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Transkript:

Marktgemeinde Altmünster 4813 Altmünster Marktstraße 21 Pol. Bez. Gmunden Tel. 07612 87611 www.altmuenster.ooe.gv.at K U N D M A C H U N G In Entsprechung des 94 der OÖ GemO. 1990 idgf. wird hiermit öffentlich kundgemacht, dass der Gemeinderat der Marktgemeinde Altmünster in der Sitzung vom 15. Juni 2010 die nachstehend angeführte Abfallordnung beschlossen hat, die Abfallordnung vom 3. Mai 1999 wird gleichzeitig aufgehoben. Abfallordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Altmünster vom 15. Juni 2010 Aufgrund des 6 des OÖ. Abfallwirtschaftsgesetzes 2009 (OÖ AWG 2009) LGBl. Nr. 71/2009 wird verordnet: 1 Begriffsbestimmungen 1) Hausabfälle sind alle festen Siedlungsabfälle, die in Haushalten üblicherweise anfallen, soferne sie nicht als Altstoffe oder biogene Abfälle einer getrennten Sammlung zuzuführen oder als sperrige Abfälle anzusehen sind. 2) Sperrige Abfälle sind feste Siedlungsabfälle, die in Haushalten üblicherweise anfallen, aber wegen ihrer Größe oder Form nicht in den für Hausabfälle bestimmten Abfallbehältern gelagert werden können. 3) Biogene Abfälle sind Stoffe, die aufgrund ihres hohen organischen, biologisch abbaubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind und zwar Grünabfälle (lit. A) und Biotonnenabfälle (lit. B). a) Grünabfälle: natürliche organische Abfälle aus dem Garten- und Grünflächenbereich, wie insbesondere Grasschnitt, Strauchschnitt, Baumschnitt, Christbäume, Laub, Blumen und Fallobst; - 1 -

b) Biotonnenabfälle: feste pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln; andere organische Abfälle aus der Zubereitung und dem Verzehr von Nahrungsmitteln (Speisereste), sofern sie einer dafür geeigneten aeroben oder anaeroben Behandlungsanlage zugeführt werden können; Papier, sofern es sich um unbeschichtetes Papier handelt, welches mit Nahrungsmitteln in Berührung steht oder zur Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen geeignet ist. 4) Haushaltsähnliche Gewerbeabfälle sind feste Abfälle aus Gewerbe, Land- u. Forstwirtschaft sowie aus vergleichbaren Einrichtungen im öffentlichen Bereich, die in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit Hausabfällen ähnlich sind. 5) Ordnungsgemäße Eigenkompostierung: Eine Eigenkompostierung gilt dann als ordnungsgemäß, wenn dabei die Ziele und Grundsätze des OÖ. Abfallwirtschaftsgesetztes 2009 eingehalten werden, insbesondere keine schädlichen Einwirkungen auf Böden und Gewässer bewirkt werden, keine unzumutbaren Belästigungen für Nachbarn und Nachbarinnen entstehen und ausschließlich eigene biogene Abfälle pflanzlicher Herkunft eingesetzt werden. 2 Abholbereich 1) Der Abholbereich für die Sammlung der Hausabfälle umfasst das gesamte Gemeindegebiet. 2) Für sperrige Abfälle besteht eine ständige Abgabemöglichkeit im ASZ Altmünster, Am Nussbaumhof 28, 4813 Altmünster und in der ASI Neukirchen, Neukirchen 16, 4814 Neukirchen. Überdies erfolgt eine Abholung im gesamten Gemeindegebiet nach Bedarf gegen vorherige Anmeldung. 3) Der Abholbereich für die Sammlung der Biotonnenabfälle umfasst das gesamte Gemeindegebiet. 4) Der Abholbereich für die Sammlung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle umfasst das gesamte Gemeindegebiet, wenn nicht zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung ein gültiger privatrechtlicher Vertrag mit einem Entsorgungsunternehmen besteht. - - 2

3 Pflichten der Abfallbesitzer 1) Hausabfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, zur Sammlung bereitzustellen. 2) Sperrige Abfälle können zu den Öffnungszeiten zum ASZ Altmünster oder ASI Neukirchen gebracht werden, bei Abholung im Bedarfsfall sind sperrige Abfälle am vereinbarten Ort zur Sammlung bereitzustellen. 3) Biotonnenabfälle sind im Abholbereich für die Sammlung bereitzustellen. Die Verpflichtung entfällt, wenn die Biotonnenabfälle einer ordnungsgemäßen Eigenkompostierung zugeführt werden. Grünabfälle sind ins ASZ Altmünster zu bringen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Grünabfälle einer ordnungsgemäßen Eigenkompostierung zugeführt werden. 4) Haushaltsähnliche Gewerbeabfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen für die Sammlung bereit zu stellen. 4 Abfallbehälter 1) Für die Lagerung der Hausabfälle, Biotonnenabfälle und haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle sind ausreichend große, flüssigkeitsdichte, schließbare und widerstandsfähige Abfallbehälter zu verwenden. Für Biotonnenabfälle sind jedenfalls eigene Abfallbehälter zu verwenden. Für Abfallbehälter sind generell Europäische Normen (EN) anzuwenden: a) Kunststoffsäcke 60 l EN 13592 b) Kunststofftonne 60 l EN 840-1 c) Kunststofftonne 90 l EN 840-1 d) Kunststofftonne 120 l EN 840-1 e) Kunststofftonne 240 l EN 840-1 f) Kunststoffcontainer 770 l EN 840-3 g) Kunststoffcontainer 1.100 l EN 840-3 h) Großraum-Metallcontainer 1.100 l EN 840 Biotonne 120 l EN 840-1 Biotonne 240 l EN 840-1 Lediglich in Ausnahmefällen dürfen daneben auch noch geeignete Abfallsäcke verwendet werden (60 l, lt. gültiger Norm). - - 3

2) a) Die Abfallbehälter für die Hausabfälle und haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle von b) e) werden von der Marktgemeinde gegen Miete bereitgestellt. Die Kunststoffcontainer mit 770 Liter und die Großraum- Metallcontainer mit 1100 Liter sind gegen Kostenersatz bei der Firma Vorwagner erhältlich. b) Die Abfallbehälter für die biogenen Abfälle werden von der Marktgemeinde gegen Miete bereitgestellt. c) Die Abfallsäcke werden von der Marktgemeinde bereitgestellt 3) Die Abfallbehälter sind so aufzustellen, dass a) sie für die sie berechtigt benützenden Personen und für die mit der Entleerung der darin gelagerten Abfälle betrauten Personen leicht zugänglich sind und b) durch die ordnungsgemäße Benützung und Entleerung bzw. den ordnungsgemäßen Transport der Abfallbehälter möglichst niemand gefährdet oder unzumutbar belästigt wird. 5 Anzahl der Abfallbehälter Die Anzahl und das Volumen der für ein Grundstück zu verwendenden Abfallbehälter richtet sich nach dem Bedarf und zwar insbesonders nach Maßgabe der Anzahl der Hausbewohner oder Haushalte, der Art und Größe der Anstalten, Betriebe und sonstigen Arbeitsstellen, der Art, Beschaffenheit und Menge der durchschnittlich angefallenen Hausabfälle und der Größe der Abfallbehälter. Soferne Abfallsäcke verwendet werden dürfen, sind für jedes Kalenderjahr im Vorhinein eine entsprechende Anzahl von Abfallsäcken der Marktgemeinde Altmünster gegen Entgelt zu beheben. Im Zweifelsfall ist die Anzahl der Abfallbehälter von Amtswegen oder auf Antrag der Grundeigentümer vom Bürgermeister nach folgenden Grundsätzen mit Bescheid festzusetzen. a) Für einen Haushalt 60 l Abfalltonne 60 l Abfallsack in Ausnahmefällen b) Für jeden weiteren Haushalt 30 l Biomüllvolumen c) Für Gaststätten ohne Beherbergung bis 20 Sitzplätze 90 l Abfalltonne - - 4

Für weitere 10 Sitzplätze Für Gaststätten mit Beherbergung bis 20 Sitzplätze Für weitere 10 Sitzplätze Für 5 Betten Für Beherbergungsbetriebe bis 10 Betten Für weitere 5 Betten d) Für Gewerbebetriebe, Büros und Geschäfte bis 5 Mitarbeiter Für weitere 5 Mitarbeiter 15 l Biomüllvolumen 90 l Abfalltonne 15 l Biomüllvolumen 5 l Biomüllvolumen 90 l Abfalltonne 5 l Biomüllvolumen 60 l Abfalltonne 5 l Biomüllvolumen Die schriftliche Verpflichtung zur Eigenkompostierung hebt die Verpflichtung zur Verwendung einer Biotonne auf. Die Biotonne ersetzt nicht die "Trankentsorgung" aus Gastronomiebetrieben, Altenheimen, Schulen, Kindergärten, usw. Der sogenannte "Trank" ist einem durch die OÖ Landesregierung genehmigten Sammel- und Wiederverwertungssystem zuzuführen. 6 Abfuhrtermine 1) Die Sammlung und Abfuhr der Hausabfälle durch die Marktgemeinde (bzw. durch den beauftragten Dritten) erfolgt grundsätzlich zweiwöchentlich oder auf Antrag vierwöchentlich. a) Bei Verwendung von 770 l Tonnen und 1.100 l Containern erfolgt die Sammlung und Abfuhr zwei- oder vierwöchentlich wobei bei einer zwei wöchentlichen Abfuhr zwischenzeitlich eine zusätzliche Abfuhr in Anspruch genommen werden kann. Der Bedarf einer zusätzlichen Abholung ist bei der Marktgemeinde anzumelden. - - 5

2) Die Sammlung und Abfuhr der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle durch die Marktgemeinde (bzw. durch den beauftragten Dritten) erfolgt grundsätzlich zweiwöchentlich oder auf Antrag vierwöchentlich. a) Bei Verwendung von 770 l Tonnen und 1.100 l Containern erfolgt die Sammlung und Abfuhr zwei- oder vierwöchentlich wobei bei einer zwei wöchentlichen Abfuhr zwischenzeitlich eine zusätzliche Abfuhr in Anspruch genommen werden kann. Der Bedarf einer zusätzlichen Abholung ist bei der Marktgemeinde anzumelden. 3) Die Sammlung und Abfuhr der biogenen Abfälle (Biotonne) durch die Marktgemeinde (bzw. durch den beauftragten Dritten) erfolgt zweiwöchentlich, da Strauchschnitt ebenfalls über die Biotonne gesammelt und somit der Fäulnisprozess wirksam verlangsamt wird. 4) Sperrige Abfälle können während der Öffnungszeiten im ASZ Altmünster, Am Nussbaumhof 28 oder im ASI Neukirchen, Neukirchen 16, abgegeben werden. Überdies erfolgt eine Abholung nach Bedarf gegen vorherige Anmeldung. 5) Die Tage der Sammlung der Hausabfälle, sperrigen Abfälle, Biotonnenabfälle und haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle werden in der Gemeindezeitung und auf der Homepage der Marktgemeinde bekannt gemacht. 7 Kompostierungsanlagen Die Marktgemeinde Altmünster bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des vertraglich gebundenen Dritten, des Landwirtes, Herrn Herbert Gattinger, welcher eine Kompostierungsanlage mit dem Standort 4664 Oberweis, Haar 3, zur Verwertung der im Gemeindegebiet anfallenden biogenen Abfälle betreibt. 8 Anzeigepflicht Vermehrt oder verringert sich die Menge des durchschnittlich von einem Grundstück abzuführenden Abfalls wesentlich, so hat dies der Eigentümer ohne unnötigen Aufschub der Marktgemeinde anzuzeigen. 9 Bauwerke auf fremdem Grund Bei Bauwerken auf fremden Grund (Superädifikate, Bauwerke als Zugehör eines Baurechts) sind die für den Grundeigentümer geltenden Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß auf den Eigentümer des Bauwerkes anzuwenden. - - 6

10 Gebühren und Beiträge Die Berechnung der Abfallgebühr ist nach den Bestimmungen des 18 OÖ AWG 2009 i.d.g.f. vorzunehmen. Dazu erlässt der Gemeinderat eine gesonderte Abfallgebührenordnung. 11 Inkrafttreten 1) Diese Abfallordnung wird gem. 94 Abs. 1 OÖ Gemeindeordnung 1990 i.d.g.f. durch 2 Wochen kundgemacht und wird mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. 2) Gleichzeitig treten alle bisherigen Bestimmungen der Abfallordnung vom 3. Mai 1999 außer Kraft. Altmünster, am 16. Mai 2010 Bürgermeister Hannes Schobesberger Angeschlagen am: Abgenommen am: - - 7