S A T Z U N G. für das Stadtjugendamt Frankenthal (Pfalz) vom 20. September 1994 i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 31.

Ähnliche Dokumente
Satzung für das Jugendamt der Stadt Speyer vom

Satzung des Landkreises Cochem-Zell für das Kreisjugendamt vom , zuletzt geändert durch Satzung vom

Jugendamtssatzung 4/07/1. S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Worms

S a t z u n g. für das Jugendamt der Stadt Andernach in der Fassung der 3. Änderung vom

Satzung. des Jugendamt der Stadt Idar-Oberstein. vom 24. August in der Fassung vom

Satzung für das Kreisjugendamt 500 Seite 1. Satzung für das Kreisjugendamt vom 30. Mai 1994, zuletzt geändert durch Satzung vom

Satzung 5.0 Jugendamt. Satzung. für das Jugendamt des Rhein-Lahn-Kreises vom 11. Juli in der Fassung der Änderungssatzung vom 27.

S A T Z U N G für das Jugendamt des Landkreises Altenkirchen. vom 13. Juli 2004 in der Fassung 09. Juli 2009

S A T Z U N G D E R S T A D T S P E Y E R. für das Jugendamt der Stadt Speyer. vom

Zuständigkeit. (2) Die Aufgaben des örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Jugendamt der Stadt Rüsselsheim wahrgenommen.

Satzung für das Amt für Jugend und Familie Jugendamt der Stadt Bielefeld

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Sömmerda

1.2. Sachbearbeitende Stelle: Fachbereich 24. Datum Text In-Kraft-Treten. Satzung. für das Jugendamt des Rhein-Hunsrück-Kreises. vom 02.

SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES LAHN-DILL-KREISES

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Gießen

S A T Z U N G. des Landkreises Ahrweiler für das Kreisjugendamt Ahrweiler. vom 10. Mai 1994 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom

Satzung. für das Jugendamt des Lahn-Dill-Kreises

für das Jugendamt der Universitätsstadt Marburg

3 -Gliederung und Bezeichnung des Jugendamtes

SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES MAIN-TAUNUS-KREISES

Satzung. für das Jugendamt des Landkreises Cloppenburg

Satzung für das Jugendamt der Stadt Lehrte

S a t z u n g für das Jugendamt des Landkreises Trier-Saarburg

Satzung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt - 1

S A T Z U N G. für das Jugendamt des Landkreises Bad Kreuznach in der Fassung vom

S a t z u n g für das Jugendamt des Landkreises Kassel

Satzung für das Jugendamt des Main-Kinzig-Kreises

Satzung für das Jugendamt der Stadt Passau. - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 17 vom

Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel

Satzung für das Jugendamt des Wartburgkreises

Satzung für das Jugendamt der Stadt Overath vom

SATZUNG. für das Jugendamt der Stadt Wetzlar vom , zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom

S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Bergkamen vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom

Struktur des Jugendamtes

5.1 Seite Jugendamt. S a t z u n g

Satzung für das Jugendamt der Stadt Langenhagen. in der Fassung vom

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Ludwigslust

WERRA-MEISSNER-KREIS

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Ammerland

S a t z u n g. 3 Gliederung und Bezeichnung des Jugendamtes. 5 Bildung und Amtsdauer des Jugendhilfeausschusses

SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DER STADT ROSENHEIM 421

Satzung für das Jugendamt der Stadt Amberg. vom 09. Mai Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Amberg Nr. 10 vom 18.

Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn. Vom 2.Mai 2012

Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel

Satzung für das Kreisjugendamt Bayreuth

Satzung des Jugendamtes der Stadt Wuppertal vom

Satzung des Jugendamtes der Stadt Wuppertal vom

4.1. Satzung für das Jugendamt des Landkreises Regensburg

BAYREUTHER STADTRECHT 460. Satzung: für das Stadtjugendamt Bayreuth

für das Jugendamt der Stadt Lingen (Ems)

SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES KREISES GROß-GERAU. (Amtsblatt Nr. 35/93, Südhessen-Woche Kreis Groß-Gerau Nr. 20/2001)

SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES LANDKREISES ODER-SPREE

S a t z u n g. für das Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte. I. Das Jugendamt. 1 Aufbau

Stadt Dessau-Roßlau. Satzung des Jugendamtes. 12. Dezember Dezember Dezember /09, S

S A T Z U N G. für das Kreisjugendamt Alzey-Worms. Übersicht

Weimarer Ortsrecht 51.1 Seite 1 Satzung Kinder- und Jugendamt

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Hennef (Sieg) vom

S a t z u n g. für den Fachbereich Jugend des Landkreises Oberhavel

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Greiz. 1 Errichtung des Jugendamtes

Satzung des Jugendamtes des Landkreises Meißen

Satzung für das Jugendamt der Region Hannover 51-01

Satzung. für den Fachbereich Kinder und Jugend der Stadt Leverkusen. vom 10. Oktober 1994

Satzung für das Jugendamt der Stadt Nürnberg (JugendamtS - JugAS)

Satzung. für das Jugendamt des Kreises Soest. vom 3. November 2014

Satzung 0.12 für das Jugendamt der Stadt Essen vom 3. Mai 2005 zuletzt geändert durch Satzung vom 31. März 2015

Satzung für das Jugendamt des Salzlandkreises

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld

Satzung für das Jugendamt der Stadt Heinsberg vom

Satzung für das Jugendamt der Region Hannover. Satzung für das Jugendamt der Region Hannover

Satzung. für das Jugendamt des Kreises Kleve

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Mansfeld-Südharz

Satzung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt - der Stadt Troisdorf vom 11. März 2013*)

Satzung für das Jugendamt der Stadt Ahaus. 23. Oktober Januar Abs. 2 Ziff. 2a. 14. Juli August Abs. 2 Ziff.

Satzung des Jugendamtes der Stadt Cottbus

S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Ennepetal vom in der Fassung des IV. Nachtrages vom

Satzung. des Jugendamtes im Landkreis Mittelsachsen vom Veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen Nr. 01/08 vom

Satzung für das Amt für Jugend, Familie und Bildung der Stadt Lohmar vom

Bildung und Soziales 5.03/0

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Altenburger Land

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Dorsten. vom

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Erkrath. vom

Satzung für das Jugendamt Saalfeld Rudolstadt Seite 1 von 8. Satzung für das Jugendamt des Landkreises Saalfeld Rudolstadt

SATZUNG DES JUGENDAMTES DER STADT LEICHLINGEN vom (1. Änderung vom , 2. Änderung vom , 3. Änderung vom

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Iserlohn

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Neuwied vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Mettmann (Ratsbeschluss vom )

S a t z u n g für das Jugendamt der Stadt Altena (Westf.) vom

Satzung für das Jugendamt des Kreises Minden-Lübbecke vom 14. März 2005

Satzung für das Jugendamt der Stadt Wülfrath vom in der Fassung vom

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Marburg-Biedenkopf

Satzung der Landeshauptstadt Dresden für das Jugendamt (Jugendamtssatzung) Vom 16. Oktober 2014

1 Aufbau. Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. 2 Zuständigkeit

Satzung für das Jugendamt der Stadt Erfurt vom 17. Mai 1999

Satzung für das Jugendamt der Stadt Greven vom

Transkript:

S A T Z U N G für das Stadtjugendamt Frankenthal (Pfalz) vom 20. September 1994 i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 31. Oktober 2011 Der Stadtrat der Stadt Frankenthal (Pfalz) hat auf Grund des 24 Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch 142 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319) in Verbindung mit 69 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII), Kinder- und Jugendhilfe vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (BGBl. I S. 1306) und des 3 Abs. 1 Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 632), zuletzt geändert durch Art. 23 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280) folgende Satzung beschlossen: 1 Errichtung des Jugendamtes Zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe ist für die kreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz) ein Jugendamt errichtet. 2 Aufgaben des Jugendamtes Das Jugendamt ist örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe und nimmt die ihm obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung wahr. 3 Bezeichnung des Jugendamtes Das Jugendamt führt die Bezeichnung "Stadtjugendamt Frankenthal (Pfalz)". 4 Jugendhilfeausschuss 1. Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit - der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, - der Jugendhilfeplanung, - der Förderung der freien Jugendhilfe und 1

5/6 Stadtjugendamts-Satzung 2. der Jugendhilfeausschuss beschließt im Rahmen der vom Stadtrat im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel dieser Satzung und der von ihm gefassten Beschlüssen über die Angelegenheiten der Jugendhilfe. 3. Er hat den Haushaltsplan, soweit er Angelegenheiten der Jugendhilfe betrifft, vorzuberaten. 4. Aufgaben des Jugendhilfeausschusses sind insbesondere 4.1 die Erstellung von Richtlinien und Grundsätzen für die Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe, 4.2 die Jugendhilfeplanung einschließlich der Beteiligung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe durch Aufstellung und Fortschreibung eines Jugendplanes, 4.3 die Bildung von Arbeitsgemeinschaften, in denen neben dem örtlichen Träger auch die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und die Träger geförderter Maßnahmen sowie Selbsthilfegruppen vertreten sind, 4.4 die Beschlussfassung über die Grundsätze für die Zusammenarbeit mit den Jugendverbänden und den Vereinigungen der freien Jugendhilfe, 4.5 die Beschlussfassung über die Verteilung der im Haushaltsplan zur Förderung von Maßnahmen, Einrichtungen und Organisationen der Jugendhilfe bereitgestellten Mittel, 4.6 die Abgabe von Stellungnahmen zur Schaffung von Einrichtungen der Jugendhilfe, 4.7 die Festsetzung des für alle Kindertagesstätten einheitlichen Elternbeitrages, 4.8 die Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendschöffen, 4.9 die Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl von ehrenamtlichen Beisitzern für den für die Stadt Frankenthal (Pfalz) zuständigen Ausschuss bzw. die Kammer für Kriegsdienstverweigerung, 4.10 die Abgabe einer Stellungnahme vor der Bestellung der Leiterin bzw. des Leiters der Verwaltung des Jugendamtes, 4.11 die Abgabe einer Stellungnahme vor der Bestellung der Stadtjugendpflegerin bzw. des Stadtjugendpflegers, der Leiterin bzw. des Leiters des Hauses der Jugend und Leiterin bzw. des Leiters der städtischen Kindertagesstätten. 5 Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses 1. Der Jugendhilfeausschuss besteht aus 15 stimmberechtigten und 15 beratenden Mitgliedern. 2

2. Die stimmberechtigten Mitglieder sind: 2.1 der/die Oberbürgermeister/in oder Beigeordnete, zu dessen/deren Geschäftsbereich die dem Stadtjugendamt übertragenen Aufgaben gehören 2.2 8 Mitglieder des Stadtrates oder vom Stadtrat gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind 2.3 3 Vertreter/innen der in der Stadt Frankenthal (Pfalz) wirkenden Jugendverbände 2.4 3 Vertreter/innen der in der Stadt Frankenthal (Pfalz) wirkenden Wohlfahrtsverbände 3. Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: 3.1 der/die Leiter/in der Verwaltung des Jugendamtes 3.2 der/die Beauftragte für Jugendsachen der Polizei 3.3 ein/e Vormundschaftsrichter/in oder ein/e Familienrichter/in oder ein/e Jugendrichter/in 3.4 ein/e Vertreter/in des Arbeitsamtes 3.5 ein/e Vertreter/in der Lehrerschaft 3.6 eine Fachkraft des Gesundheitsamtes 3.7 eine kommunale Frauenbeauftragte oder eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau 3.8 ein/e Vertreter/in des Beirates für Migration und Integration 3.9 eine Fachkraft des Jugendamtes 3.10 ein/e Vertreter/in des Stadtjugendringes 3.11 ein/e Vertreter/in der evangelischen Kirche 3.12 ein/e Vertreter/in der katholischen Kirche 3.13 ein/e Vertreter/in der jüdischen Kultusgemeinde 3.14 ein/e Vertreter/in der Gewerkschaften 3.15 ein/e Vertreter/in der Kammern 3.16 ein/e Vertreter/in aus dem Kreis der gewählten Elternvertretungen der Kinder in Kindertagesstätten 3

5/6 Stadtjugendamts-Satzung 6 Bildung und Amtsdauer des Jugendhilfeausschusses Der Stadtrat wählt die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und ihre Stellvertreter/innen a) gemäß 5 Abs. 2.2 dieser Satzung auf Grund von Vorschlägen der im Stadtrat vertretenen politischen Gruppen, b) gemäß 5 Abs. 2.3 und 2.4 dieser Satzung auf Vorschlag der Jugendverbände sowie der Wohlfahrtsverbände. Die Jugendverbände und die Wohlfahrtsverbände sollen nach Möglichkeit jeweils für ihren Bereich einen gemeinsamen Vorschlag machen. Die beratenden Mitglieder werden von den gesetzlich hierfür berufenen Entsendestellen ( 6 Abs. 2 AGKJHG) entsandt. Der Jugendhilfeausschuss wird für die Wahlzeit des Stadtrates gebildet. Nach Beendigung der Wahlzeit führt der Jugendhilfeausschuss seine Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Jugendhilfeausschusses weiter. 7 Vorsitz im Jugendhilfeausschuss Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied werden von den stimmberechtigten Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt. 8 Sitzungen des Jugendhilfeausschusses 1. Der Jugendhilfeausschuss tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. 2. Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. 3. Der Jugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten Sachverständige und Betroffene, insbesondere junge Menschen, hören; er kann Beratungsgegenstände mit ihnen erörtern. 9 Geschäftsführung des Jugendamtes 1. Die laufenden Geschäfte des Jugendamtes werden von der Leiterin oder dem Leiter der Verwaltung des Jugendamtes im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Stadtrates und des Jugendhilfeausschusses geführt. 2. Die Aufgaben der Jugendhilfe im Jugendamt werden von fachlich qualifizierten Kräften wahrgenommen. 4

10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. September 2011 in Kraft; gleichzeitig treten die geänderten Bestimmungen der Satzung für das Stadtjugendamt Frankenthal i. d. F. vom 20. September 1994 außer Kraft. STADTVERWALTUNG FRANKENTHAL (PFALZ) Frankenthal (Pfalz), den 31. Oktober 2011 Wieder Oberbürgermeister 5