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Transkript:

Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 DSGVO aufgrund der Erhebung von personenbezogenen Daten Im Zusammenhang mit [ Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit ] wurden Ihre personenbezogenen Daten erhoben. Bitte beachten Sie hierzu nachstehende Datenschutzhinweise: 1. Angaben zum Verantwortlichen Verantwortlich für die Datenerhebung ist: Bezeichnung: Straße: Postleitzahl: Ort: Telefon: E-Mail-Adresse: Internet-Adresse: 2. Angaben zum Vertreter des Verantwortlichen Den oben genannten Verantwortlichen vertritt: Bezeichnung: Straße: Postleitzahl: Ort: Telefon: E-Mail-Adresse: Internet-Adresse: 3. Angaben zum Datenschutzbeauftragten Die Kontaktaden des Datenschutzbeauftragen lauten: Bezeichnung: Behördlicher Datenschutzbeauftragter der/des Straße: Postleitzahl: Ort: Telefon: E-Mail-Adresse: 4. Angaben zu der Aufsichtsbehörde Zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen:

Straße: Kavalleriestr. 2-4 Postleitzahl: 40213 Düsseldorf Telefon: 0211/38424-0 Telefax: 0211/38424-10 Email: poststelle@ldi.nrw.de Internet: www.ldi.nrw.de 5. Zweck/e und Rechtsgrundlage/n der Verarbeitung a) Ihre personenbezogenen Daten wurden erhoben, um b) Rechtsgrundlage/n für die Verarbeitung Ihrer Daten ist/sind 6. Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten Folgende personenbezogene Daten von Ihnen werden durch (Name der öffentlichen Stelle) verarbeitet: 7. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten (einschließlich des Zwecks der Übermittlung, der unter 5. bereits dargestellt ist) Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an, um 8. Absicht Übermittlung an Drittland oder eine internationale Organisation Es ist beabsichtigt, Ihre personenbezogenen Daten zu übermitteln an, um 9. Dauer der Speicherung bzw. Kriterien für die Festlegung dieser Dauer Ihre Daten werden nach der Erhebung für/bis gespeichert Alternative Formulierung, wenn keine Fristen benennbar sind: Ihre Daten werden so lange gespeichert, wie dies erforderlich ist, um 10. Rechte der Betroffenen Bei Erhebung personenbezogener Daten stehen Ihnen folgende Rechte zu: 11. Widerrufsrecht bei Einwilligung Sie haben in die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die (Name der öffentlichen Stelle) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird dadurch nicht berührt. 12. Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde Sie haben das Recht, bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und

Informationsfreiheit Beschwerde einzulegen. Zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen: Alternativ können die Angaben unter Punkt 4. auch hier gemacht werden. 13. Quelle der Daten Ihre Daten wurden erhoben bei/stammen von

Hinweise zum Muster und zu den Informationspflichten nach Art. 14 Absatz 1 und Absatz 2 DSGVO Dieses Muster dient als Grundlage für die Erfüllung der Informationspflichten nach Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 DSGVO und kann von öffentlichen Stellen unter Berücksichtigung eigener Bedarfe verwendet werden. Eine Pflicht zur Nutzung des Musters besteht nicht. Das Muster ist als Hilfestellung gedacht und ist gegebenenfalls auf spezifische Datenverarbeitungen anzupassen. 1. Zweck und Anwendungsfälle der Artikel 13 und 14 DSGVO Die Erhebung von personenbezogenen Daten löst umfangreiche Informationspflichten nach Artikel 13 oder 14 DSGVO aus. Die Vorschriften dienen der Erfüllung der Grundsätze einer fairen und transparenten Datenverarbeitung. Der Verantwortliche ist zur Information der betroffenen Person verpflichtet, wenn die personenbezogenen Daten direkt bei der betroffenen Person erhoben werden - Artikel 13 Absatz 1 DSGVO (vgl. dazu Mustertext 1), der Verantwortliche beabsichtigt, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die Daten bei dem Betroffenen erhoben wurden - Artikel 13 Absatz 3 DSGVO (vgl. dazu Mustertext 2), die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden - Artikel 14 Absatz 1 DSGVO (vgl. dazu Mustertext 3) oder der Verantwortliche beabsichtigt, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die Daten erlangt wurden - Artikel 14 Absatz 4 DSGVO (vgl. dazu Mustertext 4). Die Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO umfassen teilweise Angaben, die auch im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 30 DSGVO enthalten sein müssen. Die entsprechenden Angaben aus dem Verarbeitungsverzeichnis können zur Erfüllung der Informationspflichten genutzt werden. 2. Inhalt des Informationspapiers und Ausfüllhinweise Die nachstehenden Ausführungen setzen voraus, dass die Regelungen der DSGVO und des DSG NRW anwendbar sind und eine Informationspflicht gemäß Artikel 14 Absatz 1 DSGVO besteht. Ausnahmen von den Informationspflichten können sich aus Artikel 14 Absatz 5 DSGVO, 11 DSG oder aus Fachgesetzen ergeben. Die Pflicht zur Information der betroffenen Person greift nach Artikel 14 Absatz 1 DSGVO, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person, sondern bei Dritten oder aus öffentlich zugänglichen Quellen, erhoben werden. In diesem Fall

muss die verantwortliche Stelle die in Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 DSGVO genannten Informationen zur Verfügung stellen. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Information der betroffenen Person sind die Vorgaben des Artikels 14 Absatz 3 DSGVO zu beachten. Die nachstehend erläuterten Angaben müssen der betroffenen Personen grundsätzlich innerhalb einer angemessenen Frist und spätestens innerhalb eines Monats nach der Datenerhebung mitgeteilt werden (vgl. Artikel 14 Abs. 3 lit. a). Die Höchstfrist von einem Monat darf nicht überschritten und nur ausgeschöpft werden, wenn unter Berücksichtigung des Informationsinteresses des Betroffenen keine frühere Information geboten ist. Diese Vorgaben gelten auch in den Fällen von Artikel 14 Absatz 3 lit. b) DSGVO - Datenerhebung zur Kommunikation mit der betroffenen Person - und von Artikel 14 Absatz 3 lit. c) DSGVO - Datenerhebung zur Offenlegung. Die Vorschriften enthalten lediglich ergänzende Sonderregelungen zum spätesten Informationszeitpunkt. Zu 1. Angaben zum Verantwortlichen - Artikel 14 Absatz 1 lit. a) DSGVO Verantwortlicher ist die öffentliche Stelle, welche die Daten der betroffenen Person erhebt. Bei mehreren gemeinsam Verantwortlichen kann in einer Vereinbarung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 DSGVO bestimmt werden, wer die Informationspflichten zu erfüllen hat. Die Angaben zum Verantwortlichen sollen die betroffene Person in die Lage versetzen, ihre Rechte geltend machen zu können. Dem Betroffenen muss auf Basis der Informationen eine Kontaktaufnahme zum Verantwortlichen ohne weiteres möglich sein. Zu 2. Angaben zum Vertreter des Verantwortlichen - Artikel 14 Absatz 1 lit. a) DSGVO Für öffentliche Stellen entfällt dieser Punkt grundsätzlich, sofern es nicht ausnahmsweise einen Vertreter gibt (z.b. bei Beliehenen). Zu 3. Angaben zum Datenschutzbeauftragten - Artikel 14 Absatz 1 lit. b) DSGVO Der Name des behördlichen Datenschutzbeauftragten muss hier nicht genannt werden. Die Einrichtung einer Funktions-E-Mail-Adresse für den Datenschutzbeauftragten wird empfohlen. Zu 4. Angaben zu der Aufsichtsbehörde Die Kontaktdaten der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW sollten aufgrund des Rechts auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und der entsprechenden Informationspflicht hierüber bereits hier angegeben werden. Zu 5. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung - Artikel 14 Absatz 1 lit. c) DSGVO

Der betroffenen Person muss mitgeteilt werden, zu welchem Zweck oder welchen Zwecken die erhobenen Daten verarbeitet werden sollen. Die Zwecke müssen eindeutig, vollständig und hinreichend bestimmt sein. Mit der Mitteilung werden die Zwecke für die Datenverarbeitung verbindlich festgelegt (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b) DSGVO). Bei einer Informationspflicht aufgrund einer nachträglichen Zweckänderung kann der dafür vorgesehene Mustertext 4 verwendet werden. Es sollten möglichst alle und auch vorhersehbaren zukünftige Zwecke mitgeteilt werden. Dadurch kann eine erneute Informationspflicht gemäß Artikel 14 Absatz 4 DSGVO vermieden werden. Der Betroffene muss zusätzlich darüber informiert werden, auf welcher Rechtsgrundlage oder welchen Rechtsgrundlagen die Datenverarbeitung erfolgt. Als Rechtsgrundlagen kommen die Vorschriften der Artikel 6 und 9 DSGVO sowie die Regelungen im BDSG, DSG NRW und die im bereichsspezifischen Recht in Betracht. Bei mehreren einschlägigen Rechtsgrundlagen sollten alle vollständig angegeben werden. Zu 6. Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten - Artikel 14 Absatz 1 lit. d) DSGVO Die Information über die Kategorien der personenbezogenen Daten ist im Rahmen des Artikel 14 Absatz 1 DSGVO erforderlich, weil die an der Datenerhebung nicht beteiligte betroffene Person in der Regel nicht wissen wird, welche Daten erhoben wurden. Die Angaben müssen dabei so konkret gefasst sein, dass der Betroffene sich ein Bild von der Datenverarbeitung und den damit verbundenen Risiken machen und gleichzeitig entscheiden kann, ob er gegebenenfalls von seinen Betroffenenrechten geltend macht. Hierbei können aussagefähige Oberbegriffe verwendet werden, zum Beispiel Vor- und Zuname, Anschrift, Staatsangehörigkeit etc. Welche Daten im Einzelnen erhoben worden, müssen dagegen nicht mitgeteilt werden. Der Betroffene kann nähere Informationen im Rahmen seines Auskunftsrechts nach Artikel 15 DSGVO erhalten. Zu 7. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten - Artikel 14 Absatz 1 lit. e) DSGVO Der Betroffene muss über die möglichen Empfänger der erhobenen Daten informiert werden, wenn und soweit die Datenübermittlung absehbar ist. Wer Empfänger ist, ergibt sich aus Artikel 4 Nummer 9 Satz 1 DSGVO. Die Angaben zu möglichen Empfängern sind nur dann zu machen, wenn öffentliche Stellen oder Personen außerhalb der erhebenden Organisationseinheit die personenbezogenen Daten erhalten sollen. Empfänger in diesem Sinne können andere Organisationseinheiten mit anderen Aufgaben innerhalb der öffentlichen Stelle, Auftragsverarbeiter oder Dritte außerhalb der (erhebenden) öffentlichen Stelle sein. Gegebenenfalls ist bereits unter Punkt 5 (Zwecke und Rechtsgrundlagen) darauf einzugehen, auf welcher Rechtsgrundlage und zu welchem Zweck die Datenübermittlung erfolgen soll.

Zu 8. Absicht Übermittlung an Drittland oder eine internationale Organisation - Artikel 14 Absatz 1 lit. f) DSGVO Der Betroffene muss darüber informiert werden, dass eine Datenübermittlung an eine Stelle außerhalb der EU geplant ist. Das können Länder außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittländer) oder internationale Organisationen sein. Bei einer Datenübermittlung in Drittländer sind die Regelungen der Artikel 44 bis 50 der DSGVO zu beachten. Der Verantwortliche muss dem Betroffenen mitteilen, ob die Datenübermittlung auf Basis eines Angemessenheitsbeschlusses der EU-Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 1 DSGVO erlaubt ist. Bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses und der zulässigen Datenübermittlung aufgrund geeigneter Garantien nach Maßgabe von Artikel 46, Artikel 47 und Artikel 49 Absatz 1 Satz 2 DSGVO, müssen dem Betroffenen die Garantien zugänglich gemacht werden. Angemessenheitsbeschlüsse der EU-Kommission nach Artikel 45 DSGVO sind auf der Website der EU- Kommission abrufbar (unter http://ec.europa.eu/justice/data-protection/internationaltransfers/adequacy/index_en.htm). Gegebenenfalls ist bereits unter Punkt 5 (Zwecke und Rechtsgrundlagen) darauf einzugehen, auf welcher Rechtsgrundlage und zu welchem Zweck die Datenübermittlung erfolgen soll. Zu 9. Dauer der Speicherung bzw. Kriterien für die Festlegung dieser Dauer - Artikel 14 Absatz 2 lit. a) DSGVO Dem Betroffenen ist mitzuteilen, wie lange der Verantwortliche die erhobenen Daten speichern wird. Nach Möglichkeit ist der genaue Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Daten zur Aufgaben- und Zweckerfüllung einschließlich gegebenenfalls bestehender Dokumentations- oder Aufbewahrungspflichten nicht mehr erforderlich sind. Es sind möglichst genaue Angaben zu machen. Sofern im Hinblick auf die Speicherdauer allgemein bekannte Vorgaben oder sogar gesetzliche Regelungen bestehen, kann hierauf verwiesen werden. Nur im Ausnahmefall sollte die alternative Formulierung verwendet und eine Umschreibung der Speicherdauer erfolgen. In diesem Fall müssen die Kriterien der Speicherdauer so bestimmt sein, dass der Betroffene die entsprechende Dauer so präzise wie möglich einschätzen kann. Zu 10. Rechte der Betroffenen - Artikel 14 Absatz 2 lit. c) DSGVO Die betroffene Person muss über ihre grundlegenden Rechte informiert werden. Als Betroffenenrechte kommen folgende Rechte in Betracht. Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO) Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) oder Löschung (Art. 17 DSGVO) oder auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) Recht auf Datenübertragbarkeit (Art 20 DSGVO) Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO)

Im Einzelfall können diese Rechte eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. In diesen Fällen ist auf die Einschränkung hinzuweisen bzw. ist das entsprechende Recht nicht anzugeben. Im Übrigen genügt eine Mitteilung und Erläuterung der Rechte in allgemeiner Form, da in der Regel zum Zeitpunkt der Datenerhebung nicht eingeschätzt werden kann, wann und aus welchen Gründen die Rechte entstehen werden. Zu 11. Widerrufsrecht bei Einwilligung - Artikel 14 Absatz 2 lit. d) DSGVO Informationen zum Widerrufsrecht müssen nur erfolgen, sofern die Verarbeitung auf einer Einwilligung der betroffenen Person nach Artikel 6 Absatz 1 lit. a) oder Artikel 9 Absatz 2 lit. a) DSGVO beruht. Der Betroffene ist über die Widerruflichkeit und über die Wirkung des Widerrufs nur für die Zukunft zu informieren. Zu 12. Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde - Artikel 14 Absatz 2 lit. e) DSGVO Der Betroffene hat ein Beschwerderecht nach Artikel 77 Absatz 1 DSGVO, 29 DSG NRW. Hierüber muss der Verantwortliche die betroffene Person informieren. Zusätzlich muss dem Betroffenen das Beschwerderecht insoweit ermöglicht werden, als die zuständige Aufsichtsbehörde mit den unter Punkt 4 dieses Musters anzugebenden Informationen zu konkretisieren ist. Zuständige Aufsichtsbehörde in Nordrhein-Westfalen ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Zu 13. Quelle der Daten - Artikel 14 Absatz 2 lit. f) DSGVO Dem Betroffenen muss die konkrete Herkunft der Daten, zum Beispiel Personen, Institutionen oder andere öffentliche Stellen, offengelegt werden. Die Information darüber muss gegenüber dem Betroffenen auch erfolgen, sofern die Daten aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammen. Dies gilt auch dann, wenn die Daten von der betroffenen Person selbst veröffentlicht worden sind.