Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom

Ähnliche Dokumente
S a t z u n g. für die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Springstille. 1 Steuertatbestand

Satzung. 1 Steuertatbestand

Satzung der Stadt Tambach-Dietharz über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Ortsrecht der Stadt Thannhausen

H u n d e s t e u e r s a t z u n g

Hundesteuersatzung. Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer. 1 Steuertatbestand

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Gemeinde Blaichach vom (geändert am )

Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Geisleden

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer der Gemeinde Haynrode vom in der Fassung der 2.Änderungssatzung vom

Hundesteuersatzung. Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Erding folgende SATZUNG FÜR DIE ERHEBUNG DER HUNDESTEUER

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Gernrode vom (Hundesteuersatzung)

Hundesteuersatzung 1. Änderung bei 5 Abs. 1 a zum

Satzung. für die Erhebung der Hundesteuer. vom 15.Mai 2006

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Gemeinde Goldisthal vom 13. November 2001

Satzung. für die Erhebung einer Hundesteuer. (Hundesteuersatzung)

S T A D T B A D K I S S I N G E N

S A T Z U N G. über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) im Gebiet der Gemeinde Rositz. vom. 26. Februar 2005

Satzung des Marktes Schöllnach für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 17. Januar 2007, geändert am Steuertatbestand

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer der Gemeinde Neunkirchen a.sand. Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom in der Fassung der 2. Änderung vom

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer - Hundesteuersatzung

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer. vom 25. Juli Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Amberg Nr. 15 vom 05.

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer vom

Stadt Volkach. Satzung für die Erhebung der Hundesteuer. Inkrafttreten: Stadt Volkach vom Inkrafttreten:

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung HStS)

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer des Marktes Bad Abbach

HUNDESTEUERSATZUNG DER STADT WEISSENSTADT

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Ansbach folgende. Vom 8. Mai Änderungssatzung vom 8.12.

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Ortsrecht Markt Oberstaufen

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Masserberg (Hundesteuersatzung)

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Hundesteuersatzung Hundesteuersatzung

S a t z u n g. für die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Kleinostheim vom 19. September 1980

STADT WUNSIEDEL GZ:

Satzung. für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

S a t z u n g. für die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Gröbenzell in der Fassung vom

S a t z u n g für die Erhebung der Hundesteuer

Hundesteuersatzung vom

Hundesteuersatzung der Gemeinde Brahmenau

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Vom Satzung. 1 Steuertatbestand. 2 Steuerfreiheit

SATZUNG DER STADT SULZBACH-ROSENBERG FÜR DIE ERHEBUNG DER HUNDESTEUER (HUNDESTEUERSATZUNG)

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer. 1 Steuertatbestand

Hundesteuersatzung. Vom

Satzung. über die Erhebung der Hundesteuer (HStS) (zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom enthält alle Änderungen -)

Hundesteuersatzung i.d.f. der Änderungssatzung v

Hundesteuersatzung der Stadt Trostberg

HundesteuerS 72. Satzung der Stadt Marktredwitz für die Erhebung der Hundesteuer

Satzung der Stadt Friedberg für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 18. Juli 2001

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Seßlach (Hundesteuersatzung)

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung HStS) vom

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Vom 5. April Satzung

Gemeinde Nordheim am Main

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung zur Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Südeichsfeld (Hundesteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung HStS) vom

Satzung der Gemeinde Feldkirchen für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung - HStS)

Hundesteuersatzung vom 28. Juni

GEMEINDE UNTERFÖHRING

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

SATZUNG für die Erhebung der Hundesteuer. 1 Steuertatbestand

S a t z u n g für die Erhebung der Hundesteuer. vom i.d.f. der letzten Änderung vom

Auf Grund der 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetztes (ThürKAG) erlässt die Stadt Gößnitz folgende. Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Hundesteuersatzung. Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Glattbach folgende

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Hundesteuersatzung der Stadt Tanna

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Satzung der Gemeinde Bubenreuth für die Erhebung einer Hundesteuer. - Hundesteuersatzung -

Hundesteuersatzung. Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Treuchtlingen folgende

Satzung der Stadt Vohburg a. d. Donau

Satzung. für die Erhebung einer Hundesteuer. (Hundesteuersatzung)

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Gemeinde Vorbach

( H u n d e s t e u e r s a t z u n g )

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Wörth a. d. Donau folgende. Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER HUNDESTEUER VOM , zuletzt geändert durch Satzung vom

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer vom 21. Oktober 1980

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Ebersdorf b.coburg

Die Satzungsausfertigung beinhaltet die Änderungen 5, 5 a. Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

S a t z u n g für die Erhebung der Hundesteuer

ORTSRECHT DER STADT FREILASSING. Satzung. der Stadt Freilassing. für die Erhebung der Hundesteuer ORTSRECHT DER STADT FREILASSING

rl.l Gemeinde Lachen l. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,

Ortsrecht Stadt Gräfenberg

Satzung Über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom

Satzung des Marktes Eggolsheim für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer -Hundesteuersatzung-

S a t z u n g für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Seite 1. 1 Steuertatbestand

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer der Stadt Triptis (Hundesteuersatzung)

Transkript:

1 Hinweis: Dies ist die Lesefassung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Marksuhl vom 22.11.2000, in die die 1. Änderung der Hundesteuersatzung vom 22.10.2001 eingearbeitet wurde. Rechtlich verbindlich sind die im Amtsblatt bekanntgemachten Satzungen: - Hundesteuersatzung vom 22.11.2000 (Amtsblatt 12/200 vom 21.12.2000) - Satzung zur 1. Änderung der Hundesteuersatzung vom 01.10.2001 (Amtsblatt 10/2001 vom 18.10.2001) - Satzung zur 2. Änderung der Hundesteuersatzung vom 03.06.2010 (Amtsblatt 07/2010 vom 17.06.2010) Aufgrund von 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes erläßt die Gemeinde Marksuhl folgende, am 26.10.2000 beschlossene und von der Rechtsaufsichtsbehörde am 16.11.2000 unter Aktenzeichen L21 052 G 311 1/2000 (al) genehmigte Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 22.11.2000 1 Steuertatbestand (1) Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr. (2) Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, daß der Hund älter als 4 Monate ist. (1) Steuerfrei ist das Halten von 2 Steuerfreiheit 1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, 2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks, die ausschließich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen, 3. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind, 4. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind, 5. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zu Verfügung stehen, 6. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, 7. Hunden in Tierhandlungen. (2) Die Steuerbefreiung ist vom Hundehalter bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen und der Befreiungsgrund nachzuweisen. (3) Die Steuerbefreiung wird nicht für gefährliche Hunde im Sinne von 5 Abs. 3 gewährt.

3 Steuerschuldner; Haftung (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Steuervergünstigungen nach 6 Abs. 1 werden nur für jeweils einen der gemeinsam gehaltenen Hunde gewährt. (2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer. 4 Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung (1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden. (2) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht. (3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde Deutschlands besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet. 5 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Steuer beträgt ab 01.01.2011 a) für den ersten Hund 50,00 b) für den zweiten Hund 65,00 c) für jeden weiteren Hund 80,00 d) für den ersten gefährlichen Hund i. S. von 5 Abs. 3 250,00 e) für den zweiten gefährlichen Hund i. S. von 5 Abs. 3 300,00 f) für jeden weiteren gefährlichen Hund i. S. von 5 Abs. 3 400,00. (2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde. (3) Gefährliche Hunde werden in 1 der Thüringer Gefahren-Hunde-Verordnung (ThürGefHuVO) definiert. Hiernach gelten als gefährliche Hunde: a) Hunde, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtete sind, b) Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, c) Hunde, die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben, oder d) Hunde, die wiederholt Vieh, Katzen oder Hunde oder unkontrolliert wiederholt Wild gehetzt oder gerissen haben. 6 Steuerermäßigungen

(1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für 1. Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden. 2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die jagdrechtlich normierte Brauchbarkeitsprüfung oder gleichgestellte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben. (2) Als Einöde (Abs.1 Nr.1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 200 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler (Abs.1 Nr.1) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. (3) Steuervergünstigungen nach Abs. 1 werden für gefährliche Hunde im Sinne von 5 Abs. 3 nicht gewährt. 7 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) (1) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend. (2) Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind. (3) In den Fällen des 6 Abs. 1 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. 8 Entstehen der Steuerpflicht Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. 9 Fälligkeit der Steuer Die Steuerschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. 10 Anzeigepflichten (1) Wer einen über vier Monate alten Hund anschafft oder mit einem solchen Hund zuzieht, hat ihn innerhalb von 2 Wochen bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Dabei muß mindestens angegeben werden, wie alt der Hund ist, wann und von wem er angeschafft wurde und welcher Rasse der Hund angehört. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des vierten Monats nach der Geburt als angeschafft. (2) Der steuerpflichtige Hundehalter ( 3) soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. Mit der Abmeldung ist das Hundezeichen an die Gemeinde zurückzugeben.

(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeindeverwaltung innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (4) Wird ein Hund an eine andere Person abgegeben, so sind bei der Abmeldung nach Abs. 2 der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. (5) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits einen gefährlichen Hund im Sinne von 5 Abs. 3 hält, hat diesen innerhalb eines Monats nach diesem Termin der Gemeindeverwaltung schriftlich oder zu Niederschrift anzuzeigen. 11 Hundesteuermarken (1) Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeindeverwaltung eine Hundesteuermarke aus, die im Eigentum der Gemeinde bleibt. (2) Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen. (3) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige gemäß 10 Abs. 2 an die Gemeindeverwaltung zurückzugeben. (4) Bei Verlust einer Hundesteuermarke ist dem Halter gegen eine Gebühr von 10,00 DM (ab 01.01.2002 5,00 Euro) eine Ersatzmarke auszuhändigen. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Marke; die unbrauchbar gewordene Marke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Marke wieder aufgefunden, ist sie unverzüglich an die Gemeindeverwaltung zurückzugeben. 12 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften Hundehalter sind verpflichtet, dem Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde, deren Alter und deren Rasse wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter a) entgegen 10 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, b) entgegen 10 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, c) entgegen 10 Abs. 3 einen gefährlichen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, d) entgegen 11 Abs. 2 einen Hund ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen läßt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Gemeinde nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände anlegt, die der Steuermarke ähnlich sehen, oder e) entgegen 12 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt. (2) Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis 1000,00 DM (ab 01.01.2002 500,00 Euro) geahndet werden.

12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung der Gemeinde Marksuhl vom 18.03.1993 außer Kraft. Marksuhl, 22.11.2000 gez. Trostmann - Siegel - Bürgermeister