Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Warendorf vom..2011

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Transkript:

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Warendorf vom..2011 Der Rat der Stadt Warendorf hat auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW 1994 S. 666ff.), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV.NW 2009 S. 950 ff../sgv.nrw.2023) und des 45 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV.NW S. 568 / SGV. NW. 791) in der Sitzung am..2011 folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne, soweit diese nicht die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung festsetzen. Für Bäume und Baumgruppen, die nach 34 Abs. 1 und 2 des Landschaftsgesetzes unter Naturschutz gestellt worden sind, gelten besondere Bestimmungen. (2) Die Bestimmungen des Landesforstgesetzes in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt. 2 Schutz der Bäume (1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, Bäume zu fällen, sie zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Als Schädigungen gelten auch Störungen des Wurzelbereiches, insbesondere durch a) Festigung der Fläche mit Asphalt, Beton oder einer anderen wasserundurchlässigen Decke, b) Abgrabungen, Ausschachtungen (z.b. durch Ausheben von Gräben) oder Aufschüttungen, c) Lagern oder Anschütten von Salzen, Ölen, Säuren oder Laugen, d) Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln und von Streusalzen, e) Austreten von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen. (2) Abs. 1 gilt nicht für a) Bäume unter 1,00 m Stammumfang, gemessen in einer Höhe von 1,00 m über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 120 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 50 cm aufweist. b) Obstbäume, ausgenommen Walnussbäume und Esskastanien; c) Nadelbäume, ausgenommen Eibe und Fächerblattbaum d) die fachgerechte Pflege der Bäume, e) unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr, wenn diese nicht anders behoben werden kann; f) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Waldflächen. (3) Unbeachtet des Absatz 2 gilt diese Satzung für a) Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind. b) Die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen ( 3a).

3 Genehmigung von Ausnahmen (1) Die Stadt Warendorf kann von den Verboten des 2 im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn a) das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern. (2) Die Ausnahmegenehmigung für die nach 2 verbotenen Maßnahmen ist bei der Stadt schriftlich unter Darlegung der Gründe und Beifügung eines Lageplanes zu beantragen. (3) Die Ausnahmegenehmigung wird schriftlich erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden werden. Dem Antragsteller kann insbesondere auferlegt werden, bestimmte Bäume als Ersatz für gefällte oder beschädigte Bäume auf seine Kosten zu pflanzen. Die Ausnahmegenehmigung kann widerruflich oder befristet erteilt werden. 3a Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen (1) Wird auf der Grundlage des 3 Abs. 1 Buchstabe b) und Abs. 2 eine Ausnahme oder Befreiung erteilt, so hat der Antragsteller auf seine Kosten für jeden entfernten geschützten Baum als Ersatz nach Maßgabe des Abs. 2 neue Bäume auf einem Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung). (2) Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, bis zu 150 cm, ist als Ersatz ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit einem Mindestumfang von 16 18 cm (gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden) zu pflanzen. Beträgt der Umfang mehr als 150 cm, ist für jeden weiteren angefangenen Meter Stammumfang ein zusätzlicher Baum der vorbezeichneten Art zu pflanzen. Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen. (3) Kommt der Antragsteller seiner Verpflichtung gem. 3a Abs. 1, eine Ersatzpflanzung vorzunehmen, nicht nach, oder ist eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, so hat er eine Ausgleichszahlung zu leisten. (4) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Wert des Baumes, mit dem ansonsten eine Ersatzpflanzung erfolgen müsste (Abs. 1 bis Abs. 3) zusätzlich einer Pflanzkostenpauschale von 30 % des Nettoerwerbspreises. (5) Von der Regelung des Absatzes 1 können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden. In jedem Fall müssen die Belange des Baumschutzes ( 1) gewahrt bleiben. 3b Baumschutz in Baugenehmigungsverfahren (1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des 2, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen. (2) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so ist der Antrag auf Erlaubnis gem. 3 Abs. 3 dem Bauantrag beizufügen.

(3) Absatz 1 und Absatz 2 gelten auch für Bauvoranfragen. Die Darstellung der Bäume kann in diesem Fall maßstabsgerecht auf einer Abzeichnung der Flurkarte erfolgen. 4 Anordnung von Maßnahmen (1) Die Stadt kann Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen für nach 1 und 2 geschützte Bäume anordnen. Der Eigentümer, Erbbau- oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks, auf dem der Baum sich befindet, ist zur Duldung dieser Maßnahmen verpflichtet. (2) Die Stadt kann es dem Grundstückseigentümer oder einem sonst Betroffenen überlassen, die angeordneten Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen auf eigene Kosten selbst auszuführen, wenn der erstrebte Erfolg dadurch erreicht werden kann. (3) Bei der Ausführung von Erdarbeiten oder Baumaßnahmen sind die Richtlinien und Angaben der DIN-Norm 18920 Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnehmen, der RAS-LP 4 (Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und der ZTV-Baumpflege (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege, Ausgabe 2006) zu beachten. 5 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig gem. 70 Abs. 1 Nr. 17 LG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) geschützte Bäume entgegen den Verboten des 2 und ohne Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach 3 entfernt, zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, b) Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung oder zur sonstigen Sicherung gefährdeter geschützter Bäume gem. 4 nicht Folge leistet, c) Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach 3 nicht erfüllt, d) seinen Verpflichtungen nach 3a oder 6 nicht nachkommt, e) entgegen 3b Abs. 1, Abs. 3 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt oder f) 3b Abs. 2 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrigkeiten können gem. 71 Abs. 1 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 geahndet werde, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist.

6 Folgenbeseitigung (1) Wer entgegen 2 ohne Erlaubnis geschützte Bäume entfernt, zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, ist verpflichtet, dem Wert der entfernten oder zerstörten Bäume entsprechende Neuanpflanzungen vorzunehmen oder zu veranlassen oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen. (2) Ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich, so hat der Verpflichtete für die von ihm entfernten oder zerstörten Bäume eine Ausgleichszahlung an die Stadt zu leisten, deren Höhe sich nach dem Wert der entfernten oder zerstörten Bäume richtet. (3) Der Wert der Bäume wird von einem Sachverständigen festgelegt. (4) Ausgleichszahlungen sind an die Stadt Warendorf zu leisten und werden zweckgebunden für die Neuanpflanzung oder die Pflege von Bäumen im Geltungsbereich dieser Satzung verwendet. 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Warendorf vom 28.11.1978 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 08.03.1983 außer Kraft.