronisch oder in gleich geeigneter Weise durch Arbeitsanweisungen festzulegen. keine wesentlichen Veränderungen zu EfbValt klare Aufgabenverteilung erforderlich Folie 13

14 4 Anforderungen an die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung Ausreichende Personalausstattung ist nachzuweisen durch Einsatzpläne (schriftlich, elektronisch oder in gleicher geeigneter Weise) Neu Abs. (4): Der Entsorgungsfachbetrieb hat an jedem zu zertifizierenden Standort und für jede zu zertifizierende Tätigkeit über die notwendige gerätetechnische Ausstattung zur sach- und fachgerechten Ausführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit sowie über entsprechende sonstige Betriebsmittel zu verfügen. keine wesentlichen Veränderungen zum Nachweis der Personalausstattung zu EfbValt technische Ausstattung vs. zu zertifizierende abfallwirtschaftliche Tätigkeit wird Prüfgegenstand der Sachverständigen Folie 14

15 5 Betriebstagebuch Ein Betriebstagebuch für jeden zu zertifizierenden Standort. Keine Änderungen der inhaltlichen Anforderungen, der Anforderungen an die Kontrolle und der Archivierungsfrist. Neu: Wenn für verschiedene Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile Einzelblätter geführt werden, sind diese wöchentlich zusammenzufassen. Auch weiterhin Transparenz der Betriebsvorgänge über Betriebstagebuch gefordert. Erleichterung der Dokumentation durch wöchentliche statt tägliche Zusammenfassung. Folie 15

16 6 Versicherungsschutz Es bleibt Forderung nach ausreichendem Versicherungsschutz auf der Grundlage einer betrieblichen Risikoabschätzung. Betriebe, die Abfälle lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen, mit Abfällen handeln oder diese makeln, müssen mindestens eine Betriebshaftpflichtversicherung und, sofern mit der Tätigkeit auch der Besitz dieser Abfälle verbunden ist, eine Umwelthaftpflichtversicherung sowie Umweltschadensversicherung als Versicherungsschutz nachweisen. Sammler und Beförderer benötigen mindestens eine Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung einschließlich einer auf den Sammlungs- und Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung. Neu: Vorgaben zum Versicherungsschutz für Händler und Makler in der Verordnung Umwelthaftpflichtversicherung an den Besitz des Abfalls gebunden Neu: Nachweis Umweltschadensversicherung Folie 16

17 7 Anforderungen an die Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit Pflicht, die für die abfallwirtschaftliche Tätigkeit geltenden öffentlichrechtlichen Vorschriften zu beachten bleibt erhalten, ist in der EfbVneu aber nicht weiter konkretisiert. Nachweis der Erfüllung behördlichen Entscheidungen, insbesondere Planfeststellungen, Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, einschließlich, der mit ihnen verbundenen Auflagen und sonstigen Anordnungen bleibt. Beibehaltung der Möglichkeit zur Fremdübertragung von Leistungen des Entsorgungsfachbetriebes an Dritte. Anforderungen an die Drittübertragung nicht verändert (an EFB oder nur im unerheblichen Umfang). keine Veränderungen zu EfbValt Begriff öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht untersetzt Folie 17

18 8 Zuverlässigkeit des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen Regelunzuverlässigkeit bei Bußgeldern > oder Strafe innerhalb der letzten 5 Jahre. Konkretisierung der Nachweise: FZ und Auszug GZR (Personen- und firmenbezogen) nicht älter als 6 Monate, erstmalig und bei jeder dritten jährlichen Überprüfung vorzulegen sowie bei Personalwechsel Bei den übrigen jährlichen Überprüfungen schriftliche Zuverlässigkeitserklärung. Gleichstellung von Nachweisen aus Staaten der EU, Beglaubigung/ Übersetzung kann eingefordert werden. Neu: 5-Jahres-Klausel Neu: Konkretisierung der vorzulegenden Zuverlässigkeitsnachweise. Folie 18

19 9 Fachkunde des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen Fachkundenachweis des Inhabers, soweit er für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist, und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen. Ausbildungsprofil: Hochschul- oder Fachhochschulstudium, kaufmännische oder technische Fachschul- oder Berufsausbildung oder Qualifikation als Meister in einem Fachgebiet, dass den Betriebsvorgängen zuzuordnen ist. 2jährige praktische Tätigkeit zum Erwerb von Kenntnissen über die abfallwirtschaftliche Tätigkeit. Fachkundelehrgang und Fortbildung alle 2 Jahre durch staatlich anerkannten Lehrgang. alte Hasen -Regel für Inhaber und Verantwortliche Personen nach EfbValt (bis zum bereits als solche tätig) Bestandsschutz für Inhaber und Verantwortliche Personen nach EfbValt Regel + 4 Jahre Berufserfahrung als Nachweis der Fachkunde entfallen bei Abschluss Berufsausbildung Folie 19

20 10 Zuverlässigkeit und Sachkunde des sonstigen Personals Keine Regelunzuverlässigkeit des sonstigen Personals. Das sonstige Personal muss sachkundig sein. Die erforderliche Sachkunde ist gegeben, wenn die betroffene Person auf der Grundlage eines schriftlichen oder elektronischen Einarbeitungsplanes betrieblich eingearbeitet worden ist und über den für die jeweilige Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügt. Nachweis über Einarbeitungs- und Schulungsplan. Schulungsbedarf ermittelt Inhaber, soweit er für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist, oder die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person. keine wesentlichen Veränderungen zu EfbValt Folie 20

21 11 Überwachungsvertrag - 1 Neustrukturierung der Mindestinhalte, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bleiben im Wesentlichen bestehen. Einstufung des Betriebes hinsichtlich seiner Tätigkeiten (Tätigkeiten, Anlagentechnik, Zuordnung der Verwertungsmaßnahmen nach der Abfallhierarchie des KrwG). Prognostische Vorprüfung in den Bereichen 1.Anforderungen an die Betriebsorganisation, gilt auch für Entsorgergemeinschaft 2.Anforderungen an die Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit im Hinblick auf die erforderlichen behördlichen Entscheidungen, insbesondere Planfeststellungen, Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, 3.Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen sowie 4.Anforderungen an die Fachkunde des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ohne Pflicht zum Fachkundelehrgangsnachweis. Folie 21

22 11 Überwachungsvertrag - 2 Ergebnis der Vorprüfung und Entscheidung, ob der Betrieb die Gewähr bietet die Vorgaben der EfbV zu erfüllen ist zu dokumentieren und zur Prüfung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag der zust. Behörde zu übergeben. TÜO entscheidet, ob zur prognostischen Vorprüfung ein Vor-Ort-Termin erforderlich ist Instrument der Vorprüfung ist für TÜOs und EGs nicht neu. Bisher als Voraudit angeboten, aber freiwillig, für neue Entsorgungsfachbetriebe jetzt Pflicht. wesentlichen Änderungen im Überwachungsverfahren für neue EFB Folie 22

23 12 Zustimmung zum Überwachungsvertrag Benehmensverfahren mit Überwachungsbehörde wird beibehalten Konkretisierung des Prüfungsmaßstabs (Vorprüfung wird einbezogen) Frist für die Benehmensbehörde (=Überwachungsbehörde des Betriebes/ der Anlagen) 4 Wochen Zustimmung zum Überwachungsvertrag ist zu erteilen, wenn Überwachungsvertrag den Anforderungen entspricht, Vorprüfung der TÜO ergeben hat, dass der Betrieb die Gewähr dafür bietet, die im Überwachungsvertrag festgelegten Anforderungen zu erfüllen, und die von der TÜO mit der Durchführung des Überwachungsauftrages beauftragten Sachverständigen die Anforderungen an Fachkunde, Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit erfüllen. Benehmensverfahren wird beibehalten Konkretisierung des Prüfungsmaßstabs der Behörde (Ergebnis Vorprüfung der TÜO) Folie 23

24 13 16 Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft Beibehaltung der bisherigen Struktur entsprechend EG-RL Neu: Unverzügliche Mitteilung über Aufnahme und Austritt von Mitgliedern an die zust. Behörde Beibehaltung des Instruments Überwachungsausschuss in der EG Neu: Behörde (Anerkennungsbehörde) ist berechtigt am Überwachungsausschuss teilzunehmen Termin und Ort der Sitzung ist durch EG der Behörde auf Verlangen mitzuteilen Prognostische Vorprüfung bei Neumitgliedern wie durch TÜO Ergebnis der Vorprüfung ist im behördlichen Benehmensverfahren der Überwachungsbehörde vorzulegen Anforderungen an die Sachverständigen der EG dto. wie TÜO Folie 24

25 17 21 Anforderungen an Sachverständige - 1 Zuverlässigkeit Orientierung an 5 UAG und LAGA M 36 Regelunzuverlässigkeit bei Bußgeldern > 500 oder Strafe innerhalb der letzten 5 Jahre Unabhängigkeit Orientierung an 6 UAG und LAGA M 36 Neutralität ist Grundvoraussetzung, keine Beratung in den letzten 2 Jahren beim EFB Zertifizierungstätigkeit des Sachverständigen QMS, UMS, EMAS und vergleichbaren Systemen mit der Zertifizierung als EFB vereinbar Beratung als Bediensteter der Kammern oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechtes mit Zertifizierung vereinbar Folie 25

26 17 21 Anforderungen an Sachverständige - 2 Fach- und Sachkunde Orientierung an 7 UAG und LAGA M 36 Wissensvorsprung gegenüber Inhaber der EFB und Leitungspersonal Mindestens 3 Jahre Erfahrung in der Überwachung und Begutachtung von Entsorgungsfachbetrieben und/oder Managementsystemen Zertifizierung von Vorbehandlungsanlagen nach ElektroG erfordern die Qualifikation als Umweltgutachter oder als öbv Sachverständiger Privileg zugelassener Umweltgutachter Anforderungen an Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit, Fachkunde gelten als erfüllt Neu: Mitteilungspflichten gegenüber der zust. Behörde Beauftragung oder Beendigung der Beauftragung der Sachverständigen Nachweis für jeden Sachverständigen sind der Zustimmungsbehörde auf Verlangen vorzulegen Kontrolle der Sachverständigen Vor-Ort durch TÜO oder EG Wittness-Audit der TÜO oder EG alle 3 Jahre (Ausnahme Umweltgutachter) Folie 26

27 22-23 Überwachung Bisher keine Anforderungen der EfbV zum Überwachungsverfahren der TÜO oder EG Neu: Konkrete Vorgaben zur Überprüfung der Betriebe Regelmäßige Vor-Ort-Termine(jährlich) an jedem Standort Grundlage Überwachungsplan System unangekündigter Vor-Ort-Kontrollen Teilnahmerecht der Überwachungsbehörde an den Vor-Ort-Terminen der Sachverständigen Mitteilung der Vor-Ort-Termine durch TÜO oder EG auf Verlangen der Behörde Wechsel des Sachverständigen alle 5 Jahre (Rotationsprinzip) Schriftlicher Überwachungsbericht mit den Mindestinhalten nach Anlage 2 EfbVneu Folie 27

28 24-27 Zertifizierung Teilzertifizierungen und Beschränkungen des Zertifikates möglich Möglichkeit nur Betriebsteile zu zertifizieren Beschränkungen auf bestimmte Abfallarten, Tätigkeiten und Standorte möglich Gestaltung des Zertifikates Vorgabe des Informationsgehaltes und einer einheitlichen Struktur entspr. Anlage 3 EfbVneu, Behandeln und Lagern immer in Verbindung mit Verwerten und/oder Beseitigen Entzug des Zertifikates Ergänzung zu 56 Absatz 8 Satz 1 KrwG (Durchgriffsregelung zum Entzug des Zertifikates durch Behörde): Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde kann dem Entsorgungsfachbetrieb das weitere Führen des Zertifikats und des Überwachungszeichens für einen angemessenen Übergangszeitraum gestatten, wenn der Betrieb die Umstände, die zum Entzug des Zertifikats und des Überwachungszeichens führen, nicht zu vertreten hat. Der Übergangszeitraum darf die Dauer der Gültigkeit des Zertifikats nicht überschreiten. Pflicht zur Kündigung eines Ü-Vertrages oder der Mitgliedschaft in EG unter bestimmten Voraussetzungen (keine Zertifizierung innerhalb von 2 Jahren, nach Vertragsabschluss bzw. Aufnahme in EG, Ablauf der Gültigkeit + 3 Monate) Folie 28

29 28 Entsorgungsfachbetrieberegister Bundesländer werden verpflichtet ein bundesweit einheitliches elektronisches Register über die zertifizierten Entsorgungsfachbetriebe einzuführen. Sie nutzen hierzu die übermittelten Zertifikate der TÜO oder EG (nicht die Überwachungsberichte!). Das Register ist ständig zu aktualisieren und in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. TÜO oder EG haben der Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde elektronisch unverzüglich nach der Erteilung a) das jeweilige Zertifikat und b) den jeweiligen Überwachungsbericht zu übermitteln. Ebenso auch den Entzug von Zertifikaten. Ebenfalls sind unverzüglich der Entzug und die Gründe der Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde zu übermitteln Folie 29

30 Kritik aus der Sicht einer TÜO grundsätzlich für eine Verbesserung der Kontrolle der Kontrolleure und Vergleichmäßigung der Prüftiefe zwischen den TÜO s und den Entsorgergemeinschaften Instrument Entsorgungsfachbetrieb sollte dennoch eine freiwillige Selbstkontrollmaßnahme der Wirtschaft bleiben Ziel sollte bessere Qualitätssicherung der Zertifizierungstätigkeit und nicht stärkere Bürokratisierung des Zertifizierungsprozesses sein, die neue EfbV geht eher den Weg der Bürokratisierung (Einheitszertifikat, mehr Mitteilungs- und Nachweispflichten der TÜO s und Entsorgergemeinschaften) Umsetzung der neuen EfbV wird die Kosten der Zertifizierung erhöhen (Pflicht zum Voraudit, weitere unangemeldete Kontrollen, Gebührenumlage bei behördlicher Teilnahme) Erfahrungen aus anderen Akkreditierungsbereichen (DAkkS, DAU) zur Regelüberwachung der Sachverständigen wurden umgesetzt, Anforderungen gehen jedoch teilweise darüber hinaus Probleme im Datenschutz unserer Zertifizierungskunden (z.b. Angabe Name, Anschrift beauftragter Nachauftragnehmer im Überwachungsbericht). Folie 30

31 Ausblick Viele offene Fragen bei der Umsetzung der EfBV Sind Schmuckzertifikate weiter zulässig? Wer pflegt die Daten ins EFB-Register? Auslegung der Übergangsfristen (Angebote Erstzertifizierung vor dem , Umsetzung nach dem ) Inhalt des Betriebstagebuches : Dokumentation der erbrachten Leistungen, was ist das? Umfang der Prüfung der gerätetechnischen Ausstattung Vollzugshilfe soll kommen, aber ad-hoc-ag der Bundesländer hat noch nicht getagt (Aussage Herr Berger SenStadtUm Berlin 2. KW 2017) TÜO s und EG s sind gefordert bis Dokumentation anzupassen EG s müssen Satzungen ändern und bis Beschlüsse fassen Folie 31

32 Dipl.-Ing. Gerhard Gensicke Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit GfBU-Consult Gesellschaft für Umwelt- und Managementberatung mbh Mahlsdorfer Str. 61b Hoppegarten / OT Hönow Tel.: 0 30 / Fax: 0 30 / Internet: info@gfbu-consult.de

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