Reglement über das Begräbniswesen (Friedhofordnung) EINWOHNERGEMEINDE THIERACHERN

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Transkript:

Reglement über das Begräbniswesen (Friedhofordnung) EINWOHNERGEMEINDE THIERACHERN

Reglement über das Begräbniswesen (Friedhofordnung) Die Personen- und Ämterbezeichnungen in diesem Reglement gelten, soweit aus den Bestimmungen selber nicht etwas anderes hervorgeht, für Personen beiderlei Geschlechts. Allgemeines Art. 1 1 Das Bestattungs- und Friedhofwesen der Einwohnergemeinde Thierachern sowie der vertraglich angeschlossenen Gemeinde Uebeschi untersteht dem Gemeinderat der Einwohnergemeinde Thierachern. 2 Sämtliche Aufgaben und Befugnisse im Bereich des Friedhof- und Bestattungswesens werden vom Gemeinderat wahrgenommen, sofern sie in diesem Reglement oder dem Funktionendiagramm der Einwohnergemeinde nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen werden. Art. 2 1 Jeder Todesfall oder Leichenfund ist anzeigepflichtig. Es gelten die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über das Zivilstandswesen. 2 Die Erd- oder Urnenbestattung darf erst erfolgen, wenn die amtliche Todesbescheinigung oder die Bescheinigung des Krematoriums vorliegt. 3 Die Angehörigen setzen sich mit dem Totengräber und bei kirchlichen Abdankungen auch mit dem Pfarrer in Verbindung. Art. 3 Die Beerdigung aller beim Ableben im Gebiet der Gemeinden Thierachern und Uebeschi wohnhaften Personen, totgeborene und aufgefundene inbegriffen, findet in der Regel auf dem Friedhof Thierachern statt. Art. 4 Die Beerdigung von Personen, die beim Ableben ausserhalb des Gemeindegebiets von Thierachern und Uebeschi wohnhaft waren, ist möglich. Es gelten die speziellen Gebühren für Auswärtige gemäss Gebührentarif im Anhang. 2

Art. 5 1 Bei aussergewöhnlichen Todesfällen, Verbrechen oder Suizid wird die Bewilligung zur Beerdigung erst nach Erstellung eines Protokolls der zuständigen Behörde über den Todesfall erteilt. 2 Vorbehalten bleiben Artikel 4, Absatz 2 der Verordnung über das Bestattungswesen sowie weiteres übergeordnetes Recht. Art. 6 1 Die Beerdigungen beginnen in der Regel Montag bis Freitag um 11.00 und 14.00 Uhr. 2 Beerdigungen an Samstagen und Sonntagen sind nur bei Epidemien und ähnlichen Ausnahmefällen gestattet; sie finden ausschliesslich um 11.00 Uhr statt. Art. 7 Die Einwohnergemeinde Thierachern stellt zur Aufbahrung eine Leichenhalle zur Verfügung. Art. 8 1 Kein Leichnam darf beerdigt werden, bevor 48 Stunden seit Eintritt des Todes verflossen sind, ausgenommen es liegt ein entsprechendes Arztzeugnis vor oder eine zuständige kantonale Behörde ordnet die frühere Beerdigung an. 2 Wird der Leichnam nicht in der Leichenhalle Thierachern oder in einem andern dafür eingerichteten Raum aufgebahrt, so betragen die Fristen, innerhalb deren ein Leichnam beerdigt werden muss, 48 bis 72 Stunden im Sommer und 72 bis 96 Stunden im Winter. Bestattungsvorschriften Art. 9 Die Grabplätze werden ausnahmslos fortlaufend belegt. Art. 10 1 Im gleichen Grab dürfen nicht zwei Särge übereinander gelegt werden. 2 Höchstens zwei Aschenurnen können in belegten Gräbern beigesetzt werden, sofern diese Gräber nicht länger als 20 Jahre bestanden haben. Der Schlusstermin für nachträgliche Urnenbesetzungen in belegten Gräbern gilt für ein ganzes geschlossenes Gräberfeld. 3

Art. 11 Es werden fünf Arten von Gräbern unterschieden: - Einzelgräber - Doppelgräber, sog. Familiengräber (gegen Gebühr) - Urnengräber - Kindergräber (für Kinder unter 12 Jahren) - Gemeinschaftsgrab Art. 12 1 Die Gräber sollten unter der Verantwortlichkeit des Totengräbers folgende Tiefen aufweisen: - Erwachsene 150 cm - Kinder bis 12 Jahren 100 cm 2 Zwischen den einzelnen Gräbern muss ein Zwischenraum von 30 cm freigelassen werden. Art. 13 1 Es wird ein Register über die Gräber geführt, in das mit Ordnungsnummern versehen, der Name und Vorname, das Geschlecht und das Alter der beerdigten Person einzutragen sind. 2 Unmittelbar nach jeder Beerdigung ist durch den Totengräber das Grab mit einem nummerierten Merkzeichen zu versehen. Die Nummer hat mit derjenigen des Grabregisters übereinzustimmen. Art. 14 Kein Grab darf vor Ablauf von mindestens 20 Jahren geöffnet werden. Bei Familiengräbern gilt diese Frist bezogen auf die letzte Beerdigung. Gebühren Art. 15 1 Der Gemeinderat erlässt im Anhang zu diesem Reglement einen Gebührentarif über die Grabgebühren, die Gebühren des Totengräbers und die Aufbahrungsgebühren. 2 Die Rechnungsstellung und das Inkasso erfolgen durch die Finanzverwaltung Thierachern. 4

Unentgeltliche Bestattung Art. 16 1 Verstirbt eine Person mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde Thierachern und Uebeschi mittellos, so besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Bestattung. 2 Die Familienangehörigen der verstorbenen Person haben dafür bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde ein Gesuch zu stellen und nachzuweisen, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Mittellosigkeit erfüllt sind. 3 Die unentgeltliche Bestattung umfasst: a. einen einfachen Sarg und die Einsargung; b. die Überführung innerhalb der Gemeinde vom Sterbeort zum Aufbahrungsort; c. die Aufbahrung; d. die Erdbestattung in einem Einzelgrab oder die Feuerbestattung mit Urnenbeisetzung im Gemeinschaftsgrab. 4 Stellen die Familienangehörigen weitergehende Ansprüche, haben sie für die Mehrkosten selber aufzukommen. Grabmalvorschriften Art. 17 Grabmäler dürfen in Absprache mit dem Friedhofgärtner erst aufgestellt werden, wenn sich die Hügel gesetzt haben. Art. 18 1 Die Abmessungen sollen folgenden Vorschriften entsprechen: max. Höhe max. Breite min. Dicke über Boden Einzelgräber 120 cm 60 cm 12 cm Familiengräber 120 cm - 14 cm Kindergräber 90 cm 50 cm 10 cm Urnengräber 90 cm 50 cm 10 cm 2 Holzkreuze sind von der Bestimmung über die minimale Dicke ausgenommen. Art. 19 Grabmäler sollen ästhetisch sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen. 5

Art. 20 1 Der Gemeinderat ist berechtigt, Grabmäler, die den Anforderungen der Artikel 18 und 19 nicht entsprechen, entfernen zu lassen. 2 In Zweifelsfällen können die Entwürfe vorgängig zur Prüfung vorgelegt werden. Art. 21 Das Setzen von Grabmälern und Einfassungen ist dem Friedhofgärtner vorher anzuzeigen; seinen Weisungen ist Folge zu leisten. Art. 22 1 Die Grabmäler sind von den Angehörigen sorgfältig zu unterhalten. 2 Bei schadhaften, schiefgehenden oder nicht feststehenden Grabmälern ist der Gemeinderat berechtigt, nach Benachrichtigung der unterhaltspflichtigen Person das Grabmal auf Kosten der Unterhaltspflichtigen durch den Friedhofgärtner instandstellen oder entfernen zu lassen. 3 Sind keine Unterhaltspflichtigen vorhanden, so hat der Gemeinderat das Recht, Grabmäler entfernen zu lassen. Grab- und Friedhofpflege Art. 23 Das Bepflanzen der Gräber ist Sache der Angehörigen. Art. 24 1 Anpflanzungen dürfen Nachbargräber nicht beeinträchtigen. 2 Es ist nicht gestattet, das ganze Grab mit Rasen zu bepflanzen. Es ist jedoch zulässig, dieses mit einer entsprechenden Einfassung ganz oder teilweise mit Kies oder Splitter oder mit einer Platte zu bedecken. 3 Die maximal zugelassene Höhe von Bäumen und Sträuchern beträgt 1 m. 6

Art. 25 1 Gräber, die durch die Angehörigen nicht unterhalten sind, werden vom Friedhofgärtner mit einer Grünpflanzung versehen. 2 Die Kosten für diese Grabpflege werden aus den Überschüssen bei der Auflösung von aufgehobenen Grabfondskonten gedeckt. Art. 26 Der Friedhof steht der Bevölkerung immer offen. Kinder haben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt. Hunde dürfen nicht mitgenommen werden. Rechtsmittel Art. 27 Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Gemeinderates oder anderer Gemeindeorgane kann nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Beschwerde beim Regierungsstatthalter von Thun geführt werden. Inkrafttreten Art. 28 1 Dieses Reglement tritt mit seiner Annahme durch die Gemeindeversammlung von Thierachern per 1. Januar 2013 in Kraft. 2 Das Reglement über das Begräbniswesen vom 1. Januar 2002 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben. Das vorliegende Reglement wurde an der Gemeindeversammlung vom 10. Dezember 2012 beraten und angenommen. Thierachern, 13. Dezember 2012 EINWOHNERGEMEINDE THIERACHERN sig. Peter Ochsenbein Versammlungsleiter sig. Monika Gerber Gemeindeschreiberin 7

Auflagezeugnis Die unterzeichnete Gemeindeschreiberin bescheinigt, dass das vorliegende Reglement über das Begräbniswesen 30 Tage vor der beschlussfassenden Gemeindeversammlung vom 10. Dezember 2012 öffentlich aufgelegt worden ist. Innerhalb der gesetzlichen Fristen sind dagegen keine Beschwerden eingereicht worden. 3634 Thierachern, 11. Dezember 2012 Gemeindeschreiberei Thierachern sig. Monika Gerber Gemeindeschreiberin 8

Gebührentarif Gestützt auf Art 14 des Reglements über das Begräbniswesen erlässt der Gemeinderat folgenden Gebührentarif: 1. Grabgebühren (Grabmiete) a) für Erdbestattung im Reiheneinzelgrab für Erwachsene für Einheimische unentgeltlich für Auswärtige CHF 500.-- Reiheneinzelgrab für Kinder für Einheimische unentgeltlich für Auswärtige CHF 250.-- Familiengrab für Einheimische CHF 2 000.-- für Auswärtige CHF 4 000.-- b) für Urnenbeisetzung in Urnengrab bzw. bestehendem Grab od. Gemeinschaftsgrab für Einheimische unentgeltlich für Auswärtige CHF 250.-- 2. Totengräbergebühren (Entschädigung an Totengräber) für Einheimische und Auswärtige gleichermassen a) für Erdbestattung im Reiheneinzelgrab für Erwachsene CHF 600.-- Reiheneinzelgrab für Kinder von 3 bis 12 Jahren CHF 400.-- Reiheneinzelgrab für Kinder unter 3 Jahren CHF 300.-- Familiengrab 1. Bestattung CHF 600.-- 2. Bestattung CHF 700.-- b) für Urnenbeisetzung im Urnengrab bzw. bestehendem Grab CHF 180.-- 3. Aufbahrungsgebühren a) für Einheimische unentgeltlich b) für Auswärtige CHF 150.-- Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Finanzverwaltung Thierachern. Inkrafttreten Dieser Gebührentarif tritt zusammen mit dem Gebührenreglement auf den 1. Januar 2013 in Kraft. Der vorliegende Gebührentarif zum Reglement über das Begräbniswesen der Einwohnergemeinde Thierachern wurde vom Gemeinderat Thierachern an der Sitzung 14/2012 vom 5. November 2012 beschlossen. 9

3634 Thierachern, 6. November 2012 GEMEINDERAT THIERACHERN Hans Jörg Kast Gemeindepräsident Monika Gerber Gemeindeschreiberin 10