Satzung über die Sondernutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen

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Transkript:

Satzung über die Sondernutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Auf Grund des 5 der Gemeindeordnung (GO) des Landes Brandenburg in der Fassung vom 10.10.2001 (GVBl I/01 S. 154) geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18.12.2001 (GVBl. I/01 S. 298) Art. 4 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 04.06.2003 (GVBl. I/03 S. 172, 174) zuletzt geändert durch Art. 6 des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17.12.2003 (GVBl. I/03 S. 294, 298) und dem Brandenburgischen Straßengesetz (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.06.1999 (GVBl. I/99 S. 211) beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) in ihrer Sitzung am 02.11.2004 die Satzung über die Sondernutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit Gebührensatzung. Gliederung Präambel 1 Geltungsbereich 2 Definitionen 1. Öffentliche Straßen 2. Widmung 3. Straßenbaulast, Straßenbaulastträger 4. Gemeingebrauch, Anliegergebrauch 5. Sondernutzung 3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen 4 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen 5 Nicht genehmigungsfähige Sondernutzungen 6 Fassadenbegrünung 7 Erlaubnis 8 Dauer der Erlaubnis 9 Inkrafttreten / Außerkrafttreten 1 Geltungsbereich Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Groß Kreutz (Havel). Sie gilt für alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, einschließlich der Ortsdurchfahrt sowie Zubehöranlagen entsprechend 2 (1.3) Die Satzung regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen im Gemeindebereich. Die Gemeinde bestimmt durch die Satzung bestimmte Sondernutzungen in der Ortsdurchfahrt und den Gemeindestraßen. Die Kontrolle der Sauberhaltung und Gewährleistung der öffentlichen Nutzung gehört zu den Aufgaben der Gemeinden. Die Gemeinde ist Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen.

2 Definitionen 1. Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Zu der öffentlichen Straße gehören: 1.1. der Straßenkörper; das sind insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützwände, Lärmschutzanlagen, die Fahrbahn, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Parkplätze, Parkbuchten und Rastplätze, soweit sie mit einer Fahrbahn im Zusammenhang stehen (unselbstständige Parkflächen, unselbstständige Rastplätze) Bushaltebuchten sowie Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren baulichen Zusammenhang im wesentlichen mit der Fahrbahn gleich laufen (unselbstständige Rad- und Gehwege), und die Flächen verkehrsberuhigter Bereiche; 1.2. der Luftraum über dem Straßenkörper; 1.3. das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und sonstigen Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen und die Bepflanzung; 1.4. die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und einrichtungen. Einteilung der öffentlichen Straßen Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt: - Bundesstraßen - Landesstraßen - Kreisstraßen - Gemeindestraßen - sonstige öffentliche Straßen.

2.Widmung 2.1 Widmung ist die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Sie ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen und wird frühestens zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam. 2.2 Die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr verfügt die Straßenbaubehörde. Ist die widmende Straßenbaubehörde nicht Behörde des Trägers der Straßenbaulast, so ist zur Widmung dessen schriftliche Zustimmung erforderlich. Soll ein anderer als eine Gebietskörperschaft Träger der Straßenbaulast werden, so verfügt die Widmung auf seinen schriftlichen Antrag die Straßenbaubehörde. In der Widmungsverfügung sind die Straßengruppe, zu der die Straße gehört (Einstufung), und Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise sowie etwaige sonstige Besonderheiten festzulegen (Widmungsinhalt). 2.3 Voraussetzungen für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach 41 des Brandenburger Straßengesetzes (BbgStrG) oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat. 3 Straßenbaulast, Straßenbaulastträger 3.1 Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern, umzugestalten oder sonst zu verbessern. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die Belange des Fußgänger-, Rad- und Behindertenverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs, des Wirtschaftsverkehrs, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Stadtentwicklung sowie insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit der Menschen, auch bei Bundesfernstraßen, angemessen zu berücksichtigen. Zur Straßenbaulast gehören nicht die Beleuchtung, die Reinigung, das Schneeräumen und das Streuen bei Schnee- und Eisglätte. 3.2 Das Land ist Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen. Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen. Die Gemeinden sind Baulastträger der Gemeindestraßen. Der Träger der Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen wird in der Widmungs- oder Umstufungsverfügung bestimmt. Ist der Träger der Straßenbaulast bei öffentlichen Straßen nicht feststellbar, so liegt die Baulast bis zu einer anderen Festlegung bei der Gemeinde.

4 Gemeingebrauch, Anliegergebrauch 4.1 Der Gebrauch der öffentlichen Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet. (Gemeingebrauch). auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch. Für Erschwernisse, die durch Einschränkungen des Gemeingebrauchs hervorgerufen werden, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen bzw. auf Ausgleich gewerblicher Nachteile. 4.2. Im Rahmen des Gemeingebrauchs hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr, soweit sich aus der Widmung der Straße und dem Straßenverkehrsrecht nichts anderes ergibt. 4.3. Die Erhebung von Gebühren für die Ausübung des Gemeingebrauchs bedarf einer gesonderten gesetzlichen Regelung. 4.4. Der Gemeingebrauch kann durch die Straßenbaubehörden vorübergehend beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes der Straße notwendig ist. Die Beschränkungen sind von der Straßenbaubehörde in einer den Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Weise kenntlich zu machen. Die Straßenverkehrsbehörde und die Gemeinden, welche die Straße berührt, sind über wesentliche Beschränkungen rechtzeitig zu unterrichten. 5 Sondernutzung 5.1. Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten und in den Gemeindestraßen von der Erlaubnispflicht befreien und die Ausübung regeln, soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der Straßenbaubehörde. 3 Erlaubnisfreie Sondernutzung 3.1. Werbeanlagen über Gehwegen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung, insbesondere für Schluss-, Räumungs- und Ausverkäufe sowie Sonderveranstaltungen, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung. 3.2. Das Aufstellen von Abfallgefäßen und Abfallgroßbehältern, das Lagern von Baumaterial sowie sonstigen Gegenständen, soweit eine Zeitdauer von 24 Stunden nicht überschritten wird, für Brennmaterial gilt eine Frist von 48 Stunden. Behinderungen sind weitgehend zu vermeiden.

3.3. Ebenfalls gebührenfrei bleiben Sondernutzungen, die bei bereits bestehenden Bauten durch Straßenbaumaßnahmen erforderlich werden (Lichtschächte). 3.4. Liegt die Ausübung der Sondernutzung im öffentlichen Interesse, so kann Gebührenfreiheit oder Gebührenermäßigung gewährt werden. Das öffentliche Interesse ist schriftlich darzulegen und zu begründen. 3.5. Gebührenfreiheit kann auch ganz oder teilweise gewährt werden a) für Sondernutzungen von Einrichtungen der öffentlichen hand, b) für Sondernutzungen, die ausschließlich zu sozialen und charitativen Zwecken ausgeübt werden, c) für Sondernutzungen aus Anlass von kirchlichen Umzügen und Veranstaltungen, d) für nichtgewerbliche Volksbelustigungen, Musik- und Gesangsdarbietungen in der Zeit von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr, soweit es nicht gegen Entgelt und ohne Schallverstärker erfolgt, e) für Wahlwerbung innerhalb 6 Wochen vor Wahlen oder Volksentscheidungen. f ) für ortsansässige Vereine, Vereinigungen u.a. sowie FFw 4 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die beantragte Erlaubnis erteilt ist. 4.1. Verkauf oder Ankauf von Waren sowie der gewerbliche Handel, ausgenommen der Verkauf über die Straße von Verkaufseinrichtungen, die sich ausschließlich an der öffentlichen Straße befinden; 4.2. Das Aufstellen von Kiosken, Imbissständen, Anlagen, Warenständen, Automaten und sonstigen Verkaufseinrichtungen soweit hierdurch der Straßenkörper oder der Luftraum über dem Straßenkörper in Anspruch genommen wird; 4.3. Das Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen; 4.4. Das Aufstellen von Schaukästen, Auslagen u.a. Werbeträgern mit oder ohne Benutzung von Straßenzubehör, so z.b. Aufhängen von Werbeträgern im Luftraum über dem Straßenkörper oder an Brücken und sonstigen Einrichtungen über der Straße, egal wer Eigentümer dieser Einrichtungen ist. Ausnahme: Anbringen von Werbeträgern fest mit dem Gebäude verbunden, wenn der Gewerbebetrieb Anlieger ist und sich das Gewerbe in diesem Gebäude befindet; 4.5. Darbietung von Schaustellungen, Musikaufführungen und sonstigen unterhaltenden Veranstaltungen; 4.6. Veranstaltung von Straßenfesten, sofern sie nicht von ortsansässigen Vereinen durchgeführt werden (Anmeldepflicht besteht in jedem Fall);

4.7. Aufstellen von Müllcontainern, Kleidercontainern, Mülltonnen sowie das Lagern sonstiger Gegenstände, soweit eine Zeitdauer von 24 Stunden überschritten wird; 4.8. Die Lagerung von Baumaterialien, Aufstellung von Gerüsten, Bauzäunen, Bauunterkünften, Geräte aller Art; 4.9. Das Aufgraben des Straßenkörpers, Verlegen von Leitungen ober- und unterirdisch, außer zum Zwecke der öffentlichen Ver- und Entsorgung; 4.10. Benutzung öffentlicher Wege, Straßen und Plätze durch Dritte für den Zweck von Wochenmärkten, Jahrmärkten und Volksfesten; 4.11. Der Handel mit Waren oder das Anbieten von gewerblichen Leistungen auf öffentlichen Verkehrsflächen vor Ladenlokalen des gleichen Gewerbezweiges; 4.12. Warenauslagen an der Stätte der Leistung, die mehr als 1,50 m in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen oder die die Gehwegfläche auf eine Breite von weniger als 1,50 m, in Arkaden auf weniger als 2,50 m, einschränken. Dies gilt nicht für Flächen zwischen den Arkadenpfeilern. Versammlungen und Aufzüge unterliegen ausschließlich den Regelungen des Versammlungsgesetzes. Die nach 4 erlaubnisfreien Sondernutzungen können ganz oder teilweise untersagt werden, wenn die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs oder sonstige Gründe des Wohles der Allgemeinheit dies erfordern. 5 Nicht genehmigungsfähige Sondernutzungen 5.1 Nachfolgende Sondernutzungen werden nicht genehmigt: - Sondernutzungen, die mit Geruchs- oder Lärmbelästigungen verbunden sind, - Das Abstellen von Fahrzeugen, die nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind (z.b. Fahrzeuge ohne amtliches Kennzeichen), - Das Wahrsagen, Handlinienlesen, Kartenlegen u.ä. Tätigkeiten, - Das Nächtigen sowie das Niederlassen zum Alkoholverzehr außerhalb zugelassener Schankflächen, - Das Anbringen von Zetteln, Plakaten und sonstigen Mitteilungen an Bäumen. Widerrechtlich angebrachte Mitteilungen werden ohne vorherige Ankündigung durch Gemeindebedienstete entfernt. 5.2 Im übrigen werden alle diejenigen Sondernutzungen nicht genehmigt, durch welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird oder, wenn es sich um Einrichtungsgegenstände und sonstige Anlagen handelt, die einen verwahrlosten Eindruck machen oder das Gemeindebild stören.

6 Fassadenbegrünung 6.1. An Gebäuden die unmittelbar an Gehwegen angrenzen, wird eine Fassadenbegrünung an der der Straße zugewandten Gebäudeseite nur zugelassen, wenn die Gehwegbreite von mindestens 1,50 m eingehalten bleibt. 6.2. Das Pflanzloch darf nicht mehr als 0,30 m, bei einer Gehwegbreite ab 2,00 m nicht mehr als 0,40 m in die Verkehrsfläche hineinragen. 7 Erlaubnis 7.1. Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen versehen und mit Auflagen verbunden werden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn öffentliches Interesse der Sondernutzung entgegenstehen. Ein öffentliches Interesse ist zum Beispiel dann gegeben, wenn - die Sondernutzung die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen würde; - die Sondernutzung den Gemeingebrauch erheblich einschränken würde; - von der Sondernutzung schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen würden, - städtebauliche oder sonstige Belange beeinträchtigt würden; - Straßenbaumaßnahmen beeinträchtigt oder Bestandteile der Straße oder Versorgungsanlagen gefährdet würden; - die Straße eingezogen werden soll. 7.2. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaues oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt. Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße. 7.3. Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. 7.4. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen. Beim Erlöschen oder bei Widerruf der Erlaubnis sowie bei der Einziehung der Straße hat der Erlaubnisnehmer auf Verlangen der Straßenbaubehörde innerhalb einer angemessenen Frist die Anlagen zu entfernen oder den benutzten Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. 7.5. Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so bleibt eine nach Abs. 6.1. erteilte Erlaubnis bestehen.

8 Dauer der Erlaubnis 8.1. Die Erlaubnis wird unbeschadet anderer gewerblicher Erlaubnisse erteilt. Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt, längstens jedoch für die Dauer eines Jahres. Dies gilt nicht für die Erlaubnis zur Begrünung von Gebäudefassaden. Diese wird ohne zeitliche Beschränkung auf Widerruf erteilt. 8.2. Für die Erlaubnis können soweit erforderlich auch nachträgliche Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden. Dies kann insbesondere geschehen, um Störungen zu vermeiden und um die Sondernutzung verschiedenere Erlaubnisnehmer inhaltlich, zeitlich oder räumlich aufeinander abzustimmen. 8.3. Eine auf Zeit erteilte Erlaubnis kann vor Ablauf der Zeit aus Gründen des Wohles der Allgemeinheit widerrufen werden. 9 Inkrafttreten / Außerkrafttreten Diese Satzung tritt an dem Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten folgenden Satzungen außer Kraft: Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Sondernutzung von Öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinden Schmergow, Groß-Kreutz, Krielow, Bochow und der Gemeinde Deetz vom 08.01.2002 Kalsow Bürgermeister