6.1.3 FB KS Negativliste

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BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 13. Juli 2018 Teil II

Transkript:

Seite: 1 von Zweck Verbot und Deklaration von Stoffen Dieses Dokument hat das Ziel, einen umwelt- und arbeitsschutzgerechten Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und der Entsorgung der anfallenden Zwischen- und Endprodukte zu gewährleisten. Sie unterstützt die Umsetzung von gesetzlichen Anforderungen und Anforderungen von KS Kunden. Die Pflicht zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben wird durch die KS Negativliste nicht beeinflusst. Beschränkung von Stoffen Definition Grenzwert Wird kein Grenzwert angegeben, gilt ein Wert von 0,1 Massenprozent. Verbotene Inhaltsstoffe Verbotene Inhaltsstoffe sind im Anhang mit "V" (Verboten) gekennzeichnet. Sie dürfen nicht mit einer Konzentration oberhalb des Grenzwertes im gelieferten Material enthalten sein. Werden für einen verbotenen Inhaltsstoff Ausnahmen der entsprechenden Regelung in Anspruch genommen, muss die Ausnahme und die Konzentration des Inhaltsstoffes angegeben werden. Ausnahmen müssen beim Abschluss schriftlich vereinbart werden. Deklarationspflichtige Inhaltsstoffe Deklarationspflichtige Inhaltsstoffe sind im Anhang mit "D" (Deklaration) gekennzeichnet. Die Konzentration des Inhaltsstoffes muß deklariert werden, wenn sie über dem Grenzwert liegt. Compliance REACH - Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) führte im Oktober 2008 die SVHC (Substance of very high concern, besonders besorgniserregende Stoffe) Liste ein. Diese kann mehrmals im Jahr ergänzt werden. Seit Februar 2011 wird der Anhang XIV der RAECH Verordnung mit Stoffen aus der SVHC Kandidatenliste gefüllt. Die im Anhang XIV aufgeführten Stoffe dürfen, nach einer Übergangsfrist, ohne Zulassung weder in Verkehr gebracht noch verwendet werden. Der Lieferant hat gemäß den Anforderungen der REACH Verordnung zu deklarieren und dem zuständigen KS Einkauf rechtzeitig über mögliche Konsequenzen aufgrund der REACH Verordnung zu Informieren. Lieferanten außerhalb der EU müssen einen Alleinvertreter benennen, wenn sie Stoffe, Gemische und Erzeugnisse" in den Geltungsbereich der REACH Verordnung liefern. Der Alleinvertreter stellt sicher, dass die REACH Pflichten erfüllt sind. Dieser ist dem KS Einkauf mitzuteilen.

Seite: 2 von RoHS Richtlinie (Richtlinie 2011/65/EU) Der Lieferant hat gemäß den Anforderungen der RoHS Richtlinie zu deklarieren und dem zuständigen KS Einkauf rechtzeitig über mögliche Konsequenzen aufgrund der RoHS Richtlinie zu Informieren. EU Altfahrzeugrichtlinie (Richtlinie 2000/53/EG) Der Lieferant hat gemäß den Anforderungen der EU Altfahrzeugrichtlinie zu deklarieren und dem zuständigen KS Einkauf rechtzeitig über mögliche Konsequenzen aufgrund der EU Altfahrzeugrichtlinie zu Informieren. Chemikalien Verbotsverordnung Der Lieferant hat gemäß den Anforderungen der Chemikalien Verbotsverordnung zu berücksichtigen und dem zuständigen KS Einkauf rechtzeitig über mögliche Konsequenzen aufgrund der Chemikalien Verbotsverordnung zu Informieren. Material Änderungen Änderungen von gelieferten Materialien, die sich auf Grund von Änderungen gesetzlicher Anforderungen ergeben, sind mit dem KS Einkauf frühzeitig abzustimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei gesetzlichen Anforderungen eine befristete Ausnahme in Anspruch genommen wurde, und die Frist abläuft. Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, müssen die Material Änderungen spätestens ein Jahr vor dem gesetzlichen Termin abgeschlossen sein. Rückmeldung der Bestätigung Der Lieferant bestätigt auf dem Deckblatt die Einhaltung der Anforderungen der KS Negativliste. Informationspflicht des Lieferanten Der Lieferant verpflichtet sich, im Internet die aktuell gültige Fassung der KS Negativliste sowie die jeweils aktuelle Version der: REACH VO RoHS RL EU Altauto RL und Chemikalien Verbotsverordnung zu beschaffen und zu berücksichtigen. https://www.rheinmetall-automotive.com

Seite: 3 von Der Lieferant erkennt die in der KS - Negativliste enthaltenen Bedingungen an. Die Einhaltung der KS - Negativliste bezieht sich auf folgende an die KS Kolbenschmidt GmbH KS HUAYU AluTech GmbH KS Gleitlager GmbH Werk St. Leon Rot geliefertes Produkt: KS Gleitlager GmbH Werk Papenburg Firma Name in Druckschrift Unterschrift Ort und Datum

Seite: 4 von In der jeweils gültigen Version! REACH http://reach.de Regelungen für REACH Stoffverbotsliste Anhang XVII https://echa.europa.eu/de/substances-restricted-under-reach Kanidatenliste; SVHC Anhang XIV https://echa.europa.eu/de/candidate-list-table

Seite: 5 von Regelung zur Altauto Richtlinie Reglementierte Inhaltsstoffe CAS-Nummer Grenzwert Verbotene Inhaltsstoffe (V) Blei 7439-92-1 V 0,1 Cadmium 7440-43-9 V 0,01 Quecksilber 7439-97-6 V 0,1 Chrom VI 977-61-8 V 0,1 In der jeweils gültigen Version! Altauto RL ANHANG II: Von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommene Werkstoffe und Bauteile

Seite: 6 von Regelungen für RoHS In der jeweils gültigen Version! Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

Seite: 7 von In der jeweils gültigen Version!: Regelungen für Kühlschmierstoffe Verbotene Inhaltsstoffe (P)VKIS-VSI Stoffliste Zusätzlich verbotene Inhaltsstoffe CAS-Nummer Grenzwert Esteröle Stoffgruppe V 0,0

Seite: 8 von Regelungen für Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe Reglementierte Inhaltsstoffe CAS- Nummer Grenzwert nach VO 1272/2013 REACh Annex XVII Verbotene Inhaltsstoffe (V) Benzo(a)pyren 50-32-8 D/V Generell Deklarationspflicht je PAK ab Bemerkungen EPA* + GADSL + Reach Annex XVII Acenaphthen 83-32-9 D/V 1ppm EPA* Acenaphthylen 208-96-8 D/V Verbot: je PAK EPA* a) <1mg/kg (1ppm) Anthracen 120-12-7 D/V REACH + EPA* + wenn für allgemeine GADSL Öffentlichkeit bestimmt und Be- Benzo(a)anthracen 56-55-3 D/V EPA* + GADSL + Reach Annex XVII standteile aus Benzo(j)fluoranthen D/V Kunststoff oder Reach Annex XVII Benzo(b)fluoranthen 205-99-2 D/V Gummi, die bei EPA* + GADSL + Reach (Benz(e)acephenanthrylen) normaler oder vernünftiger vorherseh- Reach Annex XVII Annex XVII Benzo(e)pyren D/V Benzo(ghi)-perylen 191-24-2 D/V barer Verwendung EPA* Benzo(k)fluoranthen 207-08-9 D/V unmittelbar, länger EPA* + GADSL + Reach oder wiederholt für Annex XVII Chrysen 218-01-9 D/V kurze Zeit mit Haut EPA* + GADSL + Reach oder Mundhöhle in Annex XVII Dibenzo(a,h)-anthracen 53-70-3 D/V Berührung kommt EPA* + GADSL + Reach b) <0,5mg/kg Annex XVII Fluoranthen 206-44-0 D/V (0,5ppm) für Spielzeug/Artikel für EPA* Fluoren 86-73-7 D/V Säuglinge und EPA* Indeno(1,2,3-cd)pyren 193-39-5 D/V Kleinkinder und Bestandteile aus EPA* EPA* Naphthalin 91-20-3 D/V Phenanthren 85-01-8 D/V Kunststoff oder EPA* Gummi, die bei Pyren 129-00-0 D/V EPA* normaler oder vernünftiger vorhersehbarer Verwendung unmittelbar, länger oder wiederholt für kurze Zeit mit Haut oder Mundhöhle in Berührung kommt * Liste der "Priority Pollutants" der EPA

Seite: 9 von Reglungen für Öle und Schmierstoffe Reglementierte Inhaltsstoffe CAS-Nummer verbotene Inhaltsstoffe (V) Blei- und Bleiverbindungen Stoffgruppe V max. 10 ppm Chlor (Gesamtchlor) Stoffgruppe V max. 10 ppm Nitrit V max. 10 ppm beschränkte Inhaltsstoffe (D) Barium und Bariumverbindungen (gerechnet als Element) übrige Schwermetalle (Summe, gerechnet als Element), ausgenommen Molybdän und Wismut Bor- und Borverbindungen (gerechnet als Element) Zinkverbindungen (gerechnet als Element) Alterungsschutzmittel auf Phenol- und Aminbasis (Summe) Grenzwert Konzentration des Inhaltsstoffs [Massen%] D 0,10% D 0,10% D 3,00% D D 1,00% Benzotriazol und derivate D 0,50% (Summe) Aromatengehalt in Prüfölen D 10% Zu deklarierende Stoffe (Art und Menge) Gesamtaromatengehalt Komplexbildner (nur Komplexbildner zugelassen, die entsprechen der Grundstufenanforderung des Chemikaliengesetzes zur Bestimmung der leichten biolog. Abbaubarkeit über die OECD-Richtlinie 301A bis 301 E (05/81) leicht biolog. abbaubar sind) D D Bemerkungen

Seite: 10 von Reglungen für metallische Werkstoffe Die aufgeführten Stoffe dürfen als beabsichtigte Legierungs- und Begleitelement oder als beabsichtigte Begleit- und Spurenelemente nicht in Konzentrationen oberhalb der in der Tabelle angegebenen Grenzwerte enthalten sein Reglementierte Inhaltsstoffe CAS- Nummer Antimon und D 0,25 seine Verbindungen Arsen und seine D 0,04 Verbindungen Beryllium und D 0,1 seine Verbindungen Blei und seine D 0,1 Verbindungen Cadmium und D 0,01 seine Verbindungen Chrom (VI)-Verbindungen D 0,1 Kobalt und seine D 0,1 Verbindungen in Form atembarer Tröpfchen/Stäube Nickel und seine D Verbindungen in Form atembarer Tröpfchen/Stäube Quecksilber und D 0,1 seine Verbindungen Blei in Aluminium D 0,4 Grenzwert [Massen% im homogenen Werkstoff] Konzentration des Inhaltsstoffs [Massen% im homogenen Werkstoff] Ausnahme in Anspruch genommen? Wenn ja, welche? Benennung des Werkstoffs, in dem der reglementierte Inhaltsstoff vorhanden ist

Seite: 11 von Regelungen für Fertigungshilfsstoffe außer Kühlschmierstoffe Reglementierte Inhaltsstoffe CAS-Nummer Grenzwert Konzentration des Inhaltsstoffs [Massen%] Verbotene Inhaltsstoffe (v) Alkylphenole und deren Isomere, Ethoxylate und Ester Aromaten in Dimethylsulfoxid (DMSO), Löslicher Aromantenanteil von Mineralölprodukten Azo-Farbstoffe mit karzinogenen Aminkomponenten Blei und seine Verbindungen, gerechnet als Element Chlor freisetzbar, Gesamgehalt, gerechnet als elementares Chlor Halogenierte Kohlenwasserstoffe Stoffgruppe V 10 ppm in wässrigen Reinigungsmitteln, Kühlschmierstoffen und Emulsionsreinigern Stoffgruppe V 3 Massen% in Schmierstoffgrundölen Stoffgruppe V 10 ppm in Schmierstoffen, Farbstoffen Stoffgruppe V 10 ppm in Schmierstoffen Stoffgruppe V 0,1 m% in Korrosionsschutzmitteln, wässrigen Reinigungsmitteln, wassermischbaren Kühlschmierstoffen und Emulsionsreinigern Stoffgruppe V 1 ppm in Korrosionsschutzmitteln, wässrigen Reinigungsmitteln, Kühlschmierstoffen, Emulsionsreinigern und Kohlenwaserstoff-Reinigern Phenol 108-95-2 V 1 ppm in Korrosionsschutzmitteln, wässrigen Reinigungsmitteln, Kühlschmierstoffen, Emulsionsreinigern und Kohlenwaserstoff-Reinigern Silikone Stoffgruppe V Summe Schwermetalle Stoffgruppe V 10 ppm in Korrosionsschutzmitteln, wässrigen Reinigungsmitteln, Kühlschmierstoffen, Emulsionsreinigern und Kohlenwaserstoff-Reinigern. Ausnahmen für Zn bei nicht wassermischbaren Kühlschmierstoffen

Seite: 12 von Zink und seine Verbindungen, gerechnet als Element Trikresylphosphat und Isomere (TKP) Stoffgruppe V 10 ppm in Korrosionsschutzmitteln und Kühlschmierstoffen. Ausnahmen bei nicht wassermischbaren Kühlschmierstoffen. 1330-78-5 V 10 ppm in Korrosionsschutzmitteln, Emulsionsreinigern 0,5% in Schmierstoffen und Prüfmedien Trikresylphosphat (TKP) 78-30-8 V 0,1% in Schmierstoffen und Prüfmedien Deklarationspflichtige Inhaltsstoffe (D) Alterungsschutzmittel auf Phenol- und Aminbasis Stoffgruppe D 5 % in Schmierstoffen und Prüfmedien Biozide Stoffgruppe D 0,1 Massen% Siloxane Stoffgruppe D 0,1 Massen% in wassermischbaren Kühlschmierstoffen Sulfonate (Summe) Stoffgruppe D 0,1 Massen% in Schmierstoffen und Prüfmedien VCI (Volatile Corrosion Inhibitor) Stoffgruppe D 0,1 Massen% in Korrosionsschutzmitteln Komplexbildner (nur Komplexbildner zugelassen, die entsprechen der Grundstufenanforderung des Chemikaliengesetzes zur Bestimmung der leichten biolog. Abbaubarkeit über die OECD-Richtlinie 301A bis 301 E (05/81) leicht biolog. abbaubar sind) D

Seite: 13 von Diverse Regelungen Reglementierte Inhaltsstoffe CAS-Nummer Grenzwert Beispiele Vorkommen Verbotene Inhaltsstoffe (V) Asbest, alle Mineralgruppen Stoffgruppe Verwendungsverbot (für Geltungsbereich REACH gilt zusätzlich Verbot der Herstellung und des Inverkehrbringens) - Wärmeisolierungen - Reibbeläge - Dichtungen - Baustoffe - Aldrin - Chlordan - DDT - Dieldrin - Endrin - Heptachlor - Hexachlorbenzol - Mirex - polychlorierte Biphenyle (PCB) - Toxaphen - Hexachlorcyclo-hexan, inkl. Lindan - Chlordecon - Pentchlorbenzol - Hexabrombiphenyl - 309-00-2-57-74-9 - 50-29-3-60-57-1 - 72-20-8-76-44-8 - 118-74-1-2385-85-5 - 1336-36-3 und andere - 8001-35-2-58-89-9, 319-84-6, 319-85-7, 608-73-1-3-50-0 - 608-93-5-36355-01-8 Verwendungsverbot Tetra-, Penta-, Hexaund Hepta-Bromdiphenylether (BDE) Stoffgruppe Verwendungsverbot, Ausnahmen siehe Verordnung Flammhemmer

Seite: von Reglementierte Inhaltsstoffe Verbotene Inhaltsstoffe (V) Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) CAS-Nummer Stoffgruppe Grenzwert Verwendungsverbot, Ausnahmen siehe Verordnung Radioaktive Stoffe Stoffgruppe Über natürlicher Hintergrund- Strahlung; Ausnahme: Ionisations-Rauchmelder Beispiele Vorkommen - Elastomere - Imprägnierung Textilien, Teppiche und Papier - Verchromung - Fotografie/Lithographie - Feuerlöschschäumen - Hydraulikflüssigkeiten Verunreinigungen in Stahl Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, z.b. FCKW, Halon, CTC, HFBKW, HFCKW Biozide (EU Biozidverordnung) Deklarationspflichtige Inhaltsstoffe (D) 3,3',5,5'-Tetrabrombisphenol A (TBBPA) N,N'-Di-o-tolylguanidin (DOTG) Stoffgruppe Verwendungsverbot, Ausnahmen siehe Verordnung - Kühlmittel - Löschmittel - Reinigungsmittel Stoffgruppe wie in Verordnung angegeben Verpackung 79-94-7 0,1 m% 97-39-2 0,1 m% Vulkanisationsbeschleuniger Perfluoroctansäure (PFOA) und seine Salze Stoffgruppe 0,1 m% Polymerisationshilfe Komplexbildner (nur Komplexbildner zugelassen, die entsprechen der Grundstufenanforderung des Chemikaliengesetzes zur Bestimmung der leichten biolog. Abbaubarkeit über die OECD-Richtlinie 301A bis 301 E (05/81) leicht biolog. abbaubar sind)