Änderungen zum 31. Dezember 2018 (Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionelle Änderungen)

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Transkript:

Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder TEL FAX E-MAIL DATUM 14. Dezember 2018 - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - BETREFF Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Änderungen zum 31. Dezember 2018 (Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionelle Änderungen) BEZUG BMF-Schreiben vom 20. September 2018 - III C 3 - S 7015/17/10002 (2018/0714758) - TOP 1 der Sitzung USt V/18 GZ III C 3 - S 7015/17/10002 DOK 2018/0979679 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF- Schreiben vom 13. Dezember 2017 - III C 3 - S 7015/16/10003 (2017/1017217), BStBl I S. 1667, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung. I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2018 - III C 2 - S 7280-a/07/10005 :003 (2018/0994461), BStBl. I S. XXX, geändert worden ist, wie folgt geändert: www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2 1. In Abschnitt 1.1 wird nach Absatz 5 folgender neuer Absatz 5a eingefügt: (5a) Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Bitcoin und anderen sog. virtuellen Währungen vgl. BMF-Schreiben vom 27. 2. 2018, BStBl I S. 316. 2. Abschnitt 1.8 Abs. 11 wird wie folgt geändert: a) Die Beispiele 1 und 2 in Satz 3 werden wie folgt gefasst: Beispiel 1: Wert der Mahlzeit 3,23 Zahlung des Arbeitnehmers 1,00 maßgeblicher Wert 3,23 darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %)./.0,52 Bemessungsgrundlage 2,71 Beispiel 2: Wert der Mahlzeit 3,23 Zahlung des Arbeitnehmers 3,50 maßgeblicher Wert 3,50 darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %)./.0,56 Bemessungsgrundlage 2,94 b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: 4 In den Beispielen 1 und 2 wird von den Sachbezugswerten 2018 ausgegangen (vgl. BMF-Schreiben vom 21. 12. 2017, BStBl 2018 I S. 63). 3. In Abschnitt 3.3 Abs. 10 Satz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst: (vgl. BFH-Urteile vom 14. 5. 2008, XI R 60/07, BStBl II S. 721, und vom 10. 8. 2017, V R 3/16, BStBl II S. 1264). 4. In Abschnitt 3a.6 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 2a eingefügt: (2a) 1 Zu den unter 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG fallenden sonstigen Leistungen eines auftretenden Künstlers gehören auch die Leistungen von Gastspielagenturen, die den auftretenden Künstler im eigenen Namen und als eigene Leistung am Markt anbieten. 2 Es ist nicht erforderlich, dass eine Leistung nach 3a

Seite 3 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG höchstpersönlich erbracht wird (vgl. BFH-Urteil vom 1. 3. 2018, V R 25/17, BStBl II S. 555). 3 Der Leistungsort für die Vermittlung von Künstlern richtet sich bei Leistungsempfängern im Sinne des 3a Abs. 2 UStG (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1) nach 3a Abs. 2 UStG und bei Leistungen an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) nach 3a Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 3 Buchstabe a UStG. 5. Abschnitt 3c.1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe 1. 4. 2017 durch die Angabe 1. 4. 2018 ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 4 wird im 21. Spiegelstrich die Angabe 13 941 durch die Angabe 14 000 ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 4 wird im 26. Spiegelstrich die Angabe 83 000 GBP durch die Angabe 85 000 GBP ersetzt. 6. Abschnitt 3d.1 Abs. 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst: 4 Eine Besteuerung im Mitgliedstaat der Beendigung der Beförderung oder Versendung ist insbesondere dann nachgewiesen, wenn anhand der steuerlichen Aufzeichnungen des Unternehmers nachvollziehbar ist, dass der Umsatz in eine von ihm in diesem Mitgliedstaat abgegebene Steuererklärung eingeflossen ist und dort zu einer Besteuerung geführt hat. 7. Abschnitt 4.8.1 Satz 12 wird wie folgt gefasst: 12 Dabei ist auf die Möglichkeit abzustellen, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen (vgl. BFH-Urteil vom 3. 8. 2017, V R 19/16, BStBl II S. 1207). 8. Abschnitt 4.8.8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 wird die Angabe 9 WpHG durch die Angabe 22 WpHG ersetzt. b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: (6) 1 Eine steuerfreie Vermittlungsleistung kommt auch in den Fällen der von einem Wertpapieremittenten, z.b. einer Fondsgesellschaft, gezahlten Bestands- und Kontinuitätsprovisionen in Betracht, in denen - bezogen auf den einzelnen Kunden - die im Depotbestand enthaltenen Wertpapiere nicht ausschließlich durch das depotführende Kreditinstitut vermittelt wurden. 2 Überträgt ein Kunde sein Depot auf ein anderes Kreditinstitut und hat dieses bei Depotübergang noch keine der im übertragenen Depot befindlichen Wertpapiere an diesen Kunden bis dahin vermittelt, stellen auch die für die übertragenen Wertpapiere an das aufnehmende Kreditinstitut gezahlten

Seite 4 Bestands- und Kontinuitätsprovisionen Entgelt für steuerfreie Vermittlungsleistungen dar, wenn - die Bestands- und Kontinuitätsprovisionen ausschließlich auf der Grundlage der zwischen Emittent und aufnehmendem Kreditinstitut abgeschlossenen Vertriebsvereinbarung gezahlt werden, - neben der Vertriebsleistung keine weitere Leistung zwischen Emittent und aufnehmendem Kreditinstitut erbracht wird, - der Emittent auch nach Depotüberträgen bezogen auf die gesamten Wertpapierbestände in der Summe die gleichen Bestands- und Kontinuitätsprovisionen an die Kreditinstitute zahlt, mit denen eine Vertriebsvereinbarung besteht, und - der Zahlung der Bestands- und Kontinuitätsprovisionen immer eine zuvor getätigte Vertriebsleistung eines Kreditinstituts vorausgeht. 3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn nur einzelne Wertpapiere in ein Depot eines anderen Kreditinstituts übertragen werden. 9. In Abschnitt 4.11.1 Abs. 2 Satz 9 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst: (vgl. EuGH-Urteil vom 3. 3. 2005, C-472/03, Arthur Andersen und BFH-Urteil vom 3. 8. 2017, V R 19/16, BStBl II S. 1207). 10. Abschnitt 4.12.1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: a) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: 3 Auch räumlich abgrenzbare und individualisierte Grundstücksparzellen fallen hierunter (vgl. BFH-Urteile vom 21. 6. 2017, V R 3/17, BStBl 2018 II S. 372, und V R 4/17, BStBl 2018 II S. 370). b) Die bisherigen Sätze 3 bis 7 werden die neuen Sätze 4 bis 8. 11. In Abschnitt 4.13.1 Abs. 2 Satz 2 wird der erste Spiegelstrich wie folgt gefasst: Lieferungen von Wärme (Heizung), Wasser und Strom; 12. Abschnitt 4.14.4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 9 wird in Satz 3 die Angabe 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX durch die Angabe 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX ersetzt.

Seite 5 b) Absatz 11 Satz 1 Nr. 12 wird wie folgt gefasst: 12. Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz RettAssG in der bis zum 31. 12. 2014 geltenden Fassung (BGBl. 2013 I S. 1348)) bzw. Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (Notfallsanitätergesetz NotSanG ); 13. In Abschnitt 4.14.5 Abs. 18 wird in den Sätzen 1 und 2 jeweils die Angabe 21 SGB IX durch die Angabe 38 SGB IX ersetzt. 14. In Abschnitt 4.16.1 Abs. 8 Satz 2 Beispiel 2 wird die Angabe 111 SGB IX durch die Angabe 194 SGB IX ersetzt. 15. In Abschnitt 4.16.3 Abs. 2 wird in Satz 1 im Klammerzusatz die Angabe 17 SGB IX durch die Angabe 29 SGB IX ersetzt. 16. Abschnitt 4.16.5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) bb) In Satz 2 wird die Angabe 109 Abs. 1 und 4 SGB IX durch die Angabe 192 Abs. 1 und 4 SGB IX ersetzt. In Satz 3 wird die Angabe 110 SGB IX durch die Angabe 193 SGB IX ersetzt. b) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) bb) In Satz 1 wird die Angabe 111 SGB IX durch die Angabe 194 SGB IX ersetzt. In Satz 3 wird die Angabe 110 SGB IX durch die Angabe 193 SGB IX ersetzt. c) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe 136 Abs. 1 und 2 SGB IX durch die Angabe 219 Abs. 1 und 2 SGB IX ersetzt.

Seite 6 bb) In Satz 3 wird die Angabe 136 Abs. 3 SGB IX durch die Angabe 219 Abs. 3 SGB IX ersetzt. d) In Absatz 10 Satz 2 wird die Angabe 142 SGB IX durch die Angabe 225 SGB IX ersetzt. 17. Abschnitt 4.19.1 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 1 Die Einschränkung der Steuerbefreiung für die Lieferungen von Mineralöl und Alkoholerzeugnissen in den Fällen, in denen der Blinde für diese Waren Energiesteuer oder Alkoholsteuer zu entrichten hat, ist insbesondere für blinde Tankstellenunternehmer von Bedeutung, denen nach 7 EnergieStG ein Lager für Energieerzeugnisse bewilligt ist. b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: Der Begriff Alkoholerzeugnisse richtet sich nach 1 des Alkoholsteuergesetzes (AlkStG). c) In Satz 5 wird das Wort Branntweinabgaben durch das Wort Alkoholsteuer ersetzt. 18. Abschnitt 4.21.2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird in Satz 1 im Klammerzusatz die Angabe 109 ff SGB IX durch die Angabe 192 ff. SGB IX ersetzt. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 6 wird folgender neuer erster Spiegelstrich eingefügt: die nach dem 31. 12. 2017 erteilte Fahrschulerlaubnis ( 26 Abs. 1 FahrlG) in den Fahrlehrerlaubnisklassen CE und DE oder bb) Der bisherige erste Spiegelstrich wird zweiter Spiegelstrich und wie folgt gefasst: die vor dem 1. 1. 2018 ausgestellte Fahrschulerlaubnisurkunde, die zur Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse 2 bzw. 3 (ausgestellt bis zum 31. 12. 1998) bzw. der Fahrerlaubnisklassen C, CE, D, DE, D1, D1E, T und L (ausgestellt ab Januar 1999) berechtigt oder

Seite 7 cc) Der bisherige zweite Spiegelstrich wird dritter Spiegelstrich und wie folgt gefasst: bei Fahrschulen, die bei Inkrafttreten des FahrlG alter Fassung bestanden und die Fahrschulerlaubnis somit nach 69 FahrlG als erteilt gilt, eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, welche die Angabe enthält, dass die Fahrschulerlaubnis für die Ausbildung zum Erwerb der Klasse 2 berechtigt. 19. In Abschnitt 6.5 Abs. 2 Satz 6 wird die Angabe 147 Abs. 3 Satz 3 durch die Angabe 147 Abs. 3 Satz 5 ersetzt. 20. In Abschnitt 6a.4 Abs. 4 Satz 5 Beispiel 1 wird in Satz 1 das Wort britischen durch das Wort dänischen ersetzt. 21. Abschnitt 9.1 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 1 Voraussetzung für einen Verzicht auf die Steuerbefreiungen der in 9 Abs. 1 UStG genannten Umsätze ist, dass steuerbare Umsätze von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werden bzw. eine entsprechende Verwendungsabsicht besteht, auch wenn es, z. B. bei erfolglosen Vorbereitungshandlungen, tatsächlich nicht zu einem Verwendungsumsatz kommt (BFH-Urteil vom 17. 5. 2001, V R 38/00, BStBl 2003 II S. 434; vgl. Abschnitt 2.6 Abs. 1). b) Satz 2 wird wie folgt geändert: 2 Diese Verwendungsabsicht muss der Unternehmer, der von dem Verzicht auf die Steuerbefreiung Gebrauch machen möchte, objektiv belegen und in gutem Glauben erklären (BFH-Urteil vom 22. 3. 2001, V R 46/00, BStBl 2003 II S. 433, vgl. Abschnitt 15.12). 22. In Abschnitt 10.2 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt: (vgl. BFH-Urteil vom 21. 10. 2015, XI R 22/13, BStBl 2018 II S. 612). 23. Abschnitt 10.6 Abs. 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst: 8 Zu den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2018 vgl. BMF-Schreiben vom 13. 12. 2017, BStBl I S. 1618.

Seite 8 24. Abschnitt 12.2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird im Klammerzusatz die Angabe 26. 1. 2014 durch die Angabe 16. 1. 2014 ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 1 Unter Vieh sind solche Tiere zu verstehen, die als landwirtschaftliche Nutztiere in Nummer 1 der Anlage 2 des UStG aufgeführt sind; hierzu gehören außerdem Pferde, sofern sie der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen (vgl. BFH-Urteil vom 10. 9. 2014, XI R 33/13, BStBl 2015 II S. 720). 25. Abschnitt 12.9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 10 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 wird folgender Klammerzusatz vor dem Semikolon eingefügt: (vgl. AEAO zu 67) b) In Absatz 12 wird in Satz 1 jeweils die Angabe 142 SGB IX durch die Angabe 225 SGB IX ersetzt. c) Absatz 13 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 1 Inklusionsbetriebe im Sinne von 215 Abs. 1 SGB IX unterliegen weder nach 215 SGB IX noch nach 68 Nr. 3 Buchstabe c AO bestimmten Voraussetzungen in Bezug auf die Ausführung ihrer Leistungen; sie können dementsprechend mit der Ausführung ihrer Leistungen selbst keinen steuerbegünstigten Zweck erfüllen. bb) cc) In Satz 3 erster Spiegelstrich wird die Angabe 132 Abs. 1 SGB IX durch die Angabe 215 Abs. 1 SGB IX ersetzt. Satz 5 wird wie folgt gefasst: 5 Aus Vereinfachungsgründen können diese Anhaltspunkte unberücksichtigt bleiben, wenn der Gesamtumsatz der Einrichtung ( 19 Abs. 3 UStG) den für Kleinunternehmer geltenden Betrag von 17 500 im Jahr (Kleinunternehmergrenze, 19 Abs. 1 UStG) je Beschäftigtem, der zu der Gruppe der besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen im Sinne des 215 Abs. 1 SGB IX zählt, nicht übersteigt, oder wenn der durch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im Kalenderjahr erzielte Steuervorteil insgesamt den um Zuwendungen Dritter gekürzten Betrag nicht übersteigt, welchen die Einrichtung im Rahmen der Beschäftigung aller besonders betroffenen schwerbehinderten

Seite 9 Menschen im Sinne des 215 Abs. 1 SGB IX in diesem Zeitraum zusätzlich aufwendet. dd) Satz 6 wird wie folgt gefasst: 6 Vorbehaltlich des Nachweises höherer tatsächlicher Aufwendungen kann als zusätzlich aufgewendeter Betrag die um Lohnzuschüsse Dritter gekürzte Summe der Löhne und Gehälter, die an die besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen im Sinne des 215 Abs. 1 SGB IX ausgezahlt wird, zu Grunde gelegt werden." 26. Abschnitt 14b.1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2 Soweit der Unternehmer Rechnungen mithilfe elektronischer Registrierkassen erteilt, ist es hinsichtlich der erteilten Rechnungen im Sinne des 33 UStDV ausreichend, wenn Tagesendsummenbons aufbewahrt werden, die die Gewähr der Vollständigkeit bieten und den Namen des Geschäfts, das Ausstellungsdatum und die Tagesendsumme enthalten; im Übrigen sind die in dem BMF-Schreiben vom 26. 11. 2010, BStBl I S. 1342, genannten Voraussetzungen zu erfüllen.

Seite 10 27. In Abschnitt 15.2b Abs. 2 wird im Anschluss an Satz 8 folgendes Schaubild angefügt: Eingangsumsatz wird verwendet ausschließlich unternehmerisch oder nichtunternehmerisch teilunternehmerisch (sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch) unternehmerisch nichtunternehmerisch unternehmerisch und nichtwirtschaftlich im engeren Sinne unternehmerisch und unternehmensfremd (Sonderfall) voller Vorsteuerabzug nach 15 Abs. 1 UStG kein Vorsteuerabzug nach 15 Abs. 1 UStG Vorsteuerabzug nach 15 Abs. 1 UStG, soweit unternehmerische Verwendung; keine Wertabgabenbesteuerung Zuordnungswahlrecht: wenn voller Vorsteuerabzug nach 15 Abs. 1 UStG, dann Wertabgabenbesteuerung (ausgenommen Fälle des 15 Abs. 1b UStG) spätere nichtunternehmerischeverwendung spätere unternehmerische Verwendung Änderung des Verhältnisses unternehmerisch/ nichtwirtschaftlich im engeren Sinne Änderung des Verhältnisses unternehmerisch/ unternehmensfremd mehr nichtwirtschaftlich im engeren Sinne mehr unternehmerisch mehr unternehmensfremd mehr unternehmerisch unentgeltliche Wertabgabe keine Einlageentsteuerung unentgeltliche Wertabgabe keine Einlageentsteuerung, aber unentgeltliche Wertabgabe keine Einlageentsteuerung keine Berichtigung nach 15a UStG keine Berichtigung nach 15a UStG keine Berichtigung nach 15a UStG Berichtigung nach 15a UStG aus Billigkeitsgründen keine Berichtigung nach 15a UStG keine Berichtigung nach 15a UStG

Seite 11 28. Abschnitt 15.2c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 8 Satz 8 Beispiel 2 Satz 9 wird folgender Klammerzusatz vor dem Punkt am Ende eingefügt: (vgl. BFH-Urteil vom 3. 8. 2017, V R 59/16, BStBl II S. 1209). b) Absatz 16 Satz 5 wird wie folgt gefasst: 5 Eine zeitnahe gesonderte Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn sie bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen (31. 7. des Folgejahres, 149 Abs. 2 Satz 1 AO) vorliegt; Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen haben darauf keinen Einfluss (vgl. BFH-Urteile vom 7. 7. 2011, V R 42/09, a.a.o., und V R 21/10, BStBl 2014 II S. 81). c) Absatz 18 Satz 5 wird wie folgt gefasst: 5 Eine zeitnahe eindeutige Dokumentation der Zuordnungsentscheidung kann ebenfalls noch bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen (31. 7. des Folgejahres, 149 Abs. 2 Satz 1 AO) dem zuständigen Finanzamt gegenüber erfolgen; Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärung haben darauf keinen Einfluss. d) In Absatz 19 wird in Satz 1 und in Satz 7 Beispiel 1 Sätze 4, 5 und 8, Beispiel 2 Sätze 3, 6, 8 und 9, Beispiel 3 Sätze 2 bis 4 und 7, Beispiel 6 Satz 5, Beispiel 9 Satz 6, Beispiel 10 Satz 2, Beispiel 13 Satz 7 und Beispiel 15 Satz 7 jeweils die Angabe 31. 5. durch die Angabe 31. 7. ersetzt. 29. Abschnitt 15.4 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2 Der Faktor beträgt bei einem Steuersatz von 7 % = 6,54 (6,5421) 19 % = 15,97 (15,9664). b) Nummer 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 3 Der Divisor beträgt bei einem in der Rechnung angegebenen Steuersatz von 7 % = 1,07 19 % = 1,19. 30. In Abschnitt 15.12 Abs. 1 wird folgender Satz 18 angefügt: 18 Der Verpächter eines Grundstücks ist bei vorzeitiger Auflösung einer steuerpflichtigen Verpachtung zum Abzug der ihm vom Pächter in Rechnung gestellten Steuer für dessen entgeltlichen Verzicht auf die Rechte aus einem langfristigen Pachtvertrag (vgl. Abschnitt 4.12.1 Abs. 1 Satz 7) jedenfalls dann berechtigt, wenn die vorzeitige Auflösung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Pachtverhältnis noch besteht und eine beabsichtigte (steuerfreie) Grundstücksveräußerung noch

Seite 12 nicht festgestellt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 13. 12. 2017, XI R 3/16, BStBl 2018 II S. 727). 31. Abschnitt 15.19 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt: 4 Für den Vorsteuerabzug beim Bezug einheitlicher Gegenstände, die teilunternehmerisch nichtwirtschaftlich im engeren Sinne verwendet werden, gilt eine Billigkeitsregelung, vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a. b) Der bisherige Satz 4 wird neuer Satz 5 32. Abschnitt 18.2 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 3 Sie unterbleibt dagegen in begründeten Fällen (z.b. bei nachhaltiger Veränderung in der betrieblichen Struktur oder wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint oder im laufenden Jahr mit einer wesentlich höheren Steuer zu rechnen ist oder in Fällen des 18 Abs. 4a UStG). 33. In Abschnitt 18.15 Abs. 2 Satz 1 wird der Textteil beim BZSt anzufragen bzw. gestrichen. 34. In Abschnitt 19.1 Abs. 4 Satz 1 wird im zweiten Klammerzusatz das Wort auch gestrichen. 35. In Abschnitt 19.2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Satz 2 wird im Klammerzusatz das Wort auch gestrichen. 36. In Abschnitt 22.2 Abs. 12 wird die Nummer 6 gestrichen. 37. In Abschnitt 26.5 Nr. 1 Buchstabe b wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst: (vgl. BMF-Schreiben vom 18. 4. 2017, BStBl I S. 713, Stand 1. 4. 2017).

Seite 13 II. Weitere redaktionelle Änderungen, die im Jahre 2018 bzw. seit dem BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2017 - III C 3 - S 7015/16/10003 (2017/1017217), BStBl I S. 1667, unterjährig in der laufenden Aktualisierung des UStAE vorgenommen wurden. 1. In Abschnitt 2.1 Abs. 2 Satz 3 wurde im Klammerzusatz vor dem Wort und ein Komma eingefügt. 2. In Abschnitt 2.4 Abs. 4 Satz 6 wurde die Angabe Abs. 2 durch die Angabe Abs. 1 ersetzt. 3. In Abschnitt 2.5 Abs. 18 Satz 1 wurde das Wort den vor den Worten üblichen Preis durch das Wort dem ersetzt. 4. In Abschnitt 2.8 Abs. 1 wurde in Satz 6 die Wortgruppe wie Angestellte Organträgers um das Wort des ergänzt. 5. In Abschnitt 2.8 Abs. 10a Satz 6 Beispiel 4 Satz 4 wurde das Wort ist vor den Worten das Unternehmen durch das Wort in ersetzt. 6. In Abschnitt 3.2 Abs. 2 Satz 6 wurde das Wort Zuwender durch das Wort Zuwendenden ersetzt. 7. Abschnitt 3.11 Abs. 3 wurde wie folgt geändert: a) Die Angabe Absatzes 2 wurde durch die Angabe Absatzes 1 ersetzt. b) In Nummer 2 Satz 3 wurde die Formulierung Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 geforderten Angaben gemacht werden durch die Formulierung Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sein ersetzt. 8. Abschnitt 3a.3 wurde wie folgt geändert: a) In Absatz 8 Satz 3 Nr. 7 wurde vor dem Wort und das Komma entfernt. b) In Absatz 9 Nr. 1 wurde am Ende ein Semikolon gelöscht. c) In Absatz 10 Nr. 7 Satz 2 wurde am Satzende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

Seite 14 9. In Abschnitt 4.3.2 Abs. 1 Satz 4 wurde im ersten Klammerzusatz das Wort vgl. gestrichen. 10. Abschnitt 4.3.3 wurde wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 wurde im Klammerzusatz das Wort vgl. gestrichen. b) In Absatz 8 Beispiel 3 Satz 8 wurde im ersten Klammerzusatz das Wort ersten durch das Wort erster ersetzt. 11. Abschnitt 4.3.4 Abs. 8 wurde wie folgt geändert: a) In Satz 3 wurde im Klammerzusatz das Wort vgl. gestrichen. b) In Satz 6 Beispiel 1 Satz 5 wurde das Wort Satz durch das Wort Sätze ersetzt. 12. Abschnitt 4.8.13 wurde wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wurden die Anführungszeichen vor dem Wort Verwaltung gelöscht. b) Absatz 3 wurde gemäß dem BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2017 wie folgt gefasst: (3) 1 Offene inländische Investmentvermögen dürfen unter den Voraussetzungen des 91 KAGB in Form eines Sondervermögens, einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einer offenen Investmentkommanditgesellschaft gebildet werden. 2 Geschlossene inländische Investmentvermögen dürfen nach 139 KAGB als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt werden. 3 Sondervermögen sind inländische offene Investmentvermögen in Vertragsform, die von einer Verwaltungsgesellschaft, z. B. der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des 17 Abs. 2 Nr. 1 KAGB, für Rechnung der Anleger nach Maßgabe des KAGB und den Anlagebedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Verwaltungsgesellschaft zu den Anlegern bestimmt, verwaltet werden ( 1 Abs. 10 KAGB). c) In Absatz 8 Satz 4 Nr. 1 wurde im Satz 2 das Wort gemäß durch das Wort nach ersetzt. 13. In Abschnitt 4.14.5 Abs. 22a wurde die Angabe i.v.m. durch die Angabe in Verbindung mit ersetzt.

Seite 15 14. In Abschnitt 4.21.5 Abs. 2 Satz 4 wurde die Angabe 175 Abs. 1 Nr. 1 AO durch die Angabe 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ersetzt. 15. In Abschnitt 4.27.2 Abs. 4 wurde in den Sätzen 3 und 4 jeweils das Wort Zurverfügungstellen durch die Worte zur Verfügung stellen ersetzt. 16. In Abschnitt 6.6 Abs. 4 Satz 2 wurde im zweiten Klammerzusatz das Wort siehe durch das Wort vgl. ersetzt. 17. Abschnitt 6.7 wurde wie folgt geändert: a) In Absatz 1a Satz 2 wurde in beiden Klammerzusätzen jeweils das Wort auch gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 5 wurde im ersten Klammerzusatz das Wort siehe durch das Wort vgl. ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 4 Nr. 2 wurde im Klammerzusatz das Wort vgl. gestrichen. 18. In Abschnitt 6.9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Satz 1 wurde im Klammerzusatz am Ende das Wort siehe durch das Wort vgl. ersetzt. 19. In Abschnitt 6a.1 Abs. 8 Satz 6 ist die Fettformatierung der Satznummerierung entfernt worden. 20. In Abschnitt 7.1 Abs. 1a Satz 1 wurde im zweiten Klammerzusatz das Wort vgl. gestrichen. 21. In Abschnitt 7.3 Abs. 1 Satz 2 wurde im Klammerzusatz vor dem Wort Abschnitt das Wort vgl. eingefügt. 22. In Abschnitt 9.1 Abs. 3 Satz 4 wurde am Ende ein Punkt gelöscht. 23. In Abschnitt 13.2 Abs. 2 Satz 3 wurde das Komma vor dem Klammerzusatz gestrichen. 24. In Abschnitt 13.4 Satz 6 Beispiel 5 Satz 7 wurde das Komma vor dem Klammerzusatz gestrichen.

Seite 16 25. In Abschnitt 15.16 Abs. 2a wurde die Satznummerierung des bisherigen Satzes 3 in Satz 2 geändert. 26. In Abschnitt 15.2c Abs. 19 Satz 7 wurde in Beispiel 6 Satz 5, Beispiel 10 Satz 2, Beispiel 13 Satz 7 und Beispiel 15 Satz 7 jeweils die Angabe 31. 5 durch die Angabe 31. 5. ersetzt. 27. In Abschnitt 15a.10 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 wurde im Klammerzusatz die Angabe V B 211 durch die Angabe V B 211/02 ersetzt. 28. In Abschnitt 22.3 wurde in der Überschrift das Wort Leistugnen durch das Wort Leistungen ersetzt. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass - zum Herunterladen bereit. Im Auftrag