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Transkript:

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 192/15 BESCHLUSS vom 16. Juni 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:160616BVZR192.15.0

- 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Beschluss des Senats vom 14. April 2016 dahingehend geändert, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 6.000 beträgt. Gründe: 1 1. Der Kläger hat von dem Beklagten in den Vorinstanzen mit Erfolg Herausgabe eines Grundstücks verlangt, das er in einer Zwangsversteigerung erworben und das zuvor im Eigentum des Beklagten gestanden hatte. Dieser beabsichtigte, das Grundstück nach Besserung seiner finanziellen Situation zurückzuerwerben. Nach einer Absprache zwischen den Parteien sollte der Beklagte die Erwerbskosten im Zwangsversteigerungsverfahren und alle bis zu dem - innerhalb eines Jahres abzuwickelnden - Rückerwerb anfallenden Kosten und Lasten des Grundstücks tragen. Gegen die nach dem Scheitern des Rückerwerbs von dem Kläger erhobene Herausgabeklage hat sich der Beklagte damit verteidigt, zum Besitz berechtigt zu sein. Die zwischen ihm und dem Kläger zustande gekommene Vereinbarung sei rechtlich als Mietverhältnis zu qualifizieren; ein Kündigungsgrund liege nicht vor.

- 3-2 Den Streitwert für beide Instanzen hat das Berufungsgericht auf 180.000 festgesetzt und insoweit den Verkehrswert des Grundstücks zugrunde gelegt. Auf denselben Wert hat der Senat den Gegenstandswert des Verfahrens der von dem Beklagten erfolglos eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Gegenvorstellung und beantragt, den Gegenstandswert auf 6.000 festzusetzen. Der Beklagte (persönlich) erstrebt eine Herabsetzung auf 1.200. 3 2. Die Gegenvorstellung des Klägers gibt Veranlassung, den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen ( 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG) auf einen Betrag von 6.000 zu ändern. Der gemäß 47 Abs. 3 GKG für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert bestimmt sich nicht nach dem Verkehrswert des Grundstücks ( 48 Abs. 1 GKG i.v.m. 6 ZPO), sondern nach dem Wert der Nutzung eines Jahres ( 41 Abs. 2 Satz 2 GKG). 4 a) 41 Abs. 2 Satz 2 GKG findet entgegen dem zu engen Wortlaut der Vorschrift auch dann Anwendung, wenn die Räumungs- oder Herausgabeklage - wie hier - ausschließlich auf das Eigentum gestützt wird (Senat, Beschluss vom 26. Juni 1967 - V ZR 75/66, BGHZ 48, 177, 179 zu dem inhaltsgleichen 12 Abs. 2 Satz 2 GKG af; OLG Bamberg, JurBüro 1992, 625 zu dem inhaltsgleichen 16 Abs. 2 Satz 2 GKG af; BDPZ/Dörndörfer, GKG, 3. Aufl., 41 Rn. 13). 5 b) Voraussetzung ist dann aber, dass der Beklagte ein Miet-, Pacht- oder - insoweit abweichend von der Vorschrift des 8 ZPO - ähnliches Nutzungsverhältnis einwendet (Senat, aao). Letzteres ist hier der Fall.

- 4-6 aa) 41 Abs. 2 GKG ist weit auszulegen. Die Regelung ist auf Fälle zugeschnitten, in denen sich zwei Parteien gegenüberstehen, die in unterschiedlichem Grade an dem Nutzungsgegenstand berechtigt sind und um ein bloßes Nutzungsrecht streiten (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 1967 - V ZR 75/66, BGHZ 48, 177, 180; Beschluss vom 19. Mai 1967 - V ZR 24/66, NJW 1967, 1863 - jeweils zu 12 GKG af). Daher wird beispielsweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur die aufgrund eines Leihvertrages eingeräumte Nutzung als ähnliches Nutzungsverhältnis im Sinne des 41 Abs. 2 GKG angesehen (vgl. OLG Köln, NJWE-MietR 1997, 273; MüKo- ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., 8 Rn. 6 und 28; MusielakZPO/Heinrich, 13. Aufl., 8 Rn. 6). Entsprechendes gilt, wenn sich ein Beklagter gegen eine auf das Eigentum des Klägers gestützte Herausgabeklage mit einem bloß schuldrechtlichen Benutzungsrecht aus Gesellschaftsrecht verteidigt (Senat, Beschluss vom 26. Juni 1967 - V ZR 75/66, BGHZ 48, 177, 189). Geht der Streit der Parteien jedoch zentral darum, ob dem Beklagten gegen den Kläger ein Eigentumsverschaffungsanspruch und in diesem Zusammenhang ein Nutzungsrecht zusteht, scheidet die Anwendung des 41 Abs. 2 GKG aus (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 1967 - V ZR 24/66, NJW 1967, 1863, 1864 zu 12 GKG af). 7 bb) Hier streiten die Parteien nicht um das Eigentum des Klägers an dem Grundstück. Der Beklagte wendet gegen den Herausgabeanspruch des Klägers auch nicht ein, dass er (bereits jetzt) einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks habe. Er stützt sich vielmehr auf ein bis zu dem von ihm weiterhin als möglich angesehenen Rückerwerb des Grundstücks bestehendes Nutzungsrecht, das er - rechtlich unzutreffend, weil die von ihm getragenen Kosten kein Entgelt für die zeitweilige Gebrauchsüberlassung darstellten - als Mietverhältnis qualifiziert und das der Kläger nicht wirksam gekündigt habe. Damit ist

- 5 - aber wie bei einem unentgeltlichen oder auf Gesellschaftsrecht gestützten Nutzungsrecht die Anwendung des 41 Abs. 2 Satz 2 GKG gerechtfertigt. 8 c) Das angemessene monatliche Nutzungsentgelt schätzt der Senat auf 500. Insoweit orientiert er sich an dem Urteil des Amtsgerichts, das im Hinblick auf die vorgelegten Lichtbilder ebenfalls von einem Nutzungsentgelt von 500 ausgegangen ist. Der gemäß 41 Abs. 2 Satz 2 GKG maßgebliche zwölffache Wert ergibt 6.000. 9 3. Zu der von dem Beklagten erstrebten weitergehenden Herabsetzung des Gegenstandswerts auf 1.200 besteht keine Veranlassung. Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Kazele Göbel Vorinstanzen: AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 29.01.2015-3 C 429/14 - LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 27.07.2015-2 S 7/15 -