Bestattungs- und Friedhofreglement

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Bestattungs- und Friedhofreglement

Transkript:

Bestattungs- und Friedhofreglement 12. Dezember 1997 Änderungen: Änderung vom 11.12.2009 Änderung vom 13.12.2013 Art. 10, Art. 15, Art. 22 (Grabesruhe) Art. 14 (Gemeinschaftsgrab)

Gestützt auf a) das Dekret des Grossen Rates vom 25. November 1876 über das Begräbniswesen; b) Art. 31 des Organisationsreglement der Einwohnergemeinde Trub, wird folgendes Reglement erlassen: I. Organisation Art. 1 Das Friedhof- und Bestattungswesen ist Sache der Ortspolizeibehörde (Gemeinderat), welche die Aufsicht darüber der Friedhofkommission überträgt. Diese besteht aus 5 Mitgliedern und wird gemäss Art. 31 des OgR durch den Gemeinderat gewählt. II. Aufgaben Art. 2 Der Friedhofkommission fallen insbesondere folgende Aufgaben zu: a) Allgemeine Aufsicht über den Friedhof, die Aufbahrungshalle und das Bestattungswesen. b) Einteilung der Gräber und Abteilungen. c) Verfassen von Richtlinien über die Masse der Gräber, der Grabeinfassungen und Grabsteine. d) Erstellen eines Tarifs über die Benützung der Aufbahrungshalle, der Beisetzung von Gemeindebürgern und Auswärtigen sowie die Antragstellung für spätere Änderungen desselben. e) Anstellen eines Friedhofgärtners und Totengräbers. III. Meldung von Todesfällen und Durchführung von Bestattungen Art. 3 Meldung eines Todesfalles a) Jeder Todesfall ist unter Beilage eines Arztzeugnisses innert zwei Tagen dem Zivilstandsbeamten zu melden, welcher daraufhin die amtliche Totenbescheinigung ausstellt. b) Nebst der auf amtlichem Formular von einem Arzt auszustellenden Todesanzeige ist für die Feuerbestattung eine ärztliche Bescheinigung über die Todesursache erforderlich, in der bestätigt wird, dass vom Standpunkt der Gerichtsmedizin aus eine Feuerbestattung zulässig ist. Seite 2

Art. 4 Die Ortspolizeibehörde (Gemeinderat) erteilt die Begräbnisbewilligung, ohne die kein Verstorbener beerdigt oder kremiert werden darf. Art. 5 Bei einem Todesfall ist der Leichnam raschmöglichst in die Aufbahrungshalle zu überführen. Auf Verlangen können Ausnahmen gestattet werden. Art. 6 Ein Leichnam darf im Winter frühestens nach 72 Stunden, in den übrigen Jahreszeiten nach wenigstens 48 Stunden seit dem Hinschied beerdigt werden. Ausnahmen sind möglich gemäss Art. 14, Absatz 2 und 3 des Begräbnisdekretes vom 25. November 1876. Art. 7 Tag und Zeit der Beisetzung a) Tag und Stunde der Beisetzung haben die Angehörigen zusammen mit dem amtierenden Ortspfarrer zu bestimmen. b) An Sonn- und Feiertagen dürfen keine Bestattungen und Urnenbeisetzungen stattfinden. Beisetzungen an Samstagen werden nur in dringenden Fällen von der Friedhofskommission bewilligt. Art. 8 Die Organisation der Abdankungsfeier ist Sache der Angehörigen. Art. 9 Unmittelbar nach jeder Beerdigung ist die Gräberkontrolle nachzuführen. Art. 10 Vor Ablauf von *25 Jahren* darf kein Grab geöffnet werden. Frühere Öffnungen und Exhumierungen dürfen nur mit einem vorgängig eingeholten ärztlichen Gutachten und der Bewilligung des Regierungsstatthalters erfolgen. Allfällige Verfügungen von Gerichtsbehörden bleiben vorbehalten. * Geändert am 11. Dezember 2009 Art. 11 Für die Bestattung von Verstorbenen aus anderen Gemeinden, deren Beisetzung auf dem hiesigen Friedhof gewünscht wird, ist eine Bewilligung bei der Friedhofkommission einzuholen. Seite 3

IV. Friedhofwesen Art. 12 Erdbestattungsgräber a) Die Zuordnung der Gräber wird von der Friedhofkommission bestimmt. b) Ab 12 Jahren werden Kinder in der Abteilung der Erwachsenen bestattet. Art. 13 Urnengräber a) Urnen werden in Reihen im Urnenteil beigesetzt. b) Auf Wunsch können Urnen auch auf ein bestehendes Erdbestattungsgrab beigesetzt werden, wenn das Grab nicht älter als 10 Jahre ist. c) Bei älteren bestehenden Gräbern kann die Friedhofkommission eine Ausnahmebewilligung erteilen. Art. 14 Gemeinschaftsgrab (geändert am 13.12.2013) a) Das Gemeinschaftsgrab besteht aus den 4 Abteilungen Linde, Eiche, Ahorn und Kastanie. b) Die Beisetzung der Asche erfolgt mit der Urne und wird im Beisein von Angehörigen durch einen Bestattungsverantwortlichen ausgeführt. c) Kränze, Blumen, Kerzen Erinnerungsgegenstände und dgl. werden auf dem Hartplatz bei den Säulen hingestellt. Art. 15 Grabaufhebung a) Nach Ablauf von *25 Jahren* können die Gräber einer Abteilung, nach öffentlicher Bekanntgabe, aufgehoben werden. Für die Räumung wird eine Frist von drei Monaten festgesetzt. b) Eine später beigesetzte Urne aus einem Erdbestattungsgrab (vgl. Art. 13b)), das aufgehoben wird, kann gegen Bezahlung der Kosten an einen neuen Platz im Urnenteil umbestattet werden, wenn die Platzverhältnisse dies erlauben. Ansonsten wird die Urne mit dem Erdbestattungsgrab aufgehoben, auch wenn sie noch nicht *25 Jahre* alt ist. Art. 16 Masse der Gräber, Grabsteine und Einfassungen 1. Grabtiefen Erwachsene 180 cm Kinder von 3 bis 12 Jahre 150 cm Jüngere Kinder 120 cm Urnen 80 cm Gemeinschaftsgrab *geändert am 11. Dezember 2009 Seite 4

2. Grabmäler (maximale Grösse) Erwachsene 100 cm hoch 60 cm breit Kinder bis 12 Jahre 80 cm hoch 40 cm breit Urnengräber 80 cm hoch 45 cm breit Gemeinschaftsgrab 3. Grabeinfassungen Einzelgrab 175 cm hoch 65 cm breit Kinder bis 12 Jahre 120 cm hoch 50 cm breit Urnengräber keine Einfassung Gemeinschaftsgrab keine Einfassung 4. Grababstände (inkl. Kinderabteilung ohne Gemeinschaftsgrab) Zwischen den Reihen Zwischen den Gräbern 75 cm 35 cm 5. Setzen von Grabsteinen, Grabmälern und Einfassungen Damit der Friedhofgärtner die Arbeiten überwachen kann, ist er von den Angehörigen vor dem Setzen des Grabsteins bzw. Grabmals und der Einfassung zu benachrichtigen. Art. 17 Bestattungsgebühr a) Die Bestattungsgebühr beträgt mind. Fr. 50.00 und höchstens Fr. 1 500.00. b) Der Gemeinderat passt die verschiedenen Tarifpositionen auf Antrag der Friedhofkommission periodisch den veränderten Gegebenheiten an. c) Die Gebühren für Kinder und Erwachsene sowie für ansässige und auswärtige Personen sind abzustufen, d.h. für Erwachsene bzw. für auswärtige Personen ist eine höhere Gebühr zu verlangen als für Kinder bzw. für ansässige Personen. Art. 18 Anpflanzen und Unterhalt der Gräber Die Einteilung und Planierung wird gemäss Weisung der Friedhofkommission durch den Friedhofgärtner besorgt. Dieser und der Totengräber haben die allgemeine Aufsicht über den Friedhof. Art. 19 a) Es steht den Angehörigen frei, den Unterhalt der Gräber selbst zu besorgen oder dem Friedhofgärtner zu übertragen, welcher die ausgeführten Arbeiten den Angehörigen in Rechnung stellt. b) Eine Ausnahme bildet das Gemeinschaftsgrab. Dessen Unterhalt erfolgt ausschliesslich durch die Friedhofkommission. Seite 5

Art. 20 Die erste Anpflanzung der Gräber muss im Einverständnis mit dem Friedhofgärtner erfolgen. Das Bepflanzen der Gräber mit Sträuchern ist nur gestattet, wenn diese nicht höher als 100 cm und nicht über die Grabeinfassung hinaus wachsen. Art. 21 Mangelnde Pflege der Gräber und der Grabmäler a) Schiefstehende und reparaturbedürftige Grabmäler sowie vernachlässigte Anpflanzungen sind von den Angehörigen, auf erfolgte mündliche oder schriftliche Mahnung hin, innert 30 Tagen instand zu stellen. b) Ist nach dieser Frist ein Grab nicht instand gestellt, kann die Friedhofkommission den Unterhalt, auf Kosten der Angehörigen, dem Friedhofgärtner übertragen oder die Aufhebung des Grabes verfügen. Art. 22 Ende der Unterhaltspflicht a) Nach *25 Jahren* können die Angehörigen auf eine Weiterpflege des Grabes verzichten. Die Räumung des Grabes hat nach Art. 15 zu erfolgen. b) Gräber, für deren Unterhalt keine Angehörigen mehr verpflichtet werden können, sind vom Friedhofgärtner auf Kosten der Einwohnergemeinde Trub zu bepflanzen. *geändert am 11. Dezember 2009 Art. 23 Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Angehörigen zu entfernen und in den dazu bereitgestellten Behältern oder in der Grube zu deponieren. Art. 24 Die auf dem Friedhof zur Verfügung stehenden Giesskannen und Werkzeuge sind sorgfältig zu behandeln und nach dem Gebrauch wieder an ihren Standort zurückzubringen. Art. 25 Der Friedhof steht zum Besuch offen. Verboten ist ungebührliches Verhalten, Spielen, Lärmen, Pflücken von Blumen sowie jede Beschädigung oder Verunreinigung. Art. 26 Für Unfälle, die aus verbotenem Verhalten (vgl. Art. 25) entstehen, lehnt die Einwohnergemeinde Trub jede Haftung ab. Ebenso übernimmt sie keine Haftung für irgendwelche Schäden, die an Grabmälern und Pflanzen usw. durch Zerfall, Witterungseinflüsse oder durch widerrechtliche Handlungen von Drittpersonen oder durch höhere Gewalt verursacht werden. Seite 6

V. Straf- und Schlussbestimmungen Art. 27 a) Widerhandlungen gegen das vorliegende Reglement sowie gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse bis Fr. 1 000.00 im Einzelfall bestraft. b) Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen oder eidgenössischen Strafbestimmungen. Art. 28 a) Das vorliegende Friedhofreglement tritt nach der Genehmigung durch das Amt für Polizeiverwaltung des Kantons Bern in Kraft. b) Mit der Inkraftsetzung dieses Reglements wird das bisherige Bestattungs- und Friedhofreglement vom 10. Mai 1996 aufgehoben. So beraten und angenommen durch die Einwohnergemeindeversammlung in Trub, am 12. Dezember 1997. Namens der Einwohnergemeinde Trub Der Präsident Der Gemeindeschreiber Fritz Baumgartner Ernst Kohler Seite 7

Auflagezeugnis Der unterzeichnete Gemeindeschreiber bescheinigt hiermit, dass das vorliegende Reglement 20 Tage vor und 20 Tage nach der Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 1997 in der Gemeindeschreiberei Trub öffentlich auflag. Die Auflage- und Einsprachefrist wurde im Amtsblatt Nr. 86 vom 22. November 1997 und im Amtsanzeiger Signau Nr. 47 vom 20. November 1997 - unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit - publiziert. Innerhalb der gesetzlichen Frist sind keine Einsprachen eingelangt. Der Gemeindeschreiber: Trub, den 18. Februar 1998 Ernst Kohler Seite 8

Anhang Tarife zum Bestattungs- und Friedhofreglement gültig ab 1.1.2007 (GR-Beschluss vom 06. November 2006) Tarifpositionen gemäss Art. 17 des Bestattungs- und Friedhofreglements vom 12. Dezember 1997: 1. Grabherrichtung Erdbestattung 765.00 Urne 250.00 Gemeinschaftsgrab 70.00 2. Grabfassung Erdbestattung 180.00 3. Dekoration Erdbestattung und Urne 45.00 4. Grabkreuz Erdbestattung und Urne 45.00 5. Gemeinschaftsgrab inkl. Namensschild Gemeinschaftsgrab 130.00 6. Beisetzung / Begleitung Erdbestattung, Urne und Gemeinschaftsgrab 55.00 7. Zusätzliche Grabgebühr für Auswärtige Einmalige Zusatzgebühr auf die oben aufgeführten Tarife 300.00 8. Kinder Reduktion sämtlicher Tarife 50 %