Aktuelle Entwicklungen im Chemikalienrecht
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- Lukas Stieber
- vor 7 Jahren
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1 Aktuelle Entwicklungen im Chemikalienrecht REACH CLP Emrah Turudu
2 Themen Wichtige Neuerung in REACH Wichtige Neuerungen bezüglich CLP Wie bleibt man informiert 2
3 Chemikalienrecht in der EU und AT Chemikalienmanagement: REACH-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Einstufung und Kennzeichnung: CLP-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und alt Stoff-Richtline: 67/548/EWG (Stoff-RL) Zubereitungs-Richtlinie: 1999/45/EG (Zub-RL) Einstufung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen in AT Chemikalienverordnung: BGBl. II Nr. 81/2000 Alle Richtlinien und Verordnungen in den derzeit gültigen Fassungen 3
4 Ziel der REACH und CLP-Verordnung Zweck dieser Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt... sowie den freien Verkehr von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen... zu gewährleisten Basis ist das Vorsorgeprinzip 4
5 SDB Neuer Anhang II von REACH Leitfaden zur Erstellung des Sicherheitsdatenblatts, geregelt in Verordnung (EU) 2015/830 (zuvor Verordnung (EU) Nr. 453/2010) Anpassung an GHS/CLP Übergangsbestimmung neu formuliert 5
6 Übergangsbestimmungen Einstufung & Kennzeichnung Zwischen 1. Dezember 2010 und 1. Juni 2015 Stoffe: beide Einstufungen müssen im SDB gelistet sein Gemische: Einstufung gemäß Zubereitungsrichtlinie, zusätzlich freiwillig auch gemäß CLP Seit 1. Juni 2015 Sowohl für Stoffe, als auch für Gemische kommt nur noch die CLP-VO zur Anwendung 6
7 Übergangsbestimmungen SDB Artikel 2 der VO (EU) 2015/830: SDB, die einem Abnehmer vor dem 1. Juni zur Verfügung gestellt wurden, dürfen grundsätzlich weiterverwendet werden. Zu beachten ist aber! Art. 31 (9) bezüglich Aktualisierungspflicht CLP muss enthalten sein ab 31. Mai 2017 nur mehr eine Version des SDB! 7
8 Stoffe in Erzeugnissen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Konzentrationsgrenze in Art. 7(2) und 33 REACH: Jedes Erzeugnis, das Bestandteil eines zusammengesetzten Produkts ist, fällt unter die fragliche Unterrichtungs- und Informationspflicht, wenn es einen besonders besorgniserregenden Stoff in einer Konzentration von über 0,1 Massenprozent enthält 8
9 Stoffe in Erzeugnissen (REACH Art. 33) Pflicht zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen Erzeugnis enthält Stoff der Kandidatenliste Konzentration über 0,1 % (w/w) Lieferant muss dem Empfänger des Erzeugnisses ausreichend Information zur sicheren Handhabung des Erzeugnisses zur Verfügung stellen - mindestens den Namen des Stoffes für Endverbraucher: auf Nachfrage gebührenfrei innerhalb 45 Tage nach Erhalt der Anfrage 9
10 Beispiel 10 Quelle: Guidance for Suppliers of Articles (DE, FR, SE, BE, NO,DK)
11 Beschränkungen (Titel VIII) Beschränkungsfälle derzeit in RAC & SEAC- Bearbeitung: Methanol in Windschutzscheiben-Reinigungsmitteln und Enteisern DecaBDE (Herstellung, Verwendung, In-Verkehr-setzen) Bisphenol A in Thermodruckpapier PFOA, PFOA-related substances D4/D5 (Octamethylcyclotetrasiloxan / Decamethylcyclopentasiloxan) in wash-off personal care products 11
12 Beschränkungen (Titel VIII) Beschränkungsfälle im Registry of Intentions angekündigt: (Ausschnitt Stand ) 12
13 Zulassung (Kandidatenliste, Anhang XIV) Kandidatenliste enthält derzeit 163 Stoffe (Oktober 2015) ( Anhang XIV enthält derzeit 31 Stoffe ( RAC/SEAC Stellungnahmen sowie Zulassungsentscheidungen der EK: 13
14 Aktuelle Empfehlungen für eine Aufnahme in Anhang XIV Diisopentyphthalat (reprotox.) Dipentyl phthalat (reprotox.) Anthracen Öl (CMR, PBT, vpvb) 4-Nonylphenol, verzweigt und linear, ethoxyliert (endokrin wirksam) Refractory ceramic fibres Al-RCF (karz.) Refractory ceramic fibres Zr-RCF (karz.) u.a. 14
15 Aktuelles bezüglich CLP Mit 1. Juni 2015 sind Stoff- und Zubereitungs- Richtlinie außer Kraft gesetzt Für Einstufung und Kennzeichnung grundsätzlich nur mehr die Kriterien der CLP-Verordnung relevant Übergangsbestimmungen zu Abverkauf von Gemischen bis
16 CLP Änderungen und Anpassungen der Verordnung VERORDNUNG (EU) Nr. 944/ ATP anzuwenden ab April 2016 neue Stoffeinträge Anhang VI, Neufassung für einen P-Satz VERORDNUNG (EU) Nr. 605/ ATP wurde berichtigt durch VERORDNUNG (EU) 2015/491 anzuwenden ab April 2015 bzw. Jänner 2016 neue Stoffeinträge Anhang VI(Formaldehyd), Anpassungen bez. Beitritt Kroatiens VERORDNUNG (EU) 2015/ ATP anzuwenden ab Juni 2017 neue Stoffeinträge Anhang VI Berichtigung der deutschen Version im April
17 Informiert bleiben ECHA Website: sehr informativ teilweise unübersichtlich Registry of Intentions zeigt kommende Vorschläge für Beschränkungen Neue harmonisierte Einstufungen Zulassungskandidaten Informationen zum Stand der Verfahren in RAC und SEAC (Risk Assessment und Socio Economic Analysis Committee) Newsletter der ECHA oder WKÖ 17
18 18
19 Neuerungen im österreichischen Chemikaliengesetz Anpassung der Giftdefinition an CLP Keine Giftbezugslizenz mehr Für Unternehmen muss Giftbezugsbescheinigung beantragt werden Anpassung der Gift-Verordnung in Begutachtung Anpassung der Selbstbedingungs-Verordnung an CLP 19
20 Kontakt & Information Dr. Peter Schindler Tel: /5620 AOT Herbstsymposium 2015 Umweltbundesamt Wien 12. November 2015
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