Dritte Ordnung zur Änderung der Ordnung des Fachbereichs 08 der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für die Prüfung im Bachelorstudiengang Physik

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Transkript:

Dritte Ordnung zur Änderung der Ordnung des Fachbereichs 08 der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für die Prüfung im Bachelorstudiengang Physik vom 12. Mai 2016 (Veröffentlichungsblatt der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Nr. 05/2016, S. 44) Aufgrund des Abs. 2 Nr. 2 und des 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulgesetz in der Fassung vom 1. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 20 (GVBl. S. 505, Nr. 1), BS 223-41, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs 08 der Johannes Gutenberg-Universität Mainz am 01. Juli 20 die folgende Ordnung zur Änderung der Ordnung des Fachbereichs 08 der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für die Prüfung im Bachelorstudiengang Physik beschlossen. Diese Ordnung hat der Präsident der Johannes Gutenberg-Universität Mainz mit Schreiben vom 2. Mai 2016, Az: 03/02/08/01/00/065-MTgenehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. Artikel 1 Die Ordnung des Fachbereichs 08 der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für die Prüfung im Bachelorstudiengang Physik vom 20. April 2012 (StAnz. S. 1040) wird wie folgt geändert: (1) 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1, Satz 2 erhält folgende Fassung: Im Rahmen des Bachelorstudiengangs sind mindestens 180 Leistungspunkte (gemäß 6 Abs. 2) zu erreichen. b) Absatz 2, Satz 3 erhält folgende Fassung: Erfolgt die Meldung zur Bachelorarbeit gemäß 14 Absatz 4 nicht spätestens nach Abschluss des sechsten Studienjahres, gilt die Bachelorarbeit als erstmals nicht bestanden. Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass die Kandidatin oder der Kandidat innerhalb von 6 Wochen nach entsprechender Bekanntgabe ein neues Thema für eine Bachelorarbeit erhält. Sind die Bedingungen zur Anmeldung nicht erfüllt, verlängert sich die Frist für die Wiederholung auf maximal 6 Monate. (2) 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2, Satz 4 erhält folgende Fassung: Die Maßstäbe für die Zuordnung von Leistungspunkten entsprechen dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). b) Absatz 3, Satz 3 wird ersetzt durch: Für das Modul Ex1-2: Experimentalphysik 1 und 2 gilt als weitere Voraussetzung die regelmäßige und aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen Tutorium 1 und Tutorium 2 dieses Moduls; das Gleiche gilt für das Modul S: Wissenschaftskommunikation und Kompetenzerwerb. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird an das Ende des Absatzes verschoben 1

bb) Die Bezeichnung Module S: Seminar wird ersetzt durch die Bezeichnung Modul S: Wissenschaftskommunikation und Kompetenzerwerb. d) Absatz 8, Satz 2 wird gestrichen. (3) wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen; Anrechnung von außerhalb der Hochschule erworbenen Qualifikationen b) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: (1) Es gelten die Regelungen der Teil-Rahmenprüfungsordnung der Johannes Gutenberg- Universität Mainz für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen sowie für die Anrechnung von außerhalb der Hochschule erworbenen Qualifikationen in der aktuellen Fassung. (2) Über die Anerkennung entscheidet der Dekan oder die Dekanin. (4) 10 Abs. 2, Satz 1 erhält die folgende Fassung: (2) Sofern nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung zum Studium erfolgt, sind dem Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung beizufügen (5) 11 Abs. 1, Satz 2 erhält die folgende Fassung: Gegenstand der Modulprüfungen sind grundsätzlich die Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls. (6) 13 Abs. 3, Satz 2 erhält die folgende Fassung: Ist die letzte Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist diese durch eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer zu bewerten. () 14 Abs. erhält die folgende Fassung: () Die Bachelorarbeit kann in deutscher oder mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers in englischer Sprache angefertigt werde, sofern die Voraussetzung einer hinreichenden Beherrschung der englischen Sprache durch die Kandidatin oder den Kandidaten erfüllt ist. (8) 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung: (1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und benoteten Studienleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 2

1,0; 1,3 = sehr gut = Eine hervorragende Leistung, 1,; 2,0; 2,3 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, 2,; 3,0; 3,3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, 3,; 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, 5,0 = nicht ausreichend b) Absatz 3, Satz 2 erhält die folgende Fassung: = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Die so ermittelte Note für die Prüfungsleistungen geht gewichtet mit 13 Leistungspunkten in die Gesamtnote der Bachelorprüfung gemäß Absatz 4 ein. () 18 Abs. 5 erhält die folgende Fassung: (5) Die Bestimmungen der Absätze 1-4 gelten für Studienleistungen entsprechend. (10) Der Anhang zu Fachbereich 08: Physik, 1. Modulplan wird wie folgt geändert: a) Das Modul Pflichtmodul Ex4: Experimentalphysik 4 Skalen und Strukturen der Materie " erhält folgende Fassung: Pflichtmodul Ex4: Experimentalphysik 4 " Skalen und Strukturen der Materie " Lehrveranstaltung Art Regelsemeste Verpflichtungsgrad r Skalen und Strukturen der V 4 Pfl 4 SWS 8 LP Materie Übungen zu Skalen und Strukturen der Materie Ü 4 Pfl 2 SWS berücksichtigt werden. Hierbei gilt die Modulprüfung auch dann als bestanden, falls die Note der geringer gewichteten nicht ausreichend (5.0) und die für die Modulprüfung ermittelte Note mindestens ausreichend (4.0) ist. Gesamt 6 SWS 8 LP b) Das Modul Pflichtmodul Ex5: Experimentalphysik 5bAtom- und Quantenphysik wird wie folgt geändert: aa) In der Modulüberschrift wird die Bezeichnung 5b in 5a geändert. bb) Das Modul rückt vor das neue Modul Wahlpflichtmodul Ex5: Experimentalphysik 5b Kern- und Teilchenphysik und erhält folgende Fassung: 3

Wahlpflichtmodul Ex5: Experimentalphysik 5a Atom- und Quantenphysik Lehrveranstaltung Art Regelsemestetungsgrad Verpflich- Atom- und Quantenphysik V 5 WPfl 3 SWS 6 LP Übungen Atom- und Quantenphysik Ü 5 WPfl 1 SWS berücksichtigt werden. Die Note der Modulprüfung wird gemäß 16 der Prüfungsordnung aus dem gewichteten Mittel der beiden en bestimmt. Hierbei gilt die Modulprüfung auch dann als bestanden, falls die Note der geringer gewichteten nicht ausreichend (5.0) und die für die Modulprüfung ermittelte Note mindestens ausreichend (4.0) ist. Siehe auch 16 (5). Gesamt 4 SWS 6 LP Zugangsvoraussetzung keine c) Das Modul Pflichtmodul Ex5: Experimentalphysik 5a Kern- und Teilchenphysik wird wie folgt geändert: aa) In der Modulüberschrift wird die Bezeichnung 5a in 5b geändert. bb) Das Modul erhält folgende Fassung: Wahlpflichtmodul Ex5: Experimentalphysik 5b "Kern- und Teilchenphysik" Lehrveranstaltung Art Regelsemeste Verpflichtungsgrad r Kern- und Teilchenphysik V 5 WPfl 3 SWS 6 LP Übungen Kern- und Teilchenphysik Ü 5 WPfl 1 SWS berücksichtigt werden. Die Note der Modulprüfung wird gemäß 16 der Prüfungsordnung aus dem gewichteten Mittel der beiden en bestimmt. Hierbei gilt die Modulprüfung auch dann als bestanden, falls die Note der geringer gewichteten nicht ausreichend (5.0) und die für die Modulprüfung ermittelte Note mindestens ausreichend (4.0) ist. Siehe auch 16 (5). Gesamt 4 SWS 6 LP Zugangsvoraussetzung Keine d) Das Modul Wahlpflichtmodul Ex5c: Experimentalphysik 5c Physik kondensierter Materie erhält folgende Fassung: 4

Wahlpflichtmodul Ex5c: Experimentalphysik 5c "Physik kondensierter Materie" Lehrveranstaltung Art Regelsemeste Verpflichtungsgrad r Physik kondensierter V 5 WPfl 3 SWS 6 LP Materie Übungen zur Physik kondensierter Materie Ü 5 WPfl 1 SWS berücksichtigt werden. Die Note der Modulprüfung wird gemäß 16 der Prüfungsordnung aus dem gewichteten Mittel der beiden en bestimmt. Hierbei gilt die Modulprüfung auch dann als bestanden, falls die Note der geringer gewichteten nicht ausreichend (5.0) und die für die Modulprüfung ermittelte Note mindestens ausreichend (4.0) ist. Siehe auch 16 (5). Gesamt 4 SWS 6 LP Zugangsvoraussetzung Keine e) Das Modul Pflichtmodul Th2: Theoretische Physik 2 erhält folgende Fassung: Pflichtmodul Th2: Theoretische Physik 2 Lehrveranstaltung Art Regelsemestetungsgrad Verpflich- Elektrodynamik V 3 Pfl 4 SWS 8 LP Übungen zur Elektrodynamik Ü 3 Pfl 2 SWS Modulprüfung Klausur (Umfang 120 Min., Bearbeitungszeit maximal 180 Min.). Gesamt 6 SWS 8 LP Voraussetzungen formal keine; das Modul baut auf das Modul Th1 auf. f) Die Tabelle Wahlpflichtangebot für nichtphysikalische Fächer erhält folgende Fassung: Kernangebot für nichtphysikalische Fächer Semester Modul SWS LP Biologie ( LP erforderlich) Zellbiologie und Biophysik Botanik Zoologie / NF-Bio1 NF-Bio2 NF-Bio3 4 V 2 V + 4 Ü 2 V + 4 Ü Chemie ( LP erforderlich) Chemie für Physiker 1 und 2 Chemie für Physiker 1 und 2 (+ AC-Praktikum) Geophysik ( LP erforderlich) / NF-Ch 4V + 2Ü + 6P Einführung in die Geophysik Nf-Geo Informatik ( LP erforderlich) Einführung in die Informatik Einführung in die Informatik (+ Vertiefung NF-Inf1b) Siehe Modulverzeichnis NF-Inf1a 4 V + 4 Ü 6 V + 6 Ü 12 18 5

Mathematik ( LP erforderlich) Funktionalanalysis I Funktionalanalysis I (+ Funktionalanalysis II) Partielle Differenzialgleichungen I Partielle Differenzialgleichungen I (+ Part. DGL II) Grundlagen der Stochastik Grundlagen der Stochastik (+ Praktikum) Grundlagen der Stochastik (+ Stochastik I) Grundlagen der Numerischen Mathematik Grundl. der Numerischen Mathematik (+ Praktikum) Grundl. der Numerik und Numerik gewöhnl. DGL Elem. Differenzialgeometrie und Mannigfaltigkeiten Computeralgebra Computeralgebra (+ Praktikum) Meteorologie ( LP erforderlich) Einführung in die Meteorologie und Klimatologie und Klima (Met_EinfK) Atmosph. Thermodynamik und Wolken (Met-ThW) Angewandte Meteorologie und Statistik (Met-AnSt) Meteorol. Programmierung und Numerik (Met-Num) Grundlagen der Atmosphärenhydrodynamik Volkswirtschaft (18 LP erforderlich) Grundzüge der Mikroökonomie Grundzüge der Makroökonomie Betriebswirtschaft (21 LP erforderlich) Externes Rechnungswesen Operations Management Internes Rechnungswesen Finanzwirtschaft Unternehmungsführung Philosophie ( LP erforderlich) Argumentationstheorie Einführung in die Theoretische Philosophie I oder II Schlüsseltexte der Theoret. Philosophie I oder II Schlüsseltexte der Philosophie der Neuzeit Hauptseminar zur Philosophie Siehe Modulverzeichnis Siehe Modulverzeichnis NF-MathF NF-MathP NF-MathS1 NF-MathS2 NF-MathN1 NF-MathN2 NF-MathV NF-MathC NF-Met1a +N-Met1b NF-Met2 NF-Met3 NF-Met4 NF-Met5 NF-VWL1+ NF-VWL2 NF-BWL1 NF-BWL2 NF-BWL3 NF-BWL4 NF-BWL5 4V + 2Ü + 2P 4V + 2Ü + 2P 4V + 2Ü + 2P + 2 V + 1 Ü 8 V + 4 Ü 2 V + 4 Ü 4 V + 3 Ü 6 V+Ü 6 V+Ü / / / / / NF-Phil1 NF-Phil2 NF-Phil3 NF-Phil4 NF-Phil5 2Ü 2 V 2 Ü Proseminar Hauptseminar 3 2 5 3 2 Leistungspunkte nichtphysikalisches Nebenfach Es müssen mindestens LP aus einem nicht-physikalischen Nebenfach erworben werden. Aus den Bewertungen aller nichtmeteorologischen Module wird eine nach Leistungspunkten gewichtete Note gebildet. Für die Bildung der Note gehen alle erzielten LP ein. In die Gesamtbachelornote geht die Note aus dem Wahlpflichtfach mit maximal 24 LP gewichtet ein. Auf Antrag kann das Nebenfach auch aus Lehrveranstaltungen anderer Fachbereiche der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, die nicht im der Modulliste genannt sind, zusammengestellt werden. Falls in diesen Fällen noch kein Kooperationsvertrag existiert, ist im Vorfeld ein rechtzeitiges Beratungsgespräch mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nötig. 12 12 8 +5 16 10 10 6

Artikel 2 Diese Ordnung zur Änderung der Ordnung des Fachbereichs 08 für die Prüfung im Bachelorstudiengang Physik an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2016/1 in den Bachelorstudiengang Physik an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz eingeschrieben werden. Mainz, den Die Dekanin des Fachbereichs 08 Physik, Mathematik und Informatik Univ.-Prof. Dr. Concettina Sfienti