Amtliche Bekanntmachung
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1 Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft Karlsruher Institut für Technologie Amtliche Bekanntmachung 2012 Ausgegeben Karlsruhe, den 19. März 2012 Nr. 7 I n h a l t Seite Zweite Satzung zur Änderung der Studien- und 62 Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Informatik
2 62 Zweite Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Informatik vom 19. März 2012 Aufgrund von 10 Abs. 2 Ziff. 5 und 20 des Gesetzes über das Karlsruher Institut für Technologie (KIT-Gesetz - KITG) in der Fassung vom 14. Juli 2009 (GBl. S. 317 f), zuletzt geändert durch Artikel 21 der Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 67), sowie 8 Abs. 5 und 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) in der Fassung vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1 f), zuletzt geändert durch Artikel 19 der Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 67), hat der Senat des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) am 27. Februar 2012 die folgende Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Informatik vom 8. September 2008 (Amtliche Bekanntmachung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) Nr. 76 vom 8. September 2008), zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Informatik vom 12. Januar 2009 (Amtliche Bekanntmachung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) Nr. 3 vom 15. Januar 2009), beschlossen. Die Präsidenten haben ihre Zustimmung am 19. März 2012 erklärt. Artikel 1 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) 10 Mutterschutz, Elternzeit, Wahrnehmung von Familienpflichten b) 18 Bachelorzeugnis, Bachelorurkunde, Diploma Supplement und Transcript of Records 2. 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: (1) Diese Bachelorprüfungsordnung regelt Studienablauf, Prüfungen und den Abschluss des Studiums im Bachelorstudiengang Informatik am KIT Abs. 3 wird wie folgt geändert: (3) Der für das Absolvieren von Lehrveranstaltungen und Modulen vorgesehene Arbeitsaufwand wird in Leistungspunkten (LP) ausgewiesen. Die Maßstäbe für die Zuordnung von Leistungspunkten entsprechen dem ECTS (European Credit Transfer System). Ein Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von etwa 30 Zeitstunden.
3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Im Bachelorzeugnis dürfen nur folgende Noten verwendet werden: 1 = sehr gut (very good) = eine hervorragende Leistung, 2 = gut (good) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, 3 = befriedigend (satisfactory) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, 4 = ausreichend (sufficient) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, 5 = nicht ausreichend (failed) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht den Anforderungen genügt. Für die Bachelorarbeit und die Modulteilprüfungen sind zur differenzierten Bewertung nur folgende Noten zugelassen: 1 = 1,0; 1,3 = sehr gut 2 = 1,7; 2,0; 2,3 = gut 3 = 2,7; 3,0; 3,3 = befriedigend 4 = 3,7; 4,0 = ausreichend 5 = 4,7; 5,0 = nicht ausreichend Diese Noten müssen in den Protokollen und im Transcript of Records sowie im Diploma Supplement verwendet werden. b) Absatz 9 erhält folgende Fassung: (9) Die Ergebnisse der Bachelorarbeit, der Modulprüfungen bzw. der Modulteilprüfungen, der Erfolgskontrollen anderer Art sowie die erworbenen Leistungspunkte werden durch das Studienbüro des KIT verwaltet. c) Absatz 13 wird ersatzlos gestrichen Abs. 7 wird wie folgt geändert: (7) Näheres regelt die Allgemeine Satzung des KIT zur Redlichkeit bei Prüfungen und Praktika (Verhaltensordnung) in der jeweils gültigen Fassung wird wie folgt geändert: a) Mutterschutz, Elternzeit, Wahrnehmung von Familienpflichten b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des jeweils gültigen Gesetzes (BErzGG) auf Antrag zu berücksichtigen. Die Studentin muss bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem an sie die Elternzeit antreten will, dem Fachprüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, in welchem Zeitraum sie Elternzeit in Anspruch nehmen will. Der Fachprüfungsausschuss hat zu prüfen,
4 64 ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei einer Arbeitnehmerin den Anspruch auf Elternzeit auslösen würden, und teilt der Studentin das Ergebnis sowie die neu festgesetzten Prüfungszeiten unverzüglich mit. Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit kann nicht durch Elternzeit unterbrochen werden. Die gestellte Arbeit gilt als nicht vergeben. Nach Ablauf der Elternzeit erhält die Studentin ein neues Thema. Über Ausnahmen von Satz 4 entscheidet der Prüfungsausschuss. c) Es wird ein neuer Absatz 3 eingefügt. Dieser lautet wie folgt: (3) Der Fachprüfungsausschuss entscheidet auf Antrag über die flexible Handhabung von Prüfungsfristen entsprechend den Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes, wenn Studierende Familienpflichten wahrzunehmen haben. Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit kann nicht durch die Wahrnehmung von Familienpflichten unterbrochen oder verlängert werden. Die gestellte Arbeit gilt als nicht vergeben. Die Studentin erhält ein neues Thema, das innerhalb der in 11 festgelegten Bearbeitungszeit zu bearbeiten ist. Über Ausnahmen von Satz 2 entscheidet der Prüfungsausschuss wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorarbeit ist, dass die Studentin sich in der Regel im 3. Studienjahr befindet und nicht mehr als eines der Pflichtmodule, welche der Studienplan für die ersten beiden Studienjahre vorsieht, noch nicht bestanden wurde. In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag der Studentin die vorzeitige Zulassung zur Bachelorarbeit genehmigen. Auf Antrag der Studentin sorgt ausnahmsweise die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass die Studentin innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung von einer Betreuerin ein Thema für die Bachelorarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas erfolgt in diesem Fall über die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit ist spätestens drei Monate nach Ablegung der letzten Modulprüfung zu stellen. Versäumt die Studentin diese Frist ohne triftige Gründe, so gilt die Bachelorarbeit im ersten Versuch als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Im Übrigen gilt 16 entsprechend. b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: (5) Bei der Abgabe der Bachelorarbeit hat die Studentin schriftlich zu versichern, dass sie die Arbeit selbstständig verfasst hat und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat, die wörtlich oder inhaltlich übernommenen Stellen als solche kenntlich gemacht und die Satzung des KIT zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in der jeweils gültigen Fassung beachtet hat. Wenn diese Erklärung nicht enthalten ist, wird die Arbeit nicht angenommen. Bei Abgabe einer unwahren Versicherung wird die Bachelorarbeit mit nicht ausreichend (5,0) bewertet Abs. 2 wird wie folgt geändert: (2) Die Ergebnisse maximal zweier Module werden auf Antrag der Studentin in das Bachelorzeugnis als Zusatzmodule aufgenommen und als Zusatzmodule gekennzeichnet. Zusatzmodule werden bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen. Alle Zusatzleistungen werden im Transcript of Records automatisch aufgenommen und als Zusatzleistungen gekennzeichnet. Zusatzleistungen werden mit den nach 7 vorgesehenen Noten aufgeführt. Diese Zusatzleistungen gehen nicht in die Festsetzung der Gesamt-, Fach- und Modulnoten ein.
5 Abs. 7 wird wie folgt geändert: (7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind schriftlich mitzuteilen. Sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Widersprüche gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift beim Präsidium des KIT einzulegen wird wie folgt geändert: a) Absatz 2, Nr. 2 erhält folgende Fassung: Praktische Informatik: im Umfang von 37 Leistungspunkten, b) Absatz 2, Nr. 4 erhält folgende Fassung: Wahlbereich Informatik: im Umfang von Leistungspunkten, davon mindestens zwei Stammmodule im Umfang von mindestens je 6 Leistungspunkten, c) Absatz 2, Nr. 5 erhält folgende Fassung: Mathematik: im Umfang von Leistungspunkten, d) Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Im Wahlbereich (Abs. 2, Nr. 4) muss mindestens ein Proseminar im Umfang von 3 Leistungspunkten enthalten sein, das in die Modulnote eingeht wird wie folgt geändert: a) 18 Bachelorzeugnis, Bachelorurkunde, Diploma Supplement und Transcript of Records b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Über die Bachelorprüfung werden nach Bewertung der letzten Prüfungsleistung eine Bachelorurkunde und ein Zeugnis erstellt. Die Ausfertigung von Bachelorurkunde und Zeugnis soll nicht später als sechs Wochen nach der Bewertung der letzten Prüfungsleistung erfolgen. Bachelorurkunde und Bachelorzeugnis werden in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Bachelorurkunde und Zeugnis tragen das Datum der erfolgreichen Erbringung der letzten Prüfungsleistung. Sie werden der Studentin gleichzeitig ausgehändigt. In der Bachelorurkunde wird die Verleihung des akademischen Bachelorgrades (Bachelor of Science, B.Sc.) beurkundet. Die Bachelorurkunde wird von der Präsidentin und der Dekanin unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen. c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Das Zeugnis enthält die in den Fachprüfungen und der Bachelorarbeit erzielten Noten, deren zugeordnete Leistungspunkte und die Gesamtnote. Das Zeugnis ist von der Dekanin und von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. d) Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Weiterhin erhält die Studentin als Anhang ein Diploma Supplement in deutscher und englischer Sprache, das den Vorgaben des jeweils gültigen ECTS User s Guide entspricht.
6 66 Daneben erhält die Studentin ein Transcript of Records (eine Abschrift ihrer Studierendendaten). e) Absatz 4 erhält folgende Fassung: (4) Das Transcript of Records enthält in strukturierter Form alle erbrachten Prüfungsleistungen. Dies beinhaltet alle Fächer und Fachnoten samt den zugeordneten Leistungspunkten, die dem jeweiligen Fach zugeordneten Module mit den Modulnoten und zugeordneten Leistungspunkten sowie die den Modulen zugeordneten Lehrveranstaltungen samt Noten und zugeordneten Leistungspunkten. Aus dem Transcript of Records soll die Zugehörigkeit von Lehrveranstaltungen zu den einzelnen Modulen und die Zugehörigkeit der Module zu den einzelnen Fächern deutlich erkennbar sein. Angerechnete Studienleistungen sind im Transcript of Records aufzunehmen. Alle Zusatzleistungen werden im Transcript of Records aufgeführt. f) Absatz 5 erhält folgende Fassung: (5) Die Bachelorurkunde, das Bachelorzeugnis und das Diploma Supplement einschließlich des Transcript of Records werden vom Studienbüro des KIT ausgestellt Abs. 4 wird wie folgt geändert: (4) Studentinnen, die ihr Studium auf Grundlage der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Informatik vom 28. Dezember 1989 (W. u. K. 1990, S. 28), zuletzt geändert mit der Satzung vom 4. März 2004 (Amtliche Bekanntmachung der Universität Karlsruhe (TH) Nr. 23 vom 17. März 2004), aufgenommen haben, können einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung letztmalig am 31. März 2016 stellen. Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) in Kraft. Karlsruhe, den 19. März 2012 Professor Dr. sc. tech. Dr. h. c. Horst Hippler (Präsident) Professor Dr. Eberhard Umbach (Präsident)
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