REACH eine Einführung. Dr. Anja Knietsch Bundesstelle für Chemikalien Bielefeld, 02. Juni 2016
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- Sofie Monica Beutel
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1 REACH eine Einführung Dr. Anja Knietsch Bundesstelle für Chemikalien Bielefeld, 02. Juni 2016
2 Die BAuA Bundesanstalt für Arbeitsschutz u. Arbeitsmedizin Ressortforschungseinrichtung im Bereich des BMAS FB 5 Bundesstelle für Chemikalien zuständige deutsche Behörde zur Umsetzung der REACH Verordnung CLP Verordnung Biozid Verordnung Fachaufsicht durch BMUB
3 Nationale Auskunftsstelle Drei Verordnungen eine Auskunftstelle REACH EG Nr. 1907/2006 CLP EG Nr. 1272/2008 Biozid EU Nr. 528/2012 Registrierung Bewertung Regulierung Von Chemikalien Einstufung Kennzeichnung Verpackung von Gefahrstoffen Zulassung von Biozidwirkstoffen & Biozidprodukten
4 Internetseite clp biozid helpdesk.de
5 Warum REACH? Aber auch das sind Bilder und Begriffe, die wir mit Chemie verbinden! Ohne Chemie ist eine moderne Gesellschaft nicht vorstellbar Ozonloch FCKWs 1976 Seveso Dioxin Asbestose
6 Warum REACH? Für die meisten Chemikalien lagen keine Information über ihre schädlichen Wirkungen auf Menschen und Umwelt vor ca sog. Altstoffe in der EU vermarktet ca Stoffe in größeren Mengen (> 1 t/a) produziert und gehandelt deswegen: REACH Registrierung! seit 1. Juli 2007 in Kraft
7 Kernelemente von REACH Registrierung Ohne Daten kein Markt Nur registrierte (geprüfte) Stoffe dürfen hergestellt/vermarket werden. Evaluation von Daten und Stoffen ECHA bewertet die Dossiers Mitgliedstaaten bewerten die Stoffe Regulierung Beschränkungen und Authorisierung Beschränkung bei unannehmbaren Risiko Zulassung mit dem Ziel der Substitution von Chemikalien Kommunikation in der Lieferkette Weitergabe von Informationen zur sicheren Verwendung
8 Registrierung Was? Alle hergestellten oder importierten Stoffe* in Mengen >1 Tonne/Jahr/Hersteller bzw. Importeur Wo? Wie? *Stoffe als solche, in Gemischen und in Erzeugnissen (bei gewollter Freisetzung)
9 Registrierung Phase-in-Stoffe REACH unterscheidet: Artikel 3 Nr. 20 Phase in Stoffe: EINECS Nicht in Verkehr gebrachte Stoffe (z.b. interne Zwischenprodukte) No longer Polymere Non Phase in Stoffe: alle anderen Stoffe Vorregistrierung Übergangsfristen bis max ab 1 Tonne pro Jahr seit bei der ECHA
10 Übergangsfristen REACH tritt in Kraft Vorregistrierung 1.Registrierungsfrist: alle > 1000 t/a, CMR 2. Registrierungsfirst: > 100 t/a 3. Registrierungsfrist: > 1 t/a
11 Datenbank der ECHA on chemicals/registered substances
12 Registrierung Aktuelle Zahlen: ca. 1/3 aller Registrierung kommen ca Registrierungen von deutschen Unternehmen ca Stoffe Deutsche Firmen in ca. 40 % in der Federführung Erwartung 2018: ca Registrierungen ca Stoffe viele KMUs REACH tritt in Kraft 1.Registrierungsfrist: alle >1000 t/a, CMR* >1 t/a 2. Registrierungsfirst: >100 t/a 3. Registrierungsfrist: >1 t/a
13 Kernelemente von REACH Registrierung Ohne Daten kein Markt Nur registrierte (geprüfte) Stoffe dürfen hergestellt/vermarket werden. Evaluation von Daten und Stoffen ECHA bewertet die Dossiers Mitgliedstaaten bewerten die Stoffe Regulierung Beschränkungen und Authorisierung Beschränkung bei unannehmbaren Risiko Zulassung mit dem Ziel der Substitution von Chemikalien Kommunikation in der Lieferkette Weitergabe von Informationen zur sicheren Verwendung
14 Bewertung Dossierbewertung Prüfung der Testvorschläge Anhang IX, X maßgeschneiderte Prüfprogramme Vermeidung unnötiger Tierversuche Compliance Check 5% der Dossiers Erfüllung der Anforderungen Waiving Begründungen CSR Durchführung: ECHA Stoffbewertung Ranking der Stoffe nach Risiko Erstellung eines fortlaufenden Aktionsplans (ECHA & MS) > ca. 50 Stoffe pro Jahr Durchführung: zuständige Behörden der MS
15 Kernelemente von REACH Registrierung Ohne Daten kein Markt Nur registrierte (geprüfte) Stoffe dürfen hergestellt/vermarket werden. Evaluation von Daten und Stoffen ECHA bewertet die Dossiers Mitgliedstaaten bewerten die Stoffe Regulierung Beschränkungen und Authorisierung Beschränkung bei unannehmbaren Risiko Zulassung mit dem Ziel der Substitution von Chemikalien Kommunikation in der Lieferkette Weitergabe von Informationen zur sicheren Verwendung
16 Regulierung Risikomanagement Beschränkung Eintrag in Anhang XVII Verwendung erlaubt verbotene Verwendung Zulassung Stoff in Anhang XIV Verwendung verboten zugelassene Verwendung verbotene Verwendung zugelassene Verwendung
17 Stoffrisiken erkennen und regeln Registrierte Stoffe Auswahl von Stoffen Viele Verbraucherverwendungen und/oder Viele Arbeitsplätze mit unterschiedlichem Sicherheitsniveau (z.b. viele Berufskrankheitsfälle) und/oder Umweltexposition aus vielen verschiedenen Quellen HERO* *HERO: Highly Expected Regulatory Outcome
18 Auswahl von Stoffen HERO* Keine Maßnahme Andere Maßnahme RMO Analyse Stoff /Dossierbewertung Harmonisierte Einstufung Beschränkung Zulassung RMO = Risikomanagementoptionen
19 Public Acitivities Coordination Tool (PACT) chemicals of concern/substances of potential concern/pact
20 Öffentliche Konsultation clp biozid helpdesk.de/de/reach/svhc Roadmap/DE_RMOA Liste/DE_Stoffliste.html
21 Kernelemente von REACH Registrierung Ohne Daten kein Markt Nur registrierte (geprüfte) Stoffe dürfen hergestellt/vermarket werden. Evaluation von Daten und Stoffen ECHA bewertet die Dossiers Mitgliedstaaten bewerten die Stoffe Regulierung Beschränkungen und Authorisierung Beschränkung bei unannehmbaren Risiko Zulassung mit dem Ziel der Substitution von Chemikalien Kommunikation in der Lieferkette Weitergabe von Informationen zur sicheren Verwendung
22 Akteure der Lieferkette Hersteller/Importeure Formulierer Nachgeschaltete Anwender Endanwender Produzent von Erzeugnissen Titel IV REACH Verordnung: Sicherheitsdatenblatt (Artikel 31) Informationspflichten für Erzeugnisse (33)
23 Sicherheitsdatenblatt geregelt in Artikel 31 und Anhang II von REACH Artikel 31 für gefährliche Stoffe/Gemische mengenunabhängig Lieferant verantwortlich in Amtssprache Sachkunde kostenlos zur Verfügung zu stellen Aktualisierung rückwirkende Informationen Anhang II (VO Nr. 2015/) Inhalte der 16 Unterabschnitte U.a. Informationen zu: Bezeichnung des Stoffes/Gemisches Verwendungen Einstufung & Kennzeichnung Erste Hilfe Maßnahmen Handhabung/Lagerung Überwachung der Exposition PC Eigenschaften Toxikologie/Ökotoxikologie
24 Sicherheitsdatenblatt REACH Verordnung (EG) Nr. 1907/2007 Artikel 31 Anhang II Änderungen Artikel 31 CLP Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Artikel 57, 58, 59 Änderung Anhang II durch: Verordnung (EU) Nr. 453/2010 seit Anhang I ab Anhang II Korrektur Anhang II durch: Verordnung (EU) 2015/830
25 Artikel 33 Kandidatenstoff > 0,1% im Erzeugnis Artikel 33 Unaufgefordert Information an Kunden über Stoff und ggf. Empfehlungen zum sicheren Umgang An Verbraucher auf Anfrage innerhalb von 45 Tagen Keine Vorgaben bei dem Format der Weitergabe der Informationen Keine Übergangsfristen nach Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste
26 Kandidatenliste list table
27 Kandidatenliste Helpdesk clp biozid helpdesk.de/de/reach/kandidatenliste/kandidatenliste.html
28 Die Klage Frankreich hat am 08. Juni 2011 ein Mitteilung veröffentlicht, dass in Frankreich im Vollzug das einzelne Erzeugnis betrachtet wird. Klage zweier französischer Verbände vor Conseil d Ètat Conseil d État hat EuGH Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist der Erzeugnisbegriff bei zusammengesetzten Produkten auf das zusammengesetzte oder auf das einzelne Erzeugnis zu beziehen?
29 Urteil vom Urteil in der Rechtssache C 106/ Daraus ergibt sich,. dass ein hergestellter Gegenstand, der den Kriterien von Art. 3 Nr. 3 der REACH Verordnung entspricht, seine Erzeugniseigenschaft nicht verliert, wenn er mit anderen Gegenständen zusammengefügt oder vereinigt wird,.
30 Urteil vom Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist dahin auszulegen, dass der Produzent festzustellen hat, ob in jedem von ihm produzierten Erzeugnis ein ermittelter besonders besorgniserregender Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten ist, und dass der Importeur eines Produkts, das sich aus mehreren Erzeugnissen zusammensetzt, für jedes Erzeugnis festzustellen hat, ob es einen solchen Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) dieses Erzeugnisses enthält. Art. 33 der Verordnung Nr. 1907/2006 ist dahin auszulegen, dass der Lieferant eines Produkts, bei dem ein oder mehrere Erzeugnisse, aus denen es sich zusammensetzt, einen gemäß Art. 59 Abs. 1 der Verordnung ermittelten besonders besorgniserregenden Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) je Erzeugnis enthalten, den Abnehmer und, auf entsprechendes Ersuchen, den Verbraucher über das Vorhandensein dieses Stoffes zu informieren hat, indem er ihnen mindestens den Namen des betreffenden Stoffes angibt.
31 Updates clp biozidhelpdesk.de/de/publikationen/publikationen.html
32 Was ändert sich nach dem EuGH-Urteil? In Deutschland ändert sich nicht viel! Aber: jetzt Rechtssicherheit EU-weite Regelung, Gleichbehandlung der EU-Mitgliedstaaten (Gleiche Pflichten für Produzenten und Importeure von zusammengesetzten Erzeugnissen) Produzent eines zusammengesetzten Erzeugnisses kann Informationen zu einzelnen Erzeugnissen direkt weitergeben, keine Umrechnung notwendig (Umrechnung war auch meist nicht möglich, da genauer Gehalt unbekannt) Höhere Transparenz in der gesamten Lieferkette Letztendlich höherer Substitutionsdruck Besserer (gezielter) Schutz von Mensch und Umwelt, Verbraucher kann direkt erkennen, wo SVHC ist, z.b. im Fahrradgriff
33 Fragen? Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Friedrich Henkel Weg 1 25 D Dortmund Telefon (Service Telefon der BAuA) Fax E Mail reach clp biozid@baua.bund.de Internet clp biozid helpdesk.de
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