Verordnung über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier (EPDFV)

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Transkript:

Verordnung über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier (EPDFV) Fassung für die Anhörung vom. März 06 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel Absatz 3 des Bundesgesetzes vom... über das elektronische Patientendossier (EPDG), verordnet:. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen nach Artikel 0 Absatz Buchstaben a c EPDG. Art. Berechtigte Um Finanzhilfen ersuchen können: a. Gemeinschaften nach Artikel Buchstabe d EPDG; b. Stammgemeinschaften nach Artikel Buchstabe e EPDG. Pro Kanton werden höchstens zwei Gemeinschaften oder Stammgemeinschaften mit Finanzhilfen unterstützt. 3 Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen. Art. 3 Behandlung der Gesuche und Gewährung der Finanzhilfen Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) behandelt die Gesuche für die Finanzhilfen nach dem chronologischen Eingang. Vorbehalten bleibt Artikel 7. Es gewährt Finanzhilfen nur, wenn der Kanton, in dem die Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft ihren Sitz hat, oder die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (Art. 0) eine positive Stellungnahme abgegeben haben.. Abschnitt: Bemessung der Finanzhilfen Art. 4 Höchstbetrag Einen Betrag von höchstens 500 000 Franken erhalten Stammgemeinschaften, die in ihrem Versorgungsgebiet: SR 86. 0...

a. für alle Gesundheitsfachpersonen zugänglich sind; und b. für alle Patientinnen und Patienten die Möglichkeit bieten, ein elektronisches Patientendossier zu erstellen. Stammgemeinschaften nach Absatz erhalten höchstens: a. 00 000 Franken für die Schaffung der organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen; b. 50 000 Franken für die Bereitstellung der für die Bearbeitung der Daten des elektronischen Patientendossiers notwendigen Informatikinfrastruktur; c. 50 000 Franken für die erfolgreiche Zertifizierung. 3 Einen Betrag von höchstens 00 000 Franken erhalten Gemeinschaften sowie Stammgemeinschaften, die die Voraussetzungen nach Absatz nicht erfüllen; davon höchstens: a. 75 000 Franken für die Schaffung der organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen; b. 00 000 Franken für die Bereitstellung der für die Bearbeitung der Daten des elektronischen Patientendossiers notwendigen Informatikinfrastruktur; c. 5 000 Franken für die erfolgreiche Zertifizierung. Art. 5 Variable Komponente Stammgemeinschaften nach Artikel 4 Absatz erhalten zusätzlich zum Höchstbetrag nach Artikel 4 Absatz pro Person, die ihren Wohnsitz im Einzugsgebiet hat, zwei Franken, mindestens aber 00 000 und höchstens,5 Millionen Franken. Je die Hälfte des Betrags ist einzusetzen für: a. die Schaffung der organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen; b. die Bereitstellung der für die Bearbeitung der Daten des elektronischen Patientendossiers notwendigen Informatikinfrastruktur. Art. 6 Anrechenbare Kosten Für die Bemessung der Finanzhilfen sind die anrechenbaren Kosten nach dem Anhang massgebend. Vor der Gesuchseinreichung angefallene Kosten sind anrechenbar. 3 Weichen die ausgewiesenen Kosten in unverhältnismässigem Umfang von den marktüblichen Kosten ab, so kann das BAG die Anrechnung dieser marktunüblichen Kosten verweigern. Art. 7 Prioritätenliste Sobald sich abzeichnet, dass die vorliegenden Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigen, erlässt das EDI eine Prioritätenliste.

3. Abschnitt: Verfahren Art. 8 Gesuch Das Gesuch um Finanzhilfen muss folgende Angaben enthalten: a. die geplante Zusammensetzung der Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft; b. einen Beschrieb der Bedeutung der Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft für die Versorgungsregion; c. einen Zeitplan für den Aufbau der Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft; d. ein detailliertes Budget und ein Finanzierungskonzept für den Aufbau und den langfristigen Betrieb der Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft mindestens für die ersten sechs Jahre; e. einen Nachweis über die Höhe der von einem Kanton oder Dritten geleisteten oder in Aussicht gestellten finanziellen Beiträge. Das BAG erlässt eine Wegleitung über die Gesuchseinreichung und erstellt die entsprechenden Formulare. Art. 9 Kantonale Stellungnahme Das BAG holt die Stellungnahme des Kantons ein, in dem die Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft ihren Sitz hat. Die kantonale Stellungnahme hat innert zwei Monaten zu erfolgen und enthält insbesondere folgende Angaben: a. die Beurteilung, ob eine Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft aus Sicht des betroffenen Kantons unterstützungswürdig im Sinne von Artikel 3 Absatz ist; b. Bedeutung der Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft für die Gesundheitsversorgung im Kanton, insbesondere anhand von:. Art und Anzahl der angeschlossenen Gesundheitsfachpersonen und -einrichtungen,. Anzahl Personen, die ihren Wohnsitz im Einzugsgebiet der Stammgemeinschaft haben, 3. Verhältnis zu allenfalls bestehenden Gemeinschaften oder Stammgemeinschaften. c. Beurteilung der für die ersten sechs Jahre vorgesehenen Finanzierung; d. die Höhe der durch Kantone oder Dritte zugesicherten finanziellen Beiträge; e. die Beurteilung von allenfalls weiteren betroffenen Kantonen. Art. 0 Stellungnahme der Gesundheitsdirektorenkonferenz Das BAG erarbeitet eine Einschätzung zu national tätigen Gemeinschaften oder Stammgemeinschaften. 3

Es unterbreitet diese Einschätzung der Gesundheitsdirektorenkonferenz. Diese nimmt zur Einschätzung des BAG innert zwei Monaten Stellung. Art. Behandlung der Gesuche Das BAG kann verlangen, dass Gesuche überarbeitet oder mit anderen Vorhaben koordiniert werden. Es kann Gesuche von Gemeinschaften und Stammgemeinschaften, die einen unzureichenden Beitrag an die Gesundheitsversorgung der Schweiz leisten, abweisen. Die Beurteilung richtet sich nach Artikel 9 Absatz Buchstabe b. 3 Es entscheidet über die Gesuche in der Regel spätestens innert 3 Monaten ab Eingang der Stellungnahme des Kantons. 4 Hält das BAG eine Ordnungsfrist nach Absatz 3 nicht ein, so kann die gesuchstellende Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft von ihm verlangen, dass es die Überschreitung der Frist schriftlich begründet und ihr mitteilt, bis wann der Entscheid voraussichtlich zu erwarten ist. Dies gilt nicht, solange die gesuchstellende Person einer Aufforderung, die Gesuchsunterlagen zu überarbeiten oder mit einem anderen Vorhaben zu koordinieren, nicht nachgekommen ist. Art. Leistungsverträge Das BAG schliesst mit den Empfängerinnen und Empfängern von Finanzhilfen Leistungsverträge ab. Die Leistungsverträge regeln insbesondere: a. die zu erreichenden Ziele; b. die Höhe und die Dauer der finanziellen Beteiligung des Bundes; c. die Zahlungsmodalitäten; d. die Folgen einer Nichterfüllung; e. die Modalitäten für eine periodische Berichterstattung; f. die periodische Vorlage von Budgetierung und Rechnungslegung. Art. 3 Meldung von Änderungen Die Empfängerinnen und Empfänger von Finanzhilfen sind verpflichtet, das BAG umgehend über wesentliche Änderungen der Voraussetzungen für die Finanzhilfen zu informieren. 4. Abschnitt: Inkrafttreten Art. 4 Diese Verordnung tritt am... in Kraft und gilt 3 Jahre. 4

Anrechenbare organisatorisch-rechtliche Kosten. Anrechenbar sind Kosten für: Anhang (Art. 6).. den Aufbau der allgemeinen Administration und Organisation der Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft, insbesondere Beratungskosten für die juristische Klärung der Zusammenarbeit zwischen den Gesundheitsfachpersonen innerhalb der Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft und zur Erarbeitung der entsprechenden Verträge... den Aufbau der für die Organisation der Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft wichtigen Grundlagen, namentlich Dokumentation der Aufbau- und Ablauforganisation und interne Schulungsunterlagen...3 den Aufbau der organisatorischen Infrastruktur der Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft; insbesondere für das zum Aufbau notwendige Personal sowie die entsprechende Infrastruktur;..4 die Schulung von Gesundheitsfachpersonen im Umgang mit dem elektronischen Patientendossier;..5 die Erarbeitung des Datenschutz- und Datensicherheitsmanagementsystems (Artikel EPDV).. Für Stammgemeinschaften sind zusätzlich Kosten anrechenbar für:.. den Aufbau einer physischen oder elektronischen Aufbewahrung der Einverständniserklärungen;.. den Aufbau einer Auskunftsstelle für Patientinnen und Patienten;..3 den Aufbau dezentraler Registrierungsstellen für Patientinnen und Patienten. Anrechenbare Kosten für die Informatikinfrastruktur, welche für die Datenbearbeitung zwischen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften notwendig ist. Anrechenbar sind Kosten für den Aufbau:.. des Master-Patientenindex zur Zusammenführung der unterschiedlichen in den Primärsystemen verwendeten lokalen Identifikatoren eines Patienten o- der einer Patientin und zu deren Verknüpfung mit der Patientenidentifikationsnummer;.. des Verzeichnisses der Gesundheitsfachpersonen, in dem alle in der Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft aktuell tätigen Gesundheitsfachpersonen mit ihrer gültigen elektronischen Identität erfasst sind;..3 des Zugangspunkts für die gemeinschaftsübergreifende Kommunikation;..4 des Registers zur Verwaltung der Metadaten und der Ablageorte der im elektronischen Patientendossier erfassten Daten; 5

..5 der gemeinschaftsinternen Datenablagen;..6 des Systems zur Verwaltung und Durchsetzung der Zugriffsrechte von Patientinnen und Patienten sowie von Gesundheitsfachpersonen;..7 des Systems zur Durchsetzung der im Rahmen des Datenschutz- und Datensicherheitsmanagementsystems vorgesehenen Massnahmen;..8 des internen Zugangsportals für Gesundheitsfachpersonen.. Für Stammgemeinschaften sind zusätzlich Kosten für den Aufbau des internen Zugangsportals für Patientinnen und Patienten anrechenbar. 3 Anrechenbare Kosten für die Zertifizierung Anrechenbar sind Kosten, die der Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft im Zusammenhang mit dem Zertifizierungsverfahren entstanden sind. Dazu gehören insbesondere die Kosten, die von der Zertifizierungsstelle in Rechnung gestellt werden. 6

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